{"id":46509,"date":"1989-06-30T11:16:23","date_gmt":"1989-06-30T09:16:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46509"},"modified":"2013-06-20T11:17:30","modified_gmt":"2013-06-20T09:17:30","slug":"bfh-urteil-vom-30-6-1989-iii-r-85_87-bstbl-1989-ii-s-809","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-6-1989-iii-r-85_87-bstbl-1989-ii-s-809\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.6.1989 (III R 85\/87) BStBl. 1989 II S. 809"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.6.1989 (III R 85\/87) BStBl. 1989 II S. 809<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df das &#8222;verarbeitende Gewerbe &#8211; ausgenommen Baugewerbe -&#8220; (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a BerlinFG) von den \u00fcbrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen ist.<\/p>\n<p>2. Der Antrag eines einzigen Wirtschaftsverbandes auf Umgruppierung im systematischen Verzeichnis rechtfertigt regelm\u00e4\u00dfig noch nicht die Annahme, es habe sich die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>3. Wird das systematische Verzeichnis innerhalb der dreij\u00e4hrigen sog. Verbleibensfrist ge\u00e4ndert, ist die erh\u00f6hte Zulage auch f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter zu gew\u00e4hren, die vor der Umgruppierung des betreffenden Wirtschaftszweiges zum verarbeitenden Gewerbe angeschafft oder hergestellt worden sind. Entsprechend ist ein beim FG anh\u00e4ngiges Klageverfahren nur bis zum Ablauf der Verbleibensfrist auszusetzen (Einschr\u00e4nkung des Urteils des Senats vom 2. Mai 1980 III R 130\/78, BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732).<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19; FGO \u00a7 74.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1988, 157)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in den Jahren 1982 und 1983 (Streitjahre) in Berlin (West) ein verarbeitendes Gewerbe oder einen Gro\u00dfhandel betrieben hat (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sammelte Altpapier und Altpappe. Diese Altstoffe s\u00e4uberte sie von Fremdbestandteilen und sortierte sie nach verschiedenen Merkmalen. Das so aufbereitete Altmaterial wurde anschlie\u00dfend gemischt, in einer Shredderanlage zerkleinert, hydraulisch zu Ballen gepre\u00dft und an die Papierindustrie zur Wiederverwendung verkauft. In den Streitjahren schaffte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Zwecke eine Vielzahl von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern an. Die Investitionen beliefen sich im Jahre 1982 auf &#8230; DM und 1983 auf &#8230; DM.<\/p>\n<p>Der Betrieb der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 1979) &#8211; systematisches Verzeichnis &#8211; zum Gro\u00dfhandel mit Altpapier und -pappe (Nr. 408 77). Ein vom Bundesverband Papierrohstoffe e.V. bereits am 5. Januar 1979 gestellter Antrag auf \u00c4nderung dieser Systematik hat bisher noch zu keinem Erfolg gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in den Streitjahren angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter nur die Grundzulage von 10 v.H. der Anschaffungskosten und lehnte die erh\u00f6hte Zulage von 25 v.H. nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa BerlinFG ab.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, der Schwerpunkt ihrer betrieblichen T\u00e4tigkeit habe in der Produktion von Sekund\u00e4rrohstoffen f\u00fcr die Papierindustrie und nicht im Gro\u00dfhandel gelegen. Deshalb habe auch der Bundesverband Papierrohstoffe e.V. den Antrag auf \u00c4nderung des systematischen Verzeichnisses gestellt. Das Statistische Bundesamt habe daraufhin im Jahre 1985 mitgeteilt, da\u00df nach 1989 in Abteilung 2 des systematischen Verzeichnisses eine Position &#8222;Recycling&#8220; aufgenommen werde, unter die dann auch ihr, der Kl\u00e4gerin, Betrieb falle. Diese k\u00fcnftige \u00c4nderung des systematischen Verzeichnisses sei bereits jetzt zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 157 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Klage ab. Es traf seine Entscheidung in Anlehnung an das systematische Verzeichnis. Das FG lehnte auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen des im Jahre 1979 vom Bundesverband Papierrohstoffe e.V. gestellten Antrags auf Umgruppierung ab. