{"id":46502,"date":"1989-05-11T14:42:47","date_gmt":"1989-05-11T12:42:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46502"},"modified":"2013-06-21T14:44:28","modified_gmt":"2013-06-21T12:44:28","slug":"bfh-urteil-vom-11-5-1989-iv-r-43_88-bstbl-1989-ii-s-797","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-5-1989-iv-r-43_88-bstbl-1989-ii-s-797\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 43\/88) BStBl. 1989 II S. 797"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 43\/88) BStBl. 1989 II S. 797<\/strong><\/p>\n<p>Zur Abgrenzung der gewerblichen T\u00e4tigkeit eines f\u00fcr Bauherrengemeinschaften treuh\u00e4nderisch t\u00e4tigen Steuerberaters von der selbst\u00e4ndigen Arbeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 15, 18.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 564)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1976 Gesellschafter einer mit den Beigeladenen gegr\u00fcndeten Steuerberater-Soziet\u00e4t. Au\u00dferdem war der Kl\u00e4ger als Treuh\u00e4nder f\u00fcr die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft t\u00e4tig. Die Betreuung von Bauherrengemeinschaften setzte der Kl\u00e4ger auch in den folgenden Jahren fort.<\/p>\n<p>Die Treuhandvertr\u00e4ge wurden zwischen dem Kl\u00e4ger und den Bauherrengemeinschaften abgeschlossen. Nach den Vertr\u00e4gen oblagen dem Kl\u00e4ger insbesondere die Vertretung der Bauherren beim Grundst\u00fcckserwerb, bei den f\u00fcr die Zwischenfinanzierung erforderlichen Grundst\u00fccksbelastungen, beim Abschlu\u00df des Generalunternehmervertrags, die Durchf\u00fchrung des gesamten Zahlungsverkehrs und die Unterzeichnung der Teilungserkl\u00e4rungen. In Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeiten nahm der Kl\u00e4ger auch an Bauherrenversammlungen teil, richtete eine Treuhandbuchhaltung ein, erstellte auf deren Grundlage die \u00dcberschu\u00dfrechnung und die Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Eink\u00fcnfte der Bauherren aus der Gemeinschaft, beriet die Bauherren in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bauherrengemeinschaft und stand bei Au\u00dfenpr\u00fcfungen durch den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) zur Verf\u00fcgung. Die Bauherren hatten einen Baubetreuungsvertrag mit einer KG abgeschlossen, mit dem dieser die wirtschaftliche, finanzielle und technische Betreuung des Bauvorhabens \u00fcbertragen wurde. Der Generalunternehmervertrag war erst abgeschlossen worden, nachdem die baurechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen f\u00fcr die Bauherren durch die Baubetreuerin gepr\u00fcft worden waren. Rechnungen wurden vom Kl\u00e4ger erst nach Pr\u00fcfung und Freigabe der Zahlung durch die Baubetreuerin beglichen.<\/p>\n<p>Nach dem Soziet\u00e4tsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und den Beigeladenen waren die Gesellschafter verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft ausschlie\u00dflich der Soziet\u00e4t zu widmen. S\u00e4mtliche mit der Praxisaus\u00fcbung verbundenen Kosten sollten aus den Gesamteinnahmen bestritten werden. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte die Einnahmen aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bauherrengemeinschaften, die zun\u00e4chst auf sein Konto \u00fcberwiesen wurden, durch \u00dcberweisung auf ein Konto der Soziet\u00e4t an diese ab. Die Einnahmen wurden als Betriebseinnahmen der Soziet\u00e4t erfa\u00dft und so auch dem FA erkl\u00e4rt. Die mit der Treuhandt\u00e4tigkeit verbundenen Kosten trug die Soziet\u00e4t; eine Erstattung dieser Kosten durch den Kl\u00e4ger an die Soziet\u00e4t fand nicht statt. Der Kl\u00e4ger setzte im Rahmen der Treuhandt\u00e4tigkeit Mitarbeiter (Steuerfachgehilfen) der Soziet\u00e4t ein, nutzte den DATEV-Anschlu\u00df der Soziet\u00e4t f\u00fcr die Erstellung der Treuhandbuchhaltung und lie\u00df die Treuhandkorrespondenz durch Mitarbeiter der Soziet\u00e4t schreiben.<\/p>\n<p>Im Jahre 1978 schied der Kl\u00e4ger aus der Soziet\u00e4t aus. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 28. Juli 1978 wurden die in der Bilanz der Soziet\u00e4t zum 31. Dezember 1977 ausgewiesenen Anzahlungen auf Treuhandgeb\u00fchren als Einnahmen der Soziet\u00e4t verrechnet.<\/p>\n<p>Der in dem Streitjahr aus der Treuhandt\u00e4tigkeit erzielte Gewinn wird von den Beteiligten bei Einnahmen von 82.000 DM und anteiligen Kosten von 32.000 DM mit 50.000 DM angegeben.