{"id":46470,"date":"1989-02-28T16:07:34","date_gmt":"1989-02-28T14:07:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46470"},"modified":"2013-06-23T16:20:56","modified_gmt":"2013-06-23T14:20:56","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1989-viii-r-303_84-bstbl-1989-ii-s-711","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1989-viii-r-303_84-bstbl-1989-ii-s-711\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VIII R 303\/84) BStBl. 1989 II S. 711"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VIII R 303\/84) BStBl. 1989 II S. 711<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird ein Erla\u00df lediglich von einem Gl\u00e4ubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortsetzung seiner Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das in der Regel gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht.<\/p>\n<p>2. Ist Motiv f\u00fcr das Handeln des Gl\u00e4ubigers nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die \u00dcbernahme des Schuldners, liegen die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 66 EStG nicht vor.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 66; FGO \u00a7 96 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren zu je 50 v.H. als Kommanditisten an der ehemaligen X GmbH &amp; Co. KG (k\u00fcnftig: KG) beteiligt. Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter war die Y GmbH (k\u00fcnftig: GmbH), die ebenfalls von den Kl\u00e4gern beherrscht wurde. Unternehmensgegenstand war die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Roll\u00e4den, Jalousien, Kunststoffenstern und \u00e4hnlichen Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Ab dem Wirtschaftsjahr 1970\/71 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der KG. Sie wies bis Ende 1974 Verluste in H\u00f6he von rd. 1.432.000 DM aus.<\/p>\n<p>Am 24. Juli 1975 schlossen die Kl\u00e4ger und die GmbH einerseits und der Hauptlieferant der KG, die Firma HD, einen Vertrag. Unter I dieses Vertrages r\u00e4umten die Kl\u00e4ger HD ein bis zum 31. Dezember 1979 aus\u00fcbbares Erwerbsrecht an ihren Kommanditbeteiligungen ein. Bei Aus\u00fcbung des Erwerbsrechts sollten die Kommanditbeteiligungen zum Stichtag mit dinglicher Wirkung auf HD \u00fcbergehen (I i des Vertrages). F\u00fcr den Fall einer schuldhaften Vereitelung des Erwerbsrechts oder seiner Durchf\u00fchrung verpflichteten sich die Kl\u00e4ger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von mindestens 500.000 DM (I n des Vertrages). HD war berechtigt, alle Rechte aus dem Erwerbsrecht auf eine von ihr bestimmte Rechtsperson zu \u00fcbertragen (I p des Vertrages).<\/p>\n<p>Unter II des Vertrages verpflichteten sich die Kl\u00e4ger, bei der GmbH jeweils bis zu zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu bestellen, die HD vorschl\u00e4gt, und andere die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens betreffende Verhaltensma\u00dfregeln einzuhalten. IIIb des Vertrages enthielt u.a. die folgende Vereinbarung:<\/p>\n<p>&#8222;HD verpflichtet sich, Verluste, die nach dem 31. 12. 1974 aus dem laufenden Gesch\u00e4ft der KG entstehen, durch Zinsgutschriften oder in anderer Weise auszugleichen. Diese Zusage von HD kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gek\u00fcndigt werden; in diesem Falle ist nur noch der Verlust aus dem laufenden Gesch\u00e4ft auszugleichen, der bis zum K\u00fcndigungstermin entsteht. Mit Ablauf der K\u00fcndigungsfrist entfallen die Verpflichtungen der Eheleute Z gem\u00e4\u00df II. Die Zuwendungen von HD an die KG gem\u00e4\u00df diesem Absatz sind aus sp\u00e4teren Gewinnen auszugleichen; HD hat also Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Betr\u00e4ge aus zuk\u00fcnftigen Gewinnen. Verluste, die durch irgendeine Einstellung oder Liquidierung des Gesch\u00e4ftsbetriebes oder eines Teiles desselben entstehen, braucht HD nicht auszugleichen; &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Im Fall der Aus\u00fcbung des Erwerbsrechts sollte sich der Kaufpreis der Anteile um die Betr\u00e4ge mindern, die HD zum Ausgleich von Verlusten nach dem 31. Dezember 1974 aufgewandt hatte (I e des Vertrages).