{"id":46486,"date":"1987-11-10T16:32:05","date_gmt":"1987-11-10T14:32:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46486"},"modified":"2013-06-23T16:41:13","modified_gmt":"2013-06-23T14:41:13","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1987-viii-r-166_84-bstbl-1989-ii-s-758","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1987-viii-r-166_84-bstbl-1989-ii-s-758\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166\/84) BStBl. 1989 II S. 758"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166\/84) BStBl. 1989 II S. 758<\/strong><\/p>\n<p>1. Nicht nur bei Familienpersonengesellschaften, bei denen minderj\u00e4hrigen Kindern Kommanditanteile schenkweise zugewendet worden sind, sondern bei jeder KG ist die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten nur dann zu bejahen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zur\u00fcckbleibt, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmt.<\/p>\n<p>2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kommanditist eine Stellung im vorstehend bezeichneten Sinn hat, kommt dem Umstand, da\u00df der betreffende Kommanditist nicht gegen seinen Willen durch K\u00fcndigung zum Buchwert aus der KG hinausgedr\u00e4ngt werden kann, eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens den An- und Verkauf von Rohprodukten (Altpapiersortierbetrieb und Altpapierhandel). 1972 gr\u00fcndete er mit seinen beiden am 16. April 1970 und 4. August 1971 geborenen minderj\u00e4hrigen Kindern, den Beigeladenen zu 1 und 2, eine KG. Beim Abschlu\u00df des Gesellschaftsvertrags waren die Beigeladenen durch Erg\u00e4nzungspfleger vertreten. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden. Der Kl\u00e4ger ist pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 40.000 DM. Die Beigeladenen sind Kommanditisten mit einer Einlage von je 15.000 DM. Der Kl\u00e4ger brachte sein Einzelunternehmen in die KG ein. Die Beigeladenen erbrachten ihre Einlage aus Mitteln, die ihnen der Kl\u00e4ger durch \u00dcbertragung von seinem Konto auf deren Gesch\u00e4ftskonten schenkte.<\/p>\n<p>Der Gesellschaftsvertrag enth\u00e4lt folgende Vereinbarungen:<\/p>\n<p>&#8211; Die Einlagen werden auf Festgeldkonten gef\u00fchrt; Gewinne, Verluste und Entnahmen der Kommanditisten werden auf Darlehenskonten verbucht.<\/p>\n<p>&#8211; Der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter ist erm\u00e4chtigt, nach seinem freien Ermessen weitere Kommanditisten aufzunehmen.<\/p>\n<p>&#8211; Die \u00c4nderung der Festeinlagekonten kann mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden.<\/p>\n<p>&#8211; Jeder Gesellschafter kann durch K\u00fcndigung aus der Gesellschaft ausscheiden; der Kl\u00e4ger jedoch fr\u00fchestens nach Ablauf von 10 Jahren, die Beigeladenen fr\u00fchestens mit Vollendung ihres 21. Lebensjahrs.<\/p>\n<p>&#8211; In Abweichung von \u00a7 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) haben die Kommanditisten kein Widerspruchsrecht.<\/p>\n<p>&#8211; Ein ausscheidender Gesellschafter hat nur einen Anspruch auf seine Festeinlage und den Saldo seines Darlehenskontos. Eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert erfolgt nicht. Das Auseinandersetzungsguthaben wird in f\u00fcnf gleichen Jahresraten f\u00e4llig.<\/p>\n<p>&#8211; Der Gewinn und Verlust nach Abzug der Zinsen f\u00fcr die Darlehenskonten der Gesellschafter und der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung ist im Verh\u00e4ltnis der Festeinlagen auf die Gesellschafter zu verteilen. Die nicht mitarbeitenden Kommanditisten haben h\u00f6chstens Anspruch auf eine Verzinsung bis zu 25 v.H. des Gesellschaftskapitals.<\/p>\n<p>&#8211; Ohne Zustimmung des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters d\u00fcrfen die Kommanditisten nur entnehmen<\/p>\n<p>= die zur Bezahlung von Steuern und Abgaben erforderlichen Betr\u00e4ge und<\/p>\n<p>= Gewinnanteile bis zum Betrage von 10 v.H. ihrer Festeinlage.<\/p>\n<p>&#8211; Jeder Gesellschafter hat f\u00fcr je 1.000 DM seiner eingezahlten Festeinlage eine Stimme. Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags und die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft bed\u00fcrfen einer 3\/4 Mehrheit und der Zustimmung des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters. Ansonsten gen\u00fcgt einfache Mehrheit.<\/p>\n<p>&#8211; Bei Aufl\u00f6sung der Gesellschaft werden alle Gesellschafter an den stillen Reserven beteiligt.