{"id":46500,"date":"1989-07-04T11:16:02","date_gmt":"1989-07-04T09:16:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46500"},"modified":"2013-06-20T11:16:55","modified_gmt":"2013-06-20T09:16:55","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1989-viii-r-217_84-bstbl-1989-ii-s-792","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1989-viii-r-217_84-bstbl-1989-ii-s-792\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1989 (VIII R 217\/84) BStBl. 1989 II S. 792"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.7.1989 (VIII R 217\/84) BStBl. 1989 II S. 792<\/strong><\/p>\n<p>Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur f\u00fcr das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch f\u00fcr die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebsfinanzamt ge\u00e4ndert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>EStG 1976 \u00a7 10d; AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1976 an den Gesellschaften D-KG und A-GmbH &amp; Co. KG (A-KG) beteiligt. Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1975 hatte er einen Verlust aus beiden Firmen in H\u00f6he von etwa 750.000 DM erkl\u00e4rt. Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1975 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von .\/. 603.759 DM. Aufgrund dieses negativen Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte im Jahre 1975 wurde ein Verlustr\u00fccktrag f\u00fcr das Jahr 1974 in H\u00f6he von 433.016 DM durchgef\u00fchrt. Der nicht verbrauchte Verlust von 145.864 DM wurde bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung abgezogen.<\/p>\n<p>Bei der Firmengruppe D, zu der auch die D-KG und die A-KG geh\u00f6rten, fand 1979 eine Betriebspr\u00fcfung statt, die sowohl zur \u00c4nderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1975 als auch 1976 f\u00fchrte.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1975 ergab sich unter Ber\u00fccksichtigung der gesonderten Gewinnfeststellungen ein positives Einkommen des Kl\u00e4gers mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen Folge, da\u00df materiell-rechtlich sowohl der Verlustr\u00fccktrag in 1974 als auch der Verlustvortrag in 1976 ihre Grundlage verloren hatten. Dementsprechend wurde auch der Einkommensteuerbescheid 1974 ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 1976 unterblieb zun\u00e4chst.<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide f\u00fcr 1976 f\u00fchrten am 26. Oktober 1979 zu einer \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1976. Dabei wurde auf den Wegfall des Verlusts 1975 nicht geachtet, der Verlustvortrag von 145.864 DM wurde mithin f\u00e4lschlicherweise weiterhin in Ansatz gebracht. Der Bescheid erging endg\u00fcltig. In der Folge wurden zwei der Feststellungsbescheide 1976 aufgrund eines Klageverfahrens aufgehoben. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid 1976 vom 26. Oktober 1979 am 20. November 1981 erneut ge\u00e4ndert. Erst im Zuge dieser \u00c4nderung erkannte das FA, da\u00df der Verlustvortrag in H\u00f6he von 145.864 DM bisher noch nicht eliminiert worden war. Es lie\u00df den Verlust nun nicht mehr zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Streichung des Verlustvortrags. Er ist der Auffassung, da\u00df im \u00c4nderungsbescheid vom 20. November 1981 nur Folgerungen aus der Aufhebung der beiden Gewinnfeststellungsbescheide 1976 h\u00e4tten gezogen werden d\u00fcrfen. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende \u00c4nderungen habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus, die Befugnis des FA zur \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides ergebe sich aus \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), die urspr\u00fcnglichen Verlustfeststellungsbescheide der Gesellschaften der Firmengruppe D seien Grundlagenbescheide i.S. von \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977 f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagungen des an diesen Firmen beteiligten Kl\u00e4gers gewesen. Die f\u00fcr das Verlustentstehungsjahr erfolgende gesonderte und einheitliche Feststellung habe das Wohnsitz-FA, das f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung zust\u00e4ndig sei, nicht