{"id":46520,"date":"1989-06-01T14:23:08","date_gmt":"1989-06-01T12:23:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46520"},"modified":"2013-06-21T14:24:42","modified_gmt":"2013-06-21T12:24:42","slug":"bfh-urteil-vom-1-6-1989-iv-r-64_88-bstbl-1989-ii-s-830","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-6-1989-iv-r-64_88-bstbl-1989-ii-s-830\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 64\/88) BStBl. 1989 II S. 830"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 64\/88) BStBl. 1989 II S. 830<\/strong><\/p>\n<p>Zahlungen, die der Besteller von Gu\u00dfteilen daf\u00fcr leistet, da\u00df der Lieferer eine Gu\u00dfform herstellt und f\u00fcr die erwarteten Bestellungen verwendet, sind als Anschaffungskosten f\u00fcr das Verwendungsrecht vom Besteller zu aktivieren und \u00fcber die erwartete Dauer der Lieferungen abzuschreiben.<\/p>\n<p>EStG 1979 \u00a7 5 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) unterh\u00e4lt eine Maschinenfabrik. F\u00fcr die von ihr hergestellten Spezialmaschinen ben\u00f6tigt sie Gu\u00dfteile, die sie von Gie\u00dfereien bezieht. Die Lieferer (Gie\u00dfereien) stellen die Gu\u00dfformen nach den Angaben der Kl\u00e4gerin her. Sie bleiben im Eigentum der Lieferer, d\u00fcrfen jedoch als sog. kundengebundene Formen nur f\u00fcr k\u00fcnftige Auftr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin verwendet werden. F\u00fcr die Kosten der Herstellung leistet die Kl\u00e4gerin gesonderte Verg\u00fctungen. Die Lieferer verpflichten sich, die Formen noch drei Jahre nach der letzten Lieferung an die Kl\u00e4gerin aufzubewahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behandelte die Zahlungen auf die Formen als Betriebsausgaben. Nach einer Betriebspr\u00fcfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) darin jedoch Anzahlungen der Kl\u00e4gerin, die \u00fcber die Dauer der Lieferungen aufzul\u00f6sen seien. Die Lieferungsdauer habe in der Vergangenheit im allgemeinen vier Jahre betragen; wegen des schnellen technischen Wandels werde jedoch nur ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren zugrunde gelegt. Der Gewinnfeststellungsbescheid 1981 und der Bescheid \u00fcber den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens zum 1. Juni 1981 wurden entsprechend ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Um eine Werklieferung nach den besonderen W\u00fcnschen des Bestellers durchzuf\u00fchren, mu\u00df der Lieferer (Unternehmer) vielfach vorab Modelle, Werkzeuge oder insbesondere Formen selbst herstellen oder von Dritten herstellen lassen. Die hierf\u00fcr entstehenden Kosten werden dem Besteller oft nicht im Preis der sp\u00e4ter hergestellten Erzeugnisse, sondern in voller H\u00f6he oder doch zu einem Teil gesondert in Rechnung gestellt. Dies hat seine Ursache vor allem darin, da\u00df der Umfang der zu erbringenden Lieferungen ungewi\u00df und damit nicht gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df der Lieferer seine vorab entstandenen Kosten, aber auch nur diese, im Preis der Erzeugnisse zur\u00fcckerh\u00e4lt. Der Lieferer verpflichtet sich in diesem Falle regelm\u00e4\u00dfig, die vorab hergestellten Formen nur f\u00fcr Auftr\u00e4ge des Bestellers zu verwenden, sofern sie nicht in das Eigentum des Bestellers \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der dem Lieferer gew\u00e4hrten Kostenverg\u00fctung ist in der Vergangenheit \u00fcberwiegend vereinbart worden, da\u00df sie mit dem Preis der gelieferten Erzeugnisse in H\u00f6he eines bestimmten Prozentsatzes verrechnet werde, da\u00df der Besteller aber die Erstattung eines nach Beendigung der Lieferungen verbleibenden Restbetrags nicht verlangen k\u00f6nne. Dies bedeutete, da\u00df der Lieferer