{"id":46499,"date":"1989-06-13T12:07:36","date_gmt":"1989-06-13T10:07:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46499"},"modified":"2013-06-20T12:09:15","modified_gmt":"2013-06-20T10:09:15","slug":"bfh-urteil-vom-13-6-1989-viii-r-174_85-bstbl-1989-ii-s-789","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-6-1989-viii-r-174_85-bstbl-1989-ii-s-789\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 174\/85) BStBl. 1989 II S. 789"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 174\/85) BStBl. 1989 II S. 789<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10d EStG 1971 ist der erstmalige Abzug eines in den f\u00fcnf vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde.<\/p>\n<p>2. Ein Steuerpflichtiger handelte regelm\u00e4\u00dfig grob schuldhaft i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977, wenn er den Antrag auf Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG 1971 nicht rechtzeitig stellte.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 10d; AO 1977 \u00a7 129, \u00a7 173, \u00a7 175.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind an einer KG als Kommanditisten beteiligt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1972 wurde den Kl\u00e4gern mit dem nach \u00a7\u00a7 100 Abs. 2, 218 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig ergangenen Feststellungsbescheid vom 28. Februar 1974 ein Verlustanteil in H\u00f6he von jeweils 56.384 DM zugerechnet. Die Einkommensteuer 1972 belief sich auf jeweils null DM. Die Verluste konnten nur zu einem ganz geringen Teil ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Gleichwohl machten die Kl\u00e4ger die danach verbleibenden Verlustabz\u00fcge (\u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; 1971) in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1973, die unter Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellt wurden, nicht geltend. Die Einkommensteuerbescheide 1973 vom 21. Februar 1975, denen vorl\u00e4ufig festgestellte Gewinnanteile von jeweils 53.416 DM zugrunde lagen (Feststellungsbescheid 1973 vom 18. Oktober 1974), sind in Bestandskraft erwachsen, ohne da\u00df ein Verlustabzug ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1975 bei der KG sind die Feststellungsbescheide 1972 und 1973 am 21. Juni 1976 ge\u00e4ndert worden. Die Verlustanteile 1972 der Kl\u00e4ger wurden auf 50.296 DM und 50.295 DM vermindert, die Gewinnanteile 1973 um jeweils 993 DM auf 54.409 DM erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) legte den daraufhin ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden 1973 zun\u00e4chst nur die erh\u00f6hten Gewinnanteile zugrunde, ber\u00fccksichtigte jedoch in den Einspruchsentscheidungen einen Verlustabzug in H\u00f6he von jeweils 993 DM. Die weitergehenden Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger, die Einkommensteuerbescheide 1973 nach Ma\u00dfgabe des f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1972 festgestellten und rechnerisch gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG 1971 abziehbaren Verlusts zu \u00e4ndern, wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, da\u00df eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1973 nach \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO 1977) deshalb ausscheide, weil der Verlustabzug nach \u00a7 10d EStG 1971 auch dann nicht von Amts wegen vorzunehmen sei, wenn der Verlust des Steuerpflichtigen einheitlich und gesondert festgestellt werde. Einer \u00c4nderung dieser Steuerbescheide nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 stehe entgegen, da\u00df die Kl\u00e4ger und ihr steuerlicher Berater trotz des ausdr\u00fccklichen Hinweises in den Erkl\u00e4rungsvordrucken einen Verlustabzug nicht geltend gemacht und deshalb grob fahrl\u00e4ssig gehandelt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger im wesentlichen geltend, da\u00df die Gew\u00e4hrung des Verlustabzugs nach \u00a7 10d EStG 1971 nicht an einen Antrag des Steuerpflichtigen gebunden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidungen vom 26. April 1977 sowie die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 1973 vom 12. August 1976 aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Ber\u00fccksichtigung des