{"id":46482,"date":"1989-06-13T12:13:45","date_gmt":"1989-06-13T10:13:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46482"},"modified":"2013-06-20T12:15:08","modified_gmt":"2013-06-20T10:15:08","slug":"bfh-urteil-vom-13-6-1989-vii-s-32_88-bstbl-1989-ii-s-743","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-6-1989-vii-s-32_88-bstbl-1989-ii-s-743\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VII S 32\/88) BStBl. 1989 II S. 743"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VII S 32\/88) BStBl. 1989 II S. 743<\/strong><\/p>\n<p>Zur kommerziellen Verwertung bestimmte Altreifen sind keine Abf\u00e4lle. Zur Bef\u00f6rderung solcher Reifen eingesetzte Fahrzeuge werden nicht zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung) verwendet. Das Halten dieser Fahrzeuge ist nicht nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei.<\/p>\n<p>KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG (a.F. und n.F.) \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 3 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller, Halter von 10 Nutzfahrzeugen, betreibt ein Unternehmen zur Entsorgung und Verwertung von Altreifen sowie den Handel mit Gummirohstoffen. Mit den Fahrzeugen lie\u00df er Altreifen bei sog. Reifendiensten, Kraftfahrzeugwerkst\u00e4tten, Tankstellen usw. abholen. Die Altreifen wurden auf den Lagerplatz des Betriebes des Antragstellers gebracht und ohne Ver\u00e4nderung oder Bearbeitung nach Verwertbarkeit sortiert. Die wiederverwertbaren Reifen wurden zur Runderneuerung oder zum Export weitergegeben, die anderen zur Verbrennung oder &#8211; gr\u00f6\u00dftenteils &#8211; an Landwirte zur Abdeckung von Silagen abgegeben. Der Antragsgegner (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in dieser Fahrzeugnutzung keine Verwendung ausschlie\u00dflich zur Abfallbeseitigung im Sinne des Befreiungstatbestandes nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 und setzte gegen den Antragsteller Kraftfahrzeugsteuer fest. Die Besteuerungszeitr\u00e4ume liegen teilweise vor dem 1. November 1986 (fr\u00fchester Beginn 16. Dezember 1985).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte die Steuerfestsetzungen und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen. Es f\u00fchrte in seinem die Klage des Antragstellers abweisenden Urteil aus, die vom Antragsteller f\u00fcr das Abholen und Verwerten der Altreifen benutzten Fahrzeuge w\u00fcrden nicht ausschlie\u00dflich steuerbeg\u00fcnstigt verwendet. Denn zumindest die Abgabe der Reifen an Landwirte zur Verwendung in deren Betrieben stelle keine Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung) dar. Eine solche liege bei Abtransport von industriellen Reststoffen zur weiteren Verwertung nicht vor, und zwar weder nach dem Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl I 1977, 41) &#8211; AbfG a.F. &#8211; noch nach dem an seine Stelle getretenen Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl I 1986, 1410) &#8211; AbfG n.F. -. F\u00fcr den Antragsteller seien die Reifen kein Abfall; er wolle sie vielmehr zumindest zum Teil wirtschaftlich weiterverwerten. Auf den Willen der die Altreifen abgebenden Unternehmer komme es nicht an. Der in rechtlich unbedenklicher Weise erweiterte Abfallbegriff (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F.) umfasse gleichfalls nicht die kommerzielle Weitergabe der unbearbeiteten (nicht entsorgten) Sachen an Dritte.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Antragsteller, da\u00df das FG den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff verkannt und nicht ber\u00fccksichtigt habe, da\u00df der erweiterte Abfallbegriff auch hier gelten m\u00fcsse. Die Reifenabf\u00e4lle w\u00fcrden von den Besitzern in Entledigungsabsicht weggegeben; darauf allein komme es an. Die Abfalleigenschaft w\u00fcrde selbst dann nicht beseitigt, wenn der Wille vorl\u00e4ge, die Reifen durch Verarbeitung wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuf\u00fchren. Im \u00fcbrigen handele es sich bei den Reifen auch um Abf\u00e4lle im Sinne des objektiven Abfallbegriffs. Zumindest w\u00e4ren sie bei einem Transport durch die entsorgungspflichtige K\u00f6rperschaft oder den von dieser beauftragten Dritten (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F.) Abf\u00e4lle. Die Beschr\u00e4nkung auf diesen Personenkreis m\u00fcsse entfallen, weil sie verfassungswidrig sei.