{"id":46495,"date":"1989-04-20T14:29:11","date_gmt":"1989-04-20T12:29:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46495"},"modified":"2013-06-23T14:33:15","modified_gmt":"2013-06-23T12:33:15","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-1989-iv-r-346_84-bstbl-1989-ii-s-782","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1989-iv-r-346_84-bstbl-1989-ii-s-782\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 346\/84) BStBl. 1989 II S. 782"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 346\/84) BStBl. 1989 II S. 782<\/strong><\/p>\n<p>Wird die \u00dcberlassung von Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und daf\u00fcr eine Gesamtverg\u00fctung vereinbart, ist dem Aufzeichnungserfordernis des \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO mit der gesonderten Aufzeichnung des Gesamtentgelts Gen\u00fcge getan. Die auf die beg\u00fcnstigte Erfindert\u00e4tigkeit entfallenden Einnahmen m\u00fcssen nachtr\u00e4glich gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>ErfVO \u00a7 3 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr freie Erfinder gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 3 der Verordnung \u00fcber die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachla\u00df der am 11. Oktober 1971 verstorbenen &#8230; (Erblasserin), die ihren am 23. September 1971 vorverstorbenen Ehemann &#8230; (im folgenden: Steuerpflichtiger) allein beerbt hat. Im Testament der Erblasserin vom 28. September 1971 ist eine noch zu gr\u00fcndende Stiftung als Erbin eingesetzt, die inzwischen im Jahre 1983 errichtet worden ist. Die Erblasserin hat die Testamentsvollstreckung in der Weise angeordnet, &#8222;da\u00df der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuf\u00fchren hat&#8220;.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige hatte mehrere Erfindungen gemacht, die sich auf &#8230;. bezogen. Er schlo\u00df im Jahre 1951 einen Lizenzvertrag mit einem Unternehmen, das &#8230;. herstellt (im folgenden: Firma X). Aufgrund des Vertrages \u00fcbertrug er der Firma X alle Rechte aus den im einzelnen aufgef\u00fchrten Patenten und Warenzeichen. Zu den Warenzeichen geh\u00f6rte u.a. das Wortzeichen &#8222;Y&#8220;. In dem Vertrag war weiter vorgesehen, da\u00df der Steuerpflichtige s\u00e4mtliche noch in Zukunft anfallenden Patente, soweit sie in irgendeiner Zugeh\u00f6rigkeit mit den genannten Patenten und Warenzeichen st\u00fcnden, ebenfalls der Firma X zur alleinigen Auswertung f\u00fcr die Dauer des Vertrages \u00fcberlassen mu\u00dfte. Dem Steuerpflichtigen standen als Verg\u00fctung f\u00fcr die ersten drei Jahre Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 4 v.H., danach in H\u00f6he von 5 v.H. zu; Berechnungsgrundlage waren die Rechnungsnettobetr\u00e4ge f\u00fcr die von der Firma X gefertigten Waren. Nach einer sp\u00e4teren Vereinbarung \u00fcbernahm der Steuerpflichtige den Alleinverkauf der im Rahmen des Lizenzvertrages hergestellten &#8230; gegen eine Provision von 6 v.H. der netto bezahlten Rechnungsbetr\u00e4ge. Ab 1953 verkaufte der Steuerpflichtige die &#8230; von der Firma X zu jeweils vereinbarten Preisen auf eigene Rechnung.<\/p>\n<p>Die von den Lieferrechnungen abgesetzten Betr\u00e4ge buchte der Steuerpflichtige als ihm zugeflossene Lizenzgeb\u00fchren gesondert. Er beantragte, diese Betr\u00e4ge nach der ErfVO beg\u00fcnstigt zu versteuern.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies in den f\u00fcr die Streitjahre 1956 bis 1961 und 1965 bis 1968 ergangenen Einkommensteuerbescheiden ab.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg. Das FA vertrat die Auffassung, da\u00df es an der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung nach \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO vorausgesetzten gesonderten Aufzeichnung der sich auf die Erfindungen beziehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gefehlt habe. Die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Lizenzgeb\u00fchren seien sowohl f\u00fcr die Nutzung von Erfindungen als auch f\u00fcr die Benutzung des Warenzeichens &#8222;Y&#8220; gezahlt, aber nicht jeweils gesondert verbucht worden.<\/p>\n<p>Mit der Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, die Lizenzgeb\u00fchren seien allein f\u00fcr die \u00dcberlassung der Patente &#8211; nicht aber auch f\u00fcr das Warenzeichen &#8222;Y&#8220; &#8211; gezahlt worden. Aber selbst wenn die Verg\u00fctungen auch f\u00fcr das genannte Warenzeichen entrichtet worden seien, stehe dies der Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung nicht entgegen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 1978 IV R 68\/74 (BFHE 126, 392, BStBl II 1979, 174) sei in einem solchen Fall eine Aufteilung im Wege der Sch\u00e4tzung geboten. