{"id":46461,"date":"1989-06-07T14:20:11","date_gmt":"1989-06-07T12:20:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46461"},"modified":"2013-06-21T14:21:47","modified_gmt":"2013-06-21T12:21:47","slug":"bfh-urteil-vom-7-6-1989-ii-r-13_86-bstbl-1989-ii-s-694","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-6-1989-ii-r-13_86-bstbl-1989-ii-s-694\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 13\/86) BStBl. 1989 II S. 694"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 13\/86) BStBl. 1989 II S. 694<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung eines Artfeststellungsbescheides nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 aufgrund nachtr\u00e4glich bekanntgewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df dem FA bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7 75 Abs. 5 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1986, 545)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben auf dem ihnen zu gleichen Teilen geh\u00f6renden Wohngrundst\u00fcck, einem Reihenhausgrundst\u00fcck, im Jahre 1979 das Dachgescho\u00df ausgebaut. Zur baulichen Gestaltung hat das Finanzgericht (FG) festgestellt: Im Erdgescho\u00df gelangt man hinter dem Windfang in eine Diele, von der aus \u00fcber eine offene Treppe das Ober- und das Dachgescho\u00df erreichbar sind. Im Obergescho\u00df f\u00fchren von diesem Treppenhaus aus vier T\u00fcren in Schlaf- und Sanit\u00e4rr\u00e4ume. Im Dachgescho\u00df m\u00fcndet die Treppe auf einen Vorplatz, von dem aus eine T\u00fcr in ein WC und eine weitere T\u00fcr in einen ca. 16 qm gro\u00dfen Raum f\u00fchrt, der im Bauplan die Bezeichnung &#8222;Hobby u. G\u00e4ste&#8220; tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1980 haben die Kl\u00e4ger angegeben, da\u00df das eigengenutzte Dachgescho\u00df eine Gesamtfl\u00e4che von 20 qm aufweise, die sich auf einen Wohn- und Schlafraum, eine K\u00fcche und einen Bad- oder Duschraum verteile.<\/p>\n<p>Das Finanzamt (FA) sah das ausgebaute Dachgescho\u00df als selbst\u00e4ndige Wohnung an und stellte durch Bescheid vom 17. M\u00e4rz 1980 auf den 1. Januar 1980 die Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus und den Einheitswert auf 43.800 DM fest.<\/p>\n<p>Im Jahre 1984 wurde die Bewertungsstelle des FA von der Rechtsbehelfsstelle in Kenntnis davon gesetzt, da\u00df die im Dachgescho\u00df ausgebauten R\u00e4ume von insgesamt 20 qm seit 1. Januar 1980 zu 16 qm beruflichen Zwecken des Kl\u00e4gers dienten. Mit auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctztem \u00c4nderungsbescheid vom 14. Dezember 1984 hat das FA auf den 1. Januar 1980 die Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 48.900 DM festgestellt. W\u00e4hrend es auf den Einspruch der Kl\u00e4ger die \u00c4nderung der Wertfeststellung mit Bescheid vom 12. M\u00e4rz 1985 zur\u00fccknahm, hat es den gegen die ge\u00e4nderte Artfeststellung gerichteten Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das FG hat die auf Aufhebung der ge\u00e4nderten Artfeststellung gerichtete Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 545 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.<\/p>\n<p>Das finanzgerichtliche Urteil ist aufzuheben, weil das FG ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung der auf den 1. Januar 1980 zun\u00e4chst getroffenen Artfeststellung bejaht hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind Steuerbescheide und damit auch Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Diese \u00c4nderungsbefugnis betrifft auch die bei einer Einheitswertfeststellung getroffene Artfeststellung (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1987 II R 178\/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174).<\/p>\n<p>\u00a7 173 AO 1977 setzt f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung voraus, da\u00df die Unkenntnis von Tatsachen f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Feststellung urs\u00e4chlich gewesen sein mu\u00df, da\u00df also die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Kenntnis der nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsache im Zeitpunkt des Ergehens des urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakts anders als geschehen vorgenommen worden w\u00e4re. Die Rechtserheblichkeit einer nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsache ist somit dann zu verneinen, wenn das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache schon bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen w\u00e4re (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. November 1973 VIII R 12\/71, BFHE 110, 552, 555, BStBl II 1974, 67). Dabei ist davon auszugehen, da\u00df das FA bei Kenntnis der Tatsache die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende) Entscheidung getroffen h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1972 IV R 27\/70, BFHE 105, 445, BStBl II 1972, 648). Diese von der Rechtsprechung zu \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) entwickelten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen einen Sachverhalt in seinem urspr\u00fcnglichen Bescheid gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanz\u00e4mter (F\u00c4) bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des urspr\u00fcnglichen Bescheids gegolten haben (vgl. den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1\/86, BFHE 151, 495, 501, BStBl II 1988, 180 unter II 2.b).<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Erlasses des urspr\u00fcnglichen Artfortschreibungsbescheids vom 17. M\u00e4rz 1980 war nach der Rechtsprechung des BFH und den einschl\u00e4gigen Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder bewertungsrechtlich die Annahme zweier Wohnungen und damit der Grundst\u00fccksart Zweifamilienhaus (\u00a7 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -) auch dann m\u00f6glich, wenn diese beiden Wohnungen nicht baulich gegeneinander abgeschlossen waren; es gen\u00fcgte vielmehr, da\u00df sich die Zusammenfassung mehrerer R\u00e4ume zu einer Wohnung aus der Lage dieser R\u00e4ume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tats\u00e4chlichen Nutzung zur F\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Haushalts ergab (vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung im BFH-Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192\/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151, und G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 75 BewG Anm. 29 und 51 ff.). Weiter war noch erforderlich, da\u00df die Wohneinheit eine bestimmte Fl\u00e4che nicht unterschritt. So konnte eine Mehrheit von R\u00e4umen jedenfalls dann nicht als Wohnung i.S. des \u00a7 75 Abs. 5 und 6 BewG angesehen werden, wenn die Gesamtfl\u00e4che nicht mehr als 23 qm betrug (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978 III R 81\/76, BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255).<\/p>\n<p>Zwar erweist sich die urspr\u00fcnglich im Bescheid vom 17. M\u00e4rz 1980 getroffene Artfeststellung Zweifamilienhaus unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtfl\u00e4che der Dachgescho\u00dfr\u00e4ume von nur 20 qm als rechtsfehlerhaft. Dieser Umstand schlie\u00dft jedoch die Rechtserheblichkeit der nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsache, da\u00df 16 qm dieser Fl\u00e4che beruflichen Zwecken des Kl\u00e4gers dienten, nicht aus. Denn in Kenntnis dieser Tatsache w\u00e4re das FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Annahme einer zweiten Wohnung, also einer Zusammenfassung von R\u00e4umen, die tats\u00e4chlich der F\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Haushaltes dienten, gelangt. Der dem FA bei der urspr\u00fcnglichen Artfeststellung auf den 1. Januar 1980 unterlaufene Rechtsfehler steht dementsprechend der \u00c4nderung nicht entgegen; denn bei Kenntnis der tats\u00e4chlichen Nutzung, die die F\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Haushalts in diesen R\u00e4umen ausschlie\u00dft, h\u00e4tte das FA auch bei seiner Annahme, da\u00df R\u00e4ume im Ausma\u00df von nur 20 qm den Wohnungsbegriff erf\u00fcllen, nicht eine zweite (selbst\u00e4ndige) Wohneinheit angenommen. Die nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache hat somit nicht den dem FA unterlaufenen Fehler aufgedeckt, sondern unabh\u00e4ngig davon den angenommenen Sachverhalt ver\u00e4ndert, weil sie f\u00fcr sich genommen bedeutsam ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 13\/86) BStBl. 1989 II S. 694 Die \u00c4nderung eines Artfeststellungsbescheides nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 aufgrund nachtr\u00e4glich bekanntgewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df dem FA bei der urspr\u00fcnglichen Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist. 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