<\/p>\n<p>Das FA stellte die Eink\u00fcnfte aus der Soziet\u00e4t in dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; ergangenen Feststellungsbescheid vom 27. September 1978 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. Nach einer Betriebspr\u00fcfung hielt das FA an dieser Beurteilung nicht fest. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1983 erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem die gesamten Eink\u00fcnfte aus der Soziet\u00e4t als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 15 EStG gekennzeichnet wurden. Mit Gewerbesteuerbescheid gegen\u00fcber der Soziet\u00e4t vom 21. Dezember 1983 wurde Gewerbesteuer in H\u00f6he von 103.280 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid blieb ohne Erfolg. Auf die Klage des Kl\u00e4gers \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) nach Beiziehung der Beigeladenen und bei gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsentscheidung des FA vom 1. April 1986 mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 564 ver\u00f6ffentlichten Urteil den Feststellungsbescheid dahin, da\u00df die Eink\u00fcnfte aus der Soziet\u00e4t als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit festgestellt wurden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA unzutreffende Anwendung des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG- Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG dargelegt, der Kl\u00e4ger habe keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Der Treuh\u00e4nder ist als Beruf im Katalog des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erw\u00e4hnt. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Treuh\u00e4nder kann auch nicht seiner T\u00e4tigkeit als Steuerberater zugeordnet werden. Nach \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist eine treuh\u00e4nderische T\u00e4tigkeit mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar. Das bedeutet aber nicht, da\u00df die Treuhandt\u00e4tigkeit eines Steuerberaters zu seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt. Die Treuhandt\u00e4tigkeit kann eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sie kann aber auch eine gewerbliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 15 EStG sein (vgl. Senats-Urteil vom 9. Juli 1964 IV 427\/62 U, BFHE 80, 154, BStBl III 1964, 530). Dem entspricht, da\u00df nach dem Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Oktober 1985 V B 88\/84 (BFH\/NV 1987, 335) die sog. Mittelverwendungskontrolle, die einem Steuerberater im Rahmen eines Bauherrenmodells \u00fcbertragen wird, keine berufstypische (freiberufliche) T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967\/80 a. F. als Steuerberater ist. Dieser Wertung steht nicht entgegen, da\u00df einzelne T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Treuhandt\u00e4tigkeit auch zu den typischerweise von Steuerberatern ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rten, insbesondere die Vorbereitung der Erkl\u00e4rungen zur Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung. Dies k\u00f6nnte, Trennbarkeit vorausgesetzt (vgl. BFH- Urteile vom 28. M\u00e4rz 1957 IV 390\/55 U, BFHE 64, 490, BStBl III 1957, 182, und vom 12. August 1965 IV 61\/61, 100\/61, 336\/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586), allenfalls zur Zuordnung eines entsprechenden Teils der Treuhandeinnahmen zu den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit als Steuerberater, nicht aber zur Qualifizierung der gesamten Treuhandt\u00e4tigkeit als freiberufliche Steuerberatert\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Treuhandt\u00e4tigkeit kann auch nicht als eine einem Katalogberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit angesehen werden. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH mu\u00df die Ausbildung f\u00fcr den \u00e4hnlichen Beruf der f\u00fcr den Katalogberuf vergleichbar sein (vgl. zuletzt Senats-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176\/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. F\u00fcr die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Treuhandt\u00e4tigkeit ist weder eine bestimmte Ausbildung noch eine beh\u00f6rdliche Zulassung erforderlich, so da\u00df schon deshalb die Vergleichbarkeit mit den Berufen des Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftspr\u00fcfers oder Steuerberaters entf\u00e4llt. Schlie\u00dflich \u00e4hnelt die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers auch nicht der eines beratenden Volks- und Betriebswirts (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35\/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).