{"id":46473,"date":"1989-06-13T12:13:59","date_gmt":"1989-06-13T10:13:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46473"},"modified":"2013-06-20T12:15:39","modified_gmt":"2013-06-20T10:15:39","slug":"bfh-urteil-vom-13-6-1989-viii-r-47_85-bstbl-1989-ii-s-720","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-6-1989-viii-r-47_85-bstbl-1989-ii-s-720\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 47\/85) BStBl. 1989 II S. 720"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 47\/85) BStBl. 1989 II S. 720<\/strong><\/p>\n<p>1. Beteiligt sich ein minderj\u00e4hriges Kind mit ihm von seinem Vater geschenkten Mitteln an einer GmbH als stiller Gesellschafter, so ist die Anerkennung des Kindes als Mitunternehmer wegen fehlender tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung der getroffenen Vereinbarungen dann zu versagen, wenn der Vater die GmbH beherrscht.<\/p>\n<p>2. Eine Vereinbarung \u00fcber eine stille Gesellschaft wird tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters nicht vereinbarungsgem\u00e4\u00df ausgezahlt wird und auch keine Vereinbarung \u00fcber das darlehensweise Stehenlassen des Gewinnanteils vorliegt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die M GmbH, Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1 (Kl\u00e4gerin zu 1 &#8211; GmbH), war Inhaberin eines Handelsgesch\u00e4fts. Dieses hatte zun\u00e4chst den Handel mit Damenoberbekleidung, sp\u00e4ter auch die Produktion von Oberbekleidung zum Gegenstand. Anteilseigner der GmbH waren im Streitjahr 1976 Frau H und W.S., ab dem Streitjahr 1977 allein W.S.<\/p>\n<p>Nach der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1976 bestand deren Anlageverm\u00f6gen im wesentlichen aus einem Ladenumbau und einer Frankiermaschine. Am 5. Januar 1978 brachte W.S. sein Einzelunternehmen, das die Produktion von Oberbekleidung zum Gegenstand hatte, in die GmbH ein. Dadurch erwarb die GmbH Anlageverm\u00f6gen in H\u00f6he von rd. 90.000 DM.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 25. Juni 1975 beteiligte sich der damals minderj\u00e4hrige Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger zu 2 (Kl\u00e4ger zu 2) an der GmbH als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 10.000 DM. Die Einlageverpflichtung wurde in der Weise erf\u00fcllt, da\u00df W.S., der Vater des Kl\u00e4gers zu 2, seinem Einzelunternehmen 10.000 DM entnahm und auf ein Bankkonto der GmbH einzahlte. Die Dauer der stillen Gesellschaft war bis zum 31. Dezember 1982 (etwa dem Zeitpunkt, in dem der Kl\u00e4ger zu 2 vollj\u00e4hrig wurde) begrenzt. Die Gesellschaft sollte bei Nichtk\u00fcndigung jeweils um zwei Jahre verl\u00e4ngert werden. Der Gewinn sollte &#8211; nach einem Vorweggewinn f\u00fcr die GmbH und einer 8%igen Verzinsung der Einlagen &#8211; im Verh\u00e4ltnis der Einlagen verteilt werden. Der Gewinnanteil des Kl\u00e4gers zu 2 sollte einen Monat nach Fertigstellung des Jahresabschlusses an ihn ausgezahlt werden. Der Kl\u00e4ger zu 2 konnte seinen Gewinnanteil aber auch dem Unternehmen gegen eine 8%ige Verzinsung als Darlehen \u00fcberlassen. Der Kl\u00e4ger zu 2 war auch am Verlust beteiligt. Sein Auseinandersetzungsanspruch sollte sich auch auf einen entsprechenden Anteil an den stillen Reserven und einen etwaigen Firmenwert erstrecken. Beim Abschlu\u00df des Vertrages vom 25. Juni 1975 wirkte f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2 ein Erg\u00e4nzungspfleger mit. Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.<\/p>\n<p>Die auf den Kl\u00e4ger zu 2 in den Streitjahren entfallenden Gewinnanteile wurden an den Kl\u00e4ger zu 2 nicht ausbezahlt, sondern einem Verrechnungskonto gutgeschrieben.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df eine Mitunternehmerschaft zwischen der GmbH und dem Kl\u00e4ger zu 2 nicht bestehe. Deshalb wurden die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gegen die stille Gesellschaft ergangenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide 1976 bis 1978 und der Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der stillen Gesellschaft zum 1. Januar 1977 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgehoben.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch ist Klage erhoben worden, und zwar &#8222;Namens und im Auftrag der Firma M GmbH stG &#8211; Kl\u00e4ger -&#8222;. Unter dem 28. Juni 1983 richtete die Gesch\u00e4ftsstelle III des Finanzgerichts (FG) an den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten folgendes Schreiben: &#8222;Gem\u00e4\u00df richterlicher Anordnung wird gebeten, auch f\u00fcr C.S. eine Proze\u00dfvollmacht vorzulegen, nachdem im Namen der Firma M GmbH stG Klage erhoben worden ist und es um die Mitunternehmerschaft des C.S. geht. Anderenfalls m\u00fc\u00dfte eine notwendige Beiladung (\u00a7 60 III FGO) erfolgen.&#8220; Eine Vollmacht des C.S. wurde vorgelegt. Das FG hat von diesem Zeitpunkt an C.S. als Kl\u00e4ger zu 2 behandelt. Das FG wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Revision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger\u00fcgt wird, ist &#8222;in dem Rechtsstreit 1. Firma M GmbH stG &#8230; 2. C.S. &#8230; namens und in Vollmacht des Kl\u00e4gers &#8230;&#8220; eingelegt worden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA unter Vorlage einer Ablichtung aus dem Handelsregister mitgeteilt, da\u00df die GmbH durch Ablehnung des Konkurses mangels Masse aufgel\u00f6st und wegen Verm\u00f6genslosigkeit im Handelsregister gel\u00f6scht worden sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist zu berichtigen.<\/p>\n<p>1. Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist ebenso wie in der Revisionsschrift als Kl\u00e4gerin zu 1 die atypisch stille Gesellschaft bezeichnet worden. Das ist unzutreffend, weil eine atypisch stille Gesellschaft in einem finanzgerichtlichen Verfahren, das die einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs betrifft, nicht beteiligungsf\u00e4hig ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. November 1985 VIII R 364\/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311), also auch nicht selbst klagen kann. Klagebefugt sind nur die Gesellschafter selbst, im Streitfall also die GmbH als Inhaberin des Handelsgesch\u00e4fts und der Kl\u00e4ger zu 2.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Kl\u00e4gers zu 2 hat das FG durch Anforderung einer Proze\u00dfvollmacht die Klage als auch von ihm erhoben im Auslegungswege umgedeutet. Es h\u00e4tte dies auch hinsichtlich der GmbH tun m\u00fcssen, da die Proze\u00dfvollmacht von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH unterschrieben worden ist und demzufolge die Klage durchaus auch als von der GmbH erhoben angesehen werden kann.<\/p>\n<p>2. Die L\u00f6schung der GmbH als Kl\u00e4gerin zu 1 im Handelsregister f\u00fchrt schon deshalb nicht zur Unterbrechung des Verfahrens, weil sie durch einen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten vertreten ist.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1977 und 1978 sowie der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1977 nicht begr\u00fcndet, weil es an der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen fehlt.<\/p>\n<p>1. Unter Familienangeh\u00f6rigen geschlossene Gesellschaftsvertr\u00e4ge k\u00f6nnen steuerlich nur dann zur Begr\u00fcndung einer Mitunternehmerschaft f\u00fchren, wenn sie ernsthaft gewollt, demgem\u00e4\u00df auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sind (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61\/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, unter Hinweis auf den Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 14. April 1959 1 BvL 23, 34\/57, BVerfGE 9, 237, 246) und einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt &#8211; wie im Streitfall &#8211; in den F\u00e4llen, in denen sich ein minderj\u00e4hriges Kind mit ihm von seinen Eltern geschenkten Mitteln an einer GmbH als stiller Gesellschafter beteiligt, die von seinen Eltern beherrscht wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29\/86, BFHE 155, 543, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen); denn auch hier spricht eine Vermutung daf\u00fcr, da\u00df ein Gleichklang der Interessen des Kindes mit der vom Willen der Eltern beherrschten GmbH besteht. Solange das Bestehen eines solchen Interessengleichklangs nicht widerlegt ist, kann also auch eine stille Gesellschaft zwischen einem minderj\u00e4hrigen Kind und einer von seinen Eltern beherrschten GmbH jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Kindes mit ihm von seinen Eltern geschenkten Mitteln erfolgt, als Mitunternehmerschaft nur dann anerkannt werden, wenn die stille Gesellschaft u.a. auch tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. Der Vertrag \u00fcber die stille Gesellschaft ist im Streitfall nicht durchgef\u00fchrt worden, weil die dem Kl\u00e4ger zu 2 zustehenden Gewinnanteile nicht ausbezahlt worden sind.