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Mitunternehmereigenschaft der Beigeladenen nicht an. F\u00fcr 1974 und 1975 (Streitjahre) wurden negative Feststellungsbescheide erlassen. Der Gewinn der KG wurde allein dem Kl\u00e4ger zugerechnet.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beigeladenen sind Mitunternehmer, weil ihre Rechte als Kommanditisten in den Streitjahren (1974 und 1975) nicht wesentlich hinter den Rechten zur\u00fcckblieben, die nach dem Regelstatut des HGB \u00fcber die KG einem Kommanditisten zustehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz waren die Rechte der Beigeladenen in den Streitjahren durch den Gesellschaftsvertrag nicht in einer Weise zugunsten des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt, wie dies bei einer entgeltlich begr\u00fcndeten KG zwischen Fremden nicht \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>1. a) Mitunternehmer i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft &#8211; in Ausnahmef\u00e4llen auch der Teilhaber einer einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft -, der zusammen mit anderen Personen Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) tr\u00e4gt (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751).<\/p>\n<p>Beide Merkmale, n\u00e4mlich Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko k\u00f6nnen im Einzelfall mehr oder weniger ausgepr\u00e4gt sein. Sie m\u00fcssen jedoch beide vorhanden sein (BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751). Die gegenteilige Auffassung des Kl\u00e4gers, wonach das Merkmal der Mitunternehmerinitiative fehlen k\u00f6nne, wenn das Merkmal des Mitunternehmerrisikos hinreichend ausgepr\u00e4gt sei, ist nicht richtig.<\/p>\n<p>b) In den F\u00e4llen, in denen Eltern ihre Kinder schenkweise in eine KG als Kommanditisten aufnehmen, werden nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil vom 8. Februar 1979 IV R 163\/76, BFHE 127, 188, 195, BStBl II 1979, 405) die Kinder nur dann als Mitunternehmer anerkannt, wenn ihnen wenigstens ann\u00e4herungsweise diejenigen Rechte einger\u00e4umt sind, die einem Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB \u00fcber die KG zukommen. Nur dann sind die Voraussetzungen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>c) Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, 440 f., BStBl II 1984, 751 diesen Grundsatz ganz allgemein auf alle Kommanditisten ausgedehnt, indem er ausgef\u00fchrt hat: &#8222;Geht es um die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, dann mu\u00df der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zur\u00fcckbleibt, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten bestimmt.&#8220; Und an anderer Stelle hei\u00dft es im Hinblick auf das Merkmal der Mitunternehmerinitiative, wiederum nicht beschr\u00e4nkt auf Familiengesellschaften, sondern ganz allgemein: &#8222;Ausreichend ist indes schon die M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angen\u00e4hert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen.&#8220;<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, da\u00df &#8211; soweit ein ernsthaft vereinbartes und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrtes Gesellschaftsverh\u00e4ltnis vorliegt &#8211; die Frage, ob die Voraussetzungen Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko vorliegen, f\u00fcr Familienpersonengesellschaften und f\u00fcr Personengesellschaften unter Fremden in gleicher Weise und nach gleichen Kriterien zu beantworten ist.<\/p>\n<p>2. Wendet man die unter 1. dargestellten Grunds\u00e4tze auf den Streitfall an, dann ergibt sich folgendes:<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter hat nicht die M\u00f6glichkeit, die Beigeladenen zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt aus der KG wieder hinauszuk\u00fcndigen. Dieses Ergebnis war auch nicht gegen den Willen der Beigeladenen durch eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags erreichbar; denn zur \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags war in den Streitjahren eine 3\/4-Mehrheit erforderlich und der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte nur \u00fcber eine stimmrechtsm\u00e4\u00dfige Mehrheit von 57,15 v.H.