Verlustabzugs nach \u00a7 10d EStG 1971 ge\u00e4nderte Steuerbescheide zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Da das FA \u00fcber die zul\u00e4ssigen Einspr\u00fcche gegen die \u00c4nderungsbescheide vom 12. August 1976 erst nach dem 31. Dezember 1976 entschieden hat, ist die von den Kl\u00e4gern begehrte \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1973 nach den Vorschriften der AO 1977 (\u00a7\u00a7 172 ff.) zu beurteilen (Art. 97 \u00a7\u00a7 1 und 9 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Februar 1982 I R 190\/78, BFHE 135, 396, BStBl II 1982, 682; vom 10. Juni 1986 IX R 11\/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894). Dies gilt auch f\u00fcr das Verfahren einer etwaigen Berichtigung dieser Steuerbescheide (\u00a7 129 AO 1977; vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1982 I R 190\/78, a.a.O.; vom 8. Juni 1982 VIII R 46\/79, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -; vom 16. Februar 1982 VIII R 192\/81, NV).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Das FA hat in seinen Einspruchsentscheidungen gegen die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide den Abzug der im Jahre 1972 entstandenen Verluste nur in dem Umfang gew\u00e4hrt, in dem nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 durch den Erla\u00df der ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheide 1973 eine \u00c4nderung der urspr\u00fcnglich ergangenen und in Bestandskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide 1973 vorzunehmen gewesen w\u00e4re. Einen weitergehenden Verlustabzug hat es abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. auch \u00a7 218 Abs. 4 AO) sind Steuerbescheide (hier: Einkommensteuerbescheide 1973) zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid (hier: Feststellungsbescheide 1973 betreffend die gewerblichen Eink\u00fcnfte der M-KG; \u00a7\u00a7 215 Abs. 2, 218 AO; \u00a7\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a, 182 Abs. 1 AO 1977) ge\u00e4ndert wird. Dies hatte vorliegend zur Folge, da\u00df den Einkommensteuerveranlagungen 1973 ein jeweils um 993 DM erh\u00f6hter Anteil der Kl\u00e4ger an dem von der KG im Jahre 1973 erzielten gewerblichen Gewinn zugrunde zu legen war und innerhalb dieses \u00c4nderungsspielraums Rechtsfehler gem\u00e4\u00df \u00a7 177 AO 1977 berichtigt werden mu\u00dften.<\/p>\n<p>2. Eine weitergehende, d.h. den Korrekturspielraum des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 \u00fcberschreitende, Gew\u00e4hrung des Verlustabzugs k\u00e4me &#8211; wie sich insbesondere aus der Bestimmung des \u00a7 351 Abs. 1 AO 1977 (vgl. auch \u00a7 232 Abs. 1 AO) ergibt (Senatsurteil vom 2. August 1983 VIII R 190\/80, BFHE 139, 123, BStBl II 1984, 4) &#8211; nur dann in Betracht, sofern hierf\u00fcr nach den Vorschriften \u00fcber die Aufhebung oder \u00c4nderung von Steuerverwaltungsakten eine Rechtsgrundlage best\u00fcnde. Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>a) Eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1973 zugunsten der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 im Hinblick darauf, da\u00df nach Durchf\u00fchrung der Betriebspr\u00fcfung bei der KG die den Kl\u00e4gern f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1972 zuzurechnenden Verlustanteile in dem ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 21. Juni 1976 um rund 6.100 DM gemindert wurden, scheidet bereits deshalb aus, weil diese \u00c4nderung des Grundlagenbescheids nicht geeignet ist, zu niedrigeren Steuerfestsetzungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1973 zu f\u00fchren. Hinzu kommt, da\u00df mit den ge\u00e4nderten Verlustfeststellungen keine Durchbrechung der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 1973 zugunsten der Kl\u00e4ger verbunden war, da f\u00fcr diese Veranlagungen ein Verlustabzug nicht vorgenommen wurde und somit die Minderung des einheitlich und gesondert festgestellten Verlusts die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzungen nicht in Frage stellen konnte (vgl. hierzu Urteile des BFH vom 27. September 1988 VIII R 432\/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 17. M\u00e4rz 1961 VI 67\/60 U, BFHE 73, 441, BStBl III 1961, 427).