{"id":46508,"date":"1989-06-16T12:07:25","date_gmt":"1989-06-16T10:07:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46508"},"modified":"2013-06-20T12:08:28","modified_gmt":"2013-06-20T10:08:28","slug":"bfh-urteil-vom-16-6-1989-iii-r-173_85-bstbl-1989-ii-s-807","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-6-1989-iii-r-173_85-bstbl-1989-ii-s-807\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 173\/85) BStBl. 1989 II S. 807"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 173\/85) BStBl. 1989 II S. 807<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage ist grunds\u00e4tzlich nur wirksam, wenn er handschriftlich &#8211; nicht notwendigerweise eigenh\u00e4ndig &#8211; unterzeichnet ist.<\/p>\n<p>InvZulG 1982 \u00a7 5 Abs. 3; BGB \u00a7 126 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1985, 573)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) begehrt eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 (Besch\u00e4ftigungszulage) f\u00fcr Anschaffungen in ihrem Betrieb im Streitjahr 1982.<\/p>\n<p>Am 29. September 1983 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) auf amtlichem Vordruck ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage zur F\u00f6rderung der Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 4b InvZulG 1982 f\u00fcr das Kalenderjahr 1982 ein. Als Antragstellerin war die Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrt; in dem Vordruck waren im \u00fcbrigen die Wirtschaftsg\u00fcter bezeichnet, f\u00fcr die eine Investitionszulage beantragt werden sollte. F\u00fcr die Auszahlung der Zulage war ein gemeinschaftliches Konto der Kl\u00e4gerin und ihres Ehemannes angegeben. Am Ende des Vordrucks waren Ort und Datum eingetragen; die nach dem Formblatt geforderte eigenh\u00e4ndige Unterschrift fehlte jedoch.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. Oktober 1983 sandte das FA das Antragsformular mit einem Hinweis auf die fehlende Unterschrift an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck, die den Antrag am 17. Oktober 1983 erneut und diesmal eigenh\u00e4ndig unterzeichnet einreichte.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 28. Oktober 1983 lehnte das FA die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage mit der Begr\u00fcndung ab, der Antrag sei nicht innerhalb der Frist des \u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1982 gestellt worden.<\/p>\n<p>Der dagegen gerichtete Einspruch und der gleichzeitig &#8211; am 18. November 1983 &#8211; gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatten ebenso wie die Klage zum Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 573 ver\u00f6ffentlichten Urteil aus: Aus dem unvollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllten Formblatt sei f\u00fcr das FA nicht erkennbar gewesen, ob die als Antragstellerin angegebene Person mit allen &#8211; auch den strafrechtlichen &#8211; Konsequenzen zu dem Antrag habe stehen wollen oder ob es sich um einen Entwurf gehandelt habe, der ohne den Willen der Verfasserin in den Verkehr gelangt sei. Wirksam sei erst der unterzeichnete Antrag gewesen, der allerdings nach Ablauf der Ausschlu\u00dffrist versp\u00e4tet eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe das FA aber zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung des Bescheides vom 28. Oktober 1983 die begehrte Investitionszulage zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf eine Investitionszulage hat, weil ihr Antrag versp\u00e4tet einging und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1. Das von der Kl\u00e4gerin am 29. September 1983 eingereichte nicht unterzeichnete Formular ist kein ausreichender Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982. Nach dieser Vorschrift wird u.a. auch die Investitionszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1982 auf Antrag gew\u00e4hrt (\u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1982), der innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der beg\u00fcnstigten Anlageg\u00fcter endet, gestellt werden mu\u00df (\u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1982). In dem Antrag sind die beg\u00fcnstigten Investitionen so genau zu bezeichnen, da\u00df ihre Feststellung bei einer Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist (\u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1982).