<\/p>\n<p>2. Dem FG kann hingegen nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Kl\u00e4ger habe eine sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, kann eine T\u00e4tigkeit nur dann als sonstige T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen werden, wenn sie den im Gesetz genannten T\u00e4tigkeiten des Testamentsvollstreckers, Verm\u00f6gensverwalters oder Aufsichtsrats ganz \u00e4hnlich ist (Urteile vom 24. Februar 1965 I 349\/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965, 263, und in BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668). F\u00fcr einen Baubetreuer, der im wesentlichen f\u00fcr seine Auftraggeber alle mit der Anschaffung von Grundst\u00fccken und der Errichtung von Geb\u00e4uden zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben, z. B. Grundst\u00fccksankauf, Finanzierung, Planung, Verhandlungen und Abrechnungen mit den Beh\u00f6rden, den Geldgebern, den Architekten und den Handwerkern sowie die Vermietung \u00fcbernimmt, ist eine \u00c4hnlichkeit in diesem Sinne verneint worden (Urteil in BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586). Daf\u00fcr war die Erw\u00e4gung ma\u00dfgebend, Verm\u00f6gensverwaltung liege nach \u00a7 9 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) &#8211; vgl. jetzt \u00a7 14 Satz 3 AO 1977 &#8211; in der Regel vor, wenn Kapitalverm\u00f6gen verzinslich angelegt und unbewegliches Verm\u00f6gen vermietet oder verpachtet werde. Die T\u00e4tigkeit des Baubetreuers liege auf v\u00f6llig anderem Gebiet. Sie lasse sich dahin zusammenfassen, da\u00df er seine Auftraggeber bei der Anschaffung und Errichtung von Geb\u00e4uden unterst\u00fctze und alle Aufgaben seines Auftraggebers \u00fcbernehme, die damit im Zusammenhang st\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger hat allerdings darauf hingewiesen, da\u00df die Bauherrengemeinschaft noch einen besonderen Baubetreuer zur technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Betreuung des Bauvorhabens bestellt habe. Das \u00e4ndert aber nichts an dem entscheidenden Umstand, da\u00df &#8211; neben anderen &#8211; auch der Kl\u00e4ger wesentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauvorhabens erbracht hat. Ebenso wie ein umfassend t\u00e4tiger Baubetreuer hat er also nicht vorhandenes Verm\u00f6gen i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz genutzt, sondern wie der technische und wirtschaftliche Baubetreuer und in einem weiteren Sinne auch alle anderen in das Baugeschehen eingebundenen Unternehmen daran mitgewirkt, vorhandenes Verm\u00f6gen umzuschichten und so den Bauherren eine neue Einkunftsquelle zu erschlie\u00dfen. Der BFH hat deshalb im Urteil in BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 bereits entschieden, da\u00df auch ein Baubetreuer, der sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen) Betreuung von Bauvorhaben befa\u00dft, keine sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus\u00fcbt, sondern gewerblich t\u00e4tig ist. Nichts anderes kann dann auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger gelten. Da\u00df er weder Finanzierungsmittel besorgt hat noch die Handwerkerrechnungen auf sachliche Richtigkeit gepr\u00fcft hat, \u00e4ndert hieran nichts. Denn Einschr\u00e4nkungen des Wirkungskreises des Kl\u00e4gers im Vergleich zu dem eines umfassender t\u00e4tigen Baubetreuers machen seine T\u00e4tigkeit der eines Verm\u00f6gensverwalters jedenfalls nicht \u00e4hnlicher als die T\u00e4tigkeit des umfassend t\u00e4tigen Baubetreuers. Der &#8211; m\u00f6glicherweise abweichenden &#8211; Auffassung des FG K\u00f6ln im Urteil vom 29. September 1987 5 K 265\/83 (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1988, 1095) kann der Senat aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht folgen.