<\/p>\n<p>Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) war in dem Vertrag \u00fcber die stille Gesellschaft vereinbart worden, da\u00df der Gewinn des Kl\u00e4gers zu 2 sp\u00e4testens ein Monat nach Fertigstellung des Jahresabschlusses an ihn ausgezahlt werden sollte. Das ist nicht geschehen. Damit fehlt es an einer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der getroffenen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.<\/p>\n<p>Es ist zwar zutreffend &#8211; wie die Revision vortr\u00e4gt -, da\u00df eine Gewinnauszahlung im vorstehenden Sinn auch dann vorliegt, wenn aufgrund eines Darlehensverh\u00e4ltnisses zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts der Gewinn des stillen Gesellschafters als Darlehen im Unternehmen verbleibt. Daf\u00fcr aber ist erforderlich, da\u00df im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit des Gewinnauszahlungsanspruchs ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird oder ein im voraus abgeschlossener Darlehensvertrag besteht, durch den der Gewinnauszahlungsanspruch in eine Darlehensforderung umgeschaffen wird.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Im Gesellschaftsvertrag war lediglich vorgesehen, da\u00df es dem Kl\u00e4ger zu 2 unbenommen bleiben sollte, seinen Gewinn gegen 8%ige Verzinsung dem Unternehmen darlehensweise zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Vereinbarung kann nur als Recht des Kl\u00e4gers zu 2 auf Abschlu\u00df eines Darlehensvertrags nicht aber als ein im voraus abgeschlossener Darlehensvertrag gewertet werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren geltend machen, es sei bereits 1975 zwischen dem Kl\u00e4ger zu 2 und der GmbH, vertreten durch den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein m\u00fcndlicher Darlehensvertrag geschlossen worden, handelt es sich um versp\u00e4tetes Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>III. Hinsichtlich der Gewinnfeststellung 1976 ist die Revision begr\u00fcndet. Insoweit sind die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung sowie der im Bescheid vom 18. Februar 1981 enthaltene negative Feststellungsbescheid aufzuheben und das FA anzuweisen, eine einheitliche Gewinnfeststellung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1976 ist die zwischen dem Kl\u00e4ger zu 2 und der GmbH bestehende stille Gesellschaft keine Familiengesellschaft gewesen. Die GmbH ist in diesem Streitjahr vom Vater des Kl\u00e4gers zu 2 nicht beherrscht worden. Frau H war zu 50 v.H. als Anteilseignerin beteiligt. Demzufolge ist in diesem Streitjahr f\u00fcr die Anerkennung der stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der Gewinnauszahlung nicht erforderlich. Es kommt lediglich darauf an, ob der Kl\u00e4ger zu 2 Mitunternehmerrisiko getragen hat und Unternehmerinitiative entfalten konnte.<\/p>\n<p>Beide Voraussetzungen waren im Streitjahr 1976 hinsichtlich des Kl\u00e4gers zu 2 erf\u00fcllt, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, da\u00df ein stiller Gesellschafter nach \u00a7\u00a7 230 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht an der Unternehmensf\u00fchrung beteiligt ist und daher eine Unternehmerinitiative nur durch die Aus\u00fcbung seiner Kontrollrechte nach \u00a7 233 HGB aus\u00fcben kann. Diese Kontrollrechte waren f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2 durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr das Tragen von Unternehmerrisiko (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59) liegen beim Kl\u00e4ger zu 2 vor. Er war am laufenden Gewinn und Verlust beteiligt. F\u00fcr den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft war er auch an den stillen Reserven und am Gesch\u00e4ftswert beteiligt. Der Ansicht des FG, letztere Voraussetzung sei nicht erf\u00fcllt, weil bei Abschlu\u00df des Gesellschaftsvertrags keine stillen Reserven vorhanden gewesen seien, kann deshalb nicht zugestimmt werden, weil eine solche Ansicht dazu f\u00fchren w\u00fcrde, da\u00df auch bei einer KG, deren Gesellschaftsverm\u00f6gen keine stillen Reserven enth\u00e4lt, niemals eine Mitunternehmerschaft angenommen werden k\u00f6nnte. Ein solches Ergebnis aber ist mit \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 47\/85) BStBl. 1989 II S. 720 1. 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