<\/p>\n<p>Das FA hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, es sehe eine M\u00f6glichkeit des Hinausk\u00fcndigens der Beigeladenen zum Buchwert darin, da\u00df nach dem Gesellschaftsvertrag eine \u00c4nderung der Festeinlagekonten mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden k\u00f6nne. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich &#8211; so meint das FA &#8211; aufgrund dieser Vereinbarung in Verbindung mit der Tatsache, da\u00df er \u00fcber die einfache Mehrheit verf\u00fcge und die Stimmrechte sich nach den eingezahlten Festeinlagen richteten, jederzeit die f\u00fcr eine \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit verschaffen.<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, da\u00df aus der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden M\u00f6glichkeit der Erh\u00f6hung der Festeinlage des Kl\u00e4gers mit einfacher Mehrheit solange keine Folgerungen im Sinne der Auffassung des FA gezogen werden k\u00f6nnen, wie keine solche Erh\u00f6hung der Festeinlage des Kl\u00e4gers erfolgt ist. Au\u00dferdem darf das Recht zur Erh\u00f6hung der Kapitalanteile durch Mehrheitsbeschlu\u00df wegen des das Gesellschaftsrecht beherrschenden Grundsatzes der Gleichbehandlung nur allen Gesellschaftern in gleicher Weise zuerkannt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 30. September 1974 II ZR 148\/72, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1974, 1151). Der Kl\u00e4ger kann daher durch einen Beschlu\u00df \u00fcber die Erh\u00f6hung der Festeinlagen das Beteiligungsverh\u00e4ltnis nicht einseitig verschieben.<\/p>\n<p>Der Senat mi\u00dft dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger die Beigeladenen gegen ihren Willen nicht wieder aus der KG entfernen konnte, entscheidende Bedeutung bei; denn dadurch kommt zum Ausdruck, da\u00df mit der Aufnahme der Beigeladenen ein endg\u00fcltiger Zustand geschaffen werden sollte und gesellschaftsrechtliche \u00dcberlegungen, n\u00e4mlich die Vorbereitung der betrieblichen Nachfolgeschaft, im Vordergrund standen.<\/p>\n<p>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Beigeladenen nicht aus der KG hinausk\u00fcndigen konnte, kann die Entziehung des Widerspruchsrechts nach \u00a7 164 HGB nicht als wesentliche Einschr\u00e4nkung der Rechte eines Kommanditisten, die ihm nach dem Regelstatut des HGB zustehen, angesehen werden. Auch bei entgeltlich begr\u00fcndeten Kommanditgesellschaften zwischen Fremden ist es nicht un\u00fcblich, da\u00df die Kommanditisten auf ihr Widerspruchsrecht verzichten. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Beschr\u00e4nkung des Widerspruchsrechts nach \u00a7 164 HGB keine wesentliche Einschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative ist. Da ein Kommanditist grunds\u00e4tzlich von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschlossen ist (\u00a7 164 Satz 1 Teilsatz 1 HGB) und das Widerspruchsrecht sich nur auf Handlungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bezieht, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, kommt ihm ohnehin keine Bedeutung zu, wenn solche Handlungen nicht vorkommen oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu ihrer Vornahme nicht befugt ist, weil sie der Beschlu\u00dffassung durch die Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Im wesentlichen entfaltet ein Kommanditist seine Mitunternehmerinitiative durch die Aus\u00fcbung der ihm zustehenden Kontrollrechte und die Aus\u00fcbung seiner Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.<\/p>\n<p>c) Soweit das Finanzgericht (FG) eine Einschr\u00e4nkung der Gesellschafterrechte der Beigeladenen gegen\u00fcber dem Regelstatut des HGB darin sieht, da\u00df sie infolge ihrer geringen Beteiligung nicht in der Lage sind, gegen den Willen des Kl\u00e4gers Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft herbeizuf\u00fchren, kann dem der Senat nicht folgen; denn diese Situation ergibt sich nicht durch ein Abweichen vom Regelstatut des HGB, sondern folgt schon aus einer nicht ausreichenden Beteiligung der Beigeladenen an der KG, wie sie in jeder Personengesellschaft vorkommen kann. Im \u00fcbrigen ist darauf hinzuweisen, da\u00df im Streitfall auch der Kl\u00e4ger nicht in der Lage war, gegen den Willen der Beigeladenen den Gesellschaftsvertrag zu \u00e4ndern oder die Gesellschaft aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung der Gesellschafterrechte der Beigeladenen kann auch nicht darin gesehen werden, da\u00df nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags oder die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft stets der Zustimmung des Kl\u00e4gers bedurften. Diese Vertragsklausel hatte in den Streitjahren keine Bedeutung, weil schon wegen der bestehenden Stimmrechtsverh\u00e4ltnisse ohne Mitwirkung des Kl\u00e4gers, aber auch ohne Mitwirkung der Beigeladenen, Beschl\u00fcsse der bezeichneten Art nicht zustande kommen konnten.