{"id":46511,"date":"1989-06-07T14:19:38","date_gmt":"1989-06-07T12:19:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46511"},"modified":"2013-06-21T14:21:06","modified_gmt":"2013-06-21T12:21:06","slug":"bfh-urteil-vom-7-6-1989-ii-r-183_85-bstbl-1989-ii-s-814","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-6-1989-ii-r-183_85-bstbl-1989-ii-s-814\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 183\/85) BStBl. 1989 II S. 814"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 183\/85) BStBl. 1989 II S. 814<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich der Bedachte im Zuge eines \u00dcberlassungsvertrages zu aufschiebend bedingten Leistungen, so kann diese Leistungsverpflichtung vor Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 nicht schm\u00e4lern.<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 25; BGB \u00a7 158 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 1. September 1980 \u00fcbertrug die Mutter der Kl\u00e4gerin dieser mehrere Grundst\u00fccke. Am \u00fcbertragenen Grundbesitz behielt sie sich den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch vor. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, nach Wegfall des Nie\u00dfbrauchs an ihre Schwester eine lebensl\u00e4ngliche (Unterhalts-)Rente in H\u00f6he von 2.000 DM monatlich zu zahlen. Weitere Leistungen hatte die Kl\u00e4gerin nicht zu erbringen. Die Mutter der Kl\u00e4gerin ist im Dezember 1916 und die Schwester der Kl\u00e4gerin im Juli 1944 geboren.<\/p>\n<p>Mit Schenkungsteuerbescheid vom 4. November 1981 hat das Finanzamt (FA) gegen die Kl\u00e4gerin Schenkungsteuer in H\u00f6he von 131.373 DM festgesetzt, wovon es einen Teilbetrag in H\u00f6he von 96.378 DM bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 25 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 i.d.F. des \u00c4nderungsgesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581) stundete. Die Rente zugunsten der Schwester der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigte das FA als aufschiebend bedingt nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin begehrt, den schenkungsteuerlichen Erwerb um den kapitalisierten Wert sowohl des Nie\u00dfbrauchs als auch der Rente zu mindern. Das FA hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, den Wert des kapitalisierten Nie\u00dfbrauchs zu ber\u00fccksichtigen, im \u00fcbrigen aber die Klage abzuweisen. Das FG hat die Steuer unter gleichzeitigem Wegfall der Stundung auf 23.275 DM herabgesetzt. In seiner Entscheidung hat es ausgef\u00fchrt, unter den Beteiligten sei nicht mehr streitig, da\u00df der Kapitalwert der Nie\u00dfbrauchsbelastung (727.725 DM) vom schenkungsteuerlichen Erwerb abzuziehen sei und dabei auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 1981 II R 176\/78 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) verwiesen. Der kapitalisierte Wert der Rente sei ebenfalls abzugsf\u00e4hig, weil der Erlebensfall der Berechtigten nicht als aufschiebende Bedingung, sondern als Befristung anzusehen ist.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, streitig k\u00f6nne nur noch die Abzugsf\u00e4higkeit der Rentenlast sein.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Revision des FA bestehen nicht etwa deshalb, weil das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG m\u00f6glicherweise den Abzug der Nie\u00dfbrauchslast f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig gehalten hat. Denn bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit der Revision kommt es hinsichtlich der Beschwer nur auf die materielle Beschwer an (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 122\/79, BFHE 138, 366, 368, BStBl II 1983, 566 m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG hinsichtlich der Nie\u00dfbrauchslast unzutreffend von einer gemischten Schenkung ausgegangen ist und weiter unzutreffend angenommen hat, die Rentenverpflichtung sei nicht aufschiebend bedingt.