{"id":46460,"date":"1989-04-26T15:50:42","date_gmt":"1989-04-26T13:50:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46460"},"modified":"2013-06-21T15:52:43","modified_gmt":"2013-06-21T13:52:43","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-10_85-bstbl-1989-ii-s-693","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-10_85-bstbl-1989-ii-s-693\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 10\/85) BStBl. 1989 II S. 693"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 10\/85) BStBl. 1989 II S. 693<\/strong><\/p>\n<p>1. Wer bewu\u00dft, wenn auch infolge eines Irrtums \u00fcber die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung verstreichen l\u00e4\u00dft, handelt nicht entschuldbar i.S. des \u00a7 152 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>2. Die in \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Ermessenskriterien sind grunds\u00e4tzlich gleichwertig. Die Erzielung eines finanziellen Vorteils durch versp\u00e4tete Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist keine unbedingte Voraussetzung f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 152 Abs. 1, 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1984, 429)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) forderte den durch einen Steuerberater vertretenen Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) mit Verf\u00fcgung vom 29. April 1982 zur vorzeitigen Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1981 auf, da sich aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 1980 eine erhebliche Abschlu\u00dfzahlung ergeben hatte. Zus\u00e4tzlich erh\u00f6hte das FA mit Verf\u00fcgung vom 23. August 1982 die Vorauszahlungen f\u00fcr 1981. Der Kl\u00e4ger beantragte mit Schreiben vom 30. September 1982, die Frist zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung 1981 bis zum 28. Februar 1983 zu verl\u00e4ngern. Dies lehnte das FA ab, verl\u00e4ngerte aber die Frist nach weiteren Antr\u00e4gen des Kl\u00e4gers bis zum 31. Dezember 1982. Den Antrag, die Frist bis zum 5. M\u00e4rz 1983 zu verl\u00e4ngern, lehnte das FA ab. Am 2. M\u00e4rz 1983 ging die Steuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers beim FA ein. Die Steuerveranlagung f\u00fchrte zu einer erheblichen Einkommensteuererstattung. Im Einkommensteuerbescheid vom 28. April 1983 setzte das FA zugleich einen Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 1.000 DM fest.<\/p>\n<p>Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolglos. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) durch in Entscheidungen der Finanzgerichte 1984, 429 ver\u00f6ffentlichtes Urteil die Zuschlagsfestsetzung auf.<\/p>\n<p>In der vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den doppelten Zweck des \u00a7 152 der Abgabenordnung (AO 1977) verkannt. Neben der Abgeltung von Zinsvorteilen bezwecke die Vorschrift, den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gang der Veranlagung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG durfte das FA den Versp\u00e4tungszuschlag gegen den Kl\u00e4ger festsetzen.<\/p>\n<p>a) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht oder nicht fristgem\u00e4\u00df nachkommt, kann die Finanzbeh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Ermessensaus\u00fcbung durch Verwaltungsakt einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen, sofern das Vers\u00e4umnis nicht entschuldbar erscheint (\u00a7 152 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977). Es ist entschuldbar, wenn der Kl\u00e4ger oder sein Vertreter die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zuzumutende Sorgfalt nicht au\u00dfer acht gelassen hat (BFH-Urteil vom 25. Januar 1962 IV 161\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 29).<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des FG wurde die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 1982 verl\u00e4ngert, ein dar\u00fcber hinausgehender Fristverl\u00e4ngerungsantrag des Kl\u00e4gers wurde abgelehnt. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung wurde nicht fristgem\u00e4\u00df eingereicht, sondern erst am 2. M\u00e4rz 1983 dem FA zugeleitet.<\/p>\n<p>c) Das Vers\u00e4umnis des Kl\u00e4gers war, wie das FG zu Recht angenommen hat, nicht entschuldbar i.S. des \u00a7 152 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Wie beim Begriff des Verschuldens in \u00a7 110 AO 1977 kommt es hier darauf an, ob der Beteiligte die Frist verstreichen lassen wollte oder nicht. Der Kl\u00e4ger hat die Frist bewu\u00dft verstreichen lassen, wenn auch m\u00f6glicherweise infolge eines Rechtsirrtums \u00fcber die materielle Rechtslage, n\u00e4mlich dar\u00fcber, da\u00df er glaubte, ein Versp\u00e4tungszuschlag werde bei einer zu erwartenden Erstattung nicht festgesetzt. Ein solcher Irrtum rechtfertigt es ebensowenig wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 24. November 1970 II B 42\/70, BFHE 100, 438, BStBl II 1971, 110), von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abzusehen. Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge sind ein spezielles Druckmittel zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung (BFH-Beschlu\u00df vom 3. Mai 1979 I B 9\/79, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -). Sie dienen der Sicherung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ganges des Veranlagungsverfahrens (BFH-Urteil vom 17. Februar 1983 V R 114\/77, NV). Das Ergebnis der Steuerfestsetzung und damit auch der irrige oder gerechtfertigte Glaube an ein bestimmtes Ergebnis (z.B. eine Erstattung) kann nach dem Gesetz erst bei der H\u00f6he der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des FG handelte das FA bei der Bemessung der H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung anzuhalten, die Dauer der Frist\u00fcberschreitung, die H\u00f6he des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen. Die f\u00fcr die Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen in dem Festsetzungsbescheid, sp\u00e4testens aber in der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf begr\u00fcndet werden (\u00a7 121 Abs. 1, \u00a7 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977). Dabei m\u00fcssen die bei der Aus\u00fcbung des Verwaltungsermessens ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86\/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Andernfalls ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Regelfall rechtsfehlerhaft (BFH-Urteile vom 30. April 1987 VII R 48\/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170; vom 8. Dezember 1988 V R 169\/83, BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231). Bei der Bemessung der H\u00f6he darf sich die Finanzbeh\u00f6rde nicht in erster Linie an der festgesetzten Steuer bzw. den zu versteuernden Eink\u00fcnften orientieren. Vielmehr sind s\u00e4mtliche in \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 aufgef\u00fchrten Ermessenskriterien im Einzelfall zu ber\u00fccksichtigen. Die in \u00a7 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vorgenommene Begrenzung auf 10 v.H. der festgesetzten Steuer ist nur der \u00e4u\u00dferste Rahmen m\u00f6glichen Verwaltungshandelns, gibt aber keine Richtlinie f\u00fcr die konkrete Bemessung des Zuschlags im Einzelfall.<\/p>\n<p>Die Auffassung, mit dem Zuschlag sei in erster Linie der Zinsvorteil abzusch\u00f6pfen, trifft nicht zu. Die im Gesetz genannten Ermessenskriterien sind grunds\u00e4tzlich gleichwertig (vgl. Urteil vom 25. November 1988 VI R 137\/85, BFH\/NV 1989, 279). So kann bei erheblicher Frist\u00fcberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Versp\u00e4tungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung gef\u00fchrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1987 VI R 193\/85, BFH\/NV 1988, 282). Die Erzielung eines Zinsvorteils ist keine unbedingte Voraussetzung f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags (vgl. Urteil in BFH\/NV 1988, 282).<\/p>\n<p>b) Das FG ist zu Unrecht von einer anderen Auffassung ausgegangen. Insbesondere ist es nicht richtig, den Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Erkl\u00e4rung anzuhalten, nur als Nebenzweck i.S. des \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zu werten. Das Gesetz geht von einer Gleichwertigkeit aus.<\/p>\n<p>Angesichts der erheblichen Frist\u00fcberschreitung (mehr als zwei Monate), der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen und seines Verschuldens bzw. des Verschuldens seines Vertreters hielt die Finanzverwaltung in der Beschwerdeentscheidung ermessensfehlerfrei auch unter Ber\u00fccksichtigung des Erstattungsbetrages einen Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 1.000 DM f\u00fcr gerechtfertigt. Nach alledem wurden bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags die gesetzlichen Bemessungskriterien in ermessensgerechter Weise gehandhabt. Ob man das Ermessen auch in anderer Weise h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen, war vom erkennenden Senat aufgrund der ihm von \u00a7 102 FGO gezogenen Grenzen nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42\/85, BFHE 149, 429, 432, BStBl II 1987, 543).<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung, die mit der oben dargelegten Rechtsauffassung des Senats nicht \u00fcbereinstimmt, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, da die Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags der H\u00f6he nach, wie unter 2. ausgef\u00fchrt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 10\/85) BStBl. 1989 II S. 693 1. Wer bewu\u00dft, wenn auch infolge eines Irrtums \u00fcber die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung verstreichen l\u00e4\u00dft, handelt nicht entschuldbar i.S. des \u00a7 152 Abs. 1 AO 1977. 2. 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