{"id":46475,"date":"1989-04-20T14:29:04","date_gmt":"1989-04-20T12:29:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46475"},"modified":"2013-06-23T14:32:52","modified_gmt":"2013-06-23T12:32:52","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-1989-iv-r-299_83-bstbl-1989-ii-s-727","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1989-iv-r-299_83-bstbl-1989-ii-s-727\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 299\/83) BStBl. 1989 II S. 727"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 299\/83) BStBl. 1989 II S. 727<\/strong><\/p>\n<p>Zur Abgrenzung der freiberuflichen (eigenverantwortlichen) T\u00e4tigkeit von der gewerblichen T\u00e4tigkeit bei beratenden Bauingenieuren im Rahmen einer GbR.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ingenieure und Gesellschafter der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) &#8222;Diplom-Ingenieure A\/B\/C, Ingenieur D, Beratende Ingenieure VBI f\u00fcr Bauwesen&#8220; in X. Zweck der GbR ist die gemeinsame statische und konstruktive Bearbeitung von Bauauftr\u00e4gen und die Durchf\u00fchrung von Bauleitungen. Der Kl\u00e4ger zu 1 betrieb au\u00dferdem in H als Einzelunternehmer ein Ingenieurb\u00fcro und war noch an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt, die z.T. ebenfalls Ingenieurb\u00fcros betrieben.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, die Kl\u00e4ger seien im Rahmen der GbR gewerblich t\u00e4tig gewesen, denn nicht jeder der Kl\u00e4ger sei im Rahmen des gemeinsam betriebenen Ingenieurb\u00fcros in X eigenverantwortlich t\u00e4tig gewesen. Das FA stellte deshalb -zum Teil durch ge\u00e4nderte Bescheide- die Gewinne der GbR f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1976 als gewerbliche Gewinne fest und erlie\u00df f\u00fcr dieselben Jahre Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df auch die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3 im Rahmen der GbR eigenverantwortlich t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge mangelhafter Sachaufkl\u00e4rung schl\u00e4gt nicht durch.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags, den Kl\u00e4ger zu 1 zu der Frage zu h\u00f6ren, an wievielen Unternehmen er in den Streitjahren beteiligt gewesen sei, gilt dies schon deshalb, weil das FA die Ablehnung seines dahingehenden Beweisantrags durch das FG im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ger\u00fcgt und dadurch auf diesen Beweisantritt verzichtet hat (\u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. \u00a7 295 der Zivilproze\u00dfordnung -ZPO-; vgl. hierzu Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 115 Rz. 37, m.w.N.). Ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG am 7. September 1983 ist das Gericht um 15.20 Uhr nach einer Unterbrechung in die m\u00fcndliche Verhandlung wieder eingetreten und hat den Beschlu\u00df verk\u00fcndet, da\u00df der hier er\u00f6rterte Beweisantrag des FA abgelehnt werde. Daraufhin wurde um 15.22 Uhr die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen, ohne da\u00df zuvor das FA die Ablehnung seines Beweisantrages ger\u00fcgt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist darauf hinzuweisen, da\u00df das FG zugunsten des FA unterstellt hat, der Kl\u00e4ger zu 1 sei an 50 Unternehmen beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>b) Soweit das FA geltend macht, der Kl\u00e4ger zu 1 h\u00e4tte von ihm auch dar\u00fcber befragt werden sollen, wie die Vertretung in der GbR geregelt gewesen sei, liegt eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG deshalb nicht vor, weil das FA einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt hat. Das FG brauchte in diesem Punkt auch nicht von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, weil sich ihm angesichts des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Aufkl\u00e4rung nicht aufdr\u00e4ngen mu\u00dfte. Das FG hat in seinem Urteil auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 2. Juni 1978 Bezug genommen. In diesem sind Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Vertretung enthalten. Danach waren alle Gesellschafter zur Vertretung berechtigt.