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 2. Mai 1980 III R 130\/78 (BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732) entschieden, da\u00df bei formal zul\u00e4ssigen Umgruppierungsantr\u00e4gen das finanzgerichtliche Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Statistischen Bundesamtes abzuwarten sei. Dies k\u00f6nne jedoch nur f\u00fcr die F\u00e4lle gelten, in denen die M\u00f6glichkeit bestehe, da\u00df sich die Verkehrsauffassung seit der letzten Revision des systematischen Verzeichnisses bis zum Zeitpunkt der Investitionen ge\u00e4ndert habe. Davon k\u00f6nne im Streitfall aber nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Investitionszulage unter \u00c4nderung des Bescheides des FA in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1986 auf 25 v.H. der Anschaffungskosten festzusetzen, hilfsweise das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer \u00c4nderung des systematischen Verzeichnisses auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht die erh\u00f6hte Investitionszulage nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa BerlinFG nicht zu, da ihr Betrieb nicht zum verarbeitenden Gewerbe &#8211; ausgenommen Baugewerbe &#8211; im Sinne dieser Vorschrift geh\u00f6rt. Das FG war auch nicht gehalten, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO auszusetzen.<\/p>\n<p>1. Die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Wirtschaftszweigen ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis vorzunehmen (siehe insbesondere die Urteile vom 14. Januar 1975 VIII R 148\/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 8. April 1976 III R 161\/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410; in BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732, sowie vom 8. Juli 1988 III R 23\/84, BFH\/NV 1989, 392). Denn dieses Verzeichnis eignet sich in besonderem Ma\u00dfe zur Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes, weil dieser Begriff der Wirtschaft entstammt und in dem Verzeichnis gerade die Verkehrsauffassung der Wirtschaft zur Geltung kommt.<\/p>\n<p>Der Senat hat diese Grunds\u00e4tze in seinem Urteil in BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732 auch ausdr\u00fccklich auf den Betrieb der Kl\u00e4gerin (im Jahre 1976) angewendet. Es besteht kein Grund, f\u00fcr den nunmehrigen Rechtsstreit (betreffend die Jahre 1982 und 1983) davon abzugehen. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin hat sich seither nicht ge\u00e4ndert. Nach den Feststellungen des FG ist ihr Betrieb der Nr. 408 77 des systematischen Verzeichnisses und damit nach wie vor dem Handel zugeordnet worden. Diese Zuordnung entspricht den, dem systematischen Verzeichnis (Ausgabe 1979) zugrunde liegenden Vorstellungen der Wirtschaft. Denn nach der Vorbemerkung zur Abteilung 4 dieses Verzeichnisses ist es gerade im Gro\u00dfhandel mit Altmaterial unerl\u00e4\u00dflich, das Material im Betrieb zu sortieren, unter Umst\u00e4nden zu zerkleinern und zu reinigen und zu handels\u00fcblichen, f\u00fcr den Transport geeigneten Ballen zu pressen und zu packen. Obgleich hierf\u00fcr zum Teil betr\u00e4chtliche maschinelle Vorrichtungen, wie Transportanlagen, Pressen, Shredder und Schneidvorrichtungen erforderlich sind, werden diese Manipulationen &#8211; nach derselben Vorbemerkung &#8211; aber noch als handels\u00fcblich angesehen.<\/p>\n<p>2. Die Zuordnung des Betriebs der Kl\u00e4gerin zum Handel ist auch trotz des vom Bundesverband Papierrohstoffe e.V. im Januar 1979 eingeleiteten Verfahrens auf Umgruppierung beim Statistischen Bundesamt nach wie vor als sachgerecht anzusehen.