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df zumindest der ganz \u00fcberwiegende Teil der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Patente entrichtet worden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus, nach dem vertraglich festgelegten Willen im Lizenzvertrag vom 11. Oktober 1951 sollte ein Teil der Verg\u00fctung auch f\u00fcr die \u00dcberlassung des Warenzeichens &#8222;Y&#8220; gezahlt werden. Der auf die Erfindungen entfallende Teil der Verg\u00fctungen sei nicht gesondert aufgezeichnet worden; deshalb seien die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO nicht erf\u00fcllt. Eine Aufteilung im Wege der Sch\u00e4tzung sei nicht m\u00f6glich. Die im Urteil des BFH in BFHE 126, 392, BStBl II 1979, 174 vorausgesetzte M\u00f6glichkeit der sch\u00e4tzungsweisen Zuordnung der Einnahmen lasse sich im Streitfall nicht durchf\u00fchren. Wie die Vertragsparteien in einem fr\u00fcheren Verfahren ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, sei die Aufteilung der &#8211; in einem festgelegten Prozentsatz nach dem Gesamtumsatz pro &#8230; bemessenen &#8211; Lizenzgeb\u00fchren nicht m\u00f6glich und auch nicht vorgesehen gewesen. Auch eine nachtr\u00e4gliche sch\u00e4tzungsweise Aufteilung der Verg\u00fctung, z.B. durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber den wirtschaftlichen Wert des Warenzeichens &#8222;Y&#8220; scheide aus, weil eine Aufteilung der Verg\u00fctungen nicht dem aus dem Vertrag deutlich gewordenen Willen der Vertragspartner entspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger fehlerhafte Anwendung der ErfVO, insbesondere des \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidungen und die f\u00fcr die Streitjahre ergangenen Bescheide aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df Steuerschulden, die in der Person des Steuerpflichtigen entstanden und &#8211; wie hier &#8211; auf den Erben bzw. dessen Erben \u00fcbergegangen sind, durch einen an den Testamentsvollstrecker gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn diesem die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht. Dies ergibt sich aus \u00a7 2213 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch im Besteuerungsverfahren entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 30. September 1987 II R 42\/84, BFHE 151, 460, BStBl II 1988, 120). Danach konnten die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidungen an den Kl\u00e4ger als Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachla\u00df der verstorbenen Ehefrau des Steuerpflichtigen, die als dessen Erbin an seine Stelle getreten war, gerichtet werden. Der Kl\u00e4ger hat auch durch die &#8211; im Revisionsverfahren bekanntgewordene &#8211; Gr\u00fcndung der als Erbin eingesetzten Stiftung sein Amt als Testamentsvollstrecker und seine Stellung als Verfahrensbeteiligter nicht verloren. Nach dem Testament der verstorbenen Ehefrau des Steuerpflichtigen sollte der Testamentsvollstrecker auch &#8222;nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben&#8220;, insbesondere nach Gr\u00fcndung der Stiftung, in seinem Amt bleiben (vgl. \u00a7 2209 BGB).<\/p>\n<p>2. Das FG hat die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigungen nach der ErfVO zu Unrecht abgelehnt.<\/p>\n<p>a) Keinen Bedenken begegnet allerdings die auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegende W\u00fcrdigung des FG, wonach angesichts des wirtschaftlichen Werts des Warenzeichens &#8222;Y&#8220; &#8211; entsprechend dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Vertrages &#8211; die an den Steuerpflichtigen gezahlten Verg\u00fctungen auch auf dieses Warenzeichen entfallen sollten. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit auch kein Streit mehr.<\/p>\n<p>b) Mit der gesonderten Aufzeichnung der Gesamtverg\u00fctung ist im Streitfall den Anforderungen des \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte der freien Erfinder aus der Erfindert\u00e4tigkeit werden nur dann nach den \u00a7\u00a7 4 und 5 ErfVO steuerbeg\u00fcnstigt behandelt, wenn die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die sich auf die Versuche und Erfindungen beziehen, gesondert aufgezeichnet werden (\u00a7 3 Nr. 2 ErfVO). Diese Regelung soll sicherstellen, da\u00df Eink\u00fcnfte anderer Art und ohne Beziehung zu der beg\u00fcnstigten Erfindung nicht beg\u00fcnstigt werden. Sie soll auch verb\u00fcrgen, da\u00df die F\u00c4 die M\u00f6glichkeit einer Nachpr\u00fcfung der beg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte haben (BRDrucks 136\/51).