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\u00e4fte bedient, nur dann freiberuflich t\u00e4tig, wenn er auf Grund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>a) Nach den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen, die hierzu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. Beschlu\u00df vom 7. Oktober 1987 X B 54\/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17, m.w.N.) entwickelt worden sind, ist unter Leitung die Festlegung der Grundz\u00fcge f\u00fcr die Organisation des T\u00e4tigkeitsbereiches und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der T\u00e4tigkeiten, die Entscheidung grunds\u00e4tzlicher Fragen und die \u00dcberwachung des Aufgabenablaufs nach den festgelegten Grundz\u00fcgen zu verstehen. F\u00fcr den Begriff der eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit gen\u00fcgt es nicht, da\u00df der Berufstr\u00e4ger seinen Auftraggebern gegen\u00fcber die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge \u00fcbernimmt. Weiterhin gen\u00fcgt es nicht, da\u00df der Berufstr\u00e4ger durch Arbeitsplanung und Arbeitsverteilung, durch stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung, Erteilung von Ratschl\u00e4gen, Entscheidung von Zweifelsf\u00e4llen und durch Festlegung von Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Organisation des T\u00e4tigkeitsbereichs und der dienstlichen Aufsicht \u00fcber die Mitarbeiter -somit leitend- t\u00e4tig wird. Vielmehr mu\u00df f\u00fcr die Bejahung der Voraussetzung &#8222;eigenverantwortlich&#8220; eine pers\u00f6nliche Teilnahme des Berufstr\u00e4gers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gew\u00e4hrleistet sein. Gegenstand der eigenverantwortlichen Einflu\u00dfnahme des Berufstr\u00e4gers ist das einzelne, von ihm in Auftrag genommene Werk oder die einzelne Dienstleistung, f\u00fcr deren ordnungsm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung er vor allem die fachliche Verantwortung tr\u00e4gt. Die fehlende Mitarbeit am einzelnen Auftrag mu\u00df auf Ausnahmen und Routinef\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben. \u00dcbertr\u00e4gt der Berufstr\u00e4ger Aufgaben, die nicht lediglich einfacher oder mechanischer Art sind, auf qualifizierte Mitarbeiter, ist erforderlich, da\u00df die Mitarbeiter nicht nur \u00fcberwacht werden, sondern auch deren T\u00e4tigkeit als solche des Berufstr\u00e4gers erkennbar ist. Ein Steuerpflichtiger leistet nur dann freiberufliche Arbeit, wenn die Ausf\u00fchrung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags auch ihm selbst -und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter, den Hilfskr\u00e4ften oder dem Unternehmen als ganzes &#8211; zuzurechnen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Berufstr\u00e4ger sich nur noch um besonders wichtige oder besonders schwierige Auftr\u00e4ge k\u00fcmmert, die einfachen oder weniger bedeutsamen aber ganz seinen Mitarbeitern \u00fcberl\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Wo die Grenze zwischen gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit verl\u00e4uft, richtet sich nach der Art der T\u00e4tigkeit (BFH in BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17, 19). Bei technischen und naturwissenschaftlichen Berufen ist z.B. infolge Einsatzes von Rechenmaschinen und Analyseautomaten der Anteil der als &#8222;freiberuflich&#8220; individuell bestimmbaren Arbeitsleistung entsprechend kleiner geworden. Dem entspricht es, da\u00df den grunds\u00e4tzlichen Entscheidungen \u00fcber die Anwendung von Berechnungs- und Analysemethoden und den bei der Durchf\u00fchrung der Berechnungen und Analysen zu beachtenden Besonderheiten, die au\u00dferhalb eines vorgesehenen Schemas liegen, zunehmende Bedeutung zukommt (Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., \u00a7 18 Anm. 6). Inwieweit eine unsch\u00e4dliche Arbeitsdelegierung im einzelnen m\u00f6glich ist, ist anhand aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Besonderheiten der Berufsaus\u00fcbung zu entscheiden.