<\/p>\n<p>Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732 die Ansicht vertreten, da\u00df das FG ein bei ihm anh\u00e4ngiges Klageverfahren aussetzen m\u00fcsse, bis \u00fcber einen beim Statistischen Bundesamt f\u00f6rmlich gestellten Antrag auf Umgruppierung entschieden ist. Doch kommt der Senat bei neuerlicher Pr\u00fcfung der hier ma\u00dfgebenden Rechtsfrage zu der Auffassung, da\u00df eine sp\u00e4tere Umgruppierung nur zeitlich begrenzt auf bereits abgeschlossene Vorg\u00e4nge zur\u00fcckbezogen werden darf, mithin auch eine Aussetzung des Verfahrens nur \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hin m\u00f6glich und geboten ist.<\/p>\n<p>a) Mit dem FG ist davon auszugehen, da\u00df die erh\u00f6hte Investitionszulage in der Regel nur zu gew\u00e4hren ist, wenn der betreffende Betrieb bereits im Zeitpunkt der Investition zum verarbeitenden Gewerbe &#8211; ausgenommen Baugewerbe &#8211; im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa BerlinFG geh\u00f6rte. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn die Zulage f\u00fcr Betriebe des verarbeitenden Gewerbes &#8211; ausgenommen Baugewerbe &#8211; wurde deswegen erh\u00f6ht, weil ein Interesse an der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung Berlins gerade auf dem industriellen Sektor bestand (siehe dazu das Senats-Urteil in BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Dieser Vorgabe kommt aber ein Betrieb am n\u00e4chsten, der die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter nicht nur anschafft oder herstellt, sondern sie auch von Anfang an in der Verarbeitung einsetzt; dies wiederum verlangt, da\u00df der Betrieb auch als solcher (von Anfang an) zum verarbeitenden Gewerbe geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Weiter erfordert es nach dem BFH-Urteil in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392 die Rechtssicherheit, da\u00df die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe &#8211; ausgenommen Baugewerbe &#8211; in engster Anlehnung an das systematische Verzeichnis durchgef\u00fchrt wird. Denn anhand dieses Verzeichnisses ist es dem Unternehmer m\u00f6glich, seine Berechtigung zur erh\u00f6hten Investitionszulage zu pr\u00fcfen und in die Investitionsentscheidung miteinzubeziehen.<\/p>\n<p>b) Daraus kann aber &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht geschlossen werden, da\u00df f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erh\u00f6hten Zulage nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa BerlinFG stets darauf abzustellen sei, wie ein Betrieb im Investitionszeitpunkt nach dem systematischen Verzeichnis einzuordnen ist.<\/p>\n<p>Einmal hat es die Rechtsprechung insoweit f\u00fcr unsch\u00e4dlich gehalten, wenn ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes erst nach Anschaffung (oder Herstellung) der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter, allerdings noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr, zur Entstehung gelangt (siehe BFH-Urteil vom 3. April 1973 VIII R 31\/71, BFHE 109, 292, BStBl II 1973, 578; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. M\u00e4rz 1988 III R 113\/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636, zu \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1975).<\/p>\n<p>Weiter \u00fcbersieht das FG, da\u00df die Auslegung des Begriffs &#8222;verarbeitendes Gewerbe&#8220; entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis sich letztlich auf die in diesem Verzeichnis dokumentierte Verkehrsauffassung st\u00fctzt (vgl. hierzu das Urteil in BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410). Die Verkehrsauffassung wird &#8211; wie die Kl\u00e4gerin zutreffend geltend macht &#8211; grunds\u00e4tzlich jedoch nicht erst vom Fachausschu\u00df &#8222;Systematiken&#8220; beim Statistischen Bundesamt gebildet. Dieses Gremium best\u00e4tigt lediglich, da\u00df sich &#8211; im Falle der Umgruppierung &#8211; die bisherige Verkehrsauffassung ge\u00e4ndert hat. Einer Umgruppierung im systematischen Verzeichnis geht mithin regelm\u00e4\u00dfig eine \u00c4nderung der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise voraus.