<\/p>\n<p>d) Was die Einschr\u00e4nkung des Entnahmerechts der Beigeladenen betrifft, so teilt der Senat die Auffassung des Kl\u00e4gers, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls auch darin keine wesentliche Einschr\u00e4nkung der Rechte der Kommanditisten gegen\u00fcber dem Regelstatut des HGB besteht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df weder ein absolutes Entnahmeverbot noch eine absolute Entnahmebeschr\u00e4nkung vereinbart worden ist, sondern da\u00df Entnahmen \u00fcber dem festgesetzten Rahmen mit Zustimmung des Kl\u00e4gers m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>Zum zweiten ist im Streitfall &#8211; worauf der Kl\u00e4ger zutreffend hinweist &#8211; das Entnahmerecht in erster Linie aus gesellschaftsrechtlichen Erw\u00e4gungen beschr\u00e4nkt worden, n\u00e4mlich deshalb, um zu vermeiden, da\u00df die f\u00fcr das Wachstum des Betriebs der KG erforderlichen Mittel dem Betrieb entzogen werden. Auch ist dem Kl\u00e4ger darin zuzustimmen, da\u00df die Beschr\u00e4nkung des Entnahmerechts ein geeignetes Mittel daf\u00fcr ist, die nachfolgende Generation zur Bildung von Betriebskapital zu zwingen, um sie in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe unter dem Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge an den Betrieb zu binden, als dies ohne eine solche Kapitalbildung m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, da\u00df der Einschr\u00e4nkung des Entnahmerechts im Streitfall keine gro\u00dfe Bedeutung im Sinne einer Benachteiligung der Beteiligten gegen\u00fcber dem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter beigemessen werden kann, sprechen auch die vom Kl\u00e4ger zitierten Ausf\u00fchrungen in dem Urteil des BGH vom 14. Mai 1973 II ZR 114\/71 (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1973, 999): &#8222;Die \u00a7\u00a7 122, 169 HGB geh\u00f6ren zu den gesetzlichen Regeln die &#8211; wie nahezu alle wohl \u00fcberlegten Gesellschaftsvertr\u00e4ge zeigen &#8211; den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und Bed\u00fcrfnissen wenig angepa\u00dft sind; denn sie verhindern die Bildung von Eigenkapital der Gesellschaft, w\u00e4hrend die Unternehmen in der Regel auf Wachstum angelegt sind und mit dem Wachsen der Unternehmen auch ein entsprechend h\u00f6herer Bedarf an Eigenkapital erforderlich ist, der von den Gesellschaftern aufgebracht werden mu\u00df und meist am besten dadurch aufgebracht werden kann, da\u00df die Gewinne teilweise stehengelassen werden &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Es ist auch zutreffend, da\u00df die Beigeladenen durch die Entnahmebeschr\u00e4nkung keine verm\u00f6gensrechtlichen Nachteile erlitten haben, weil die stehengebliebenen Gewinne mit 8 v.H., also angemessen verzinst wurden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht gegen die Sch\u00e4dlichkeit der Entnahmebeschr\u00e4nkung auch noch folgendes: Das wesentliche Motiv, das gegen die Anerkennung minderj\u00e4hriger Kinder als Mitunternehmer vorgebracht wird, besteht darin, da\u00df auf diesem Wege der Unterhalt von minderj\u00e4hrigen Kindern aus mit einem hohen Progressionssteuersatz versteuerten Einkommen der Eltern oder eines Elternteils vermieden werden soll, weil die Kinder ihren Unterhalt aus dem eigenen mit einem niedrigeren Steuersatz versteuerten Einkommen bestreiten k\u00f6nnten. Diese \u00dcberlegung kann bei Entnahmebeschr\u00e4nkungen &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht angef\u00fchrt werden, weil solche Entnahmebeschr\u00e4nkungen es erschweren, da\u00df Kinder ihren Unterhalt aus dem Einkommen bestreiten, das sie durch ihre Beteiligung als Mitunternehmer an der Familienpersonengesellschaft erzielen.