<\/p>\n<p>a) Die einer Schenkung beigef\u00fcgte Nebenabrede, wonach der Bedachte zwar um das Eigentum am Zuwendungsgegenstand bzw. um ein zugewendetes Recht bereichert ist, ihm aber die Nutzungen der Sache oder des Rechts (\u00a7 100 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) nicht sofort geb\u00fchren sollen, ist zivilrechtlich Schenkung unter Auflage. Eine derartige Nebenabrede bewirkt lediglich ein Hinausschieben auf Zeit des mit dem Eigentums\u00fcbergang bzw. der Rechts\u00fcbertragung grunds\u00e4tzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts. Sie verursacht dem Bedachten keine Aufwendungen, die in schenkungsrechtlicher und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht bewirken k\u00f6nnten, da\u00df in H\u00f6he der Aufwendungen keine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die derart vor\u00fcbergehende Einschr\u00e4nkung der Bereicherung, die unmittelbar mit dem Zuwendungsgegenstand verkn\u00fcpft ist und die lediglich durch die Zuwendung infolge der Nebenabrede herbeigef\u00fchrt wird, kann nur durch den Abzug der Last ber\u00fccksichtigt werden, soweit nicht \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG 1974 n.F. (zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Regelung vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 15. Mai 1984 1 BvR 464, 605\/81, 427, 440\/82, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608) entgegensteht.<\/p>\n<p>Insoweit erw\u00e4chst dem Bedachten kein Aufwand i.S. einer Leistungspflicht, sondern es obliegt ihm nur eine zeitlich beschr\u00e4nkte Duldung. Diese zeitlich befristete Duldungspflicht kann nicht der Leistungspflicht aufgrund austauschvertraglicher Elemente der Vereinbarung bzw. der Pflicht zu Aufwendungen aufgrund Auflage gleichgestellt werden (a.A. offenbar die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 10. Februar 1983, BStBl I 1983, 238, unter 5.).<\/p>\n<p>b) Der Senat hat mit der Entscheidung vom 12. April 1989 II R 37\/87 (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524) seine im Urteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 gemachte Aussage zur Auflagenschenkung modifiziert und ausgesprochen, da\u00df bei einer Schenkung unter Auflage schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden sind; dies hat zur Folge, da\u00df der Bedachte, soweit ihm Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, insoweit &#8211; wie bei einer gemischten Schenkung &#8211; nicht i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.<\/p>\n<p>Die der Kl\u00e4gerin auferlegte Rentenleistungspflicht ist entgegen der Annahme des FG nicht lediglich befristet durch den Wegfall des Nie\u00dfbrauches, sondern aufschiebend bedingt in der Weise, da\u00df die Schwester der Kl\u00e4gerin diesen Zeitpunkt erleben mu\u00df. Denn die Unterhaltsrente steht nur der Schwester der Kl\u00e4gerin zu.<\/p>\n<p>Wird ein Rechtsgesch\u00e4ft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt nach \u00a7 158 Abs. 1 BGB die von der Bedingung abh\u00e4ngig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Die Wirkung eines bedingten Rechtsgesch\u00e4fts besteht darin, da\u00df bis zum Bedingungseintritt die getroffene Regelung ohne die ihr beigef\u00fcgte Modalit\u00e4t gilt, danach die von den Parteien vorgesehene \u00c4nderung eintritt und bei endg\u00fcltigem Feststehen des Nichteintretens der Bedingung die zun\u00e4chst als vorl\u00e4ufig anzusehende Rechtslage festliegt (so H.P. Westermann in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., Rdnr. 38 zu \u00a7 158). Bei der aufschiebend bedingten Verpflichtung entsteht folglich (zun\u00e4chst) keine Forderung und dementsprechend keine Schuld des Verpflichteten. Die Verpflichtung ist schwebend unwirksam.<\/p>\n<p>Diese Rechtslage ist auch in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht zu ber\u00fccksichtigen. Daraus folgt, da\u00df die aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Leistung der Rente vor Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 nicht schm\u00e4lern kann.<\/p>\n<p>Ist die Rentenleistungsverpflichtung unbedingt geworden und steht damit fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin deshalb insoweit nicht auf Kosten der Schenkerin bereichert ist, ist dieser Umstand durch \u00c4nderung des Steuerbescheids in Anwendung des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet in der Sache selbst.<\/p>\n<p>Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erweist sich im Ergebnis als nicht rechtswidrig. Zutreffend hat das FA die Rentenverpflichtung bei der Steuerfestsetzung nicht ber\u00fccksichtigt und den Nie\u00dfbrauchsvorbehalt zugunsten der Schenkerin nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 25 ErbStG 1974 n.F. durch zinslose Stundung der auf den Kapitalwert dieser Belastung entfallenden Steuer bis zum Erl\u00f6schen des Nie\u00dfbrauchsrechts ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (II R 183\/85) BStBl. 1989 II S. 814 Verpflichtet sich der Bedachte im Zuge eines \u00dcberlassungsvertrages zu aufschiebend bedingten Leistungen, so kann diese Leistungsverpflichtung vor Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 nicht schm\u00e4lern. 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