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, ihm f\u00fcr das Revisionsverfahren Proze\u00dfkostenhilfe zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Antrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Proze\u00dfkostenhilfe f\u00fcr das Revisionsverfahren kann dem Antragsteller nicht gew\u00e4hrt werden, weil die daf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen (\u00a7 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -, \u00a7 114 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -) nicht gegeben sind. Jedenfalls fehlt es an der sachlichen Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg f\u00fcr die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die Revision des Antragstellers wird zur\u00fcckzuweisen sein, weil das FG im Ergebnis richtig entschieden hat, da\u00df dem Antragsteller f\u00fcr das Halten seiner Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Nach dieser Vorschrift kraftfahrzeugsteuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschlie\u00dflich zur Abfallbeseitigung (jetzt: Abfallentsorgung) im Sinne des AbfG verwendet werden. Der Befreiungstatbestand ist im Streitfalle nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Altreifen k\u00f6nnen zwar Abf\u00e4lle sein (arg. \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2 AbfG n.F.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht &#8211; BVerwG -, Urteil vom 1. Dezember 1982 7 C 100.79, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 451.22 Abfallgesetz Nr. 9). Ob sie es aber im Einzelfall sind, bestimmt sich nach dem gesetzlichen Abfallbegriff. Abf\u00e4lle sind danach bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will &#8211; subjektiver Abfallbegriff &#8211; oder deren geordnete Beseitigung (jetzt: Entsorgung) zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist &#8211; objektiver Abfallbegriff &#8211; (\u00a7 1 Abs. 1 AbfG a.F., \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG n.F.).<\/p>\n<p>2. Objektiv, ohne R\u00fccksicht auf den Besitzerwillen, sind die mit den Fahrzeugen des Antragstellers bef\u00f6rderten Altreifen keine Abf\u00e4lle. Der objektive Abfallbegriff wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich bestimmt. Teils werden als Abf\u00e4lle im objektiven Sinne solche beweglichen Sachen angesehen, die keinem vern\u00fcnftigen Zweck mehr dienen und denen aus diesem Grunde &#8211; objektiv gesehen &#8211; kein Gebrauchswert mehr zukommt (z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlu\u00df vom 9. Juli 1974 4 St 547\/74 OWi, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1975, 396 f.; im Ergebnis zustimmend Schwermer in Kunig\/Schwermer\/Versteyl, Abfallgesetz, 1988, \u00a7 1 Rdnr. 29), teils wird &#8211; weitergehend &#8211; angenommen, da\u00df im objektiven Sinne Abfall vorliegt, wenn durch das Verbleiben der Sache beim Besitzer oder durch die Verwertung das Wohl der Allgemeinheit so sehr beeintr\u00e4chtigt wird, da\u00df die Entsorgung &#8222;als Abfall&#8220; geboten ist (H\u00f6sel\/v. Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, \u00a7 1 Abs. 1 AbfG Rdnr. 9; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschlu\u00df vom 21. April 1986 5 TH 592\/86, NJW 1987, 393 &#8211; &#8222;Gefahrenpotential&#8220; -).<\/p>\n<p>Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welche dieser Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen ist. Keine davon trifft im Streitfall zu. Da\u00df die Altreifen keinem vern\u00fcnftigen Zweck mehr dienen, kann im Hinblick auf ihre vom FG festgestellte Verwendung zu mehreren wirtschaftlichen Zwecken nicht angenommen werden. Auch ein zur Entsorgung im Allgemeininteresse n\u00f6tigendes &#8222;Gefahrenpotential&#8220; weisen die mit den Fahrzeugen des Antragstellers bef\u00f6rderten Altreifen nicht auf. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Ablagerung, auf den der Antragsteller sich mit dem Hinweis auf ein von ihm bezeichnetes, gegen einen Dritten ergangenes strafgerichtliches Berufungsurteil zu st\u00fctzen scheint. Eine ungeordnete Ablagerung von Altreifen mag Gefahren f\u00fcr das Allgemeinwohl begr\u00fcnden &#8211; dann \u00fcbrigens mit der Folge der (grunds\u00e4tzlichen) Beseitigungs-(Entsorgungs-)Pflicht der zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft (\u00a7 3 Abs. 2 AbfG) -, doch sind ungeordnete Lagerungsvorg\u00e4nge bei den Besitzern der Altreifen nicht festgestellt worden. Von gefahrbegr\u00fcndenden Lagerungen kann um so weniger ausgegangen werden, als der Antragsteller selbst auf seinem Betriebsgel\u00e4nde &#8211; offenbar unbeanstandet &#8211; Altreifen ablagert, die nicht nur aus einem Betrieb, sondern aus einer Mehrzahl von Werkst\u00e4tten usw. stammen. Auch durch die Verwertung der Reifen wird das Allgemeinwohl nicht derart beeintr\u00e4chtigt, da\u00df sie &#8211; unter der Geltung des AbfG n.F. &#8211; als Abfall im objektiven Sinne angesehen werden m\u00fcssen. Von den festgestellten Verwendungen f\u00fcr die vom Antragsteller abgeholten Reifen kommt insoweit nur die Verbrennung in Betracht, eine Form der Verwertung von Altreifen &#8211; Reststoffe &#8211; (als Brennstoff in der Zementindustrie; vgl. Begr\u00fcndung zu \u00a7 5 Abs. 1 AbfG n.F. in BTDrucks 10\/2885, S. 16). Die Sch\u00e4dlichkeit von Verbrennungsabgasen begr\u00fcndet jedoch noch nicht ohne weiteres die Abfalleigenschaft der Reifen (im objektiven Sinne), da eine Abgasreinigung m\u00f6glich ist (vgl. H\u00f6sel\/v. Lersner, a.a.O., Anm. 10).