<\/p>\n<p>b) \u00dcben mehrere Berufstr\u00e4ger gemeinsam eine T\u00e4tigkeit aus, so sind sie nur dann gemeinsam t\u00e4tig, wenn jeder von ihnen auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist. Dabei ist es nicht erforderlich, da\u00df jeder von ihnen in allen Unternehmensbereichen leitend t\u00e4tig ist und an jedem Auftrag eigenverantwortlich mitarbeitet. Es reicht aus, wenn sich die gemeinsam t\u00e4tigen Berufstr\u00e4ger die mit der Leitung des Unternehmens und der eigenverantwortlichen Bearbeitung der Auftr\u00e4ge verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder von ihnen in seinem Aufgabenbereich aufgrund seiner Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 IV 372\/62 in Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz -bis 1974-, \u00a7 18, Rechtsspruch 336). Dabei ist es nicht erforderlich, da\u00df jedem Gesellschafter von Anfang an ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen wird. Die Aufgabenverteilung kann von Fall zu Fall erfolgen. Auch der Umfang der T\u00e4tigkeit eines einzelnen Gesellschafters spielt keine Rolle. Es ist unsch\u00e4dlich, wenn ein Gesellschafter quantitativ leitend und eigenverantwortlich in einem gr\u00f6\u00dferen Umfang t\u00e4tig ist als seine Mitgesellschafter. Es ist ferner unsch\u00e4dlich, wenn die einzelnen Gesellschafter qualitativ unterschiedlich t\u00e4tig sind (einer oder einigen obliegt die Bearbeitung besonders schwieriger Auftr\u00e4ge). Wesentlich ist lediglich, da\u00df nicht nur die Gesellschafter in ihrer gesamth\u00e4nderischen T\u00e4tigkeit leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig sind, und da\u00df dar\u00fcber hinaus jeder einzelne Gesellschafter f\u00fcr sich bei den von ihm wahrgenommenen Aufgaben leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>c) Das FG ist von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat sie -entgegen der Ansicht des FA- nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Ansicht des FA d\u00fcrfte vornehmlich darauf beruhen, da\u00df es zum Teil die Besonderheiten unber\u00fccksichtigt l\u00e4\u00dft, die sich ergeben, wenn mehrere Berufstr\u00e4ger eine freiberufliche T\u00e4tigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft aus\u00fcben. So kann die in einem solchen Fall vorgenommene Aufgabenverteilung durchaus darin bestehen, da\u00df ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit besonders wichtigen oder besonders schwierigen, andere Gesellschafter nur mit einfachen, weniger bedeutsamen Auftr\u00e4gen besch\u00e4ftigen. Jeder braucht sich nicht um alles leitend und eigenverantwortlich zu k\u00fcmmern. Ein allein t\u00e4tiger Berufstr\u00e4ger hingegen mu\u00df dies tun.<\/p>\n<p>Rechtsirrig ist die Ansicht des FA, da\u00df im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung getroffene Feststellungen durch eigene Feststellungen des FG widerlegt werden m\u00fc\u00dften. Von einem Betriebspr\u00fcfer getroffene Feststellungen haben im finanzgerichtlichen Verfahren keinerlei Bindungswirkungen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wendet sich das FA dem Inhalt seiner Revisionsbegr\u00fcndung nach in erster Linie nicht gegen die Verletzung der unter a) und b) wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tze, sondern gegen die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3, insbesondere der Kl\u00e4ger zu 1, seien eigenverantwortlich t\u00e4tig gewesen.<\/p>\n<p>d) Die Abgrenzung, ob im Einzelfall noch freiberufliche oder schon gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, also auch die Beantwortung der Frage, ob bei einer von Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs betriebenen Personengesellschaft sowohl die Gesellschafter gemeinsam als auch jeder von ihnen f\u00fcr sich leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und Tatsachenw\u00fcrdigung. Die W\u00fcrdigung des FG, auch die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3, insbesondere auch der Kl\u00e4ger zu 1, seien im Rahmen der GbR leitend und eigenverantwortlich t\u00e4tig gewesen, ist m\u00f6glich. Sie verst\u00f6\u00dft weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze noch gegen den Inhalt der Akten und ist deshalb, da in bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen nicht vorgebracht sind, f\u00fcr den BFH als Revisionsgericht bindend (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Im einzelnen ist zu dem in diesem Zusammenhang vom FA Vorgetragenen zu bemerken:<\/p>\n<p>aa) Die Frage, ob sich einige fr\u00fchere Mitarbeiter der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig gemacht haben oder nicht, ist unerheblich, weil das FG aus einer solchen Tatsache weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelche Schl\u00fcsse gezogen hat.