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des erkennenden Senats rechtfertigt jedoch ein Antrag lediglich eines einzigen Wirtschaftsverbandes, hier des Bundesverbandes Papierrohstoffe e.V., auf Umgruppierung die Annahme einer \u00c4nderung der Verkehrsauffassung regelm\u00e4\u00dfig noch nicht. Dies folgt allgemein schon daraus, da\u00df in dem sp\u00e4ter \u00fcber die Umgruppierung entscheidenden Gremium, dem Fachausschu\u00df &#8222;Systematiken&#8220;, zahlreiche Wirtschaftsverb\u00e4nde vertreten sind und es so auch durchaus zu einer ablehnenden Entscheidung kommen kann (zur Ansicht der &#8222;beteiligten Wirtschaftskreise&#8220; vgl. auch das Urteil in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392). Speziell im Streitfall kommt hinzu, da\u00df dem Antrag des Bundesverbandes Papierrohstoffe e.V. nach \u00fcber 10 Jahren noch immer nicht entsprochen worden ist.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen d\u00fcrfte es sich im Einzelfall kaum feststellen lassen, wann genau eine \u00c4nderung der Verkehrsauffassung eingetreten ist; der ma\u00dfgebende Zeitpunkt wird auch nicht im systematischen Verzeichnis bestimmt.<\/p>\n<p>c) Der erkennende Senat h\u00e4lt es daher aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und der Praktikabilit\u00e4t f\u00fcr geboten, auf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig allgemeine und &#8222;grobe&#8220;, im Einzelfall aber leicht nachpr\u00fcfbare, \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde abzustellen. Demgem\u00e4\u00df kann die erh\u00f6hte Zulage nach Auffassung des Senats auch im Fall einer f\u00f6rmlich zul\u00e4ssigen Antragstellung auf Umgruppierung beim Statistischen Bundesamt (wie im Streitfall z.B. durch den Bundesverband Papierrohstoffe e.V.) auch dann noch gew\u00e4hrt werden, wenn die Umgruppierung zum verarbeitenden Gewerbe nach Anschaffung (oder Herstellung) der betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter noch innerhalb der dreij\u00e4hrigen sog. Verbleibensfrist des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa BerlinFG vollzogen wird. Mit dieser Befristung wird &#8211; abgesehen von Praktikabilit\u00e4t und Rechtssicherheit &#8211; auch den Gesichtspunkten Rechnung getragen, da\u00df der Fachausschu\u00df &#8222;Systematiken&#8220; nur eine &#8211; m\u00f6glicherweise bereits fr\u00fcher stattgefundene &#8211; \u00c4nderung der Verkehrsauffassung best\u00e4tigt und da\u00df das systematische Verzeichnis keine Gesetzeskraft hat. Zum anderen ist aber auch noch eine gewisse zeitliche N\u00e4he zur Investitionsentscheidung gewahrt, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Aussicht auf eine erh\u00f6hte Zulage zumindest mitbeeinflu\u00dft sein soll (vgl. insoweit das Urteil in BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392).<\/p>\n<p>3. An der zeitlich befristeten M\u00f6glichkeit, eine Umgruppierung f\u00fcr die Zulagengew\u00e4hrung noch zu ber\u00fccksichtigen, hat sich sodann notwendigerweise auch eine evtl. Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO zu orientieren (siehe zur Zul\u00e4ssigkeit einer befristeten Aussetzung des Verfahrens z.B. Koch in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 74 Anm. 9).<\/p>\n<p>Nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen war im Streitfall aber keine Aussetzung des Klageverfahrens geboten. Das FG hat \u00fcber die H\u00f6he der Zulage f\u00fcr die in den Jahren 1982 und 1983 get\u00e4tigten Investitionen der Kl\u00e4gerin erst im Jahre 1987 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die dreij\u00e4hrige Verbleibensfrist aber l\u00e4ngst abgelaufen, ohne da\u00df dem Umgruppierungsantrag entsprochen worden war. Dem finanzgerichtlichen Verfahren haftet somit auch ein Verfahrensfehler nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.6.1989 (III R 85\/87) BStBl. 1989 II S. 809 1. Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df das &#8222;verarbeitende Gewerbe &#8211; ausgenommen Baugewerbe -&#8220; (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a BerlinFG) von den \u00fcbrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen ist. 2. 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