<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, da\u00df sich unmittelbar weder aus diesen Vorschriften noch aus \u00a7 126 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) die von der Finanzverwaltung im amtlichen Vordruck geforderte Verpflichtung zu eigenh\u00e4ndiger Unterschriftsleistung bei Beantragung einer Investitionszulage ergibt. Das Erfordernis einer &#8211; nicht notwendigerweise eigenh\u00e4ndigen &#8211; Unterschrift des Antragstellers ergibt sich aber aus der f\u00fcr den Investitionszulagenantrag gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform. \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982 enth\u00e4lt zwar keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf das Erfordernis der Schriftlichkeit; dies ergibt sich aber aus Satz 4 des \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982, wonach die Investitionsg\u00fcter in dem Antrag so genau zu bezeichnen sind, &#8222;da\u00df ihre Feststellung bei einer Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist&#8220;. Mit dieser durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I 1978, 1693, BStBl I 1978, 427) eingef\u00fcgten Vorschrift wollte der Gesetzgeber Anforderungen auch an die Form eines Zulageantrags stellen (BTDrucks 8\/1781 S. 5). Der Senat hat daher in seinem amtlich nicht ver\u00f6ffentlichten Beschlu\u00df vom 13. April 1989 III B 107\/87 ausgef\u00fchrt, da\u00df nur ein schriftlich gestellter Antrag dem Zweck dieser Vorschrift gerecht werden kann.<\/p>\n<p>Dem steht die \u00e4ltere Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach die Investitionszulage auch ohne Verwendung eines amtlichen Vordrucks beantragt werden konnte, da sowohl nach \u00a7 3 Abs. 3 InvZulG 1969, als auch nach \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1973 nicht einmal die Schriftform vorgeschrieben war (vgl. die amtlich nicht ver\u00f6ffentlichten Senatsurteile vom 16. M\u00e4rz 1979 III R 33\/78 und vom 11. Mai 1979 III R 111\/76). Diese vor Inkrafttreten des \u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1979\/1982 ergangenen Entscheidungen sind nach der neuen, ge\u00e4nderten Rechtslage \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Wird danach f\u00fcr den Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage die Schriftform von Gesetzes wegen verlangt, so soll damit eine Grundlage f\u00fcr die weitere Sachbehandlung geschaffen werden. Dazu ist \u00fcber die Festlegung des Inhalts hinaus erforderlich, da\u00df der Urheber der Erkl\u00e4rung zu erkennen ist und seinen Willen, die Erkl\u00e4rung in den Rechtsverkehr zu bringen, deutlich macht. Dieses Ziel wird im Rechtsleben typischerweise durch die handschriftliche Unterzeichnung des Schriftst\u00fccks erreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 20. April 1977 VI C 26.75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.0, \u00a7 33 WPflG Nr. 22 mit weiteren Nachweisen). Im Grundsatz ist daher davon auszugehen, da\u00df dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nur gen\u00fcgt ist, wenn das Schriftst\u00fcck unterschrieben ist. Dies bringt nicht zuletzt die Vorschrift des \u00a7 126 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, die freilich im Steuerrecht nicht unmittelbar anzuwenden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. Juli 1983 VI R 80\/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13, und vom 20. Januar 1984 VI R 16\/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436). F\u00fcr das Investitionszulagerecht sind die Vorschriften \u00fcber das Antragsverfahren inzwischen &#8222;teilweise entsprechend der Verwaltungs\u00fcbung erg\u00e4nzt&#8220; worden (BTDrucks 11\/2157 S. 182). Nach \u00a7 19 Abs. 5 Satz 4 des durch das Steuerreformgesetz 1990 ge\u00e4nderten Gesetzes zur F\u00f6rderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) vom 25. Juli 1988 (BGBl I, 1093) ist der Antrag von dem Anspruchsberechtigten eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben.<\/p>\n<p>Von diesem Grundsatz sind allerdings gewisse Ausnahmen m\u00f6glich. So kann &#8211; von den Ausnahmen der telegrafischen Einlegung von Rechtsmitteln und der handschriftlichen Beglaubigung beh\u00f6rdlicher Schrifts\u00e4tze abgesehen &#8211; auch dann auf die eigenh\u00e4ndige Namenszeichnung verzichtet werden, wenn der oben dargelegte Zweck anderweitig erreicht wird (BVerwG in Buchholz, a.a.O., 448.0, \u00a7 33 WPflG Nr. 22). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die Identit\u00e4t des Antragstellers und Anspruchsberechtigten aus der Unterzeichnung eines dem Antragsformular beigef\u00fcgten Schreibens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1986 III R 207\/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131).