{"id":46498,"date":"1989-07-06T11:14:07","date_gmt":"1989-07-06T09:14:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46498"},"modified":"2013-06-20T11:15:11","modified_gmt":"2013-06-20T09:15:11","slug":"bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-116_87-bstbl-1989-ii-s-787","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-116_87-bstbl-1989-ii-s-787\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 116\/87) BStBl. 1989 II S. 787"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 116\/87) BStBl. 1989 II S. 787<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden Verluste aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.<\/p>\n<p>EStG 1975 und 1977 \u00a7 15 Abs. 2, \u00a7 26b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1987, 504)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger erzielte in den Streitjahren Gewinne aus gewerblicher Tierhaltung, und zwar 15.745 DM im Jahre 1976 und 47.050 DM im Jahre 1977. Im Jahre 1977 erzielte die Kl\u00e4gerin aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Eink\u00fcnften aus gewerblicher Tierzucht einen Verlust in H\u00f6he von 68.255 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Einkommensteuer 1977 ohne Ausgleich des Gewinns des Kl\u00e4gers mit dem Verlustanteil der Kl\u00e4gerin und die Einkommensteuer 1976 ohne Ber\u00fccksichtigung des von den Kl\u00e4gern begehrten Abzugs eines Verlustbetrags der Kl\u00e4gerin aus 1977 in H\u00f6he von 15.745 DM vom Gewinn des Kl\u00e4gers fest. Der Einspruch wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lie\u00df mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 504 ver\u00f6ffentlichten Urteil den begehrten Verlustausgleich wie auch den begehrten Verlustr\u00fccktrag zu und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre unter \u00c4nderung der Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung des FA entsprechend fest.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 und 1977.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und wird deshalb zur\u00fcckgewiesen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des f\u00fcr das Streitjahr 1976 geltenden EStG 1975 und des f\u00fcr das Streitjahr 1977 geltenden EStG 1977 d\u00fcrfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. Oktober 1987 VIII R 272\/83, BFHE 151, 408, BStBl II 1988, 264) bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich im Umkehrschlu\u00df, da\u00df der Ausgleich eines Verlusts aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit einem Gewinn oder Anteil am Gewinn, den der Steuerpflichtige als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer in einem anderen Betrieb der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung erzielt, uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig ist. Diese Auffassung wird im Schrifttum \u00fcbereinstimmend vertreten (vgl. z.B. Leing\u00e4rtner\/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz. 128; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. \u00a7 15 Anm. 172; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 15 EStG Anm. 463; Schulze zur Wiesche in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Rz. 638; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Anm. 830; Schulze-Osterloh, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211; JbFSt &#8211; 1984\/85, 267, 289); sie liegt auch der Besteuerungspraxis zugrunde (vgl. jetzt Abschn. 138c Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -). Hieraus folgt, da\u00df f\u00fcr die Tragweite des Ausgleichsverbots auf die Art der Eink\u00fcnfte abgestellt wird. Positive und negative Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung werden miteinander ausgeglichen, auch wenn sie in verschiedenen und selbst\u00e4ndigen Betrieben des Steuerpflichtigen erzielt werden. F\u00fcr Zwecke des Ausgleichs positiver und negativer Ergebnisse aus den einzelnen Einkunftsquellen bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbbetrieb erweisen sich die Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung f\u00fcr Zwecke des Verlustausgleichs und des Verlustr\u00fccktrags somit als eine Art selbst\u00e4ndiger Untergruppe bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb (Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 830).<\/p>\n<p>2. a) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach \u00a7 26b EStG werden die Eink\u00fcnfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Die Ehegatten werden sodann, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Hieraus ergibt sich, da\u00df auch bei der Zusammenveranlagung die Eink\u00fcnfte eines jeden Ehegatten getrennt ermittelt werden und da\u00df die gewerblichen Gewinne oder Verluste aus den Betrieben des einen und des anderen Ehegatten nicht in dem Sinne zusammengerechnet werden k\u00f6nnen, da\u00df sich nur ein einheitlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1976 VIII R 4\/74, BFHE 118, 322, BStBl II 1976, 378; vom 23. August 1977 VIII R 120\/74, BFHE 123, 333, BStBl II 1978, 8; vom 26. Juli 1983 VIII R 160\/80, BFHE 139, 69, BStBl II 1983, 674; vom 25. Februar 1988 IV R 32\/86, BFHE 153, 397, BStBl II 1988, 827). Erst nach der Ermittlung der individuellen Eink\u00fcnfte bilden die Ehegatten f\u00fcr den Abzug von Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen eine Einkommensgemeinschaft (vgl. BFH-Urteile vom 22. M\u00e4rz 1967 VI R 300\/66, BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596; vom 4. September 1969 IV R 288\/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726; vom 13. November 1979 VIII R 193\/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des FA aber nicht, da\u00df es nicht zu einem Ausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen der Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung kommen kann. Wenn \u00a7 26b EStG die Zusammenrechnung der Eink\u00fcnfte beider Ehegatten vorsieht, so bedeutet dies, da\u00df es zu einem Ausgleich zwischen den positiven und den negativen Eink\u00fcnften beider Ehegatten kommt (vgl. Urteil in BFHE 123, 333, BStBl II 1978, 8). Eine bestimmte Reihenfolge