{"id":46476,"date":"1989-05-11T14:46:26","date_gmt":"1989-05-11T12:46:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46476"},"modified":"2013-06-21T14:47:49","modified_gmt":"2013-06-21T12:47:49","slug":"bfh-urteil-vom-11-5-1989-iv-r-152_86-bstbl-1989-ii-s-729","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-5-1989-iv-r-152_86-bstbl-1989-ii-s-729\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 152\/86) BStBl. 1989 II S. 729"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 152\/86) BStBl. 1989 II S. 729<\/strong><\/p>\n<p>Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters ist keine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 15, 18; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) trat 1952 in den mittleren Dienst der Steuerverwaltung ein. Nach Bestehen der Laufbahnpr\u00fcfung wurde er bis April 1959 im Personalbereich bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eingesetzt. Anschlie\u00dfend nahm er (ohne Erfolg) an einem Steuerinspektor-Lehrgang teil. 1962 wurde der Kl\u00e4ger auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis entlassen. Danach war er als Sachbearbeiter f\u00fcr Gehaltsabrechnung in der Hauptverwaltung einer Gro\u00dfbank, als Finanzbuchhaltungsleiter eines Gro\u00dfhandelsunternehmens, als Personalsachbearbeiter, EDV-Koordinator und Vertreter des Leiters der Personalverwaltung bei einer Lebensmitteleinzelhandel-Gruppe, vor\u00fcbergehend als selbst\u00e4ndiger Anlageberater und danach wieder als leitender Angestellter eines Gro\u00dfunternehmens des Lebensmitteleinzelhandels t\u00e4tig. Nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen dieses Unternehmens wurde er als Abteilungsleiter der Personalabrechnung weiterbesch\u00e4ftigt. Neben seiner beruflichen T\u00e4tigkeit nahm der Kl\u00e4ger an mindestens zehn Seminaren \u00fcber das Personalwesen teil.<\/p>\n<p>Seit dem 1. Oktober 1981 wirkt der Kl\u00e4ger im Auftrag der durch den jeweiligen Konkursverwalter vertretenen Verm\u00f6gensmasse an der Abwicklung von Insolvenzverfahren, auch bei Fortf\u00fchrung des Unternehmens durch den Konkursverwalter, auf allen Gebieten des Personalwesens mit. Er entscheidet von Fall zu Fall, ob er einen Auftrag \u00fcbernimmt oder nicht. Die Verg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit, die auf Zeithonorar-Basis frei vereinbart wird, erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger aus der Masse. Anspr\u00fcche auf Urlaub oder Ersatz des Verdienstausfalles bei Krankheit stehen ihm nicht zu. Beitr\u00e4ge zur Renten- und Krankenversicherung tr\u00e4gt er selbst. In der Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort ist der Kl\u00e4ger frei. Mitarbeiter besch\u00e4ftigt er nicht.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) obliegen dem Kl\u00e4ger im wesentlichen folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>Arbeiten w\u00e4hrend der Sequestration<\/p>\n<p>Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr Konkursausfallgeld (Kaug)<\/p>\n<p>\u00dcberpr\u00fcfung von K\u00fcndigungsfristen<\/p>\n<p>Veranlassung von K\u00fcndigungen und Freistellungen von der Arbeit<\/p>\n<p>Kreditbeschaffung f\u00fcr die Vorfinanzierung von Kaug<\/p>\n<p>Durchf\u00fchrung der Vorfinanzierung Kaug<\/p>\n<p>kalkulatorische Ermittlung m\u00f6glicher Masseschulden<\/p>\n<p>Arbeiten ab Konkurser\u00f6ffnung<\/p>\n<p>Durcharbeiten aller Personalakten<\/p>\n<p>Information aller Arbeitnehmer durch Formbrief<\/p>\n<p>Berechnung von Kaug-Anspr\u00fcchen; Erstellen der Verdienstbescheinigungen Kaug<\/p>\n<p>Kl\u00e4rung von zus\u00e4tzlich beanspruchten Kaug-Forderungen; damit verbundener erheblicher Schriftwechsel<\/p>\n<p>Bearbeitung, sachliche und rechnerische Ermittlung von sonstigen angemeldeten Entgelt-Anspr\u00fcchen; dabei Trennung dieser Anspr\u00fcche nach Masseschuld- und Konkursforderungen, damit verbunden erheblicher Schriftwechsel mit Sachaufkl\u00e4rung<\/p>\n<p>Unterbrechungsmitteilung wegen schwebender Arbeitsgerichts-Prozesse<\/p>\n<p>Behandlung aufgenommener Passivprozesse nach Arbeitsrecht<\/p>\n<p>Bearbeitung von Anspruchs\u00fcberg\u00e4ngen nach \u00a7 117 des Arbeitsf\u00f6rderungsgesetzes (AFG) auf unterschiedliche Wohnsitz-Arbeits\u00e4mter<\/p>\n<p>Teilnahme an