<\/p>\n<p>b) Im vorliegenden Fall kann der Nachweis, den die Unterschrift im Rechtsverkehr typischerweise gew\u00e4hrleistet, nicht als auf andere Weise gef\u00fchrt angesehen werden. Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df das nicht unterzeichnete Formular aus der Sicht des FA auch als blo\u00dfer Entwurf aufgefa\u00dft werden konnte, der noch einmal \u00fcberdacht und ggf. abge\u00e4ndert werden sollte und u.U. ohne den Willen der Kl\u00e4gerin abgesandt wurde. Die Wahrscheinlichkeit, da\u00df das Formular ohne den Willen der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt ist, mag gering zu veranschlagen sein; sie ist aber angesichts dessen, da\u00df die Unterzeichnung eines ausgef\u00fcllten Formulars nach dessen Durchsicht und Pr\u00fcfung ein einfacher und selbstverst\u00e4ndlicher Vorgang ist, vern\u00fcnftigerweise auch nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antrag k\u00f6nne nicht als Entwurf angesehen werden, weil er &#8211; handschriftlich ausgef\u00fcllt &#8211; auch ohne Unterschrift der erforderlichen Schriftform gen\u00fcgt habe. F\u00fcr den Empf\u00e4nger war es n\u00e4mlich keineswegs sicher, da\u00df das Formular tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fcllt worden war. Insoweit ist von Bedeutung, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin durchaus auch eines Dritten, nicht nur als Schreibhilfe, sondern als Bevollm\u00e4chtigten, bedient haben konnte. Eine solche &#8211; gerade bei der Fertigung von Steuererkl\u00e4rungen h\u00e4ufige &#8211; Bevollm\u00e4chtigung mu\u00df aber offengelegt und ggf. nachgewiesen werden. Auch aus diesem Grunde ist die Namenszeichnung zu fordern. Sie dagegen nur als Bekenntnis zu dem Zusatz, wonach die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Angaben mit allen &#8211; auch den strafrechtlichen &#8211; Konsequenzen anerkannt werde, zu erkl\u00e4ren, vermag dem oben dargelegten Zweck des aus der Schriftlichkeit von Zulageantr\u00e4gen zu folgernden Unterschriftserfordernisses nicht gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Auch der Einwand, zu den Treuepflichten des FA geh\u00f6re es, die Antr\u00e4ge beim Eingang sofort auf fehlende Unterschriften hin durchzusehen, damit der Mangel noch fristgerecht behoben werden k\u00f6nne, geht fehl. Das FA kann im Gegenteil grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, da\u00df Antr\u00e4ge, die nach dem amtlich vorgesehenen Vordruck eingereicht werden, vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt und an der daf\u00fcr vorgesehenen Stelle unterzeichnet sind. Die Revision l\u00e4\u00dft hier insbesondere au\u00dfer acht, da\u00df bei der Vielzahl gerade bei Ablauf einer Frist eingehender Antr\u00e4ge die F\u00fcrsorgepflicht des FA nicht \u00fcberspannt werden darf und es das FA im Investitionszulagerecht au\u00dferdem regelm\u00e4\u00dfig mit gesch\u00e4ftserfahrenen Unternehmern zu tun hat.<\/p>\n<p>2. Wie das FG zutreffend weiter ausgef\u00fchrt hat, war danach ein wirksamer Antrag auf Gew\u00e4hrung der Investitionszulage erst dadurch gestellt worden, da\u00df die Kl\u00e4gerin das unterschriebene Antragsformular am 17. Oktober 1983 &#8211; mithin nach Ablauf der in \u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1982 enthaltenen Ausschlu\u00dffrist (Senatsurteil vom 7. November 1975 III R 164\/73, BFHE 117, 518, BStBl II 1976, 225 zu dem insoweit gleichlautenden \u00a7 3 Abs. 3 InvZulG 1969) &#8211; abermals beim FA einreichte. Dem FG ist darin zu folgen, da\u00df die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde erst nach Ablauf der Monatsfrist des auch im Investitionszulagerecht anwendbaren \u00a7 110 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (vgl. BFH in BFHE 117, 518, BStBl II 1976, 225) mit ihrem am 18. November 1983 beim FA eingegangenen Einspruchsschreiben vorgetragen hat; die Monatsfrist ist sp\u00e4testens in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden, in dem der unterzeichnete Antrag beim FA eingegangen ist (17. Oktober 1983). Es kann daher auch nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob die vorgetragenen Gr\u00fcnde eine Wiedereinsetzung rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 173\/85) BStBl. 1989 II S. 807 Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage ist grunds\u00e4tzlich nur wirksam, wenn er handschriftlich &#8211; nicht notwendigerweise eigenh\u00e4ndig &#8211; unterzeichnet ist. 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