<\/p>\n<p>b) Wie das FG zutreffend entschieden hat, kommt eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1973 gem\u00e4\u00df \u00a7 129 AO 1977 nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erla\u00df eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. In \u00dcbereinstimmung mit der Begriffsbestimmung zu \u00a7 92 Abs. 2 AO sind offenbare Unrichtigkeiten mechanische Versehen, wie beispielsweise Ablese- oder \u00dcbertragungsfehler. Fehler, die auf der Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm oder auf mangelnder Sachaufkl\u00e4rung beruhen, schlie\u00dfen die Anwendung von \u00a7 129 AO 1977 dagegen aus. Gleiches gilt &#8211; jedenfalls im Grundsatz &#8211; f\u00fcr das \u00dcbersehen feststehender Tatsachen (Urteil des BFH vom 18. April 1986 VI R 4\/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541).<\/p>\n<p>Im Streitfall steht der Berichtigung der Steuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 129 AO 1977 entgegen, da\u00df nach \u00a7 10d EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung der Abzug der in den f\u00fcnf vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb (sog. Verlustvortrag) nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu ber\u00fccksichtigen war (Urteile des BFH vom 29. Oktober 1963 VI 173\/62 U, BFHE 78, 132, BStBl III 1964, 52; vom 13. November 1979 VIII R 193\/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188) und die Kl\u00e4ger es vers\u00e4umt haben, einen solchen Antrag vor Erla\u00df bzw. vor Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide 1973 vom 21. Februar 1975 zu stellen.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Kl\u00e4ger, die Antragsgebundenheit des Verlustabzugs nach \u00a7 10d EStG 1958-1971 entfalle, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt werde (\u00a7 215 Abs. 2 AO; \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977), vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen. Zwar trifft es zu, da\u00df in einem solchen Fall der festgestellte Verlust bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter nicht nur f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung, sondern auch f\u00fcr denjenigen des Verlustabzugs Bindungswirkung entfaltet (\u00a7 218 Abs. 2 AO; \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977) und demgem\u00e4\u00df auch der Einkommensteuerbescheid, dem ein Verlustabzug zugrunde liegt, zu \u00e4ndern ist, wenn der einheitlich und gesondert festgestellte Verlust ge\u00e4ndert wird (\u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; \u00a7 218 Abs. 4 AO; vgl. BFH-Urteil in BFHE 73, 441, BStBl III 1961, 427). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, da\u00df nach \u00a7 10d EStG 1958-1971 der erstmalige Abzug eines einheitlich und gesondert festgestellten Verlusts von Amts wegen vorzunehmen gewesen w\u00e4re. Dem st\u00fcnde nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, der f\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung keinerlei Anhaltspunkte bietet (vgl. hierzu bereits Urteil des BFH vom 29. M\u00e4rz 1973 IV R 238\/69, BFHE 109, 141, BStBl II 1973, 540; Beschlu\u00df des BFH vom 8. Juni 1977 I S 1\/77, NV), sondern auch Sinn und Zweck des Antragserfordernisses entgegen. Denn hiermit kommt allgemein zum Ausdruck, da\u00df der Gesetzgeber es zun\u00e4chst als Angelegenheit des Steuerpflichtigen betrachtet, sich um die Verg\u00fcnstigung zu bem\u00fchen, d.h., die H\u00f6he des (noch) abziehbaren Verlustbetrags festzustellen und bei der Einkommensteuerveranlagung des Abzugsjahres geltend zu machen (Urteile des BFH vom 29. Oktober 1963 VI 173\/62 U, a.a.O.; vom 13. November 1979 VIII R 193\/77, a.a.O.). Dieser Wertentscheidung wird aber durch die einheitliche und gesonderte Verlustfeststellung nicht die Grundlage entzogen, da auch in diesem Fall die Bestimmung des f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum erstmals zu gew\u00e4hrenden Verlustabzugs aus der Sicht des FA zum einen die \u00dcberpr\u00fcfung der Steuerakten auf m\u00f6glicherweise f\u00fcr fr\u00fchere Veranlagungszeitr\u00e4ume durchgef\u00fchrte Verlustfeststellungen und zum anderen die Ermittlung voraussetzt, ob und in welcher H\u00f6he solche Verluste durch einen Verlustausgleich- oder -abzug in den Vorjahren aufgebraucht wurden.