{"id":46512,"date":"1989-05-03T14:54:08","date_gmt":"1989-05-03T12:54:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46512"},"modified":"2013-06-21T14:55:58","modified_gmt":"2013-06-21T12:55:58","slug":"bfh-urteil-vom-3-5-1989-v-r-83_84-bstbl-1989-ii-s-815","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-5-1989-v-r-83_84-bstbl-1989-ii-s-815\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.5.1989 (V R 83\/84) BStBl. 1989 II S. 815"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.5.1989 (V R 83\/84) BStBl. 1989 II S. 815<\/strong><\/p>\n<p>1. Der durch die Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 zu f\u00fchrende Nachweis, da\u00df die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegenden Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet, unterliegt nicht der Nachpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rden oder die FG.<\/p>\n<p>2. Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 dem FA vor, so sind &#8211; wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erf\u00fcllt sind &#8211; s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1984, 467)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine staatlich gepr\u00fcfte Musiklehrerin, erzielt Einnahmen aus der Erteilung von Musikunterricht. Sie hat dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Unterricht und Kultus vom 4. April 1978 mit im wesentlichen folgendem Wortlaut vorgelegt: &#8222;Das Bayerische Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus bescheinigt hiermit, da\u00df Ihre berufsbildende Einrichtung auf einen Musikberuf oder nach Wahl des Sch\u00fclers auf eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet und damit die Bedingungen nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG erf\u00fcllt.&#8220;<\/p>\n<p>Das FA gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) nur f\u00fcr die Ums\u00e4tze, bei denen im Zeitpunkt der Leistung aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalles angenommen werden konnte, da\u00df eine Vorbereitung auf einen Beruf bzw. auf eine Pr\u00fcfung tats\u00e4chlich stattgefunden habe. Von den von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1980 unterrichteten Sch\u00fclern aller Jahrgangsstufen seien nur drei Sch\u00fcler zu einem Musikstudium ausgebildet worden. Auf diese entfiel von dem Gesamtumsatz von &#8230; DM lediglich ein Betrag von 3.600 DM. Dementsprechend lie\u00df das FA im Umsatzsteuerbescheid 1980 lediglich einen Umsatz von 3.600 DM steuerfrei und versteuerte die verbleibenden Ums\u00e4tze in H\u00f6he von &#8230; DM unter Ber\u00fccksichtigung eines Abzugsbetrages nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Umsatzsteuer 1980 wegen anderer Streitpunkte von &#8230; DM auf &#8230; DM herab.<\/p>\n<p>Die Klage f\u00fchrte zu einer weiteren Erm\u00e4\u00dfigung der Umsatzsteuer auf &#8230; DM. Sie hatte jedoch insoweit keinen Erfolg, als die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hatte, da\u00df die ihr erteilte Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 zur generellen Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze f\u00fchre. Die Differenzierung, die das FA vornehme, so f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, sei nicht Rechtens. Es l\u00e4gen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Ums\u00e4tze einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung vor.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) schlo\u00df sich in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 467 ver\u00f6ffentlichten Urteil im wesentlichen der Auffassung des FA an. Es f\u00fchrte aus: Die Kl\u00e4gerin habe zwar den nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 erforderlichen Nachweis erbracht; die Erteilung von Musikunterricht durch die Kl\u00e4gerin stelle auch eine berufsbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es seien aber nur die Leistungen der Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigt, die unmittelbar der Vorbereitung auf einen Musikerberuf oder auf eine entsprechende Pr\u00fcfung dienten. Dies k\u00f6nne nicht bereits dann bejaht werden, wenn z.B. ein Volkssch\u00fcler oder ein Sch\u00fcler der Gymnasialunter- und -mittelstufe neben seiner normalen schulischen Ausbildung Instrumentalunterricht erhalte. Denn in den meisten F\u00e4llen musikalischer Ausbildung erfolge diese nicht mit dem Ziel, das erlernte Instrument oder allgemein die Musikausbildung berufsm\u00e4\u00dfig oder als Grundlage einer Pr\u00fcfung zu verwerten. Nicht jede vom Schul- und Bildungszweck weit entfernt liegende Vorbereitung diene dem Zweck unmittelbar. Der unmittelbare Bezug einer unterrichtenden T\u00e4tigkeit zur Vorbereitung auf eine praktische Anwendung, also eine berufsm\u00e4\u00dfige oder pr\u00fcfungsbedingte Vorbereitung, sei vielmehr erst dann gegeben, wenn aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalles angenommen werden k\u00f6nne, da\u00df der Sch\u00fcler bzw. seine Eltern diesen Verwendungszweck konkret ins Auge gefa\u00dft h\u00e4tten. Erst von diesem eigentlichen &#8222;Beginn der Laufbahn&#8220; an k\u00f6nne von einer gezielten Berufs- und Pr\u00fcfungsvorbereitung gesprochen werden.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuer 1980 auf null DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung zur Festsetzung der Umsatzsteuer 1980 entsprechend dem Revisionsantrag auf null DM.