{"id":46505,"date":"1989-06-07T14:19:58","date_gmt":"1989-06-07T12:19:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46505"},"modified":"2013-06-21T14:21:25","modified_gmt":"2013-06-21T12:21:25","slug":"bfh-beschluss-vom-7-6-1989-ii-b-111_88-bstbl-1989-ii-s-803","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-6-1989-ii-b-111_88-bstbl-1989-ii-s-803\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 7.6.1989 (II B 111\/88) BStBl. 1989 II S. 803"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 7.6.1989 (II B 111\/88) BStBl. 1989 II S. 803<\/strong><\/p>\n<p>1. Treten in eine lediglich Grundbesitz haltende GbR neue Gesellschafter ein und anschlie\u00dfend die bisherigen Gesellschafter aus (Abwachsungs-Anwachsungs-Modell), so unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. \u00a7 42 AO 1977.<\/p>\n<p>2. War der Erwerb des Grundst\u00fccks materiell vorl\u00e4ufig von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, so ist Steuerschuldner der nachzuerhebenden Steuer jedenfalls nicht die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung.<\/p>\n<p>GrEStG Berlin \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1), \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 9, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4, \u00a7 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Herren A, B, C und D erwarben mit Vertrag vom 22. Dezember 1981\/12. Februar 1982 die Grundst\u00fccke X-Stra\u00dfe in Berlin in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Das Grundst\u00fcck lag in einem Sanierungsgebiet und war bebaut; das vorhandene Geb\u00e4ude sollte zur Errichtung eines Neubaus abgerissen werden. Das Finanzamt (FA) stellte den Erwerb antragsgem\u00e4\u00df nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin von der Grunderwerbsteuer frei.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt eines am 10. Dezember 1982 notariell beurkundeten &#8222;Vertrag \u00fcber die Abtretung von Gesellschaftsanteilen&#8220; traten die Herren E, F und G als weitere Gesellschafter (&#8222;Neugesellschafter&#8220;) in die Gesellschaft ein und die bisherigen Gesellschafter &#8211; zu denen die in Gr\u00fcndung befindliche X-Stra\u00dfe GmbH hinzugetreten sein soll &#8211; &#8222;anschlie\u00dfend&#8220; aus der Gesellschaft aus. Grundbuchberichtigung wurde beantragt. Die Grundst\u00fccke sollten nach wie vor bebaut werden.<\/p>\n<p>Das FA sah in der Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Weiterver\u00e4u\u00dferungsvorgang und erhob deshalb die Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb nach. Den Nacherhebungsbescheid vom 18. Dezember 1986 richtete es an die &#8222;GbR E, F und G&#8220;. Es gab den Bescheid jedem der Gesellschafter bekannt.<\/p>\n<p>Gegen den Nacherhebungsbescheid hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte die Antragstellerin Vollziehungsaussetzung durch das Gericht. Sie ist der Auffassung, die Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 unterliege nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Berlin i.V.m. \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) der Grunderwerbsteuer. Die Bauabsicht sei nicht aufgegeben worden; auch grunderwerbsteuerrechtlich sei die Gesellschaft, bestehend aus den Neugesellschaftern, mit der Gesellschaft, bestehend aus den Altgesellschaftern, identisch. Wenn das FA diese Identit\u00e4t verneine, k\u00f6nne es zumindest nicht den Nacherhebungsbescheid gegen die aus den Neugesellschaftern bestehende Gesellschaft richten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Zutreffend habe das FA in der Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 einen der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Berlin i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 unterliegenden Vorgang gesehen. Daraus folge auch die Aufgabe der Bauabsicht durch die ver\u00e4u\u00dfernde Gesellschaft, denn bei angemessener Gestaltung h\u00e4tten sie das Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, so da\u00df die Nachsteuer ohne Heranziehung des \u00a7 42 AO 1977 entstanden w\u00e4re. Da aber \u00a7 42 AO 1977 nicht ein Steuerrechtssubjekt schaffe, das es ohne Heranziehung dieser Vorschrift nicht gebe, sei der Nacherhebungsbescheid zutreffend an die Antragstellerin gerichtet, denn eine mit ihr nicht identische Gesellschaft, bestehend aus den Altgesellschaftern, &#8222;gab und gibt es ohne die Fiktion des \u00a7 42 AO&#8220; 1977 nicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Vollziehungsaussetzungsbegehren weiter. Selbst wenn in der Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 ein der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Berlin i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 unterliegender Vorgang zu sehen sei &#8211; was sie weiter bestreitet -, so richte sich jedenfalls der angefochtene Bescheid nicht gegen den Steuerschuldner des Ersterwerbs.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung des Nacherhebungsbescheids vom 18. Dezember 1986.