{"id":46469,"date":"1989-02-23T16:10:01","date_gmt":"1989-02-23T14:10:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46469"},"modified":"2013-06-23T16:24:35","modified_gmt":"2013-06-23T14:24:35","slug":"bfh-urteil-vom-23-2-1989-iv-r-58_87-bstbl-1989-ii-s-709","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-2-1989-iv-r-58_87-bstbl-1989-ii-s-709\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.2.1989 (IV R 58\/87) BStBl. 1989 II S. 709"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.2.1989 (IV R 58\/87) BStBl. 1989 II S. 709<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e EStG sind nur laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, nicht nach \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 34e.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Miterbin zu 25 v.H. an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte die Eink\u00fcnfte der Erbengemeinschaft aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr das Streitjahr 1982 einheitlich und gesondert fest. Danach entfiel auf die Kl\u00e4gerin von den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft ein laufender Gewinn von 43 DM und ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 21.845 DM. Au\u00dferdem wurde der Anteil am H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 34e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf 500 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr errechnete das FA eine auf den laufenden Gewinn der Kl\u00e4gerin aus der genannten Beteiligung entfallende Steuer von 6 DM und gew\u00e4hrte in dieser H\u00f6he den Steuerabzugsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 34e Abs. 1 und 2 EStG. Die auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallende Steuer lie\u00df es demgegen\u00fcber bei der Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Dagegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage. Sie begehrten den Steuerabzug in H\u00f6he des festgestellten H\u00f6chstbetrages von 500 DM.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sei &#8211; entsprechend ihrer Beteiligung &#8211; ein abzugsf\u00e4higer H\u00f6chstbetrag von 500 DM festgestellt worden. Bei der Ermittlung der Steuererm\u00e4\u00dfigung sei auch der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu ber\u00fccksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des \u00a7 34e Abs. 1 EStG, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abstelle. Eine Beschr\u00e4nkung auf laufende Gewinne sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da auf den danach anzusetzenden Gewinn der Kl\u00e4gerin aus dem landwirtschaftlichen Betrieb eine h\u00f6here Steuer als der anteilig auf sie entfallende H\u00f6chstbetrag von 500 DM entfalle, stehe ihr der geltend gemachte Abzugsbetrag in vollem Umfang zu.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung des \u00a7 34e EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 34e Abs. 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn oder Gewinnanteil des Veranlagungszeitraumes aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entf\u00e4llt (beg\u00fcnstigter Gewinn), h\u00f6chstens um 2.000 DM. Voraussetzung ist, da\u00df der Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nach \u00a7 13a EStG ermittelt worden ist und bestimmte H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigt. Auch f\u00fcr den Gewinn des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist ein Erm\u00e4\u00dfigungsh\u00f6chstbetrag von 2.000 DM festgelegt (betriebsbezogener H\u00f6chstbetrag). Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverh\u00e4ltnis aufzuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung sind gesondert festzustellen.<\/p>\n<p>Danach zerf\u00e4llt die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung in zwei Stufen. Zun\u00e4chst ist in einer betriebsbezogenen Stufe die Zul\u00e4ssigkeit der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Gewinn aus einem bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu pr\u00fcfen, die pro Betrieb 2.000 DM nicht \u00fcbersteigen darf. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung setzt voraus, da\u00df der Gewinn des Betriebes in dem im betreffenden Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahr nicht nach \u00a7 13a EStG ermittelt wurde und 50.000 DM bzw. 60.000 DM nicht \u00fcbersteigt. Bei mehreren Beteiligten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind au\u00dferdem die betragsm\u00e4\u00dfigen Anteile am jeweiligen betriebsbezogenen H\u00f6chstbetrag von 2.000 DM festzustellen, wie es auch im Streitfall geschehen ist.