{"id":46514,"date":"1989-05-10T14:46:42","date_gmt":"1989-05-10T12:46:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46514"},"modified":"2013-06-21T14:48:36","modified_gmt":"2013-06-21T12:48:36","slug":"bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-196_85-bstbl-1989-ii-s-822","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-1989-ii-r-196_85-bstbl-1989-ii-s-822\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 196\/85) BStBl. 1989 II S. 822"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 196\/85) BStBl. 1989 II S. 822<\/strong><\/p>\n<p>1. Die einem Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung) beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des \u00a7 356 Abs. 1 AO 1977 auch dann, wenn sie keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, da\u00df die Anfechtung nur einer der selbst\u00e4ndigen Feststellungen (vgl. BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, und BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292) nicht zugleich auch die Anfechtung der weiter getroffenen Entscheidungen beinhalte.<\/p>\n<p>2. Zu den Grenzen der Auslegungsf\u00e4higkeit eines Einspruchsschreibens.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 356 Abs. 1; BewG \u00a7 19.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben auf dem von ihnen im Jahre 1975 erworbenen Grundst\u00fcck im Jahre 1976 ein bezugsfertiges Geb\u00e4ude (Wohnhaus mit Arztpraxis und zwei Garagen) errichtet. Am 29. M\u00e4rz 1978 gab das Finanzamt (FA) einen Bescheid zur Post, der als &#8222;EINHEITSWERTBESCHEID &#8211; Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1977&#8220; bezeichnet ist, mit dem es die Grundst\u00fccksart Einfamilienhaus und den Einheitswert (ermittelt im Ertragswertverfahren) auf 233.600 DM feststellte. Der Eingangssatz der beigef\u00fcgten Rechtsbehelfsbelehrung lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Sie k\u00f6nnen die mit diesem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid, Grundsteuerme\u00dfbescheid) bekanntgegebenen Entscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten.&#8220;<\/p>\n<p>Am gleichen Tage wurde mit gesondertem Schriftst\u00fcck der Grundsteuerme\u00dfbescheid &#8211; Neuveranlagung auf den 1. Januar 1977 &#8211; bekanntgegeben, dem die n\u00e4mliche Rechtsbehelfsbelehrung gesondert beigef\u00fcgt war.<\/p>\n<p>Am 13. April 1978 ging beim FA ein Schreiben des Kl\u00e4gers vom gleichen Tage ein, das folgenden Inhalt hat:<\/p>\n<p>&#8222;Betrifft: Einheitswertbescheid vom 29.03.1978<\/p>\n<p>Sehr geehrte Herren!<\/p>\n<p>Gegen den obengenannten Einheitswertbescheid lege ich hierdurch Einspruch ein.<\/p>\n<p>Die vom Finanzamt angesetzte Miete ist bei der Gr\u00f6\u00dfe der vorhandenen Wohn- und Nutzfl\u00e4chen nicht erzielbar. Da keine Marktmiete zum Vergleich herangezogen werden kann, bitte ich, mein Grundst\u00fcck im Sachwertverfahren zu bewerten.&#8220;<\/p>\n<p>Diesem Begehren entsprach das FA durch Abhilfebescheid vom 28. November 1978. Es ermittelte den Einheitswert nunmehr im Sachwertverfahren und stellte ihn auf 223.300 DM fest. Der Abhilfebescheid tr\u00e4gt die Bemerkung: &#8222;Grundst\u00fccksart wie bisher: Einfamilienhaus&#8220;. Er wurde dem Kl\u00e4ger entsprechend seiner Benennung als Bekanntgabebevollm\u00e4chtigten mit Wirkung f\u00fcr und gegen alle Miteigent\u00fcmer bekanntgegeben.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid legte der Kl\u00e4ger erneut Einspruch ein, mit dem er die Artfeststellung angriff und die Feststellung der Grundst\u00fccksart gemischtgenutztes Grundst\u00fcck begehrte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, die Eigenart als Einfamilienhaus werde durch die Praxis nicht wesentlich beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Mit der gemeinschaftlichen Klage beantragen die Kl\u00e4ger unter \u00c4nderung des Einheitswertbescheids vom 28. November 1978 (und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1980) das Grundst\u00fcck als gemischtgenutztes Grundst\u00fcck zu bewerten. Vom Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1981 III R 116\/78 (BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88) hingewiesen, tragen sie vor, der Einspruch vom 13. April 1978 habe sich sowohl gegen die Wert &#8211; als auch gegen die Artfeststellung gerichtet. Das ergebe sich zwar nicht w\u00f6rtlich aus dem Einspruchsschreiben, wohl aber aus der Erw\u00e4hnung von &#8222;Wohn- und Nutzfl\u00e4chen&#8220;, mit der auf die gemischte Nutzung des Grundst\u00fccks hingewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf das BFH-Urteil in BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88 bezogen und weiter ausgef\u00fchrt, die Auslegung des Einspruchsschreibens vom 13. April 1978, so wie sie nun von den Kl\u00e4gern begehrt werde, sei wegen dessen klaren und eindeutigen Inhalts nicht m\u00f6glich. Der nunmehrige Vortrag stehe mit dem im Einspruchsschreiben zum Ausdruck kommenden Willen in Widerspruch.