<\/p>\n<p>Ein entsprechendes Erwerbsrecht an s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftsanteilen der GmbH r\u00e4umten die Kl\u00e4ger HD mit notariellem Vertrag vom selben Tag ein. Die Aus\u00fcbung dieses Rechts war an die des Erwerbsrechtes bez\u00fcglich der Kommanditanteile gekn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Auf Grund dieser Vereinbarungen hat HD im Jahr 1976 Verluste der KG aus 1975 in H\u00f6he von 975.798 DM und aus 1976 in H\u00f6he von 482.670 DM, im Jahr 1977 in H\u00f6he von 865.452 DM und im Jahr 1978 in H\u00f6he von 1.476.126 DM ausgeglichen. Die Verlust\u00fcbernahme in 1977 und 1978 erfolgte im wesentlichen in der Weise, da\u00df HD Wechsel der KG einl\u00f6ste, und in 1978 auch in der Weise, da\u00df HD auf Forderungen aus Warenlieferungen in H\u00f6he von 100.143 DM verzichtete. Auf Grund dieser Verlust\u00fcbernahmen wies die KG au\u00dferordentliche Ertr\u00e4ge aus.<\/p>\n<p>Zum 31. Dezember 1978 stellte die KG ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ein und verkaufte mit Zustimmung von HD ihr Aktivverm\u00f6gen durch notariellen Vertrag vom 11. Dezember 1978 an die in der Gr\u00fcndung befindliche &#8222;S-GmbH&#8220;. Der Kaufpreis wurde durch \u00dcbernahme von im einzelnen bezeichneten Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 24. Juli 1975 mit HD wurden nicht \u00fcbernommen. Nach dieser Verm\u00f6gens\u00fcbertragung an die S-GmbH wurden die KG und die GmbH liquidiert und am 9. Oktober 1979 bzw. am 29. April 1981 im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, da\u00df die von HD \u00fcbernommenen Fehlbetr\u00e4ge (1977: 865.452 DM, 1978: 1.476.126 DM) als steuerfreie Sanierungsgewinne festzustellen und anteilig auf die Kl\u00e4ger zu verteilen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sieht in den Fehlbetr\u00e4gen steuerpflichtige Einnahmen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 62 auszugsweise abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe den Grundsatz der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, den Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl\u00e4rt und bei seiner Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten versto\u00dfen. In materieller Hinsicht seien \u00a7 3 Nr. 66, \u00a7\u00a7 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und \u00a7 387 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) unrichtig angewandt worden.<\/p>\n<p>Das FG habe zu Unrecht die sog. Sanierungsabsicht verneint. Ein rein altruistisches Handeln des Gl\u00e4ubigers sei nicht erforderlich. Die Absicht, eine Forderung zu retten oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Bestand eines wichtigen Abnehmers zu sichern, stehe einem Handeln in Sanierungsabsicht nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des FG beruhe auf einer \u00dcberspannung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Sanierungsabsicht&#8220;. Die Absicht, Gesellschafter eines notleidenden Unternehmens zu werden, setze notwendigerweise voraus, da\u00df die eingeleiteten Ma\u00dfnahmen zu einer Sanierung des Unternehmens f\u00fchren und da\u00df sie in Sanierungsabsicht getroffen werden. Sanierung sei ein tats\u00e4chlicher Vorgang. Sie verliere ihren Charakter als Sanierung nicht dadurch, da\u00df der &#8222;Sanierer&#8220; mit seinem Sanierungsbeitrag einer Rechtspflicht nachkomme.