<\/p>\n<p>3. Die Altreifen sind auch keine Abf\u00e4lle im subjektiven Sinne. Es mag sein, da\u00df die Vorbesitzer die Reifen zur Entledigung weggeben, so da\u00df sie &#8211; zun\u00e4chst &#8211; Abf\u00e4lle im subjektiven Sinne sind. Damit kann jedoch, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht davon ausgegangen werden, da\u00df sie nach ihrer \u00dcbernahme durch den Antragsteller auch Abf\u00e4lle geblieben sind. Hat der Neubesitzer selbst keinen Entledigungswillen, \u00fcbernimmt er die Sachen vielmehr zur weiteren Verwertung, so sind sie nicht (mehr) Abf\u00e4lle (BVerwG, Beschlu\u00df vom 18. M\u00e4rz 1983 7 B 22.83, Buchholz, a.a.O., 451.22 Abfallgesetz Nr. 13 &#8211; Altglas; dazu Senat, Urteil vom 20. August 1985 VII R 182\/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716; FG M\u00fcnster, Urteil vom 20. April 1982 VIII 3204\/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 81). So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfalle. Die vom Antragsteller abgeholten Reifen sind zur kommerziellen Verwertung \u00fcbernommene industrielle Reststoffe. Der Transport solcher Stoffe ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht beg\u00fcnstigt (vgl. amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979, BTDrucks 8\/1679, S. 17; Senat, Urteil vom 9. Mai 1989 VII R 74\/86, BFHE 157, 236, BStBl II 1989, 675).<\/p>\n<p>4. Die Berufung des Antragstellers auf \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F. geht fehl. Nach dieser erst seit dem 1. November 1986 geltenden Vorschrift sind der entsorgungspflichtigen K\u00f6rperschaft oder deren Beauftragtem \u00fcberlassene bewegliche Sachen auch im Falle der Verwertung Abf\u00e4lle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugef\u00fchrt werden. Nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift wird Nichtabf\u00e4llen die Abfalleigenschaft beigelegt. Richtig hat das FG entschieden, da\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F. bei kommerzieller Verwertung nicht eingreift. Zwar kann es zweifelhaft sein, ob schon eine Verwertung als solche ausscheidet, wenn die Sachen unbehandelt bleiben. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F. l\u00e4\u00dft erkennen, da\u00df auch die \u00fcberlassenen Sachen selbst nach einer Verwertung in den Wirtschaftskreislauf \u00fcbergehen k\u00f6nnen, m\u00f6glicherweise auch dann, wenn sie gar nicht bearbeitet oder sonst behandelt worden sind. Die Frage kann indessen offenbleiben. Jedenfalls ist mit dem FG davon auszugehen, da\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F. nicht die kommerzielle Verwertung meint. Gemeint ist vielmehr die in der Regel Kosten verursachende Abfallverwertung als (vorrangige) Art der Entsorgung durch die entsorgungspflichtige K\u00f6rperschaft (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG n.F.). Eine auf Gewinnerzielung gerichtete Verwertung durch den Entsorgungspflichtigen, sollte sie \u00fcberhaupt in Betracht kommen, unterf\u00e4llt nicht dem Verwertungsbegriff in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG n.F. Insoweit beeinflu\u00dft diese Vorschrift den Abfallbegriff nicht (vgl. auch H\u00f6sel\/v. Lersner, a.a.O., Rdnr. 11). W\u00fcrde die entsorgungspflichtige K\u00f6rperschaft Altreifen zur kommerziellen Verwendung \u00fcbernehmen, so w\u00e4ren diese keine Abf\u00e4lle; entsprechende Transporte w\u00e4ren nicht kraftfahrzeugsteuerbeg\u00fcnstigt. Die vom Antragsteller als verfassungswidrig ger\u00fcgte Ungleichbehandlung liegt also nicht vor. Damit er\u00fcbrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob eine aufgrund des erweiterten Abfallbegriffs weiterreichende Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 verfassungswidrig w\u00e4re und welche Folgerungen aus einem Verfassungsversto\u00df zu ziehen w\u00e4ren (zur Problematik Senat, Urteil vom 9. August 1988 VII R 146\/85, BFHE 154, 235, 237, BStBl II 1988, 964).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VII S 32\/88) BStBl. 1989 II S. 743 Zur kommerziellen Verwertung bestimmte Altreifen sind keine Abf\u00e4lle. Zur Bef\u00f6rderung solcher Reifen eingesetzte Fahrzeuge werden nicht zur Abfallbeseitigung (Abfallentsorgung) verwendet. Das Halten dieser Fahrzeuge ist nicht nach \u00a7 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei. 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