die Kosten der Vorarbeiten in den Preis seiner Lieferungen einrechnet und hieraus Vorteile zieht, wenn die vom Besteller verg\u00fcteten Kosten durch Verrechnung mit dem Lieferungspreis amortisiert sind. Aus diesem Grunde wird in j\u00fcngerer Zeit auf die Verrechnung der Verg\u00fctung h\u00e4ufig unter der Voraussetzung verzichtet, da\u00df die Kosten der Vorarbeiten im Preis der Lieferungen unber\u00fccksichtigt bleiben (vgl. hierzu Gl\u00e4\u00dfner\/Leineweber, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1985, 97 ff.). Eine derartige Vereinbarung ist im Streitfall getroffen worden.<\/p>\n<p>2. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit der Frage besch\u00e4ftigt, wie erhaltene und noch zu verrechnende Formkostenverg\u00fctungen in der Bilanz des Lieferers zu behandeln sind. Sie hat in einem Fall, in dem der Lieferer Eigent\u00fcmer der Form geblieben war, in der Verg\u00fctung eine zu passivierende Anzahlung auf den Preis der Lieferungen gesehen, die entsprechend der Verrechnungsabrede oder aber dann gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen sei, wenn mit k\u00fcnftigen Lieferungen nicht mehr zu rechnen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. Oktober 1970 IV R 125\/69, BFHE 100, 249, BStBl II 1971, 51). Nach diesen Grunds\u00e4tzen m\u00fc\u00dfte der Besteller die gezahlte Verg\u00fctung als Anzahlung aktivieren und mit den Anschaffungskosten der Lieferungen verrechnen; ein nach Beendigung der Lieferungen verbleibender Restbetrag m\u00fc\u00dfte als Betriebsausgaben behandelt werden.<\/p>\n<p>In einem weiteren Fall, in dem der Besteller Eigent\u00fcmer der Formen geworden war, hat der BFH dem Lieferer die Passivierung einer Anzahlung versagt und die Behandlung als Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang verlangt (Urteil vom 31. Januar 1973 I R 205\/69, BFHE 108, 194, BStBl II 1973, 305). F\u00fcr den Besteller w\u00fcrde dies bedeuten, da\u00df er die erworbenen Formen mit der gezahlten Verg\u00fctung aktiviert und nach ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, d.h. ihrer voraussichtlichen Verwendung f\u00fcr Lieferungsauftr\u00e4ge, abzuschreiben hat. Es wird die Auffassung vertreten, da\u00df die Abschreibungen Anschaffungskosten der sp\u00e4ter bezogenen Erzeugnisse bedeuteten (Gl\u00e4\u00dfner\/Leineweber, a.a.O., S. 100, 128).<\/p>\n<p>3. Unter Ankn\u00fcpfung an diese Rechtsprechung hat das FA im Streitfall, in dem das Eigentum an den Formen dem Lieferer verblieben ist, und in dem es um die Bilanzierung beim Besteller geht, die Formkostenverg\u00fctung als zu aktivierende Anzahlung des Bestellers behandelt und \u00fcber die gesch\u00e4tzte Laufzeit der Lieferungsauftr\u00e4ge &#8222;aufgel\u00f6st&#8220;. Dem l\u00e4\u00dft sich entgegenhalten, da\u00df die Vorabverg\u00fctung des Bestellers sich zwar insoweit als Anzahlung darstellt, als sie eine Vorleistung auf die vom Vertragspartner zu erbringenden Lieferungen beinhaltet (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1980 IV R 138\/76, BFHE 131, 57, BStBl II 1980, 648, m.w.N.), da\u00df andererseits aber eine R\u00fcckforderung der Verg\u00fctung nicht in Frage kommt (zu diesem Anzahlungsmerkmal BFH-Urteile vom 16. Mai 1973 I R 186\/71, BFHE 110, 325, BStBl II 1974, 25; vom 26. Juni 1979 VIII R 145\/78, BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat das FG angenommen, die Kl\u00e4gerin habe als Bestellerin durch die Formkostenverg\u00fctung einen als immaterielles Wirtschaftsgut zu beurteilenden Vorteil erlangt, der im Vorhandensein der Gu\u00dfformen oder der technischen Lieferbereitschaft der Lieferer bestehe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.