{"id":46462,"date":"1989-04-26T14:57:46","date_gmt":"1989-04-26T12:57:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46462"},"modified":"2013-06-21T14:59:54","modified_gmt":"2013-06-21T12:59:54","slug":"bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-86_88-bstbl-1989-ii-s-695","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-86_88-bstbl-1989-ii-s-695\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 86\/88) BStBl. 1989 II S. 695"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 86\/88) BStBl. 1989 II S. 695<\/strong><\/p>\n<p>Die in einem Einzelfall gewonnene \u00dcberzeugung des FG, das beim FA praktizierte Postabsendeverfahren biete f\u00fcr sich genommen keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, da\u00df das Datum der tats\u00e4chlichen Aufgabe eines Bescheides zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten stets \u00fcbereinstimme, wenn es an jeder Kontrolle dieses Verfahrens fehlt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>AO \u00a7 91 Abs. 1; VwZG \u00a7 17 Abs. 2 und 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1988, 542)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im 2. Rechtszug.<\/p>\n<p>Unter dem 20. April 1976 erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1970 bis 1972, denen die Ergebnisse einer in den Jahren 1974 und 1975 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung zugrunde lagen. Gegen die Bescheide legte die Kl\u00e4gerin am 11. Juni 1976 Einspruch ein. Mit dem Einspruch trug sie vor, der Sammelbescheid sei bei ihr erst am 2. Juni 1976 eingegangen. Das FA verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig, weil er versp\u00e4tet eingelegt worden sei.<\/p>\n<p>Im 1. Rechtszug hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7\/82, BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck. Im 2. Rechtszug gab das FG der Klage statt und hob die Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1977 auf. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 542 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des \u00a7 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 18. Mai 1988 6 K 128\/85 K aufzuheben und die Klage vom 4. Juli 1977 abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 236 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 228 und 229 der Reichsabgabenordnung (AO) beginnt die Frist f\u00fcr einen vor dem 1. Januar 1977 eingelegten Einspruch mit der Bekanntgabe des anzufechtenden Steuerbescheides. Gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 AO vollzieht sich die Bekanntgabe eines Steuerbescheides grunds\u00e4tzlich durch dessen tats\u00e4chlichen Zugang gegen\u00fcber demjenigen, f\u00fcr den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist. \u00a7 91 Abs. 1 AO wird durch \u00a7 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBl I 1972, 789, BStBl I 1972, 396) dahin erg\u00e4nzt, da\u00df bei Zusendung des Steuerbescheides durch einfachen Brief der tats\u00e4chliche Zugang gegen\u00fcber dem Adressaten des Briefes mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1976 VIII R 76\/72, BFHE 120, 142, BStBl II 1977, 133), es sei denn, da\u00df das zuzusendende Schriftst\u00fcck nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugeht. Im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Schriftst\u00fccks und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (\u00a7 17 Abs. 2 VwZG). Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (\u00a7 17 Abs. 4 VwZG).<\/p>\n<p>2. Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in einer den erkennenden Senat bindenden Weise (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, da\u00df der Zeuge A. den Tag der Aufgabe der angefochtenen Bescheide zur Post in den Steuerakten vermerkte, ohne jedoch die Aufgabe zur Post pers\u00f6nlich vorzunehmen oder sich von ihrem Vollzug zu \u00fcberzeugen. Die Personen, die nach der inneren Beh\u00f6rdenorganisation des FA die Aufgabe der angefochtenen Bescheide zur Post vornahmen bzw. h\u00e4tten vornehmen m\u00fcssen, haben keine konkreten Erinnerungen an diesen Vorgang. Bei dieser Sachlage h\u00e4ngt die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit von der Beantwortung der Frage ab, ob das beim FA praktizierte Postabsendeverfahren f\u00fcr sich genommen die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, da\u00df die tats\u00e4chliche Aufgabe eines Bescheides zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten Datum stets \u00fcbereinstimmt. Das FG ist in freier W\u00fcrdigung des von ihm festgestellten Sachverhaltes (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu der \u00dcberzeugung gekommen, da\u00df f\u00fcr den Streitfall im April 1976 eine solche Gew\u00e4hr nicht gegeben war. Diese Auffassung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat versteht die Vorentscheidung dahin, da\u00df das FG einen atypischen Geschehensablauf schon deshalb nicht ausschlie\u00dft, weil das Postabsendeverfahren des FA im April 1976 keiner Kontrolle unterlag. Eine solche \u00dcberzeugungsbildung ist nach den Denkgesetzen und nach Erfahrungss\u00e4tzen m\u00f6glich. Nach den Denkgesetzen kann nicht ausgeschlossen werden, da\u00df ein Steuerbescheid zwar von dem Aktenbock des Buchhalters abgetragen, jedoch ausnahmsweise nicht der Poststelle zugeleitet wird. Er kann z.B. versehentlich anderen Schriftst\u00fccken zugeordnet werden. Ebenso kann ein zu versendender Steuerbescheid in der Poststelle ausnahmsweise fehlerhaft eingeordnet und deshalb zu einem Irrl\u00e4ufer werden. Ob diese M\u00f6glichkeiten durch eine Kontrolle des Postabsendeverfahrens ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, h\u00e4ngt stets von den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles ab. Dies kann nicht generell beurteilt werden. Jedenfalls besteht f\u00fcr die Annahme eines ausnahmsweise atypischen Geschehensablaufs eine umso gr\u00f6\u00dfere Wahrscheinlichkeit, als eine Kontrolle des Postabsendeverfahrens \u00fcberhaupt nicht vorgenommen wird.