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des FG, da\u00df die Kl\u00e4gerin nur insoweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen ausgef\u00fchrt habe, als sie einzelne Sch\u00fcler gezielt auf einen Beruf bzw. auf eine Pr\u00fcfung vorbereitet habe.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 sind steuerfrei &#8222;die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde bescheinigt, da\u00df sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereiten&#8220;.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG verkn\u00fcpft das Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220; die Leistungen nicht mit dem von der Schule oder der anderen Einrichtung angestrebten Ausbildungsziel, bezieht sich also nicht auf den Inhalt der Leistungen, etwa auf einen bestimmten Lehr- und Lernstoff. Vielmehr beschreibt das Merkmal &#8222;unmittelbar&#8220; die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erf\u00fcllung des Schul- und Bildungszweckes der Einrichtung eingesetzt werden m\u00fcssen. Der erkennende Senat hat insoweit im Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 15\/80 (BFHE 146, 181, BStBl II 1986, 499) ausgef\u00fchrt, da\u00df solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, die ihn nicht nur erm\u00f6glichen, sondern ihn selbst bewirken. Dementsprechend ist der Verkauf von Lehr- und Lernmaterial nicht als beg\u00fcnstigt angesehen worden, denn erst deren Verwendung dient dem Schulzweck unmittelbar.<\/p>\n<p>b) Die vom FG vorgenommene Auslegung des Begriffs der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen l\u00e4\u00dft sich auch nicht damit begr\u00fcnden, da\u00df der beg\u00fcnstigte Schul- und Bildungszweck auf eine, wie das FG sich ausdr\u00fcckt, berufsm\u00e4\u00dfige oder pr\u00fcfungsbedingte Vorbereitung beschr\u00e4nkt sei, so da\u00df nur solche Leistungen erfa\u00dft w\u00fcrden, die der unmittelbaren Berufs- oder Pr\u00fcfungsvorbereitung dienten. Entgegen der Auffassung des FG stehen Halbsatz 1 und Halbsatz 2 des \u00a7 4 Nr. 21 UStG 1980 selbst\u00e4ndig &#8211; kumulativ &#8211; nebeneinander. Der Tatbestand des Halbsatzes 1 wird nicht durch den Tatbestand des Halbsatzes 2 (Buchst. a bzw. b) n\u00e4her bestimmt. Die Steuerfreiheit setzt zum einen voraus, da\u00df die betreffende Einrichtung allgemeinbildend oder berufsbildend ist und da\u00df sie entweder die Voraussetzungen des Buchst. a erf\u00fcllt, oder da\u00df eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde mit dem in Buchst. b vorgeschriebenen Inhalt vorliegt. Die Bescheinigung nach Buchst. b dient danach allein dem Nachweis, da\u00df die Einrichtung nach ihrer Organisation und ihrem Lehrziel auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet; es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Es liegt im Wesen einer derartigen Bescheinigung, da\u00df sie sich hierauf beschr\u00e4nkt und nicht die konkrete Ausbildung einzelner Sch\u00fcler oder Lehrgangsteilnehmer beurteilt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit Buchst. a; liegt eine Ersatzschule im Sinne dieser Vorschrift vor, so wird die Steuerbefreiung ohne weitere Einschr\u00e4nkung gew\u00e4hrt. F\u00fcr eine unterschiedliche Beurteilung der nach Buchst. b beg\u00fcnstigten Einrichtungen besteht kein gesetzlicher Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>c) Die vom FA und FG vorgenommene Beschr\u00e4nkung der Steuerbefreiung auf solche Unterrichtsleistungen innerhalb der Einrichtung, die sich an Personen richten, bei denen nach den Umst\u00e4nden anzunehmen sei, da\u00df sie sich auf einen Beruf oder eine Pr\u00fcfung vor einer juristischen Person vorbereiteten, l\u00e4\u00dft sich auch nicht aus \u00a7 4 Nr. 21 Halbsatz 1 UStG 1980 entnehmen. Dort wird nicht auf die Ziele der Personen abgestellt, welche die Einrichtung besuchen, sondern darauf, ob der Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. M\u00e4rz 1974 V R 54\/73, BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>Der abschlie\u00dfenden rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat steht insbesondere kein Mangel tats\u00e4chlicher Feststellungen im Hinblick auf die vom Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 erteilte Bescheinigung entgegen. Zwar fehlen Feststellungen, aufgrund derer die Schlu\u00dffolgerung des FG nachvollzogen werden k\u00f6nnte, da\u00df diese Bescheinigung den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen gerecht werde, insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das FG w\u00e4re &#8211; ebenso wie das FA &#8211; zu einer abweichenden Beurteilung nicht berechtigt gewesen; denn die Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 bindet im Umfang der durch diese Vorschrift geregelten Aussage die Finanzbeh\u00f6rden und ist der Nachpr\u00fcfung durch das FG entzogen.