{"id":46510,"date":"1989-07-11T11:12:05","date_gmt":"1989-07-11T09:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46510"},"modified":"2013-06-20T11:12:58","modified_gmt":"2013-06-20T09:12:58","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-4_87-bstbl-1989-ii-s-812","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-4_87-bstbl-1989-ii-s-812\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 812"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 812<\/strong><\/p>\n<p>1. Die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung eines einheimischen Fahrzeugs, zu der auch die Best\u00e4tigung des Erwerbers \u00fcber den Empfang der Fahrzeugpapiere geh\u00f6rt, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Wirkung, wenn eine Ver\u00e4u\u00dferung nicht vorliegt.<\/p>\n<p>2. Eine Ver\u00e4u\u00dferung (1.) liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, es aber nicht mit s\u00e4mtlichen Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschl\u00fcsseln \u00fcbergeben worden ist.<\/p>\n<p>KraftStG 1979 \u00a7 5 Abs. 5; KraftStG 1961 \u00a7 8; KraftStDV 1979 \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; StVZO \u00a7 27 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte am 4. November 1983 einen f\u00fcr die Verk\u00e4uferin zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen. Von den Vertragsparteien wurde unter Nr. 3 des Formularkaufvertrages die \u00dcbergabe des Fahrzeugs, der Schl\u00fcssel und der Fahrzeugpapiere am Tage des Vertragsschlusses bescheinigt. Tats\u00e4chlich hatte die Kl\u00e4gerin zwar den Fahrzeugbrief erhalten und darauf den Kaufpreis gezahlt; ihr nicht \u00fcbergeben wurden jedoch Fahrzeug, Wagenschl\u00fcssel und Fahrzeugschein. Das Fahrzeug wurde vom Bruder der Verk\u00e4uferin weiter benutzt und am 6. M\u00e4rz 1985 vor\u00fcbergehend stillgelegt. Aufgrund der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Wandelung ist die Verk\u00e4uferin rechtskr\u00e4ftig zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs verurteilt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt &#8211; FA &#8211; setzte gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab 13. Dezember 1983 Kraftfahrzeugsteuer fest. An diesem Tage war der Zulassungsstelle ein Schreiben der Verk\u00e4uferin mit der Bitte um Umschreibung des Fahrzeugs zugegangen. Dem Schreiben war eine Fotokopie des Kaufvertrages beigef\u00fcgt. Das f\u00fcr die Zulassungsstelle bestimmte St\u00fcck des Kaufvertrages (Blatt 3) war mangels Unterzeichnung durch die Vertragsparteien nicht eingereicht worden.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf. Es entschied, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerpflicht des Fahrzeugerwerbers nach \u00a7 5 Abs. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 nicht gegeben seien. Es k\u00f6nne zweifelhaft sein, ob bei der Zulassungsstelle die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige &#8211; \u00a7 27 Abs. 3 der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) &#8211; eingegangen sei. Dies k\u00f6nne jedoch offenbleiben, ebenso die Frage, ob eine inhaltlich falsche Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige (keine \u00dcbergabe des Fahrzeugscheins) die Steuerpflicht ausl\u00f6sen k\u00f6nne. \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 &#8211; &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; &#8211; setze n\u00e4mlich auch voraus, da\u00df der Erwerber Eigent\u00fcmer des Fahrzeugs geworden sei. Dasselbe gelte f\u00fcr \u00a7 27 Abs. 3 StVZO. Diese Auslegung stehe nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere zu dem Urteil vom 19. Dezember 1967 II 17\/64 (BFHE 91, 378, BStBl II 1968, 359). Die erforderliche \u00dcbereignung habe im Streitfalle nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, in \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 sei wie in \u00a7 27 Abs. 3 StVZO der Fall geregelt, da\u00df der Verf\u00fcgungsberechtigte