{"id":46488,"date":"1988-12-16T16:46:03","date_gmt":"1988-12-16T14:46:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46488"},"modified":"2013-06-23T16:51:38","modified_gmt":"2013-06-23T14:51:38","slug":"bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-113_85-bstbl-1989-ii-s-763","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-12-1988-iii-r-113_85-bstbl-1989-ii-s-763\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 113\/85) BStBl. 1989 II S. 763"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 113\/85) BStBl. 1989 II S. 763<\/strong><\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lt sich der Eigent\u00fcmer eines Betriebsgrundst\u00fccks bei einer Schenkung den Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck vor und nutzt er das nie\u00dfbrauchsbelastete Grundst\u00fcck wie bisher betrieblich, so kann er das Nie\u00dfbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsverm\u00f6gen einlegen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170\/78, BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735).<\/p>\n<p>2. Der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher kann jedoch seine eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Grundst\u00fcck stehen, durch Absetzung einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd ber\u00fccksichtigen (Anschlu\u00df an den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Zu diesen Aufwendungen rechnen auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Nie\u00dfbraucher selbst getragen hat.<\/p>\n<p>3. Das Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchsrechts durch den Tod des Nie\u00dfbrauchers f\u00fchrt zu keiner erfolgswirksamen Ausbuchung eines etwaigen Restbuchwerts.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 und 4, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nrn. 4 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Sohn und Alleinerbe des 1978 verstorbenen Schmiedemeisters X.<\/p>\n<p>Zum 1. Oktober 1977 \u00fcbertrug der Vater (Erblasser) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein gemischtgenutztes Grundst\u00fcck, auf dem sich u.a. mehrere bilanzierte Betriebsgeb\u00e4ude nebst Garagen befanden, unter gleichzeitigem Vorbehalt des lebensl\u00e4nglichen Bruttonie\u00dfbrauchs auf den Kl\u00e4ger. Der Erblasser ermittelte f\u00fcr das Streitjahr (1977) unter Aufdeckung s\u00e4mtlicher stiller Reserven des betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils einen Entnahmegewinn von 55.616 DM.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Erblasser den Werkstatt-Neubau und die Garagen an den Kl\u00e4ger verpachtete, betrieb er im Werkstatt-Altbau, den er in den Jahren 1956 bis 1958 f\u00fcr 19.674 DM errichtet und mit j\u00e4hrlich 2,5 v.H. abgeschrieben hatte, bis zu seinem Tode das Schmiedehandwerk weiter. Der Verkehrswert des Werkstatt-Altbaus belief sich im Zeitpunkt der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf 47.000 DM einschlie\u00dflich eines Bodenwertanteils von 4.600 DM. Das Nie\u00dfbrauchsrecht legte der Erblasser mit einem Wert von 40.984 DM (kapitalisierter Mietwert von j\u00e4hrlich 5.280 DM unter Zugrundelegung einer mittleren Lebenserwartung von 10 Jahren) in sein Betriebsverm\u00f6gen ein und machte f\u00fcr das Streitjahr eine zeitanteilige Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf das Nie\u00dfbrauchsrecht in H\u00f6he von 796 DM geltend.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Todesjahr ermittelte der Kl\u00e4ger einen Verlust des Erblassers aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 41.591 DM, der im wesentlichen auf der gewinnmindernden Abschreibung des Nie\u00dfbrauchsrechts auf 0 DM beruhte und zu einem im Streitjahr geltend gemachten Verlustr\u00fccktrag von 32.965 DM f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung des Erblassers f\u00fcr das Streitjahr lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) weder die laufende AfA noch die Teilwert-AfA auf das Nie\u00dfbrauchsrecht zum Abzug zu. Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers hin erkannte das FA lediglich eine nach der urspr\u00fcnglichen Geb\u00e4ude-AfA ermittelte Abschreibung von 121 DM auf das Nie\u00dfrauchsrecht an.<\/p>\n<p>Auch die Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, da\u00df bei der Ermittlung des Teilwerts des Nie\u00dfbrauchsrechts lediglich von einer einj\u00e4hrigen Dauer des Nutzungsrechts auszugehen sei, da der vorzeitige Tod des Erblassers als wertaufhellender Umstand bei der Bilanzaufstellung f\u00fcr das Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen gewesen sei. Es setzte den Teilwert des Nie\u00dfbrauchsrechts, der dem anteiligen Teilwert des Gegenstandes im Verh\u00e4ltnis der Dauer des Nutzungsrechts zur AfA-Restnutzungsdauer des Gegenstandes entsprechen sollte und den es in Anlehnung an Abschn. 42a Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1981 zuz\u00fcglich eines anteiligen Bodenwerts ermittelte, mit 1.440 DM an. Diesen Betrag verteilte das FG je zur H\u00e4lfte auf das Streitjahr und das Folgejahr.