<\/p>\n<p>e) Der Umstand, da\u00df die Beigeladenen bei einem vorzeitigen Ausscheiden nicht an den stillen Reserven der KG beteiligt sind, steht der Annahme eines ausreichenden Mitunternehmerrisikos nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, da\u00df die Beigeladenen als Kommanditisten insoweit nicht schlechtergestellt sind als der Kl\u00e4ger; denn auch wenn der Kl\u00e4ger vorzeitig aus der KG ausscheidet, erh\u00e4lt er nur die Buchwerte seines Kapitalkontos.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgt es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27\/76, BFHE 128, 375, 379, BStBl II 1979, 670) f\u00fcr die Annahme eines ausreichenden Mitunternehmerrisikos eines Kommanditisten, wenn er im Fall der Aufl\u00f6sung der KG an den stillen Reserven und dem Gesch\u00e4ftswert beteiligt wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Beigeladenen gegeben.<\/p>\n<p>Ein Ausschlu\u00df der Beigeladenen von den stillen Reserven bei einem vorzeitigen Ausscheiden ist auch keine wesentliche Einschr\u00e4nkung der Rechte eines Kommanditisten nach dem Regelstatut des HGB, weil eine solche Einschr\u00e4nkung auch bei Gesellschaftsvertr\u00e4gen unter Fremden h\u00e4ufig vorkommt. Im Streitfall kann die hier er\u00f6rterte Einschr\u00e4nkung auch deshalb nicht als wesentlich angesehen werden, weil eine Buchwertabfindung nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Beigeladenen von sich aus k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>f) Aber auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Einschr\u00e4nkung des K\u00fcndigungsrechts der Beigeladenen nicht als eine wesentliche Einschr\u00e4nkung ihrer Gesellschafterrechte gegen\u00fcber dem Regelstatut des HGB gewertet werden, da die Einschr\u00e4nkung nur dazu dient, eine K\u00fcndigung zu einem Zeitpunkt zu verhindern, in dem die Beigeladenen noch nicht die Reife erlangt haben, um die Tragweite einer solchen K\u00fcndigung richtig einzusch\u00e4tzen. Die Einschr\u00e4nkung des K\u00fcndigungsrechts dient insoweit der F\u00f6rderung und Sicherung der Unternehmensnachfolge. Es ist durchaus denkbar, da\u00df auch bei entgeltlicher Begr\u00fcndung einer KG unter Fremden solche Beschr\u00e4nkungen vereinbart werden, wenn der bisherige Betriebsinhaber erreichen will, da\u00df der aufgenommene Kommanditist einmal die Nachfolge in der Unternehmensf\u00fchrung \u00fcbernehmen soll.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen dient der Ausschlu\u00df des K\u00fcndigungsrechts im Streitfall auch dem Betrieb der KG und dessen Entwicklung. Der Senat schlie\u00dft dies daraus, da\u00df auch der Kl\u00e4ger einer 10j\u00e4hrigen K\u00fcndigungsbeschr\u00e4nkung unterworfen war.<\/p>\n<p>g) Soweit das FG sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht darauf st\u00fctzt, der Kl\u00e4ger f\u00fchre die Gesch\u00e4fte der KG wie ein Einzelunternehmer, weil er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG sei und in der Gesellschafterversammlung \u00fcber die einfache Mehrheit verf\u00fcge, verkennt es, da\u00df es sich bei diesen Umst\u00e4nden nicht um die Einschr\u00e4nkung von Gesellschaftsrechten handelt, sondern um Erscheinungen, die dem Regelstatut der KG nach dem HGB entsprechen. Nach diesem Regelstatut ist bei einer KG allein der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ihm kommt, wenn er \u00fcber die einfache Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgt, gegen\u00fcber dem Kommanditisten eine starke Stellung zu. Trotzdem ist es nicht zutreffend, daraus den Schlu\u00df zu ziehen, ein solcher pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter f\u00fchre die Gesch\u00e4fte wie ein Einzelunternehmer, weil seine Handlungen den Kontrollrechten der Kommanditisten unterliegen und bestimmte schwerwiegende Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung von ihm nicht allein getroffen werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus unterscheidet sich der Kl\u00e4ger im Streitfall von einem Einzelunternehmer dadurch, da\u00df zivilrechtlich eine KG und damit Gesellschaftsverm\u00f6gen besteht, das dem Kl\u00e4ger nicht allein geh\u00f6rt, und da\u00df der Kl\u00e4ger zivilrechtlich nur mit 4\/7 am Gewinn und Verlust der KG beteiligt ist. Als Einzelunternehmer w\u00fcrden ihm 1\/1 des Betriebsverm\u00f6gens und des Betriebsergebnisses zustehen.