i.S. von \u00a7 23 StVZO und damit der Zulassungsberechtigte wechsele, wobei es auf einen Eigentumswechsel im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne nicht ankomme. Ma\u00dfgebend sei, auch nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, allein der Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige bei der Zulassungsstelle. Dieses Erfordernis sei erf\u00fcllt. Nr. 3 des Vertrages enthalte die gleichen Angaben wie Blatt 3 und damit alle diejenigen einer Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige. Die Ausf\u00fchrungen in der Vorentscheidung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige widerspr\u00e4chen aufgrund des unvollst\u00e4ndigen Tatbestands dem klaren Inhalt der Akten. Im Tatbestand nicht enthalten sei auch, da\u00df die Kl\u00e4gerin aufgrund der Aufforderung durch die Zulassungsstelle vom 15. Dezember 1983 Kenntnis von der Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige erlangt habe. F\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde habe die Mitteilung der Zulassungsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b der Kraftfahrzeugsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (KraftStDV) 1979 die Wirkung eines Grundlagenbescheides.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Ein zur Aufhebung der Vorentscheidung n\u00f6tigender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Auch ohne entsprechende Revisionsr\u00fcge aufzuheben w\u00e4re die Vorentscheidung, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine notwendige Beiladung &#8211; \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) &#8211; unterblieben w\u00e4re (Senat, Urteil vom 19. April 1988 VII R 56\/87, BFHE 153, 472 f., BStBl II 1988, 789 mit Nachweisen). Die nach \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 bestehende Verbindung zwischen der Beendigung der Steuerpflicht des Ver\u00e4u\u00dferers und dem Beginn der Steuerpflicht des Erwerbers &#8211; nachstehend Nr. 2 &#8211; mit der auf der letzteren beruhenden Steuerentstehung (\u00a7 6 KraftStG 1979) f\u00fchrt jedoch nicht dazu, da\u00df die Entscheidung gegen\u00fcber beiden nur einheitlich ergehen k\u00f6nnte. Das tr\u00e4fe zu, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter (hier: der Verk\u00e4uferin) ber\u00fchren w\u00fcrde. Das Bestehen der Steuerpflicht der Verk\u00e4uferin ist jedoch nur Vorfrage f\u00fcr die Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin. In der Entscheidung \u00fcber die Vorfrage liegt kein Ausspruch \u00fcber die Steuerpflicht der Verk\u00e4uferin. Ob deren Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren nach \u00a7 174 Abs. 5 und 4 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht gekommen w\u00e4re, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden. Die Beiladung nach dieser Vorschrift ist nicht geboten (notwendig), sondern nur m\u00f6glich (zul\u00e4ssig).<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Ergebnis richtig entschieden, da\u00df eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 &#8211; der einzig in Betracht kommenden Anspruchsnorm &#8211; mangels einer Ver\u00e4u\u00dferung des Lastkraftwagens nicht entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Vorschrift verkn\u00fcpft den Beginn der Steuerpflicht des Erwerbers eines einheimischen Fahrzeugs (\u00a7 2 Abs. 3 KraftStG 1979) mit der Beendigung der Steuerpflicht des Ver\u00e4u\u00dferers; dessen Steuerpflicht endet mit dem Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige (\u00a7 27 Abs. 3 StVZO), zu der auch die Best\u00e4tigung des Erwerbers \u00fcber den Empfang der Fahrzeugpapiere geh\u00f6rt (BFH, Urteil vom 7. November 1956 II 165\/56 U, BFHE 63, 506, BStBl III 1956, 389 und Urteil in BFHE 91, 378, BStBl II 1968, 359; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 25. Februar 1958 IV 21\/58, Entscheidungen der Finanzgerichte 1958, 243, alle zu \u00a7 8 KraftStG a.F.), sp\u00e4testens mit der