<\/p>\n<p>b) Auch der Hinweis des Kl\u00e4gers, bei den Bauherren selbst geh\u00f6re die Anschaffung und Bebauung eines Grundst\u00fccks zwecks sp\u00e4terer Vermietung zum Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung, kann sein Begehren nicht begr\u00fcnden. Im Streitfall geht es nicht um die steuerliche Beurteilung des Vorgangs bei den Bauherren, sondern um die des Kl\u00e4gers als einer Person, die, wie andere auch, mit der Realisierung des Bauvorhabens der Bauherren betraut wurde.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 122\/81 (BFHE 141, 505, BStBl II 1984, 823), der Kl\u00e4ger habe eine sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausge\u00fcbt. Die T\u00e4tigkeit eines Zwangsverwalters ist mit der des Kl\u00e4gers im Streitfall nicht vergleichbar. Nach \u00a7 152 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundst\u00fcck in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgem\u00e4\u00df zu benutzen. Dabei handelt es sich um eine typisch verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit, w\u00e4hrend die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, wie dargelegt, im wesentlichen in der Mitwirkung an der Schaffung einer neuen Einkunftsquelle bestand.<\/p>\n<p>3. Die Treuhandt\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war somit weder Aus\u00fcbung eines freien Berufs (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) noch sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Da andererseits nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, da\u00df der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig gewesen ist und da der Kl\u00e4ger auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat, indem er Bauherrengemeinschaften Dienstleistungen erbrachte, hat der Kl\u00e4ger eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt (\u00a7 1 Abs. 1 GewStDV i. d. F. des Streitjahres; vgl. jetzt \u00a7 15 Abs. 2 EStG).<\/p>\n<p>a) Diese gewerbliche T\u00e4tigkeit wurde nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt im Rahmen der Soziet\u00e4t ausge\u00fcbt. Nach dem Soziet\u00e4tsvertrag waren die Gesellschafter verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft ausschlie\u00dflich der Soziet\u00e4t zu widmen. Der Kl\u00e4ger ist dem, offenbar im Einvernehmen mit seinen Sozien, in der Weise nachgekommen, da\u00df er nicht nur eine steuerberatende T\u00e4tigkeit, sondern auch eine &#8211; mit dieser berufsrechtlich vereinbare &#8211; Treuhandt\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die daraus erzielten Einnahmen auf Konten der Soziet\u00e4t weitergeleitet und so das Gesellschaftsverm\u00f6gen erh\u00f6ht hat. Nur so erkl\u00e4rt sich auch, da\u00df die Soziet\u00e4t die Treuhandeinnahmen als eigene Einnahmen erkl\u00e4rt und alle mit dieser T\u00e4tigkeit verbundenen Kosten getragen hat. Die rechtliche Wertung des Kl\u00e4gers, er habe mit der Weiterleitung der Treuhandhonorare nur in vereinfachter Form eine Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber der Soziet\u00e4t erf\u00fcllt, wird dem tats\u00e4chlichen Sachverhalt nicht gerecht. Die Treuhandt\u00e4tigkeit wurde nicht unter Versto\u00df gegen die gesellschaftsvertragliche Mitwirkungspflicht, sondern in deren Erf\u00fcllung ausge\u00fcbt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, da\u00df die Bauherren nicht die Soziet\u00e4t, sondern nur den Kl\u00e4ger beauftragten. Soziet\u00e4tseinnahmen liegen auch vor, wenn ein Mandant nur einen bestimmten Sozius ad personam beauftragt, nach der Abrede im Soziet\u00e4tsvertrag und der tats\u00e4chlichen Handhabung das Mandat jedoch im Rahmen der Soziet\u00e4t und in Erf\u00fcllung der Mitwirkungspflichten aus dem Soziet\u00e4tsvertrag ausge\u00fcbt wird und demzufolge auch die Einnahmen der Soziet\u00e4t zuflie\u00dfen und die mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen das Ergebnis der Soziet\u00e4t belasten. Entscheidend f\u00fcr diese Wertung ist, da\u00df auch bei einer solchen Gestaltung die T\u00e4tigkeiten der Sozien entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Abrede zu einer Erh\u00f6hung des Gesellschaftsverm\u00f6gens f\u00fchren.