<\/p>\n<p>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, die die antragsgem\u00e4\u00dfe Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache nach \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bei der summarischen \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Derartige ernstliche Zweifel bestehen im Streitfall jedenfalls im Gegensatz zur Auffassung des FG in bezug auf die Steuerschuldnerschaft der Antragstellerin f\u00fcr die Nachsteuer.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG Berlin auf Antrag von der Besteuerung ausgenommenen Erwerb trat nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 4 GrEStG Berlin die Steuerpflicht ein, wenn der beg\u00fcnstigte Zweck &#8211; die planungsgem\u00e4\u00dfe Bebauung des erworbenen Grundst\u00fccks mit einem Geb\u00e4ude &#8211; durch den Erwerber innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit dem Erwerb aufgegeben wurde. Als Steuerschuldner in Anspruch genommen f\u00fcr die nachtr\u00e4glich entstandene Steuer konnte nach \u00a7 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrEStG Berlin nur derjenige werden, der an dem (zun\u00e4chst befreiten) Erwerbsvorgang als Erwerber beteiligt war.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der nahezu gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter aufgrund der Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 nicht als schlichter Wechsel im Personenstand einer GbR zu beurteilen ist und deshalb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag, sondern da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Berlin i.V.m. \u00a7 42 AO 1977 Grunderwerbsteuer so entstand, wie wenn die aus den &#8222;Altgesellschaftern&#8220; bestehende Gesellschaft die im Gesamthandseigentum stehenden Grundst\u00fccke an eine aus den &#8222;Neugesellschaftern&#8220; bestehende Gesellschaft ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Dies entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden GbR (vgl. zuletzt das Urteil vom 4. M\u00e4rz 1987 II R 150\/83, BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394, m.w.N.); sie gilt auch f\u00fcr die nahezu gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR durch Eintritt neuer Gesellschafter und anschlie\u00dfendem Austreten s\u00e4mtlicher bisheriger Gesellschafter (sog. Abwachsungs-Anwachsungs-Modell, vgl. dazu Karsten Schmidt, Archiv f\u00fcr die civilistische Praxis 182, 481, 491).<\/p>\n<p>Es kann unentschieden bleiben, ob die \u00dcberleitung des Grundbesitzes einer GbR, die wie bei einem Verkauf des Grundst\u00fccks an eine andere GbR der Grunderwerbsteuer unterliegt, auch die Nachsteuer infolge Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks entstehen l\u00e4\u00dft oder ob in dieser Hinsicht die b\u00fcrgerlich-rechtlich allgemein angenommene Identit\u00e4t der Gesellschaft bei Auswechslung aller Gesellschafter dieser Annahme entgegensteht. Denn im ersteren Fall w\u00e4re die Nachsteuer in der Person der Gesellschaft entstanden, die als Ver\u00e4u\u00dferin aufgrund der Vereinbarung vom 10. Dezember 1982 anzusehen ist, und nicht in der Person der davon losgel\u00f6st zu betrachtenden Antragstellerin, der Gesellschaft aus den Neugesellschaftern. Nach \u00a7 42 Satz 2 AO 1977 entsteht bei einem Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen Gestaltung entsteht. Ma\u00dfgebend ist damit die nicht vollzogene, aber als rechtlich angemessen zu unterstellende Tatbestandsgestaltung, w\u00e4hrend die tats\u00e4chlich gew\u00e4hlte Gestaltung unber\u00fccksichtigt zu bleiben hat. Das gilt auch in pers\u00f6nlicher Hinsicht mit der Folge, da\u00df nur die Personen als Steuerschuldner in Betracht kommen, die bei angemessener Rechtsgestaltung als Steuerschuldner anzusehen sind. Bei angemessener Gestaltung st\u00fcnden sich zwei GbR als Vertragsteile gegen\u00fcber, wovon nur eine durch gleichzeitige Aufgabe der Bauabsicht in ihrer Person die Steuer aus dem zun\u00e4chst durch sie steuerfrei verwirklichten Erwerbsvorgangs (Kauf der Grundst\u00fccke durch Vertrag vom 22. Dezember 1981\/12. Februar 1982) zur Entstehung bringen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 7.6.1989 (II B 111\/88) BStBl. 1989 II S. 803 1. Treten in eine lediglich Grundbesitz haltende GbR neue Gesellschafter ein und anschlie\u00dfend die bisherigen Gesellschafter aus (Abwachsungs-Anwachsungs-Modell), so unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. \u00a7 42 AO 1977. 2. War der Erwerb des Grundst\u00fccks materiell &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-6-1989-ii-b-111_88-bstbl-1989-ii-s-803\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 7.6.1989 (II B 111\/88) BStBl. 1989 II S. 803<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46505","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46505"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46505\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}