<\/p>\n<p>4. Die vom FG hilfsweise angestellte Beweisw\u00fcrdigung steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Darauf, ob der Buchhalter der Finanzkasse subjektiv damit rechnen konnte, da\u00df die Steuerbescheide noch an dem von ihm vermerkten Tag bei der Post aufgegeben werden w\u00fcrden, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die \u00dcberzeugung des FG von dem objektiven Geschehensablauf. Ebenso m\u00f6gen die Bediensteten der Poststelle glaubhaft bekundet haben, da\u00df Ausgangspost zu keinem Zeitpunkt liegen geblieben und keine Schwierigkeiten bei den Arbeitsabl\u00e4ufen festgestellt worden seien. Nach den Denkgesetzen kann auch dies einen Ausnahmefall nicht ausschlie\u00dfen, der den Zeugen nicht einmal aufgefallen sein mu\u00df.<\/p>\n<p>5. Soweit das FG hilfsweise erw\u00e4gt, den Vermerk in den Steuerakten \u00fcber das Datum der Aufgabe eines Bescheides zur Post als Nachweis gen\u00fcgen zu lassen, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Nach \u00a7 17 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwZG hat die Beh\u00f6rde den Zeitpunkt des Schriftst\u00fcckes im Zweifel nachzuweisen. Daraus folgt, da\u00df die absendende Beh\u00f6rde auch die Beweislast f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Zeitpunkt der Aufgabe zur Post tr\u00e4gt. Diese gesetzliche Regelung darf nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Gerade das w\u00e4re jedoch der Fall, wenn man den blo\u00dfen Vermerk in den Steuerakten \u00fcber das Datum der Aufgabe eines Bescheides zur Post als Nachweis dar\u00fcber ausreichen lassen w\u00fcrde, da\u00df das vermerkte Datum mit dem Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Aufgabe zur Post \u00fcbereinstimme. Dann w\u00fcrde von dem Steuerpflichtigen als dem Empf\u00e4nger des Bescheides verlangt, da\u00df er den von dem Vermerk ausgehenden &#8222;Anschein&#8220; entkr\u00e4ftet. Ein solcher Nachweis w\u00e4re dem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig unm\u00f6glich. F\u00fcr eine derartige Lockerung der Anforderungen an den Nachweis fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Will die Beh\u00f6rde Streit dar\u00fcber vermeiden, ob ein abgesandter schriftlicher Verwaltungsakt auch angekommen ist, so kann sie den Verwaltungsakt f\u00f6rmlich zustellen oder die Bekanntgabe in der Form des Einschreibens mit R\u00fcckschein w\u00e4hlen (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1966 III 226\/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Selbst die Verwendung eines einfachen Einschreibens l\u00e4\u00dft einen im Regelfall ausreichenden Beweis des Zugangs zu, weil die vom Empf\u00e4nger quittierte Ablieferung der Postsendung bei der Post &#8211; wenn auch zeitlich begrenzt &#8211; aufbewahrt wird. Somit stehen der Beh\u00f6rde ausreichende M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, den ihr obliegenden Beweis des Zugangs eines Schriftst\u00fcckes sicherzustellen. Macht sie von diesen M\u00f6glichkeiten keinen Gebrauch, so besteht kein Grund daf\u00fcr, die gesetzlich zu Lasten der Beh\u00f6rde vorgenommene Beweislastverteilung zu ver\u00e4ndern. So gesehen kann das in den Akten vermerkte Datum der Aufgabe eines Steuerbescheides zur Post den tats\u00e4chlichen Tag der Absendung nur dann beweisen, wenn das in dem FA praktizierte Postabsendeverfahren zur \u00dcberzeugung des FG jeden atypischen Geschehensablauf ausschlie\u00dft. Auch blo\u00dfe Zweifel gehen zu Lasten der Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>6. Zu Unrecht beanstandet das FA den Vergleich des FG mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu den Pflichten eines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten, die \u00dcberwachung der Fristenkontrolle in seinem B\u00fcro zu organisieren. Zwar bezieht sich die vom FG angezogene Rechtsprechung auf die Beurteilung des Verschuldens eines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten an einer Fristvers\u00e4umnis; auch betrifft der Streitfall vordergr\u00fcndig eine andere Frage. Nach den Denkgesetzen ist es jedoch m\u00f6glich, von der nicht durchgef\u00fchrten Kontrolle des Postabsendeverfahrens auf Zweifel an der Richtigkeit des vermerkten Datums \u00fcber die Aufgabe eines Bescheides zur Post zu schlie\u00dfen. Unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsfolgen geht es nicht an, einerseits von einem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zu verlangen, da\u00df er die Frist erst dann l\u00f6scht, wenn das fristwahrende Schriftst\u00fcck gefertigt und abgesandt ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1987 IX R 56\/83, BFH\/NV 1988, 317, m. w. Nachw.), und andererseits die Beh\u00f6rde von jeder \u00dcberwachung des Postabsendeverfahrens freizustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 86\/88) BStBl. 1989 II S. 695 Die in einem Einzelfall gewonnene \u00dcberzeugung des FG, das beim FA praktizierte Postabsendeverfahren biete f\u00fcr sich genommen keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, da\u00df das Datum der tats\u00e4chlichen Aufgabe eines Bescheides zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten stets \u00fcbereinstimme, wenn es an jeder Kontrolle dieses &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-4-1989-i-r-86_88-bstbl-1989-ii-s-695\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.4.1989 (I R 86\/88) BStBl. 1989 II S. 695<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46462","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46462","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46462"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46462\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}