Aush\u00e4ndigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die den Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), ist es zu einer Neuzulassung des Fahrzeugs auf die Kl\u00e4gerin nicht gekommen. Ob mit dem am 13. Dezember 1983 bei der Zulassungsstelle eingegangenen Schreiben der Verk\u00e4uferin &#8222;die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige&#8220; erstattet worden ist, kann in \u00dcbereinstimmung mit der Vorentscheidung offenbleiben. Es bedarf somit keines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensr\u00fcge des FA. Sollte in dem Hinweis auf nicht getroffene Feststellungen \u00fcber eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige eine Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge zu sehen sein, so kommt es auch auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Entscheidend ist, da\u00df der bei der Zulassungsstelle am 13. Dezember 1983 eingegangenen Mitteilung, mag diese nach Form und Inhalt der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige entsprochen haben, mag sie sogar &#8211; f\u00fcr die Steuerpflicht nach \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 unerheblich &#8211; noch im Dezember 1983 der Kl\u00e4gerin bekannt geworden sein, ein die Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndender Vorgang nicht zugrunde gelegen hat.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Ansicht der Revision bestimmt die Steuerpflicht sich nicht allein nach dem Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige bei der Zulassungsstelle. Dem Urteil in BFHE 91, 378, 380, BStBl II 1968, 359 kann nur entnommen werden, da\u00df (allein) der &#8222;Eigentumswechsel am Fahrzeug&#8220; die (Fortdauer-)Dauer der Steuerpflicht unber\u00fchrt l\u00e4\u00dft, da\u00df vielmehr erst (&#8222;nur&#8220;) die Anzeige nach \u00a7 27 Abs. 3 StVZO zur Beendigung der Steuerpflicht des Verk\u00e4ufers (und zur Entstehung der Steuerpflicht des Erwerbers) f\u00fchrt. Nicht ausgesprochen ist damit, da\u00df die blo\u00dfe Anzeige eines Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs, ohne da\u00df ein solcher erfolgt w\u00e4re, Auswirkungen auf die Steuerpflicht h\u00e4tte. Im Gegenteil ergibt sich aus der angef\u00fchrten Entscheidung, da\u00df eine Ver\u00e4u\u00dferung (&#8222;Eigentumswechsel&#8220;) vorausgesetzt wird. Diese zu \u00a7 8 KraftStG 1961 &#8211; Wechsel des Steuerschuldners &#8211; vertretene Auffassung trifft auch f\u00fcr \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 zu. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von einer Fahrzeugver\u00e4u\u00dferung ausgeht, und entspricht der Tatbestandsvoraussetzung der Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 27 Abs. 3 StVZO (vgl. auch den in \u00a7 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO enthaltenen Hinweis auf den &#8222;Eigentumswechsel&#8220; nach \u00a7 27 Abs. 3 StVZO; ferner Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; Oldenburg, Urteil vom 22. November 1966 Ss 257\/66, Verkehrsrechts-Sammlung &#8211; VRS &#8211; 32, 230, 232, OlG Stuttgart, Urteil vom 11. November 1964 1 Ss 721\/64, VRS 28, 313). Fehlt es an einem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang, so greift \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 auch dann nicht ein, wenn eine Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige erstattet worden ist. Diese wirkt vielmehr nur, wenn ihr ein tats\u00e4chlich erfolgter Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zugrunde liegt, wobei allerdings ohne Bedeutung ist, ob dessen Wirkungen fortbestehen oder nicht (z.B. R\u00fcckgabe nach einer durch den K\u00e4ufer erkl\u00e4rten Wandelung). Die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV 1979 erfolgte Mitteilung der Zulassungsstelle an die Finanzbeh\u00f6rde \u00e4ndert nichts an diesem Ergebnis. Die Mitteilung kann auch nicht als Grundlagenbescheid (\u00a7 171 Abs. 10 AO 1977) verstanden werden. Abgesehen davon, da\u00df sie nicht als Verwaltungsakt angesehen werden kann, gibt sie der Finanzbeh\u00f6rde lediglich den Tag des Eingangs der Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige bei der Zulassungsstelle sowie gegebenenfalls Daten \u00fcber eine Neuzulassung des Fahrzeugs bekannt; sie stellt nicht &#8211; schon gar nicht rechtsverbindlich &#8211; eine Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs fest.