<\/p>\n<p>a) Das T\u00e4tigwerden der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 ist nicht lediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dieser Beh\u00f6rde, die der Willensbildung des zur Entscheidung \u00fcber die Steuerbefreiung berufenen FA dient. Der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung kommt vielmehr rechtserhebliche Wirkung gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen zu, denn sie wirkt sich auf die rechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Steuerpflicht unmittelbar aus; die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung stellt sich danach als selbst\u00e4ndiger Verwaltungsakt der jeweils zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde dar, der der Nachpr\u00fcfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliegt; hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75 (BStBl II 1977, 334) zum gleichlautenden \u00a7 4 Nr. 21 UStG 1987 aus (zur Aufteilung der Kompetenz auf zwei Beh\u00f6rden s. auch BFH-Urteil vom 29. August 1986 III R 71\/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920).<\/p>\n<p>b) Die Bescheinigung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 bindet Finanzbeh\u00f6rden und FG. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext des \u00a7 4 Nr. 21 UStG 1980, wonach die in Halbsatz 1 bezeichneten Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei sind, wenn &#8211; als weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung &#8211; die in Halbsatz 2 Buchst. b vorgesehene Bescheinigung mit dem dort bezeichneten Inhalt erteilt worden ist; die Entscheidung ist insoweit der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen. Bei den als Gegenstand der Bescheinigung angef\u00fchrten Umst\u00e4nden handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbeh\u00f6rden zuzuordnen w\u00e4ren (vgl. BFH-Urteile vom 24. M\u00e4rz 1987 X R 38\/81, BFHE 150, 173, BStBl II 1987, 645, und vom 19. Januar 1989 V R 176\/83, BFHE 156, 286, BStBl II 1989, 308).<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde hat nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung i. S. des \u00a7 4 Nr. 21 Halbsatz 1 UStG 1980 gegeben sind; dies ist von den Finanzbeh\u00f6rden gesondert zu pr\u00fcfen und unterliegt auch der vollen Nachpr\u00fcfbarkeit durch die Steuergerichte (BFH in BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527). Die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde pr\u00fcft und entscheidet aber, ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df vorbereitet (vgl. BVerwG in BStBl II 1977, 334). Insoweit entspricht die Auslegung des \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 der Auslegung des \u00a7 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1973\/1980 durch das BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 20\/82 (BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796). Danach haben die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden dar\u00fcber zu befinden, ob die einzelnen Einrichtungen die geforderten kulturellen Aufgaben erf\u00fcllen, nicht aber, ob es sich bei diesen Einrichtungen um Theater, Orchester, zoologische G\u00e4rten usw. handelt. In dem dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorliegenden Streitfall war dementsprechend lediglich die Aussage der Bescheinigung nicht bindend, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine berufsbildende Einrichtung betreibe und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 erf\u00fclle.<\/p>\n<p>c) Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, da\u00df es bei der Erteilung der Bescheinigungen durch die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden zu &#8211; nach Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden &#8211; Fehlbeurteilungen kommen kann. Angesichts der auch f\u00fcr jene Beh\u00f6rden geltenden Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) besteht keine Veranlassung, den Finanzbeh\u00f6rden Kompetenzen einzur\u00e4umen, die wegen der Sachn\u00e4he der Fachbeh\u00f6rde vorbehalten sind. Dies schlie\u00dft nicht aus, da\u00df das Finanzamt, wenn es im Einzelfall die Bescheinigung der Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt, sich mit dieser in Verbindung setzt mit dem Ziel, eine \u00dcberpr\u00fcfung der Bescheinigung, ggf. deren Aufhebung zu erreichen.<\/p>\n<p>d) Nach den vorangehenden Ausf\u00fchrungen erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980. Es ist weder zwischen den Beteiligten streitig, noch unterliegt es nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG einem Zweifel, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Erteilung von Musikunterricht jedenfalls eine allgemeinbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben hat; sie vermittelt ein geistiges Gut, das Gegenstand der Allgemeinbildung ist. Nach der insoweit bindenden Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Unterricht und Kultus bereitet die von der Kl\u00e4gerin betriebene Einrichtung auch ordnungsgem\u00e4\u00df auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts abzulegende Pr\u00fcfung vor. Ob alle Sch\u00fcler oder nur einzelne Sch\u00fcler den Musikunterricht der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Pr\u00fcfungsvorbereitung besuchen, ist ohne Belang; ausreichend ist, da\u00df die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt hat.<\/p>\n<p>3. Die Umsatzsteuer 1980 ist auf null DM festzusetzen. Nach den Feststellungen des FG entfallen die steuerbaren Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ausschlie\u00dflich auf Ums\u00e4tze, die nach \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit sind. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.5.1989 (V R 83\/84) BStBl. 1989 II S. 815 1. 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