{"id":46515,"date":"1989-06-28T11:28:26","date_gmt":"1989-06-28T09:28:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46515"},"modified":"2013-06-20T11:29:14","modified_gmt":"2013-06-20T09:29:14","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-ii-r-242_83-bstbl-1989-ii-s-824","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-ii-r-242_83-bstbl-1989-ii-s-824\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 242\/83) BStBl. 1989 II S. 824"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 242\/83) BStBl. 1989 II S. 824<\/strong><\/p>\n<p>Aktien im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der AG in Gesch\u00e4ftsbeziehungen steht, dienen nicht mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber von geringer Bedeutung f\u00fcr die Personengesellschaft sind und die AG neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Personengesellschaft in erheblichem Umfang anderweitig gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>BewG \u00a7\u00a7 95, 97 Abs. 1 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Aktien im Eigentum von Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin (nachfolgend Altgesellschafter genannt) zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin oder zum Privatverm\u00f6gen dieser Gesellschafter geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine KG. Sie stellt &#8230; her und vertreibt sie.<\/p>\n<p>1958 schlo\u00df die Kl\u00e4gerin mit einer zur A (im folgenden A) in den USA geh\u00f6renden Gesellschaft einen Exklusivvertrag mit zehnj\u00e4hriger K\u00fcndigungsfrist \u00fcber den Vertrieb ihrer Produkte in den USA. 1965 beteiligte sich die Kl\u00e4gerin an der Gr\u00fcndung einer neuen Gesellschaft der A-Gruppe mit 34 v.H. Sie schlo\u00df mit dieser Gesellschaft einen 99 Jahre laufenden Lizenzvertrag \u00fcber die Herstellung und den Vertrieb ihrer &#8230;. 1969 begannen Kooperationsverhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der B AG, die ebenfalls &#8230; herstellt und vertreibt. Die B war auch an einer Gesellschaft der A-Gruppe mit 50 v.H. beteiligt.<\/p>\n<p>Im Februar 1970 erwarben die Kl\u00e4gerin und die B zu je 50 v.H. die Anteile an der A-Gruppe. Die B verpflichtete sich, f\u00fcr den Fall, da\u00df es nicht zu ihrer Beteiligung an der Kl\u00e4gerin komme, ihre Anteile an der A-Gruppe auf die Kl\u00e4gerin oder einen von dieser zu benennenden Dritten zu \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerin hielt ihre Anteile an der A-Gruppe zun\u00e4chst im Betriebsverm\u00f6gen. Noch im Jahre 1970 wurde die A-Gruppe mit der C Inc. (im folgenden C) fusioniert, einer AG nach dem Recht eines Staates der USA. Am 30. Juni 1970 verkauften die Altgesellschafter der Kl\u00e4gerin 50 v.H. ihrer Beteiligung an der Kl\u00e4gerin an die B. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug kurz vor Eintritt der B ihre Anteile an der C auf ihre Altgesellschafter zum Anschaffungspreis. Die C-Aktien wurden als Privatverm\u00f6gen der Altgesellschafter behandelt. Der Grund f\u00fcr die Entnahme der C-Aktien lag darin, da\u00df innerhalb der Kl\u00e4gerin zwischen den Altgesellschaftern und der neu eintretenden B ein gleich gro\u00dfes Beteiligungsverh\u00e4ltnis an der C bestehen sollte. Dies w\u00e4re nicht zu verwirklichen gewesen, wenn die B neben ihrer unmittelbaren 50 %igen Beteiligung an der C \u00fcber die Gesellschafterstellung bei der Kl\u00e4gerin mittelbar an der anderen H\u00e4lfte der C-Aktien beteiligt gewesen w\u00e4re. Am 1. Juli 1970 wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, der durch strenge Parit\u00e4t zwischen den Altgesellschaftern und der B gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>In den Streitjahren lag der Anteil der Ums\u00e4tze mit Lizenzprodukten der Kl\u00e4gerin um 50 v.H. des Gesamtumsatzes der C. Die Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus Lizenzfertigungen der C machten jedoch weniger als 1 v.H. ihres Gesamtumsatzes aus. Der Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin aus dem USA-Gesch\u00e4ft betrug 1 bis 3 v.H. des Gesamtgewinns.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung behandelte das beklagte Finanzamt (FA) die den Altgesellschaftern geh\u00f6renden C-Aktien als Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Es erlie\u00df Feststellungsbescheide \u00fcber die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1971, den 1. Januar 1972 und den 1. Januar 1973.<\/p>\n<p>In den Einheitswerten sind die Aktien der Altgesellschafter an der C mit 8.115.000 DM enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein mit der Begr\u00fcndung, diese Aktien seien Privatverm\u00f6gen der Altgesellschafter. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage beantragte die Kl\u00e4gerin, die Einheitswerte herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Altgesellschafter und die B zum finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen; es hat die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, bei den C-Aktien im Eigentum der Altgesellschafter handele es sich um notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, das als Sonderbetriebsverm\u00f6gen dieser Gesellschafter zu behandeln sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision fechten die Kl\u00e4gerin und die Altgesellschafter das FG-Urteil an und verfolgen das Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p>Die Revision tr\u00e4gt vor, da\u00df die im Eigentum der Altgesellschafter der Kl\u00e4gerin stehenden C-Aktien dem gewerblichen Betrieb der Kl\u00e4gerin weder gewidmet seien noch da\u00df ein Sachzusammenhang bestehe, aus dem sich objektiv ergebe, die Aktien seien zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat geht davon aus, da\u00df die Altgesellschafter jeweils nur insoweit Revision eingelegt haben, als sie durch das angefochtene Urteil beschwert worden sind und da\u00df deshalb die B keine Revision eingelegt hat.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben. Das FG hat die \u00a7\u00a7 95, 97 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht richtig angewendet.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6ren zum Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandseigentum stehenden Wirtschaftsg\u00fcter, sondern als Sonderbetriebsverm\u00f6gen auch Wirtschaftsg\u00fcter, die einem, mehreren oder allen Gesellschaftern zusammen (in Bruchteilseigentum) geh\u00f6ren und die dem Betrieb der Gesellschaft dienen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dies wird damit begr\u00fcndet, da\u00df der Umfang des Betriebsverm\u00f6gens einer Personengesellschaft sich aus \u00a7 97 BewG und der erg\u00e4nzend heranzuziehenden Vorschrift des \u00a7 95 BewG ergibt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1984 III R 35\/79, BFHE 143, 87, 91, BStBl II 1985, 236, m.w.N.). Ein Wirtschaftsgut im Eigentum eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dient dem Betrieb der Gesellschaft, wenn es ihr zur Nutzung \u00fcberlassen wurde. Es kann aber auch dann dem Betrieb der Gesellschaft dienen, wenn es der Gesellschaft zwar nicht zur Nutzung \u00fcberlassen worden ist, aber in einem Sachzusammenhang mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gesellschaft steht. Dieser Fall ist gegeben, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft deshalb dem Betrieb der Gesellschaft dienen, weil die Kapitalgesellschaft und die Personengesellschaft im Verh\u00e4ltnis von Produktions- und Vertriebsgesellschaft stehen (vgl. BFH-Entscheidung vom 29. Oktober 1986 II R 226\/82, BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99). Voraussetzung ist aber auch bei diesem Sachzusammenhang, da\u00df die Anteile in den H\u00e4nden der Gesellschafter dem Betrieb der Personengesellschaft als Hauptzweck dienen (\u00a7 95 Abs. 1 BewG). Es ist unbestritten, da\u00df dieser Hauptzweck nicht nur durch die wirtschaftliche Einheit des Betriebsverm\u00f6gens, sondern durch jedes Wirtschaftsgut dieser Einheit verwirklicht werden mu\u00df (vgl. BFH-Entscheidung vom 7. Dezember 1984 III R 91\/81, BFHE 143, 93, 96, BStBl II 1985, 241, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 1978 III R 32\/76 (BFHE 125, 286, 289, BStBl II 1978, 518) entschieden, da\u00df bei einer Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit 20 v.H. und nur geringf\u00fcgigen gesch\u00e4ftlichen Beziehungen zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft die Anteile in H\u00e4nden der Personengesellschafter nicht mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der C bestehen aus der Sicht der Kl\u00e4gerin nach den unangefochtenen Feststellungen des FG nur geringf\u00fcgige gesch\u00e4ftliche Beziehungen. Die Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus den Lizenzfertigungen der C betrugen in den Streitjahren weniger als 1 v.H. des Gesamtumsatzes, die Gewinne nur zwischen 1 und 3 v.H. des Gesamtgewinnes. Der III. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 125, 286, BStBl II 1978, 518 angedeutet, ohne dies entscheiden zu k\u00f6nnen, da\u00df bei einem ma\u00dfgeblichen Einflu\u00df der Gesellschafter einer Personengesellschaft auf die gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigung einer Kapitalgesellschaft die Anteile in H\u00e4nden der Gesellschafter der Personengesellschaft mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft dienen k\u00f6nnten. Der erkennende Senat ist der Auffassung, da\u00df eine 100%ige Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Personengesellschaft in Gesch\u00e4ftsbeziehungen steht, daf\u00fcr sprechen kann, da\u00df die Beteiligung dem Betrieb der Personengesellschaft mit Hauptzweck dient. Der III. Senat des BFH hat jedoch f\u00fcr die Beteiligung im Eigentum der Kommanditisten einer GmbH &amp; Co. KG an der Komplement\u00e4r-GmbH entschieden, da\u00df deren Anteile nur dann dem Hauptzweck des Betriebs der Personengesellschaft dienen und damit Betriebsverm\u00f6gen der KG sind, wenn die GmbH sich auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Gesch\u00e4ftsbetrieb nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Entscheidung in BFHE 143, 93, 97, BStBl II 1985, 241). Der erkennende Senat hat sich dieser Entscheidung mit Urteil vom 7. Mai 1986 II R 137\/79 (BFHE 147, 70, 77 f., BStBl II 1986, 615) angeschlossen. Er ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, da\u00df dieser Grundsatz auch im Verh\u00e4ltnis einer Produktionspersonengesellschaft zu einer Vertriebskapitalgesellschaft f\u00fcr die Anteile im Eigentum der Gesellschafter der Personengesellschaft gilt, wenn, wie im Streitfall, die Gesch\u00e4ftsverbindung aus der Sicht der Produktionsgesellschaft nur von geringer Bedeutung ist und die Vertriebsgesellschaft neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Produktionsgesellschaft noch in erheblichem Umfang anderweitig gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig ist. Die Beherrschung der Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Personengesellschaft verliert dadurch an betrieblicher Bedeutung f\u00fcr die Personengesellschaft. Dies schlie\u00dft nicht aus, da\u00df sich aus dem Zusammenwirken der Bedeutung der Kapitalgesellschaft f\u00fcr den Absatz der Erzeugnisse der Personengesellschaft und dem Ma\u00df der Einflu\u00dfnahmem\u00f6glichkeit auf deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit \u00fcber die Beteiligungen der Gesellschafter der Personengesellschaft ergeben kann, die Anteile in H\u00e4nden der Gesellschafter der Personengesellschaft dienten mit Hauptzweck dem Betrieb dieser Gesellschaft. Deshalb hat der erkennende Senat mit Urteil BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99 entschieden, da\u00df bei 100 %iger Beteiligung und damit Beherrschung der Produktionskapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Vertriebspersonengesellschaft und fast ausschlie\u00dflicher \u00dcbernahme der Produktion durch die Vertriebsgesellschaft der Sachzusammenhang daf\u00fcr spricht, die Anteile im Eigentum der Gesellschafter der Personengesellschaft seien nicht Privatverm\u00f6gen, sondern mit Hauptzweck Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft. Eine vergleichbare Lage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben, weil die Kl\u00e4gerin nur einen ganz geringen Anteil ihrer Erzeugnisse \u00fcber die C am US-Markt absetzen l\u00e4\u00dft und die Vertriebsgesellschaft neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin einen erheblichen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt. Unter diesen Umst\u00e4nden kann auch die 100 %ige Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C nicht dazu f\u00fchren, da\u00df diese Beteiligung mit Hauptzweck dem Betrieb der Kl\u00e4gerin dient.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif, denn der Wert der Beteiligung der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin an der C ist unstreitig. Nach Aufhebung der Vorentscheidung werden auch die Feststellungsbescheide zum 1. Januar 1971, zum 1. Januar 1972 und zum 1. Januar 1973 vom 22. M\u00e4rz 1974 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1980 aufgehoben. Der Einheitswert zu diesen Feststellungszeitpunkten wird entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin festgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 242\/83) BStBl. 1989 II S. 824 Aktien im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der AG in Gesch\u00e4ftsbeziehungen steht, dienen nicht mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber von geringer Bedeutung f\u00fcr die Personengesellschaft &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-ii-r-242_83-bstbl-1989-ii-s-824\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.6.1989 (II R 242\/83) BStBl. 1989 II S. 824<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46515","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46515","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46515"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46515\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46515"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46515"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46515"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}