<\/p>\n<p>h) Soweit sich das FG darauf beruft, in den Streitjahren h\u00e4tten nur die Eltern der Beigeladenen, also nur der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau, die Gesellschafterrechte der Beigeladenen aus\u00fcben k\u00f6nnen, verkennt es &#8211; worauf der Kl\u00e4ger zutreffend hinweist -, da\u00df bei Wahrnehmung von Kindesrechten durch die Eltern diese bei ihren Entscheidungen ausschlie\u00dflich die Interessen des Kindes ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen und &#8211; im Kollisionsfall &#8211; ihre eigenen Interessen denen der Kinder unterordnen m\u00fcssen. Auf diese Problematik ist der BFH &#8211; wenn auch in einem anderen Zusammenhang &#8211; in dem Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 11\/81 (BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714) im gleichen Sinn, wie hier dargestellt, eingegangen.<\/p>\n<p>i) Der Senat kann nicht die nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Auffassung des FG teilen, da\u00df die verm\u00f6gensrechtliche Stellung der Kinder in der KG stark eingeschr\u00e4nkt gewesen sei. Es ist oben dargelegt worden, da\u00df die Beigeladenen durch die Einschr\u00e4nkung ihres Entnahmerechts keine Verm\u00f6gensnachteile erlitten haben, weil die stehengebliebenen Gewinne in einer angemessenen Weise verzinst worden sind. Auch in der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Abfindungsregelung bei einem vorzeitigen Ausscheiden kann keine Einschr\u00e4nkung der verm\u00f6gensrechtlichen Stellung der Beigeladenen gesehen werden, weil diese Regelung f\u00fcr alle Gesellschafter gilt.<\/p>\n<p>j) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, da\u00df das Motiv der Nachfolgeregelung im Streitfall wegen des geringen Alters der Beigeladenen im Zeitpunkt der Gesellschaftsgr\u00fcndung au\u00dfer acht bleiben m\u00fc\u00dfte; denn eine fr\u00fchzeitige Beteiligung der zur Unternehmensnachfolge bestimmten Kinder bewirkt in Verbindung mit Entnahmebeschr\u00e4nkungen, da\u00df den Kindern in dem Zeitpunkt, in dem sie eigenverantwortlich ihre Entscheidung treffen m\u00fcssen, ob sie das Unternehmen fortf\u00fchren wollen, bereits ausreichendes Beteiligungskapital zur Verf\u00fcgung steht, wodurch ihre Entscheidung f\u00fcr eine Nachfolge erleichtert wird. Es verh\u00e4lt sich bei einer fr\u00fchzeitigen Beteiligung der als Nachfolger in der Unternehmensf\u00fchrung in Betracht kommenden Kinder \u00e4hnlich wie bei der verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen. In beiden F\u00e4llen soll eine engere Bindung der Beg\u00fcnstigten an das Unternehmen erreicht werden.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat kommt somit unter Ber\u00fccksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Beigeladenen insgesamt bestimmenden Umst\u00e4nde zu dem Ergebnis, da\u00df ihre Gesellschafterrechte als Kommanditisten gegen\u00fcber dem Regelstatut des HGB nicht so wesentlich eingeschr\u00e4nkt sind, da\u00df dies ihrer Anerkennung als Mitunternehmer entgegenstehen w\u00fcrde. Dabei mi\u00dft der Senat &#8211; wie bereits oben dargelegt &#8211; dem Umstand besondere Bedeutung zu, da\u00df der Kl\u00e4ger die Beigeladenen nicht durch K\u00fcndigung oder \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrags gegen deren Willen aus der KG verdr\u00e4ngen kann.<\/p>\n<p>4. Mit der hier getroffenen Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Urteil in BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405 ab. Diesem Urteil lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen Kinder durch eine jederzeit m\u00f6gliche K\u00fcndigung aus ihrer Kommanditistenstellung gegen Buchwertabfindung zuz\u00fcglich eines Zuschlags von 10 v.H. verdr\u00e4ngt werden konnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166\/84) BStBl. 1989 II S. 758 1. Nicht nur bei Familienpersonengesellschaften, bei denen minderj\u00e4hrigen Kindern Kommanditanteile schenkweise zugewendet worden sind, sondern bei jeder KG ist die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten nur dann zu bejahen, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1987-viii-r-166_84-bstbl-1989-ii-s-758\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 166\/84) BStBl. 1989 II S. 758<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46486","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46486","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46486"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46486\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}