ist f\u00fcr den Verlustausgleich nicht vorgeschrieben. Der BFH hat dies in dem Urteil in BFHE 123, 333, BStBl II 1978, 8 f\u00fcr \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 EStG in den bis 1974 geltenden Fassungen entschieden. Nichts anderes gilt f\u00fcr \u00a7 2 EStG in den ab 1975 geltenden Fassungen, f\u00fcr die sich ohne sachliche \u00c4nderung gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Rechtszustand die Notwendigkeit des Verlustausgleichs daraus ergibt, da\u00df Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte die ggf. um bestimmte weitere Abzugsbetr\u00e4ge geminderte &#8222;Summe der Eink\u00fcnfte&#8220; ist (Scholtz in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, a.a.O., \u00a7 2 Rz. 37). Hieraus hat der BFH in BFHE 123, 333, BStBl II 1978, 8 gefolgert, da\u00df der Ausgleich positiver und negativer Eink\u00fcnfte der Ehegatten in der f\u00fcr die Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Weise zu erfolgen hat. Danach mu\u00dften positive Eink\u00fcnfte des einen Ehegatten aus Gewerbebetrieb zun\u00e4chst mit &#8211; nach damaligem Recht &#8211; nicht nach \u00a7 10d EStG abziehbaren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung des anderen Ehegatten verrechnet werden. F\u00fcr den Streitfall ergibt sich hieraus, da\u00df beim Verlustausgleich zwischen den Ehegatten die Untergruppe der Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gesondert zu betrachten ist und da\u00df demzufolge Verluste des einen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung auszugleichen sind (so auch Leing\u00e4rtner\/Zaisch, a.a.O., Rz. 129; Schulze zur Wiesche, a.a.O., Rz. 639; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 172).<\/p>\n<p>b) Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Mit der Regelung in \u00a7 15 Abs. 2 (4) EStG (fr\u00fcher \u00a7 2a EStG 1971) sollte die landwirtschaftliche Veredelungsproduktion gesichert werden, nachdem in zunehmendem Ma\u00dfe landwirtschaftsfremde Unternehmer in diesen Wirtschaftsbereich eingedrungen waren (vgl. Gesetzesvorlage der Fraktion der CDU\/CSU in BTDrucks VI\/1934 und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages in BTDrucks VI\/2.350 neu). Zu diesem Zweck wurde der Ausgleich von gewerblichen Tierzucht- und Tierhaltungsverlusten auf Gewinne aus solchen Eink\u00fcnften beschr\u00e4nkt. Mit dieser &#8211; unver\u00e4nderten &#8211; Zielsetzung ist die Regelung des \u00a7 2a EStG durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I, 1.769, BStBl I, 530) ohne sachliche \u00c4nderung als Abs. 2 dem \u00a7 15 EStG angef\u00fcgt worden (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestages in BTDrucks 7\/2.180, 16). Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber diese Zielsetzung in der Weise umgesetzt, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung f\u00fcr Zwecke des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs als eine besondere Untergruppe der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ausgestaltet wurden, so da\u00df es zu einem Ausgleich zwischen positiven und negativen Ergebnissen der einzelnen Quellen nur im Rahmen dieser Untergruppe kommt. Die Ausgleichssperre wird also, anders als z.B. bei der Regelung in \u00a7 15a EStG, nicht um die einzelne Einkunftsquelle gelegt, sondern um das Ergebnis aller Einkunftsquellen der Untergruppe &#8222;Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung&#8220;. Bei dieser L\u00f6sung ist es folgerichtig, den Verlustausgleich im Rahmen dieser Untergruppe auch zwischen den positiven und negativen Einkunftsquellen der zusammenveranlagten Ehegatten zuzulassen.<\/p>\n<p>3. Zutreffend hat das FG auch den Abzug des im Streitjahr 1977 nicht ausgeglichenen Verlusts der Kl\u00e4gerin vom Gewinn des Kl\u00e4gers aus gewerblicher Tierhaltung im Streitjahr 1976 zugelassen. Nach \u00a7 15 Abs. 2 (4) Satz 1 Halbsatz 2 EStG d\u00fcrfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung &#8222;auch nicht nach \u00a7 10d EStG abgezogen werden&#8220;. Dem Abzugsverbot unterliegen danach die gleichen Betr\u00e4ge, die dem Ausgleichsverbot unterliegen. Das Abzugsverbot erg\u00e4nzt das Ausgleichsverbot, da dieses in seiner (beabsichtigten) Wirkung erheblich eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, wenn der Verlust zwar nicht im Entstehungsjahr ausgeglichen, jedoch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10d EStG von der Summe der Eink\u00fcnfte anderer Jahre abgezogen werden k\u00f6nnte. Das Ausgleichsverbot des \u00a7 15 Abs. 2 (4) EStG steht, wie dargelegt, dem Ausgleich von Tierzucht- oder Tierhaltungsverlusten des einen Ehegatten mit Tierzucht- oder Tierhaltungsgewinnen des anderen Ehegatten nicht entgegen. Dann ist es aber nur folgerichtig, den in \u00a7 15 Abs. 2 (4) Satz 2 EStG vorgesehenen Abzug von Verlusten auch von in anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen erzielten Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung zuzulassen. Dieser Abzug erfolgt n\u00e4mlich &#8222;nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 10d EStG&#8220;. Beim Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG werden bei zusammenveranlagten Ehegatten Verluste auch von positiven Eink\u00fcnften des anderen Ehegatten abgezogen (BFH-Urteile in BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726, und BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188). Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, da\u00df der Verlustabzug wirtschaftlich gesehen ein auf andere Veranlagungszeitr\u00e4ume verlegter und als Sonderausgabe ausgestalteter Verlustausgleich ist und eine unterschiedliche Behandlung der Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Verlustausgleich und Verlustabzug nicht gerechtfertigt ist (Urteil in BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 116\/87) BStBl. 1989 II S. 787 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden Verluste aus gewerblicher Tierzucht des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen. EStG 1975 und 1977 \u00a7 15 Abs. 2, \u00a7 26b. 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