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einkommensteuerbescheids 1977 vom 12. M\u00e4rz 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 1981 die Einkommensteuer auf &#8230; DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen dar\u00fcber, da\u00df mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf den Kl\u00e4ger der zum Betriebsverm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rende Grundst\u00fccksteil als Ganzes entnommen worden und das Nie\u00dfbrauchsrecht erst nach diesem Zeitpunkt im privaten Verm\u00f6gensbereich entstanden ist (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Februar 1974 IV R 60\/69, BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481).<\/p>\n<p>Das FG mu\u00dfte auch nicht dem hilfsweisen Vorbringen des Kl\u00e4gers nachgehen, sein Vater sei wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks geblieben. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung bleiben Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihren Kindern unter gleichzeitigem Nie\u00dfbrauchsvorbehalt schenkweise ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen, im Normalfall nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1983 IV R 20\/82, BFHE 139, 556, BStBl II 1984, 202 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df sich die Stellung des Erblassers von der eines normalen Nie\u00dfbrauchers unterschied. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnten die die Geb\u00e4ude-AfA \u00fcbersteigenden AfA-Betr\u00e4ge auf das Nie\u00dfbrauchsrecht, deren Anerkennung der Kl\u00e4ger mit seiner Klage erstrebt, vom (wirtschaftlichen) Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks gerade nicht geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>2. Der Vater des Kl\u00e4gers konnte das Nie\u00dfbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in sein Betriebsverm\u00f6gen einlegen.<\/p>\n<p>a) Die bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat allerdings unentgeltlich einger\u00e4umte &#8211; schuldrechtliche und dingliche &#8211; Nutzungsrechte an Grundst\u00fccken als einlagef\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter angesehen, falls der Inhaber des Nutzungsrechts eine rechtlich gesicherte Position erlangt hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 57\/80, BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739 unter 2b).<\/p>\n<p>Das eingelegte Nutzungsrecht sollte hierbei mit dem Teilwert zu bewerten sein. Bei zugewendeten Nutzungsrechten bestand jedoch Einigkeit dar\u00fcber, da\u00df in entsprechender Modifizierung der Legaldefinition des Teilwerts h\u00f6chstens die Summe der AfA-Betr\u00e4ge anzusetzen ist, die der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer selbst w\u00e4hrend der Dauer des Nutzungsrechts h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen (Urteil des IV. Senats des BFH vom 20. November 1980 IV R 117\/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68, dem sich der VIII. Senat im Urteil in BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739 ausdr\u00fccklich angeschlossen hat, nachdem er als Teilwert zun\u00e4chst den Wert der ersparten Aufwendungen angenommen hatte &#8211; Urteil vom 22. Januar 1980 VIII R 74\/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244 -).<\/p>\n<p>Dagegen sollte der Teilwert f\u00fcr das anl\u00e4\u00dflich einer Schenkung eines Betriebsgrundst\u00fccks vorbehaltene Nutzungsrecht dem f\u00fcr die voraussichtliche Nutzungsdauer kapitalisierten Mietwert des weiterhin vom Nutzungsberechtigten betrieblich genutzten Grundst\u00fccks und damit dem Betrag entsprechen, den dieser h\u00e4tte aufwenden m\u00fcssen, wenn ihm das Nutzungsrecht entgeltlich von einem Dritten einger\u00e4umt worden w\u00e4re (BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170\/78, BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735; offengelassen im Urteil in BFHE 139, 556, BStBl II 1984, 202). Das Urteil in BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735 ist nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. Juli 1984 IV B 2 &#8211; S 2.178 &#8211; 1\/84 (BStBl I 1984, 460) nicht \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Auffassung des BMF d\u00fcrfen auch bei einem vorbehaltenen Nutzungsrecht an einem bebauten Grundst\u00fcck die Abschreibungen auf das Nutzungsrecht nicht h\u00f6her sein als die Geb\u00e4udeabschreibungen, die dem Nutzenden im Fall des Eigentums an dem Grundst\u00fcck w\u00e4hrend der Nutzungsdauer zugestanden h\u00e4tten; bei einem unbebauten Grundst\u00fcck kommen hiernach keine AfA in Betracht. Im Schrifttum ist die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs im betrieblichen Bereich ebenfalls auf Widerspruch gesto\u00dfen (vgl. die Literaturnachweise bei Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 7 Anm. 3e (6), und Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 6 EStG Anm. 1.215a).