<\/p>\n<p>Eine getrennte Aufzeichnung der auf die beg\u00fcnstigten Erfindungen entfallenden Betriebseinnahmen kann allerdings &#8211; streng genommen &#8211; nur in Betracht kommen, wenn das Entgelt allein f\u00fcr die Nutzung dieser Erfindungen vereinbart ist. Wird dagegen die \u00dcberlassung der Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und daf\u00fcr eine Gesamtverg\u00fctung vereinbart, lassen sich die auf die beg\u00fcnstigte Erfindert\u00e4tigkeit entfallenden Einnahmen nur noch durch Sch\u00e4tzung ermitteln. Ein solcher Fall tritt vor allem auf, wenn die Einnahmen nach dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aus einem aufgrund mehrerer Leistungen des Erfinders hergestellten Erzeugnis bemessen werden. Auch dann mu\u00df es dem Steuerpflichtigen m\u00f6glich sein, entsprechende Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, ohne die Verg\u00fcnstigungen der ErfVO zu verlieren. Dem Aufzeichnungserfordernis ist deshalb Gen\u00fcge getan, wenn der Steuerpflichtige die nach seiner Sch\u00e4tzung auf die Erfindung entfallenden Betr\u00e4ge gesondert aufzeichnet. Ebenfalls als ausreichend wird man in diesen F\u00e4llen aber auch &#8211; ohne vorherige Aufteilung &#8211; allein die gesonderte Aufzeichnung des Gesamtentgelts ansehen m\u00fcssen. Die mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecke erfordern die sch\u00e4tzungsweise Aufteilung durch den Steuerpflichtigen nicht. Da das FA eine vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommene Sch\u00e4tzung ohnehin \u00fcberpr\u00fcfen mu\u00df, hat das Fehlen einer vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Trennung keine nennenswerten zus\u00e4tzlichen Schwierigkeiten f\u00fcr die Ermittlung der auf die Erfindung entfallenden Einnahmen zur Folge.<\/p>\n<p>Der BFH hat auch schon in anderen Zusammenh\u00e4ngen bei Vereinbarung eines Gesamtentgelts die gesonderte Aufzeichnung von Sch\u00e4tzungsbetr\u00e4gen gen\u00fcgen lassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 392, BStBl II 1979, 174; vom 16. Mai 1973 I R 143\/71, BFHE 109, 510, BStBl II 1973, 827, und vom 14. Januar 1960 IV 98\/58 U, BFHE 70, 504, BStBl III 1960, 189). So hat der BFH im Urteil in BFHE 126, 392, BStBl II 1979, 174 entschieden, da\u00df die auf die beg\u00fcnstige Erfindert\u00e4tigkeit entfallenden Einnahmen nachtr\u00e4glich gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen, wenn der Erfinder in einer Summe Lizenzeinnahmen als Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung mehrerer (beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter) Erfindungen erh\u00e4lt und deshalb die gesonderte Aufzeichnung der auf die einzelnen Erfindungen entfallenen Einnahmen nicht m\u00f6glich ist. Die hier vom BFH einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit einer sch\u00e4tzungsweisen Aufteilung besteht auch im Streitfall; die Schwierigkeiten bei der Aufteilung des Gesamtentgelts f\u00fcr die \u00dcberlassung von beg\u00fcnstigten Erfindungen und von Warenzeichen stehen der Zul\u00e4ssigkeit einer Sch\u00e4tzung nicht entgegen. Die abweichende Rechtsauffassung, von der der BFH noch in fr\u00fcheren Verfahren des Kl\u00e4gers ausgegangen ist, ist damit \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Deshalb ist es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigungen nach der ErfVO unsch\u00e4dlich, da\u00df der Steuerpflichtige eine Aufteilung der von ihm bezogenen Lizenzeinnahmen nicht selbst vorgenommen hat. Es gen\u00fcgte die Verbuchung der Gesamtverg\u00fctung. Eine Aufteilung der Gesamtverg\u00fctung im Wege der Sch\u00e4tzung ist m\u00f6glich und auch erforderlich. Dies hat das FG verkannt, wenn es die Aufteilung von einem dahingehenden Willen der Beteiligten abh\u00e4ngig machte, an dem es in den F\u00e4llen der Vereinbarung einer Gesamtverg\u00fctung gerade fehlt.<\/p>\n<p>3. Die Sch\u00e4tzung, welcher Teil der gezahlten Lizenzgeb\u00fchren beg\u00fcnstigt ist, setzt zun\u00e4chst die Feststellung des Anteils voraus, der als Verg\u00fctung f\u00fcr die Warenzeichen auszuscheiden ist. Im Anschlu\u00df daran sind aus dem verbleibenden Betrag ebenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung die jeweils beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Lizenzeinnahmen zu ermitteln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 9. Dezember 1982 IV R 176\/78, BFHE 138, 33, BStBl II 1983, 417).<\/p>\n<p>Das FG wird nunmehr die noch erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.1989 (IV R 346\/84) BStBl. 1989 II S. 782 Wird die \u00dcberlassung von Erfindungen mit anderen Leistungen des Erfinders verbunden und daf\u00fcr eine Gesamtverg\u00fctung vereinbart, ist dem Aufzeichnungserfordernis des \u00a7 3 Nr. 2 ErfVO mit der gesonderten Aufzeichnung des Gesamtentgelts Gen\u00fcge getan. 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