<\/p>\n<p>Das FG habe die Vertr\u00e4ge zwischen der KG und GmbH einerseits und HD andererseits unrichtig gew\u00fcrdigt. HD stelle Vormaterialien f\u00fcr Jalousien und Roll\u00e4den her. Bestandteil des Marketingkonzepts von HD sei, nicht selbst als Produzent des Endprodukts aufzutreten und es auch nicht selbst in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Deshalb sei es nie die Absicht von HD gewesen, sich die KG einzuverleiben. Andernfalls h\u00e4tte HD die KG bereits im Jahr 1975, sp\u00e4testens aber im Jahr 1978 selbst \u00fcbernommen, anstatt die Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung zu k\u00fcndigen und die \u00dcbernahme der KG durch die S-GmbH zuzulassen. HD habe gegen\u00fcber der S-GmbH eine Werthaltigkeitsgarantie f\u00fcr die von der KG \u00fcbernommenen Forderungen gegeben und mit der S-GmbH einen \u00fcblichen Herstellervertrag geschlossen. Da\u00df HD nicht die Absicht hatte, die KG zu \u00fcbernehmen und deren Gesch\u00e4ft selbst zu betreiben, sei offensichtlich auch die Auffassung des Betriebspr\u00fcfers gewesen.<\/p>\n<p>Unrichtig sei auch die Auffassung des FG, \u00a7 3 Nr. 66 EStG sei nicht in F\u00e4llen anzuwenden, in denen der Schuldner dadurch entlastet wird, da\u00df ein Dritter dessen Verbindlichkeiten aufkauft und nicht geltend macht. Der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 66 EStG kenne keine Unterscheidung zwischen &#8222;eigenen&#8220; und &#8222;fremden&#8220; Forderungen. \u00dcberdies habe HD zu keinem Zeitpunkt Forderungen Dritter gegen\u00fcber der KG aufgekauft. Bei den Wechselverbindlichkeiten sei Bezogener in jedem Fall die KG gewesen.<\/p>\n<p>Hilfsweise machen die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df FG h\u00e4tte von seinem Standpunkt aus HD als wirtschaftlichen Mitinhaber der KG behandeln m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte zur Folge gehabt, da\u00df der Erla\u00df der Forderungen bei der KG nicht zu einer Verm\u00f6gensmehrung i. S. der \u00a7\u00a7 4 und 5 EStG gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das FG-Urteil aufzuheben und die \u00fcbernommenen Fehlbetr\u00e4ge (1977: 865.452 DM, 1978: 1.476.126 DM) als steuerfreie Sanierungsgewinne festzustellen und anteilig zu verteilen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die Verfahrensr\u00fcgen f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Das FG sei zutreffend davon ausgegangen, da\u00df \u00a7 3 Nr. 66 EStG im Streitfall nicht anwendbar sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 66 EStG im Streitfall nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4ger als Gesellschafter der inzwischen erloschenen KG klagebefugt waren.<\/p>\n<p>2. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Das FG hat den Kl\u00e4gern nicht den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r versagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen hierzu vor, in dem Verfahren vor dem FG sei das Merkmal der Sanierungsabsicht nicht streitig gewesen. Er\u00f6rtert seien nur die Punkte &#8222;Forderungserla\u00df&#8220; und &#8222;Sanierungseignung&#8220;. Das FG h\u00e4tte deshalb einen Hinweis geben m\u00fcssen, wenn es das Merkmal Sanierungsabsicht f\u00fcr zweifelhaft ansah.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r soll die Beteiligten aber auch in rechtlicher Hinsicht vor \u00dcberraschungen sch\u00fctzen. Eine umfassende Er\u00f6rterung ist jedoch nicht erforderlich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r folgt nicht, da\u00df das Gericht den Beteiligten die ma\u00dfgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zuvor anzudeuten hat (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Februar 1976 I R 77\/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Das FG hat also keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es die Kl\u00e4ger nicht ausdr\u00fccklich darauf aufmerksam gemacht hat, da\u00df es das Merkmal der Sanierungsabsicht f\u00fcr zweifelhaft h\u00e4lt. Der Einwand der Kl\u00e4ger kann auch deshalb nicht \u00fcberzeugen, weil sie sp\u00e4ter im Schriftsatz vom 6. August 1985 in Erwiderung von Ausf\u00fchrungen des FA vorgetragen haben, der Vertreter der Kl\u00e4ger h\u00e4tte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ausgef\u00fchrt, das Merkmal der Sanierungsabsicht sei unzweifelhaft gegeben.