<\/p>\n<p>Ist mithin davon auszugehen, da\u00df die Kl\u00e4ger dem Antragserfordernis des \u00a7 10d EStG 1958-1971 nicht entsprochen haben, so lag bereits aus diesem Grunde eine offenbare Unrichtigkeit der bestandskr\u00e4ftig gewordenen Einkommensteuerbescheide 1973 vom 21. Februar 1975 nicht vor, da hierunter nur solche Versehen zu verstehen sind, die ohne weitere Pr\u00fcfung erkannt und berichtigt werden k\u00f6nnen (Beschlu\u00df des BFH vom 12. M\u00e4rz 1986 II R 190\/83, BFH\/NV 1987, 412, m.w.N.). Dies gilt ohne R\u00fccksicht darauf, ob der Sachbearbeiter, der nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) die Mitteilungen \u00fcber die einheitliche und gesonderte Verlustfeststellung bei der Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung 1973 \u00fcbersehen hatte, verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung des Verlustabzugs hinzuweisen (vgl. hierzu BFH in BFHE 78, 132, BStBl III 1964, 52).<\/p>\n<p>c) Das FA war schlie\u00dflich auch nicht berechtigt und verpflichtet, dem \u00c4nderungsantrag der Kl\u00e4ger aufgrund der Bestimmung des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, da\u00df die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekanntwerden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die nachtr\u00e4glich bekanntwerdenden Tatsachen oder Beweismittel in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln stehen, die zu einer h\u00f6heren Steuerfestsetzung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 f\u00fchren.<\/p>\n<p>aa) Der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4ger erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide vom 21. Februar 1975 den Verlustabzug beantragten, stellt keine nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache, sondern eine Verfahrenshandlung dar (Urteile des BFH vom 28. September 1984 VI R 48\/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 5. November 1985 VIII R 258\/82, BFH\/NV 1986, 443; vom 19. Mai 1987 VIII R 327\/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).<\/p>\n<p>bb) Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1972 festgestellten Verlustanteile bereits deshalb eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1973 vom 21. Februar 1975 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht rechtfertigen k\u00f6nnten, weil es sich hierbei auch im Sinne dieser Bestimmung nicht um nachtr\u00e4glich bekanntgewordene, sondern um Tatsachen handelte, die, da die Mitteilungen \u00fcber die Verlustanteile 1972 zum Inhalt der bei der zust\u00e4ndigen Dienststelle gef\u00fchrten Akten geh\u00f6rten, beim Erla\u00df der Einkommensteuerbescheide bereits bekannt waren (so Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und zu \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114\/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492; vom 5. November 1970 V R 71\/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 34\/82, BFHE 141, 234, BStBl II 1984, 694), oder ob im Rahmen von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nur solche Tatsachen als bekannt anzusehen sind, von denen der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter beim Erla\u00df eines Steuerverwaltungsaktes positive Kenntnis genommen hat oder aufgrund der Steuererkl\u00e4rung nehmen konnte. Denn in letzterem Fall w\u00fcrde eine \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1973 im anh\u00e4ngigen Verfahren nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dadurch ausgeschlossen, da\u00df die Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden daran tr\u00e4fe, da\u00df die festgestellten Verlustanteile erst nach Ergehen der Steuerbescheide bekanntgeworden w\u00e4ren und kein unmittelbarer Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 best\u00fcnde.<\/p>\n<p>aaa) Grobes Verschulden i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Beteiligte die ihm pers\u00f6nlich zuzumutende Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe oder in nicht entschuldbarer Weise verletzt (Urteil des BFH vom 30. Oktober 1986 III R 163\/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161). Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung dieser Vorschrift zuzurechnen; dabei sind an den steuerlichen Berater erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen (Urteile des BFH vom 3. Februar 1983 IV R 153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37\/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; vom 25. November 1983 VI R 8\/82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).<\/p>\n<p>Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG k\u00f6nnen in der Revisionsinstanz grunds\u00e4tzlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit richtig erkannt worden ist und ob die W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse hinsichtlich dieses individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen entspricht (Urteil des BFH vom 26. August 1987 I R 144\/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Das FG hat aus dem Umstand, da\u00df sowohl die Kl\u00e4ger als auch ihr steuerlicher Berater trotz des ausdr\u00fccklichen Hinweises in den amtlichen Vordrucken f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 den Verlustabzug nicht geltend machten, den Schlu\u00df auf das Vorliegen grob fahrl\u00e4ssigen Handelns gezogen. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt ein Steuerpflichtiger regelm\u00e4\u00dfig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte und auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (Urteile vom 29. Juni 1984 VI R 181\/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693; vom 21. April 1988 IV R 215\/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863). Dieser den Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit konkretisierende Grundsatz ist durch das Urteil des BFH vom 10. August 1988 IX R 219\/84 (BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131), nach dem allein der Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen \u00fcber den Veranlagungszeitraum, in dem vorab entstandene Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind, den Vorwurf grob schuldhaften Handelns nicht zu begr\u00fcnden vermag, nicht in Frage gestellt worden. Denn &#8211; wie sich aus den Gr\u00fcnden dieses Urteils ergibt &#8211; wird der Steuerpflichtige (oder sein steuerlicher Berater) hierdurch nicht der Pflicht enthoben, sich aufdr\u00e4ngenden Zweifelsfragen nachzugehen, das Steuererkl\u00e4rungsformular gewissenhaft durchzulesen und &#8211; insbesondere &#8211; ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Fragen zu beachten (vgl. \u00a7 150 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; \u00a7 166 Abs. 1 Satz 1 AO).<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat den Begriff des groben Verschuldens auch nicht deshalb verkannt, weil sie einen m\u00f6glicherweise gegebenen Versto\u00df des FA gegen seine Hinweispflichten unber\u00fccksichtigt lie\u00df. Denn hierdurch w\u00fcrde der die Kl\u00e4ger treffende Verschuldensvorwurf nicht ausger\u00e4umt (Urteile des BFH vom 30. Oktober 1986 III R 163\/82, a.a.O.; vom 3. Juni 1987 X R 61\/81, BFH\/NV 1988, 342; vom 26. August 1987 I R 144\/86, a.a.O.).<\/p>\n<p>bbb) Das grobe Verschulden der Kl\u00e4ger ist nicht deshalb unbeachtlich, weil nach Erla\u00df der Einkommensteuerbescheide 1973 vom 21. Februar 1975 die f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr festgestellten Gewinnanteile der Kl\u00e4ger um jeweils 993 DM erh\u00f6ht und die ihnen zuzurechnenden Verlustanteile f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1972 um jeweils rund 6.100 DM vermindert wurden. Denn hierbei handelt es sich bereits deshalb nicht um nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsachen i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, weil die ge\u00e4nderten Feststellungen erst nach Erla\u00df der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheide 1973 ergingen und demgem\u00e4\u00df auch nicht geeignet sein konnten, einen \u00fcber die Vorschrift des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hinausgehenden \u00c4nderungsrahmen zu er\u00f6ffnen (siehe hierzu oben Abschn. II.1.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.6.1989 (VIII R 174\/85) BStBl. 1989 II S. 789 1. Nach \u00a7 10d EStG 1971 ist der erstmalige Abzug eines in den f\u00fcnf vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde. 2. 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