nur f\u00fcr das Jahr der Verlustentstehung, sondern auch f\u00fcr die Abzugsjahre i.S. des \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (hier f\u00fcr die Jahre 1974 und 1976) gebunden. Das FA sei auch nicht deshalb gehindert gewesen, den Verlustvortrag aus 1975 im Bescheid vom 20. November 1981 zu streichen, weil diese Streichung bereits im Bescheid vom 26. Oktober 1979 m\u00f6glich gewesen sei. Ein Steuerbescheid k\u00f6nne auch dann noch nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ge\u00e4ndert werden, wenn der Grundlagenbescheid bereits bei Erla\u00df eines fr\u00fcheren Steuerbescheids h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. August 1983 VIII R 55\/82, BFHE 139, 341, BStBl II 1984, 86).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 175 AO 1977. Unstreitig sei, da\u00df neue Feststellungsbescheide aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung, die f\u00fcr das Jahr 1975 vorgelegen h\u00e4tten, Grundlagenbescheide i.S. des \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977 seien, auf die in \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 verwiesen werde. Streitig sei aber, ob f\u00fcr die sich neu ergebenden Verlustvortr\u00e4ge oder Verlustr\u00fccktr\u00e4ge aufgrund eines derartigen Bescheides die Vorschrift des \u00a7 175 Abs. 1 AO 1977 gelte, oder die Vorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. W\u00fcrden durch eine Betriebspr\u00fcfung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so sei die Vorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 immer anzuwenden, auch auf die Berichtigung eines Verlustvortrages. Im vorliegenden Falle sei das FA verpflichtet gewesen, den Verlustvortrag bereits im Zuge der ersten \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1976 zu streichen. Diese sich aus der Betriebspr\u00fcfung ergebende Berichtigung habe das FA \u00fcbersehen und den ge\u00e4nderten Bescheid 1976 rechtskr\u00e4ftig werden lassen. Damit genie\u00dfe die Veranlagung 1976 zus\u00e4tzlich auch den erh\u00f6hten Bestandsschutz des \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977. In \u00a7 10d EStG sei die formelle Verfahrensweise f\u00fcr den Verlustabzug nicht im einzelnen festgelegt. Dort hei\u00dfe es nur, da\u00df Steuerbescheide, auch soweit sie erlassen seien, insoweit zu \u00e4ndern seien, als der Verlustabzug zu gew\u00e4hren oder zu berichtigen sei. Dieser gesetzlichen Verpflichtung k\u00f6nne aber das FA durch Anwendung des \u00a7 173 AO 1977 Gen\u00fcge tun. Es gehe nicht an, da\u00df Fehler des FA nun durch Inanspruchnahme des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 im Nachhinein korrigiert w\u00fcrden, obwohl vorher gen\u00fcgend Gelegenheit daf\u00fcr bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung f\u00fcr diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle gegeben.<\/p>\n<p>1. Durch die \u00c4nderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1975 betreffend die Unternehmen der D-Gruppe wurde f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzung verbindlich festgestellt, da\u00df die Gewinnanteile des Kl\u00e4gers an diesen Unternehmen insgesamt 242.335 DM betrugen. Damit waren auch die beiden Verlustfeststellungen betreffend die D-KG und die A-KG im Ergebnis aufgehoben, sei es dadurch, da\u00df diese Unternehmen selbst Gewinne erzielt hatten, sei es dadurch, da\u00df andere Unternehmen der D-Gruppe die Verluste der D-KG und der A-KG durch positive Eink\u00fcnfte wettgemacht hatten.<\/p>\n<p>Der durch die gesonderten Feststellungsbescheide 1975 betreffend die Firmen der D-Gruppe festgestellte Wegfall des urspr\u00fcnglich bei den Einkommensteuerveranlagungen zugrunde gelegten Verlusts war nicht nur f\u00fcr den Einkommensteuerbescheid 1975, sondern auch f\u00fcr s\u00e4mtliche anderen Einkommensteuerbescheide, in deren Rahmen dieser Verlust ber\u00fccksichtigt worden war, bindend i.S. von \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Denn wenn das Betriebs-FA einen Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert feststellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitz-FA nicht nur f\u00fcr das Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern auch