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat kann offenlassen, ob er sich dem Urteil in BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735 anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Denn die bisherige Rechtsprechung zur Einlage unentgeltlicher Nutzungsrechte ist im Hinblick auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348), der \u00fcber den Vorlagebeschlu\u00df hinaus auch zur Frage der Einlage von Nutzungen und Nutzungsrechten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Stellung genommen hat, teilweise \u00fcberholt.<\/p>\n<p>aa) Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 sind Nutzungsrechte zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Einlage i. S. von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geeignet. Ihnen steht auch das Aktivierungsverbot des \u00a7 5 Abs. 2 EStG f\u00fcr nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nicht entgegen (vgl. Urteil in BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244). Bei ihrer Bewertung ist jedoch dem Zweck der Einlagenregelung Rechnung zu tragen; dieser besteht nur darin, das vom Steuerpflichtigen steuerfrei gebildete oder bei ihm bereits besteuerte Verm\u00f6gen nach der Einbringung in den Betrieb nicht durch eine Erh\u00f6hung der Gewinneink\u00fcnfte der (nochmaligen) Besteuerung zu unterwerfen, und nicht etwa auch noch darin, einen auf einer Nutzung beruhenden und im Betrieb erwirtschafteten (und deshalb steuerpflichtigen) Gewinn der Besteuerung zu entziehen (vgl. C I 1b aa und 1c der Entscheidungsgr\u00fcnde). Die Einlage eines unentgeltlich einger\u00e4umten Nutzungsrechts zum Teilwert (Nutzungswert) kommt danach nicht in Betracht, weil gerade hierdurch der auf der Nutzung beruhende und im Betrieb erwirtschaftete Gewinn der Besteuerung entzogen w\u00fcrde, obwohl selbst im Privatverm\u00f6gen gezogenen Nutzungen regelm\u00e4\u00dfig zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen oder aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchren und der Besteuerung unterliegen.<\/p>\n<p>bb) Kommt nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 im Falle der Einlage unentgeltlich erworbener Nutzungsrechte die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wegen der Divergenz zwischen Wortlaut und Zweck dieser Regelung nicht zur Anwendung (vgl. zur sog. teleologischen Reduktion: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 4 AO 1977 Tz. 133 m. w. N.), so kann der Einlagewert des Nutzungsrechts auch nicht in Anlehnung an die Bewertungsgrunds\u00e4tze des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermittelt werden. Da jedoch beim Vergleich des nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelten Betriebsverm\u00f6gens auch die Vorschriften \u00fcber die Betriebsausgaben zu beachten sind, sind zumindest die eigenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die an betriebsfremdem Verm\u00f6gen entstehen, das f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt wird, im Verm\u00f6gensvergleich durch Absetzung einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen (vgl. C I 1b bb der Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschlusses in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348), ohne da\u00df es hierzu einer entsprechenden Modifizierung der Legaldefinition des Teilwerts bedarf (so noch Urteil in BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68).<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann seine eigenen Aufwendungen nicht nur bei der betrieblichen Nutzung des ihm geh\u00f6renden betriebsfremden Verm\u00f6gens (Privatverm\u00f6gens) gewinnmindernd geltend machen. Eine entsprechende Ber\u00fccksichtigung ist auch geboten, wenn er sich bei der \u00dcbertragung eines Gegenstandes auf betriebsfremde Personen das Nutzungsrecht f\u00fcr betriebliche Zwecke vorbeh\u00e4lt und in der vorgesehenen Weise aus\u00fcbt. Denn auch in diesem Fall entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen an nicht in den Verm\u00f6gensvergleich einbezogenem Verm\u00f6gen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Hierzu rechnen neben den bei der Nutzung anfallenden laufenden Kosten insbesondere auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Nutzungsberechtigte f\u00fcr den Gegenstand urspr\u00fcnglich selbst getragen hat und die er auch w\u00e4hrend der Dauer des Nutzungsrechts im Wege der AfA unmittelbar gewinnmindernd geltend machen k\u00f6nnte, wenn nicht nur das Nutzungsrecht, sondern der betrieblich genutzte Gegenstand selbst zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde. Durch die fortdauernde betriebliche Nutzung des Gegenstandes bleibt die betriebliche Veranlassung der auf die Nutzungsdauer zu verteilenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr dessen Anschaffung oder Herstellung auch nach dem Verlust der Eigent\u00fcmerstellung gewahrt.