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird das Klagebegehren weiter verfolgt. Die Kl\u00e4ger tragen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einem fehlerhaften Verst\u00e4ndnis der \u00a7\u00a7 172, 351 und 357 der Abgabenordnung (AO 1977) sowie auf der unzutreffenden Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln. Der Einspruch vom 13. April 1978 sei gerade nicht erkennbar nur gegen die Wertfeststellung gerichtet gewesen. Auch das FA habe mit der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1978 eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, wie das nach damals g\u00e4ngiger Rechtsauffassung auch zutreffend gewesen sei. Unber\u00fccksichtigt habe das FG den Umstand gelassen, da\u00df der Antrag im Einspruchsschreiben vom 13. April 1978 nur dann einen Sinn gebe, wenn mit dem Einspruch auch die Artfeststellung angegriffen worden sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Bei seiner Entscheidung hat das FG zutreffend (stillschweigend) unterstellt, da\u00df die Frist zur Einlegung au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelfe deshalb zu laufen begonnen hatte, weil die dem Art- und Wertfortschreibungsbescheid beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgem\u00e4\u00df erteilt war.<\/p>\n<p>Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich, so beginnt nach \u00a7 356 Abs. 1 AO 1977 die Frist f\u00fcr die Einlegung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs nur, wenn der Beteiligte \u00fcber den Rechtsbehelf und die Finanzbeh\u00f6rde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Mit dem Einheitswertbescheid vom 29. M\u00e4rz 1978 hat das FA zwei selbst\u00e4ndige Feststellungen getroffen, die gesondert angefochten und bestandskr\u00e4ftig werden konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, dem sich der Senat mit Urteil vom 10. Dezember 1986 II R 88\/85, BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292 angeschlossen hat), n\u00e4mlich eine Art- und eine Wertfeststellung im Fortschreibungswege. Diese selbst\u00e4ndigen Feststellungen bilden je einen Verwaltungsakt, wenngleich sie in einem Schriftst\u00fcck zusammengefa\u00dft sind. Dieser Mehrheit anfechtbarer Verwaltungsakte tr\u00e4gt die dem Einheitswertbescheid entsprechend \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 157 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung. In ihr wird n\u00e4mlich ausgef\u00fchrt, da\u00df die mit diesem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid) bekanntgegebenen Entscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs (s. dazu \u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) angefochten werden k\u00f6nnten. Welche Entscheidungen in dem Einheitswertbescheid getroffen waren, ergab sich zwanglos aus der Bezeichnung &#8222;Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1977&#8220;. Ein Hinweis darauf, da\u00df die Anfechtung nur einer der getroffenen Entscheidungen nicht zugleich die Anfechtung auch der weiter getroffenen Entscheidung oder Entscheidungen beinhaltet, sieht das Gesetz weder vor noch ist sie aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit unabdingbar erforderlich. Der von Kutschka (Deutsche Steuer-Rundschau &#8211; DStR &#8211; 1986, 27, und DStR 1987, 578) vertretenen Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. Ohne Rechtsversto\u00df ist das FG unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln davon ausgegangen, da\u00df sich der Einspruch vom 13. April 1978 lediglich gegen die selbst\u00e4ndige Wertfeststellung im Wege der Fortschreibung richtete. Ebenso wie Proze\u00dferkl\u00e4rungen auslegungsf\u00e4hig sind (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 II R 38\/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, 533), sind auch Erkl\u00e4rungen im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren der Auslegung zug\u00e4nglich. Ziel der Auslegung ist auch hier, den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden zu erforschen (vgl. \u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Dabei k\u00f6nnen zwar au\u00dfer der Erkl\u00e4rung weitere Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sein, doch darf die Auslegung nicht zur Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Aus dem Einspruchsschreiben lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr finden, da\u00df sich der Rechtsbehelf nicht nur gegen die Wertfeststellung, sondern auch gegen die Artfeststellung richtete. Denn auch die Nutzfl\u00e4chen sind neben den Wohnfl\u00e4chen im Zusammenhang mit der Frage der Erzielbarkeit der angesetzten Miete erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>3. Da dementsprechend mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist f\u00fcr die Anfechtung des Art- und Wertfortschreibungsbescheids die Artfeststellung unanfechtbar geworden war, ist das FG zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Anfechtung des Abhilfebescheids vom 28. November 1978 mit dem gegen die &#8211; von ihm nicht ber\u00fchrte &#8211; Artfeststellung gerichteten Begehren unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.5.1989 (II R 196\/85) BStBl. 1989 II S. 822 1. Die einem Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung) beigef\u00fcgte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des \u00a7 356 Abs. 1 AO 1977 auch dann, wenn sie keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, da\u00df die Anfechtung nur einer der selbst\u00e4ndigen Feststellungen (vgl. 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