<\/p>\n<p>Ist danach die Zul\u00e4ssigkeit der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Gewinn aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bejahen, sind bei der Einkommensteuer-Veranlagung in der zweiten personenbezogenen Stufe der oder die f\u00fcr den Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Gewinne oder Gewinnanteile aus Land- und Forstwirtschaft im Veranlagungszeitraum festzustellen und anschlie\u00dfend die Einkommensteuer, die anteilsm\u00e4\u00dfig auf diese Gewinne oder Gewinnanteile aus Land- und Forstwirtschaft im Veranlagungszeitraum entf\u00e4llt, um die zul\u00e4ssige Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e EStG, h\u00f6chstens aber um 2.000 DM zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Bei beiden Stufen geht es danach um den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft; es ist aber nicht derselbe Gewinn. In der ersten Stufe geht es um die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgrenze des land- und forstwirtschaftlichen Gewinns des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres eines oder mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung, in der zweiten personenbezogenen Stufe um die Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen, die auf seinen Gewinn oder seine Gewinne oder Gewinnanteile aus Land- und Forstwirtschaft im betreffenden Veranlagungszeitraum entf\u00e4llt; der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Veranlagungszeitraums ist hier also Berechnungsgrundlage. In beiden Stufen stellt sich aber die Frage, ob zu dem anzusetzenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auch beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. der \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG oder nur laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6ren. Schon aus dem unterschiedlichen Zweck des Gewinnansatzes in den beiden Stufen ergibt sich, da\u00df kein Zwang bestehen kann, die Streitfrage der Einbeziehung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen f\u00fcr beide Stufen einheitlich zu beantworten. Da aber keine schwerwiegenden Gr\u00fcnde dagegen sprechen, d\u00fcrfte es bei der an sich schon bestehenden Kompliziertheit der Vorschrift sinnvoll sein, in dieser Frage trotz unterschiedlicher Interessenlage der Steuerpflichtigen zwischen den beiden Stufen hinsichtlich des Begriffes Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nochmals zu differenzieren.<\/p>\n<p>Da im Streitfall die Frage f\u00fcr die erste Stufe &#8211; in einer allerdings nicht genau feststellbaren Weise &#8211; schon in der einheitlichen und gesonderten Feststellung beantwortet werden mu\u00dfte und beantwortet wurde, kann der Senat hier &#8211; wie auch beantragt &#8211; nur \u00fcber den Ansatz in der zweiten Stufe entscheiden, d.h. \u00fcber die von der Einbeziehung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns abh\u00e4ngigen H\u00f6he des f\u00fcr die Erm\u00e4\u00dfigung anzusetzenden Gewinnanteils der Kl\u00e4gerin am Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr 1982 und die H\u00f6he der darauf entfallenden Einkommensteuer, die nach \u00a7 34e EStG erm\u00e4\u00dfigt werden kann.<\/p>\n<p>2. Der Wortlaut der Vorschrift legt zun\u00e4chst die vom FG &#8211; entgegen Abschn. 213d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) &#8211; vertretene Auffassung nahe, wonach der nach \u00a7 34e EStG zu erm\u00e4\u00dfigende Gewinn auch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. der \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG umfa\u00dft. Denn unter dem Gewinn aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eines Veranlagungszeitraums (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Ziff. 1 EStG) wird im Einkommensteuerrecht allgemein nicht nur der laufende Gewinn, sondern auch der tariferm\u00e4\u00dfigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn verstanden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. September 1966 VI 118-119\/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 34e Abs. 2 Satz 2 EStG ist allerdings die auf den beg\u00fcnstigten Gewinn entfallende Einkommensteuer ausdr\u00fccklich &#8222;nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer&#8220; zu bemessen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Erm\u00e4\u00dfigung ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die Einbeziehung der an sich schon tariferm\u00e4\u00dfigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e EStG vom Gesetzgeber gewollt ist.