<\/p>\n<p>bb) Das Vorbringen, das FG habe keine Feststellungen getroffen, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1 in ausreichendem Umfang pers\u00f6nlich an der praktischen Arbeit der GbR teilgenommen habe, ist unbegr\u00fcndet. Das FA versteht insoweit die Ausf\u00fchrungen des FG, wonach die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3 -wenn auch in geringem Umfang- der GbR erteilte Auftr\u00e4ge bearbeiteten, falsch. Diese Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen nur dahingehend verstanden werden, da\u00df auch die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3 -wenn auch in geringerem Umfang als der Kl\u00e4ger zu 4- der GbR erteilte Auftr\u00e4ge als &#8222;Objektleiter&#8220; betreut und alle die T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt haben, die in dem FG-Urteil vorher in bezug auf den Kl\u00e4ger zu 4 dargestellt worden sind. Da\u00df es sich bei diesen T\u00e4tigkeiten um leitende und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeiten handelte, ist unstreitig.<\/p>\n<p>cc) Soweit das FA meint, die Kl\u00e4ger zu 1 bis 3 h\u00e4tten schon deshalb nicht eigenverantwortlich t\u00e4tig sein k\u00f6nnen, weil sie nur wenige Tage im Jahr im B\u00fcro in X anwesend gewesen seien, \u00fcbersieht das FA, da\u00df daraus keine zwingenden Schl\u00fcsse auf das Fehlen einer eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit im Rahmen des Aufgabenbereichs eines Gesellschafters einer Ingenieur- Personengesellschaft gezogen werden k\u00f6nnen. Zum ersten deshalb nicht, weil sich eine eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit nicht nur im B\u00fcro eines Bauingenieurs, sondern auch au\u00dferhalb (z.B. an Baustellen, bei Verhandlungen mit Beh\u00f6rden oder bei Verhandlungen im B\u00fcro des Auftraggebers) abwickeln kann. Zum anderen kann als Folge der heute vorhandenen Kommunikationsmittel eine leitende und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs auch von au\u00dferhalb seines B\u00fcros her erfolgen.<\/p>\n<p>dd) Entgegen der Auffassung des FA l\u00e4\u00dft sich auch aus der Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1 an mehreren anderen Unternehmen beteiligt war, kein zwingender Schlu\u00df darauf ziehen, da\u00df er in der GbR nicht eigenverantwortlich t\u00e4tig sein konnte. Das FG hat -anders als das FA meint- gepr\u00fcft, ob der Kl\u00e4ger wegen seiner anderweitigen Belastung durch Beteiligung an anderen Unternehmen und der geringen Zahl der Anwesenheitstage in X \u00fcberhaupt in der Lage war, in der GbR eigenverantwortlich mitzuarbeiten. Es hat diese Frage bejaht, wobei es sogar unterstellt hat, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1 dies auch k\u00f6nne, wenn er an 50 anderen Unternehmen beteiligt gewesen sei. Diese Beweisw\u00fcrdigung ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>ee) Soweit das FA zu den Aussagen der vernommenen Zeugen Stellung nimmt, w\u00fcrdigt es diese Aussagen lediglich anders als das FG. Damit kann es jedoch, da das FG bei seiner Beweisw\u00fcrdigung weder Denkfehler gemacht noch Erfahrungss\u00e4tze verletzt hat, nicht durchdringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 299\/83) BStBl. 1989 II S. 727 Zur Abgrenzung der freiberuflichen (eigenverantwortlichen) T\u00e4tigkeit von der gewerblichen T\u00e4tigkeit bei beratenden Bauingenieuren im Rahmen einer GbR. EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1. Vorinstanz: Hessisches FG Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ingenieure und Gesellschafter der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) &#8222;Diplom-Ingenieure &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1989-iv-r-299_83-bstbl-1989-ii-s-727\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 299\/83) BStBl. 1989 II S. 727<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46475","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46475","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46475"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46475\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46475"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46475"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46475"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}