<\/p>\n<p>4. Der Senat legt seiner W\u00fcrdigung die zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Lieferern getroffenen Vereinbarungen zugrunde. Danach sollte die Formkostenverg\u00fctung die Lieferer nicht nur zur Herstellung der Formen veranlassen; diese verpflichteten sich vielmehr auch, die Formen w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums bereitzuhalten und zur Durchf\u00fchrung von Auftr\u00e4gen des Bestellers zu verwenden. Hierin liegt f\u00fcr den Besteller der wirtschaftliche Zweck der Verg\u00fctung. Dem ist bei der Bilanzierung Rechnung zu tragen, mag sich die gesonderte Abrechnung der Vorarbeiten zivilrechtlich auch als Werkvertrag darstellen (vgl. dazu Soergel in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 632 BGB Anm. 4, m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin hat danach zwar kein eigenes Nutzungsrecht an den Formen, wohl aber ein Recht eigener Art erlangt, kraft dessen sie von den Lieferern die Benutzung der Formen f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Auftr\u00e4gen verlangen kann. Da\u00df \u00fcber die Einzelheiten dieser Auftr\u00e4ge, insbesondere \u00fcber den Lieferungspreis, noch Einigung erzielt werden mu\u00dfte, steht dieser Betrachtung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Verwendungsrecht soll dem Betrieb der Kl\u00e4gerin auf Dauer dienen, stellt sich demnach als immaterieller Verm\u00f6gensgegenstand und Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens dar und ist, weil gegen Entgelt erworben, aktivierungsf\u00e4hig und gleichzeitig aktivierungspflichtig (vgl. \u00a7 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB &#8211; n.F., \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -); hierzu gen\u00fcgt, da\u00df das Entgelt anl\u00e4\u00dflich der Begr\u00fcndung des Rechts gew\u00e4hrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 61\/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267). Die Verg\u00fctung ist im Streitfall unabh\u00e4ngig von schwebenden oder erwarteten Lieferungsvertr\u00e4gen geleistet worden, so da\u00df ihre Aktivierung als Anzahlung oder Rechnungsabgrenzungsposten nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>5. Da das Verwendungsrecht der Kl\u00e4gerin sich im Zeitablauf ersch\u00f6pft, m\u00fcssen seine Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG mittels Absetzungen f\u00fcr Abnutzung auf die Zeit seiner wirtschaftlichen Nutzung verteilt werden. Das FA hat die Abschreibungen zutreffend nach dem Zeitraum bemessen, in dem mit einer Auftragserteilung durch die Kl\u00e4gerin zu rechnen ist; diese Sch\u00e4tzung wird von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen. Soweit im Einzelfall von vornherein nicht mit der Erteilung von Auftr\u00e4gen zu rechnen ist, kommt eine Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG in Betracht, w\u00e4hrend die Ausgaben nicht zu aktivieren sind, wenn die Herstellung der Form fehlschl\u00e4gt; damit ist dem Einwand der Kl\u00e4gerin Rechnung getragen, da\u00df die hergestellten Formen gelegentlich technisch nicht verwendbar seien oder es nicht einmal zur Erteilung eines ersten Lieferungsauftrags komme. Ob die Abschreibungen in die Anschaffungskosten der gelieferten Erzeugnisse eingehen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht gepr\u00fcft zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 64\/88) BStBl. 1989 II S. 830 Zahlungen, die der Besteller von Gu\u00dfteilen daf\u00fcr leistet, da\u00df der Lieferer eine Gu\u00dfform herstellt und f\u00fcr die erwarteten Bestellungen verwendet, sind als Anschaffungskosten f\u00fcr das Verwendungsrecht vom Besteller zu aktivieren und \u00fcber die erwartete Dauer der Lieferungen abzuschreiben. 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