Betriebspr\u00fcfungen durch Finanzamt (FA) und Krankenkassen mit Auskunftserteilung<\/p>\n<p>Ermittlung, Abrechnung und Aussch\u00fcttung von Masseschulden nach \u00a7\u00a7 59 I 2 und 3 der Konkursordnung (KO)<\/p>\n<p>Ausfertigung von Lohnsteuerkarten und Rentenversicherungsnachweisen<\/p>\n<p>Ermittlung von Lohnsummen zur Meldung an die Berufsgenossenschaft; Pr\u00fcfung der Beitragsbescheide nach H\u00f6he und Rangklassen<\/p>\n<p>Korrespondenz mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaft wegen Minderung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/p>\n<p>Klageerhebung gegen das Arbeitsamt wegen Abweisung von Masseschuldanspr\u00fcchen aus beanspruchter Erstattung von Kranken- und Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge nach \u00a7\u00a7 160, 166a AFG<\/p>\n<p>Bei Vorhandensein von Betriebsr\u00e4ten<\/p>\n<p>Verhandlung wegen K\u00fcndigungen<\/p>\n<p>Einschaltung wegen Massenentlassungen (\u00a7 17 des K\u00fcndigungsschutzgesetzes), Einholen der Zustimmung zur K\u00fcndigung von Schwerbehinderten<\/p>\n<p>Verhandlungen und Vereinbarungen eines Sozialplanes<\/p>\n<p>Bei Konkursen im Bereich der Bauwirtschaft<\/p>\n<p>Ausfertigungen von Lohnnachweisen f\u00fcr die Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Bauwirtschaft<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung von Beitragsanspr\u00fcchen der ZVK<\/p>\n<p>Konkursrechtliche Behandlung von Winterbau-Umlagen mit vermehrtem Schriftwechsel<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung von angemeldeten Konkursforderungen im Rang \u00a7 61 Nr. 1 und 6 KO<\/p>\n<p>Abrechnung von anerkannten Konkursforderungen mit Einbehalten von abzurechnenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen<\/p>\n<p>Analoge Quotenermittlung und (Teil-) Aussch\u00fcttungen<\/p>\n<p>F\u00fcr die Streitjahre ermittelte der Kl\u00e4ger durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gewinne in H\u00f6he von &#8230; DM f\u00fcr 1982 und &#8230; DM f\u00fcr 1983. Gewerbesteuererkl\u00e4rungen gab der Kl\u00e4ger nicht ab, da er der Ansicht war, er habe eine freiberufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das FA) vertrat demgegen\u00fcber die Ansicht, der Kl\u00e4ger sei gewerbesteuerpflichtig. Das FA erlie\u00df demgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Streitjahre, mit denen ein einheitlicher Me\u00dfbetrag von &#8230; DM f\u00fcr 1982 und von &#8230; DM f\u00fcr 1983 festgesetzt wurden. Der Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger geltend machte, er habe eine freiberufliche (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder eine sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausge\u00fcbt, blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das FG die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide vom 9. Oktober 1984 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 30. September 1985 auf. Das FG war der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe zwar keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wohl aber eine sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) und des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs war nach \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV in der Fassung der Streitjahre (vgl. jetzt \u00a7 15 Abs. 2 EStG) u.a., da\u00df die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und wovon zutreffend auch das FG ausgegangen ist, keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Entgegen der Auffassung des FG kann die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers aber auch nicht als sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen werden.<\/p>\n<p>2. Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Eink\u00fcnfte aus sonstiger selbst\u00e4ndiger Arbeit, z.B. Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vollstreckung von Testamenten, f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltung und f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Als verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die T\u00e4tigkeit des Konkursverwalters angesehen worden (Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127\/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730). F\u00fcr diese Wertung war wesentlich, da\u00df mit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens das Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das zur Konkursmasse geh\u00f6rige Verm\u00f6gen des Gemeinschuldners auf den Konkursverwalter \u00fcbergeht (\u00a7 6 Abs. 2 KO) und da\u00df andererseits der Verwalter f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Pflichten kraft Gesetzes allen Beteiligten verantwortlich ist (\u00a7 82 KO). Damit entspricht die T\u00e4tigkeit des Konkursverwalters in so wesentlichen Belangen der eines Verm\u00f6gensverwalters im engeren Sinne, da\u00df sie f\u00fcr die steuerrechtliche Wertung dieser gleichgestellt werden kann. Denn f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus und ist andererseits auch erforderlich, da\u00df die T\u00e4tigkeit den im Gesetz genannten T\u00e4tigkeiten \u00e4hnlich ist (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 110\/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137, 139). Auf \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen beruht das BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 122\/81 (BFHE 141, 505, BStBl II 1984, 823). Wesentlich f\u00fcr die Entscheidung, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus der T\u00e4tigkeit des Zwangsverwalters i.S. der \u00a7\u00a7 146 ff. des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in der Regel unter \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen, war n\u00e4mlich, da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 152 ZVG das Wesen der Zwangsverwaltung in der \u00dcbertragung der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse \u00fcber das zwangsverwaltete Grundst\u00fcck auf den Zwangsverwalter besteht und da\u00df dessen Befugnisse das Recht umfassen, Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse abzuschlie\u00dfen und zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ist der eines Konkursverwalters nicht gleichartig. Dem Kl\u00e4ger obliegt es nicht, das zur Konkursmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen zu verwalten und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen. Seine Aufgabe besteht vielmehr im wesentlichen darin, in Teilbereichen, insbesondere bei der Abwicklung der Anspr\u00fcche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld und in der Erledigung der laufenden Personalangelegenheiten, den Konkursverwalter zu beraten, zu unterst\u00fctzen und dessen Entscheidungen vorzubereiten. Dem Kl\u00e4ger fehlt insbesondere die die T\u00e4tigkeit des Konkursverwalters pr\u00e4gende umfassende Befugnis (vgl. Kuhn\/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., \u00a7 6 Anm. 17), als amtlich bestelltes Organ mit unmittelbarer Wirkung f\u00fcr und gegen die Masse und den Gemeinschuldner als den Massetr\u00e4ger, aber kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen zu handeln. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers unterscheidet sich danach so wesentlich von der des Konkursverwalters, da\u00df ihre Qualifizierung als sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Verm\u00f6gensverwaltung nicht m\u00f6glich ist; sie ist der T\u00e4tigkeit des Konkursverwalters nicht \u00e4hnlich. Danach war das FG-Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist spruchreif. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen gebunden ist, sind auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines Gewerbebetriebs gegeben. Insbesondere war der Kl\u00e4ger, wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig. Er beteiligte sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er seine Dienstleistungen in den hierf\u00fcr in Betracht kommenden Insolvenzverfahren anbot und mindestens f\u00fcr mehrere Konkursverwalter t\u00e4tig wurde. Die Klage mu\u00dfte somit abgewiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 152\/86) BStBl. 1989 II S. 729 Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters ist keine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit. EStG \u00a7\u00a7 15, 18; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1. Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) trat 1952 in den mittleren Dienst der Steuerverwaltung ein. 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