<\/p>\n<p>4. Eine Ver\u00e4u\u00dferung liegt im Streitfalle nicht vor. Ob sie gegeben ist, darf freilich nicht, wie das FG annimmt, &#8222;nach der zivilrechtlichen Terminologie&#8220; (vgl. z.B. \u00a7 571 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches), also abgestellt auf das dingliche Vollzugsgesch\u00e4ft, entschieden werden; auch ist es zu eng, wenn in einer Ver\u00e4u\u00dferung lediglich die \u00dcbertragung des Volleigentums gesehen wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung des FA, da\u00df \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979 ebenso wie \u00a7 27 Abs. 3 StVZO den Fall betrifft, da\u00df der Verf\u00fcgungsberechtigte (\u00a7 23 Abs. 1 StVZO) und damit der Zulassungsberechtigte wechselt (vgl. Egly\/M\u00f6\u00dflang, Kraftfahrzeugsteuerrecht, 3. Aufl., 1981, Abschn. 38 = S. 279). Das \u00f6ffentliche Recht der StVZO, insoweit auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich ma\u00dfgebend (hier nach \u00a7 5 Abs. 5 KraftStG 1979; vgl. auch \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1979), folgt seiner eigenen Systematik (OLG Stuttgart in VRS 28, 313 f.; OLG Oldenburg in VRS 32, 230, 233). Nach ihr kommt au\u00dfer dem &#8222;Eigentumswechsel&#8220; (vgl. \u00a7 25 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 27 Abs. 3 StVZO) &#8211; Hauptanwendungsfall &#8211; auch der Verkauf mit \u00dcberlassung unter Eigentumsvorbehalt als Ver\u00e4u\u00dferung in Betracht, w\u00e4hrend umgekehrt bei Sicherungs\u00fcbereignung eine Ver\u00e4u\u00dferung in der Regel nicht vorliegt (vgl. R\u00fcth\/Berr\/Berz, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 2. Aufl. 1988, \u00a7 27 StVZO Anm. 11). Andererseits wird, insoweit in \u00dcbereinstimmung mit dem Zivilrecht, eine &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; noch nicht in dem blo\u00dfen obligatorischen Vertrag zu sehen sein (Anmerkung in H\u00f6chstrichterlicher Finanzrechtsprechung 1986, 416; offengelassen von OLG Stuttgart, a.a.O.). Der Streitfall n\u00f6tigt indessen nicht zu einer abschlie\u00dfenden Bestimmung des Ver\u00e4u\u00dferungsbegriffs. Eine &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn ein Fahrzeug &#8211; wie hier &#8211; zwar verkauft, aber nicht an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben worden ist und dieser auch nicht die Schl\u00fcssel sowie alle Fahrzeugpapiere erhalten hat. Aus \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVZO &#8211; Aush\u00e4ndigung von Fahrzeugschein und -brief an den Erwerber &#8222;zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs&#8220; &#8211; und dem untrennbaren Zusammenhang zwischen der entsprechenden Best\u00e4tigung des Erwerbers und der Anzeige des Ver\u00e4u\u00dferers ergibt sich, da\u00df bei einer Ver\u00e4u\u00dferung neben s\u00e4mtlichen Papieren auch das Fahrzeug selbst zu \u00fcbergeben ist (vgl. Jagusch\/Hentschel, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 30. Aufl., 1989, \u00a7 27 StVZO Anm. 24), mit dem letzteren notwendigerweise auch die Fahrzeugschl\u00fcssel. Allein die Aush\u00e4ndigung des Fahrzeugbriefs reicht daf\u00fcr nicht aus. Eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin ist nicht begr\u00fcndet worden, da die Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige der Verk\u00e4uferin wegen Fehlens eines Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs nicht wirksam geworden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 4\/87) BStBl. 1989 II S. 812 1. 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