<\/p>\n<p>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, ist die gesamte T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie \u00fcberhaupt eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Dies ergibt sich f\u00fcr das Streitjahr aus \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der auch f\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebend ist (vgl. jetzt \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf das Senats-Urteil vom 10. November 1983 IV R 86\/80 (BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152) verwiesen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Personengesellschaft neben einer gewerblichen eine freiberufliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1979 IV R 113\/76, BFHE 128, 67, BStBl II 1979, 574, und vom 27. November 1984 VIII R 294\/81, BFH\/NV 1986, 79). Allerdings bedarf es nach dem Urteil in BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152 der Pr\u00fcfung, ob die verschiedenen Bet\u00e4tigungen nicht in zwei verschiedenen Personengesellschaften ausge\u00fcbt worden sind. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG kann dies jedoch ausgeschlossen werden. S\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich der treuh\u00e4nderischen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers sind im Rahmen einer einheitlichen Soziet\u00e4t und auf der Grundlage und in Erf\u00fcllung eines einheitlichen Soziet\u00e4tsvertrags ausge\u00fcbt worden. Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Treuhandt\u00e4tigkeit haben in gleicher Weise wie die aus den sonstigen T\u00e4tigkeiten der Sozien das einheitliche Gesellschaftsverm\u00f6gen erh\u00f6ht bzw. gemindert.<\/p>\n<p>c) Im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, bei verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG beschr\u00e4nke sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Personengesellschaften, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet sind (Stadie, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 93). Tr\u00e4fe dies zu, m\u00fc\u00dfte Entsprechendes f\u00fcr \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG gelten. Der Senat folgt dieser Auffassung jedoch nicht. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden die aus Personenhandelsgesellschaften und die aus Gesellschaften des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) erzielten Eink\u00fcnfte aus gewerblicher T\u00e4tigkeit gleichbehandelt. Dabei wird auch nicht darauf abgestellt, ob die Gesellschaft \u00fcberhaupt oder ob sie nach handels- oder nach steuerrechtlichen Vorschriften zur F\u00fchrung von B\u00fcchern und zur Gewinnermittlung nach den Grunds\u00e4tzen des Bestandsvergleichs (\u00a7\u00a7 4, 5 EStG) verpflichtet ist oder ihren Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Entscheidend ist allein, da\u00df eine ihrer Art nach gewerbliche T\u00e4tigkeit im Rahmen einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, also insbesondere einer GbR, ausge\u00fcbt wird, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen sind. Bei dieser steuerrechtlichen Ausgangslage ist es sachgerecht, Personenhandelsgesellschaften und andere gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaften auch dann gleichzubehandeln, wenn es darum geht, ob eine gemischte &#8211; teils gewerbliche, teils nichtgewerbliche &#8211; T\u00e4tigkeit dazu f\u00fchrt, da\u00df alle im Rahmen der Gesellschaft erzielten Eink\u00fcnfte solche aus Gewerbebetrieb sein sollen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Das FG ist teilweise von anderen rechtlichen \u00dcberlegungen ausgegangen. Diese waren, wie dargelegt, nicht frei von Rechtsfehlern, auf denen das Urteil beruht. Danach mu\u00dfte das Urteil des FG aufgehoben werden. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 43\/88) BStBl. 1989 II S. 797 Zur Abgrenzung der gewerblichen T\u00e4tigkeit eines f\u00fcr Bauherrengemeinschaften treuh\u00e4nderisch t\u00e4tigen Steuerberaters von der selbst\u00e4ndigen Arbeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. EStG \u00a7\u00a7 15, 18. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 564) Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-5-1989-iv-r-43_88-bstbl-1989-ii-s-797\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.5.1989 (IV R 43\/88) BStBl. 1989 II S. 797<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46502","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46502","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46502"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46502\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46502"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46502"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46502"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}