<\/p>\n<p>b) Auch die \u00fcbrigen von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch. Der Senat sieht insoweit gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) von einer Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 3 Nr. 66 EStG sind Erh\u00f6hungen des Betriebsverm\u00f6gens, die dadurch entstehen, da\u00df Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>Der Begriff der Sanierung ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach der Rechtsprechung sind unter einer Sanierung Ma\u00dfnahmen zu verstehen, die geeignet sind, ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsf\u00e4hig zu machen (BFH-Urteil vom 22. April 1964 I 62\/61 U, BFHE 79, 382, BStBl III 1964, 370, mit weiteren Nachweisen). Es mu\u00df eine bestimmte Ma\u00dfnahme aller oder einzelner Gl\u00e4ubiger zugrunde liegen, die zwar an keine Form gebunden ist, sich aber im Wege eines allgemeinen Akkords, eines Vergleichs oder einzelner Vereinbarungen als ein Erla\u00df i. S. des \u00a7 397 BGB darstellt (BFH-Urteil vom 26. November 1980 I R 22\/77, BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181).<\/p>\n<p>Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns setzt im einzelnen voraus, da\u00df das Unternehmen sanierungsbed\u00fcrftig ist, da\u00df die Schuld oder die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, da\u00df die Gl\u00e4ubiger in der Absicht handeln, die gesch\u00e4ftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuf\u00fchren, und da\u00df der Schulderla\u00df geeignet ist, das sanierungsbed\u00fcrftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsf\u00e4hig zu machen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14\/81, BFHE 140, 521, BStBl II 1984, 472, mit weiteren Nachweisen; vom 22. Januar 1985 VIII R 37\/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501; vom 20. Februar 1986 IV R 172\/84, BFH\/NV 1987, 493).<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt ist nach dem Gesetz allein der Erla\u00df bereits zugunsten des Gl\u00e4ubigers bestehender Anspr\u00fcche. Die Rechtsprechung hat den Erla\u00df bereits aufgelaufener Zinsen, nicht aber die Erm\u00e4\u00dfigung des Zinssatzes f\u00fcr die Zukunft als steuerbeg\u00fcnstigte Sanierungsma\u00dfnahme angesehen (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 21. Dezember 1937 I 326\/37, RStBl 1938, 239). Auch die Aufhebung eines f\u00fcr den Steuerpflichtigen nachteiligen Lieferungsvertrages wird nicht zu den steuerbeg\u00fcnstigten Sanierungsma\u00dfnahmen gerechnet (RFH-Urteil vom 10. Dezember 1930 VI A 793\/30, RStBl 1931, 195). Auch die Zubilligung einer Preiserh\u00f6hung gegen\u00fcber einem notleidenden Schuldner f\u00fchrt nicht zu einem steuerbefreiten Sanierungsgewinn (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 149\/82, BFHE 143, 267, BStBl II 1985, 365). In der Gew\u00e4hrung eines Zuschusses wird ebenfalls keine steuerbeg\u00fcnstigte Sanierungsma\u00dfnahme gesehen (BFH in BFHE 143, 267, BStBl II 1985, 365, m. w. N.). Zwar mag eine durch solche Ma\u00dfnahmen bewirkte Gewinnerh\u00f6hung nicht auf eine entsprechende steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit hindeuten. Dies gilt aber nicht mit der gleichen Gewi\u00dfheit wie f\u00fcr den Schulderla\u00df als typische Ma\u00dfnahme zur Abwehr der Zahlungsunf\u00e4higkeit bzw. der \u00dcberschuldung und damit des Konkurses des Leistungspflichtigen. Die steuerliche Beg\u00fcnstigung des Schulderlasses kann daher nicht auf weitere St\u00fctzungsma\u00dfnahmen der Gl\u00e4ubiger ausgedehnt werden. In dieser auf sachlichen Gr\u00fcnden beruhenden Differenzierung liegt kein Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz (BFH in BFHE 143, 267, BStBl II 1985, 365).