<\/p>\n<p>Diese Zweifel sind nach Auffassung des Senats begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Durch die Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 13a EStG werden die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft grunds\u00e4tzlich und gewollt nicht in voller H\u00f6he erfa\u00dft (vgl. Kutscher, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1980, 299, 306). Mit der Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 34e EStG soll deshalb das im Vergleich zu der Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG mit der Ermittlung des tats\u00e4chlichen Gewinns nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften verbundene sprunghafte Ansteigen der Steuerbelastung ausgeglichen werden (vgl. Scholtz, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1981, 1; vgl. auch BT-Drucks. 8\/3673, 17). Die Anwendung der Erm\u00e4\u00dfigungsvorschrift kann somit sinnvoll nur insoweit in Betracht kommen, als die Gewinne nach \u00a7 13a EStG einerseits und die Gewinne nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften andererseits zu einer unterschiedlichen Belastung f\u00fchren. Dies trifft aber nur f\u00fcr den laufenden Gewinn zu. Bei Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen i. S. der \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG richtet sich dagegen die Besteuerung unabh\u00e4ngig von der Art der Gewinnermittlung einheitlich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wie sie in den \u00a7\u00a7 14, 16 EStG niedergelegt sind, so da\u00df f\u00fcr solche Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne wegen der unterschiedlichen steuerlichen Belastung bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen einerseits und der Gewinnermittlung nach den allgemeinen Vorschriften andererseits kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Gewinnermittlung au\u00dferhalb des \u00a7 13a EStG besteht. Da\u00df der Gesetzgeber diesen Umstand gesehen hat, wird best\u00e4tigt durch die steuerliche Behandlung der &#8211; bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 13a EStG gesondert anzusetzenden &#8211; au\u00dferordentlichen Gewinne i. S. des \u00a7 13a Abs. 8 EStG, die auch in tats\u00e4chlicher H\u00f6he &#8211; meist als \u00dcberschu\u00df der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben &#8211; ermittelt werden. Zum Ausgleich f\u00fcr den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 34e EStG, der hier nicht gew\u00e4hrt werden kann, sieht die genannte Vorschrift einen Freibetrag von 3.000 DM vor (vgl. BT-Drucks. 8\/3673, 17). F\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne eines 13a-Landwirts i. S. der \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG, die au\u00dferhalb des \u00a7 13a EStG, auch des \u00a7 13a Abs. 8 EStG ermittelt werden, fehlt dagegen eine entsprechende Regelung. Dies l\u00e4\u00dft sich logisch nur damit erkl\u00e4ren, da\u00df solche Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne im Rahmen des \u00a7 34e EStG \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt werden sollen, und es daher eines Ausgleichs f\u00fcr den Landwirt, der seinen Gewinn nach \u00a7 13a EStG ermittelt &#8211; anders als in den F\u00e4llen des \u00a7 13a Abs. 8 EStG &#8211; insoweit nicht bedarf.<\/p>\n<p>Entscheidend spricht gegen die Einbeziehung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. S. der \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG vor allem aber der schon oben erw\u00e4hnte Umstand, da\u00df diese Gewinne bereits durch die Gew\u00e4hrung des halben Steuersatzes beg\u00fcnstigt werden (\u00a7 34 EStG). Im Zweifel kann eine vom Gesetzgeber gewollte doppelte Beg\u00fcnstigung nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist noch zu bedenken, da\u00df bei Einbeziehung der beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne der zul\u00e4ssige H\u00f6chstbetrag in der ersten Stufe h\u00e4ufig \u00fcberschritten werden d\u00fcrfte und somit die Verg\u00fcnstigung in derartigen F\u00e4llen ganz versagt werden m\u00fc\u00dfte. Auch das d\u00fcrfte nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FA ist daher zutreffend.<\/p>\n<p>Die Klage konnte somit keinen Erfolg haben und war als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.2.1989 (IV R 58\/87) BStBl. 1989 II S. 709 Bei der Berechnung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34e EStG sind nur laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, nicht nach \u00a7\u00a7 14, 14a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zu ber\u00fccksichtigen. EStG 1981 \u00a7 34e. 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