f\u00fcr die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. Wird die Feststellung vom Betriebs-FA ge\u00e4ndert, so sind auch die Einkommensteuerveranlagungen, die auf der Feststellung beruhen, zu \u00e4ndern. Diese in dem Urteil des BFH vom 17. M\u00e4rz 1961 IV 67\/60 U (BFHE 73, 441, BStBl III 1961, 427) dargestellte Rechtslage ist durch das Inkrafttreten der AO 1977 gegen\u00fcber \u00a7 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht ge\u00e4ndert worden. \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und \u00a7 218 Abs. 4 AO sind zwar nicht wortgleich. Der Sinngehalt beider Vorschriften ist indes &#8211; jedenfalls bezogen auf die F\u00e4lle der vorliegenden Art &#8211; derselbe. Davon sind die Beteiligten offenbar auch bez\u00fcglich des Veranlagungszeitraums 1974 (dort Wegfall des Verlustr\u00fccktrags) \u00fcbereinstimmend ausgegangen. Die durch die ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide 1975 er\u00f6ffnete \u00c4nderungsbefugnis gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1976 (hier Wegfall des Verlustvortrags).<\/p>\n<p>2. Das FA durfte den Verlustvortrag auch (noch) im angefochtenen Bescheid streichen, obgleich es bereits im Bescheid vom 26. Oktober 1979 die M\u00f6glichkeit hierzu hatte.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung eines Folgebescheids gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 hat unabh\u00e4ngig davon zu geschehen, ob weitere Gr\u00fcnde vorliegen oder vorgelegen haben, die eine \u00c4nderung dieses Bescheids rechtfertigen. Denn die Vorschrift steht in keiner unmittelbaren Wechselbeziehung zu anderen Vorschriften, die ebenfalls eine \u00c4nderung von Bescheiden zulassen. Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob ein Grundlagenbescheid dem FA bereits bekannt ist, w\u00e4hrend es aus anderen Gr\u00fcnden den &#8222;Folge&#8220;-Bescheid \u00e4ndert. Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids im Zuge einer \u00c4nderung des &#8222;Folge&#8220;-Bescheids wird der Grundlagenbescheid nicht verbraucht. Er ist vielmehr nach wie vor geeignet, eine sp\u00e4tere (nochmalige) \u00c4nderung des Folgebescheids zu rechtfertigen. Das FA ist nicht verpflichtet, alle Korrekturm\u00f6glichkeiten in ein und demselben Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid auszusch\u00f6pfen (vgl. Urteile vom 17. Juli 1975 IV R 233\/71, BFHE 116, 521, BStBl II 1975, 892, und in BFHE 139, 341, BStBl II 1984, 86, sowie Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 175 AO 1977 Tz. 5).<\/p>\n<p>3. Festsetzungsverj\u00e4hrung, die dem Erla\u00df des angefochtenen Verwaltungsakts h\u00e4tte entgegenstehen k\u00f6nnen, war am 20. November 1981 noch nicht eingetreten. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung 1976 war am 10. M\u00e4rz 1978 beim FA eingegangen. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren (\u00a7 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) hatte mithin am 31. Dezember 1978 zu laufen begonnen (\u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>4. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verwirkung des \u00c4nderungsrechts seitens des FA sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich r\u00fcgt der Kl\u00e4ger zu Unrecht die Verletzung des Verb\u00f6serungsverbots. Denn der Rechtsstreit \u00fcber die Gewinnfeststellungsbescheide 1976 betreffend die Gesellschaften der D-Gruppe endete zugunsten dieser Gesellschaften. Die Bescheide wurden aufgehoben. Das Verb\u00f6serungsverbot wirkt nur innerhalb dieses Verfahrens vor dem FG. Es sch\u00fctzt die an den Gesellschaften beteiligten Personen nicht davor, da\u00df im Zuge der \u00c4nderung ihrer Einkommensteuerbescheide anderweitige, bis dahin \u00fcbersehene Grundlagenbescheide, wieder entdeckt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1989 (VIII R 217\/84) BStBl. 1989 II S. 792 Ist vom Betriebsfinanzamt ein Verlust aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so bindet diese Feststellung das Wohnsitzfinanzamt nicht nur f\u00fcr das Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern auch f\u00fcr die folgenden Jahre hinsichtlich des Verlustabzugs. 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