<\/p>\n<p>4. Das FG ist von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Seine Ausf\u00fchrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung des FG, da\u00df im Streitfall HD nicht in Sanierungsabsicht, sondern in \u00dcbernahmeabsicht gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Sprechen s\u00e4mtliche Gl\u00e4ubiger durch einen allgemeinen Akkord einen Erla\u00df oder Teilerla\u00df der Schulden aus, wird im allgemeinen davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, da\u00df die Ma\u00dfnahmen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens getroffen werden und da\u00df die Gl\u00e4ubiger in Sanierungsabsicht handeln. Werden Schulden nur von einzelnen oder gar nur von einem Gl\u00e4ubiger erlassen, ist n\u00e4her zu pr\u00fcfen, ob der Erla\u00df in Sanierungsabsicht erfolgt ist. Wird der Erla\u00df lediglich von einem Gl\u00e4ubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortf\u00fchrung seiner Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das in der Regel gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht. Hierauf hat der BFH bereits mehrfach hingewiesen (Urteile in BFHE 132, 72, 75, BStBl II 1981, 181; in BFHE 140, 521, 525, BStBl II 1984, 472).<\/p>\n<p>Im Streitfall kommen Besonderheiten hinzu, die das FG mit Recht in seine Pr\u00fcfung, ob Sanierungsabsicht bestand, einbezogen hat. F\u00fcr den Verlustausgleich der KG lie\u00df sich HD ein Erwerbsrecht an den Gesellschaftsanteilen der Kl\u00e4ger und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse in der KG und GmbH einr\u00e4umen. Auf Grund dieser Gestaltung, die \u00fcber die \u00fcbliche Sicherung von Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcchen hinausgeht, kam das FG zu der \u00dcberzeugung, Motiv f\u00fcr das Handeln von HD sei nicht die Sanierung der KG gewesen, sondern dominierender Anla\u00df die Absicht der \u00dcbernahme der KG. Diese Beurteilung l\u00e4\u00dft keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung der Vertr\u00e4ge durch das FG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, da\u00df das FG mangels anderer Anhaltspunkte von den schriftlich niedergelegten Vereinbarungen ausgegangen ist.<\/p>\n<p>Das Erwerbsrecht ist von HD zwar nicht ausge\u00fcbt worden. Es war aber Grundlage f\u00fcr die Abwicklung der KG, f\u00fcr den Verkauf des Aktivverm\u00f6gens der KG an die S-GmbH und damit auch f\u00fcr das Fortbestehen einer Absatzm\u00f6glichkeit f\u00fcr Produkte von HD. Die Existenz des Erwerbsrechts kann bei der W\u00fcrdigung der Rechtsbeziehungen zwischen HD und der KG nicht au\u00dfer acht gelassen werden. Die getroffenen Vereinbarungen begr\u00fcndeten die Chance f\u00fcr den Erwerb des Unternehmens der KG. Diese Tatsache ist auch bei W\u00fcrdigung der sp\u00e4teren Ma\u00dfnahmen (Verlustausgleich durch Begleichung von Wechselschulden, Erla\u00df einer Warenlieferungsforderung in H\u00f6he von 100.143 DM, Verzicht auf Erstattung der Verlustausgleichsbetr\u00e4ge durch die Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der KG auf die S-GmbH) von ausschlaggebendem Gewicht. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, ob HD, worauf die Kl\u00e4ger besonders abstellen, die KG nicht selbst \u00fcbernehmen, sondern lediglich Absatzchancen f\u00fcr die eigenen Produkte behalten wollte. Denn HD konnte den Wert des Erwerbsrechts auch durch Weitergabe an Dritte wirtschaftlich realisieren, wie dies sp\u00e4ter durch den Vertrag mit der S-GmbH geschehen ist. Unter derartigen Umst\u00e4nden ist die Absicht der Sanierung eines Schuldners, wie das FG mit Recht ausgef\u00fchrt hat, soweit zur\u00fcckgedr\u00e4ngt, da\u00df sie nicht mehr entscheidend ins Gewicht f\u00e4llt und die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 66 EStG nicht mehr gegeben sind.<\/p>\n<p>5. Eine anderweitige Feststellung der Gewinne ist auch nicht auf Grund des Hilfsantrags der Kl\u00e4ger m\u00f6glich. HD war nicht Gesellschafter der KG. Das Anwartschaftsrecht auf Erwerb der Anteile der KG bewirkte vor Aus\u00fcbung des Anwartschaftsrechts nicht, da\u00df HD als Gesellschafter der KG zu behandeln ist. Eine derartige Rechtsposition verschaffte HD auch nicht seine wirtschaftlich starke Stellung gegen\u00fcber der KG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1989 (VIII R 303\/84) BStBl. 1989 II S. 711 1. 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