<\/p>\n<p>3. Im Hinblick auf die Abh\u00e4ngigkeit des Einlagewerts des Nutzungsrechts von den eigenen betrieblich veranla\u00dften Aufwendungen des Nutzungsberechtigten k\u00f6nnen die j\u00e4hrlichen AfA-Betr\u00e4ge auf das Nutzungsrecht im Ergebnis nicht h\u00f6her sein, als die AfA auf den genutzten Gegenstand selbst. Die vom FG angesetzte zeitanteilige AfA auf das Nutzungsrecht liegt aber zumindest nicht unter dem Betrag, den der Erblasser bei fortbestehendem Eigentum an dem betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteil h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da lediglich der Kl\u00e4ger die Vorentscheidung mit der Revision angefochten hat, scheidet die mangels entsprechenden Aufwands des Erblassers gebotene Korrektur der AfA um die vom FG gew\u00e4hrte anteilige Abschreibung auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden des betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils aus. Aus demselben Grunde braucht der erkennende Senat auch nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob im Streitfall die eigenen Herstellungskosten (Anschaffungskosten) des Erblassers f\u00fcr den Werkstatt-Altbau im Hinblick auf die erfolgswirksame Entnahme des gesamten Grundst\u00fccks dem Entnahmewert entsprechen, wie das FG &#8211; allerdings unter Ermittlung dieses Wertes in Anlehnung an die zwischenzeitlich \u00fcberholte Berechnungsmethode des Abschn. 42a Abs. 3 EStR 1981 &#8211; angenommen hat oder lediglich die vom FA in der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten urspr\u00fcnglichen Herstellungskosten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auffassung des FG spricht, da\u00df als Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen und ihm innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erneut zugef\u00fchrt wird, der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen ist (s. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 I R 142\/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729). Der Entnahmewert ist hierbei zugleich auch die AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr die k\u00fcnftigen Abschreibungen (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 177\/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob die AfA f\u00fcr das Wirtschaftsgut &#8222;Nutzungsrecht an einem Grundst\u00fcck&#8220; nach \u00a7 7 Abs. 1 EStG oder nach den Vorschriften \u00fcber die Geb\u00e4ude-AfA vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>4. Das FG hat die begehrte Teilwertabschreibung auf das Nie\u00dfbrauchsrecht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Ergebnis zu Recht versagt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung dieser Streitfrage kommt es nicht darauf an, ob, wie das FG angenommen hat, der vorzeitige Tod des Erblassers als wertaufhellender Umstand bei der Bilanzaufstellung f\u00fcr das Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen und das Nutzungsrecht deshalb lediglich mit seiner tats\u00e4chlichen Laufzeit zu bewerten ist. Es kann auch dahinstehen, ob das FA das Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchsrechts durch den Tod des Berechtigten zutreffend als einen au\u00dferbetrieblichen Vorgang gewertet hat, der die erfolgsneutrale Ausbuchung dieses Wirtschaftsguts gebietet. Es kann schlie\u00dflich ebenso offenbleiben, ob auch die gegenteilige Auffassung des Kl\u00e4gers, da\u00df mangels einer Entnahmehandlung die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften eine gewinnwirksame Erfassung des Rechtsverlustes zwingend gebieten, die begehrte Teilwertabschreibung im Streitfall deshalb nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnte, weil der erst im Todeszeitpunkt entstehende Aufwand m\u00f6glicherweise nicht mehr dem Erblasser, sondern dem Kl\u00e4ger selbst als Erben des Betriebs zuzurechnen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine Ausbuchung des Restbuchwerts des Nie\u00dfbrauchsrechts zu Lasten des Gewinns mu\u00df bereits daran scheitern, da\u00df unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte bei der Gewinnermittlung nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, als dem Nutzungsberechtigten eigene betrieblich veranla\u00dfte Aufwendungen entstanden sind. Das durch den Tod des Rechtsinhabers bedingte Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchsrechts steht jedoch ersichtlich in keinem Zusammenhang mit Aufwendungen des Nie\u00dfbrauchers, die dieser als Betriebsausgaben geltend machen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.12.1988 (III R 113\/85) BStBl. 1989 II S. 763 1. Beh\u00e4lt sich der Eigent\u00fcmer eines Betriebsgrundst\u00fccks bei einer Schenkung den Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck vor und nutzt er das nie\u00dfbrauchsbelastete Grundst\u00fcck wie bisher betrieblich, so kann er das Nie\u00dfbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsverm\u00f6gen einlegen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. 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