{"id":46521,"date":"1989-06-21T11:35:17","date_gmt":"1989-06-21T09:35:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46521"},"modified":"2013-06-20T11:36:50","modified_gmt":"2013-06-20T09:36:50","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-1989-x-r-20_88-bstbl-1989-ii-s-831","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1989-x-r-20_88-bstbl-1989-ii-s-831\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 20\/88) BStBl. 1989 II S. 831"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 20\/88) BStBl. 1989 II S. 831<\/strong><\/p>\n<p>Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen, der vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils stirbt, k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinn des \u00a7 33 EStG abziehbar sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin ihres 1981 verstorbenen Ehemanns E. Dieser war leitender Angestellter einer AG.<\/p>\n<p>Er wurde &#8211; nach teilweiser Verfahrenseinstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 154 der Strafproze\u00dfordnung (StPO) und rechtskr\u00e4ftigem Freispruch in einigen Anklagepunkten &#8211; wegen &#8230; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Beweisunterlagen in diesem Verfahren waren u.a. im Staat A und im Staat B beschlagnahmte Gesch\u00e4ftspapiere. Aufgrund von Auflagen des Obergerichtes des Staates B sicherte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in \u00dcbereinstimmung mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesminister der Finanzen (BMF) zu, die beschlagnahmten Unterlagen in keiner Weise f\u00fcr irgendein Zoll- und Steuerstrafverfahren zu verwenden; es werde daf\u00fcr gesorgt, da\u00df auch andere Instanzen die beschlagnahmten Unterlagen nicht derart verwendeten. Ferner sicherte die zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft in X im Namen des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen den Justizbeh\u00f6rden des Staates B verbindlich zu, da\u00df die durch das Rechtshilfeersuchen gewonnenen Erkenntnisse und etwaige Unterlagen nur im Strafverfahren und nicht, auch nicht irgendwie indirekt, in einem Steuerstrafverfahren oder Zollstrafverfahren und auch nicht im Besteuerungsverfahren gegen Beschuldigte oder andere Personen und Firmen verwendet werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach Einlegen der Revision gegen das Urteil des LG verstarb E im Jahre 1981, so da\u00df das Strafverfahren gegen ihn ohne rechtskr\u00e4ftiges Urteil endete. Die Rechtsanw\u00e4lte C und D stellten E f\u00fcr die Zeit bis 1977 Strafverteidigungskosten von &#8230; DM in Rechnung.<\/p>\n<p>Den Antrag, diese Kosten nachtr\u00e4glich der Landeskasse aufzuerlegen, wies das LG ab. Es st\u00fctzte seine Entscheidung auf \u00a7 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, es sei &#8222;bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses (Tod des E) ann\u00e4hernd sicher zu erwarten gewesen&#8220;, da\u00df es &#8222;bei der Verurteilung des Angeklagten geblieben bzw. zu einer Verurteilung gekommen w\u00e4re&#8220;. Das Oberlandesgericht (OLG) best\u00e4tigte als Beschwerdeinstanz den Beschlu\u00df des LG, lie\u00df aber die Frage offen, ob das LG seine Entscheidung zu Recht auf diese Vorschrift gest\u00fctzt habe. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 93a des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) nicht zur Entscheidung annahm.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Besteuerung der Eink\u00fcnfte des E f\u00fcr 1974 erkl\u00e4rte dieser dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -), er habe aus &#8222;gesellschaftlichen Beteiligungen&#8220; im Staat B ein zus\u00e4tzliches Einkommen von &#8230; DM gehabt, das aber erst 1977 nach l\u00e4ngeren Verhandlungen mit dem Verwaltungsrat der ausl\u00e4ndischen Firma realisiert worden und daher erst f\u00fcr 1977 zu besteuern sei. Die Forderung gegen diese Firma trat E an seine Strafverteidiger wegen deren Honoraranspr\u00fcche ab. Im Einkommensteuerbescheid 1977 setzte das FA den genannten Betrag ohne Abzug von Betriebsausgaben als Eink\u00fcnfte des E aus Gewerbebetrieb an und wendete auf das sich so ergebende zu versteuernde Einkommen in der Einspruchsentscheidung die Grundtabelle an, nachdem die Kl\u00e4gerin getrennte Veranlagung beantragt hatte.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben. Sie machte geltend, diejenigen strafrechtlichen Vorw\u00fcrfe, deretwegen E freigesprochen oder das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 154 StPO eingestellt worden sei, h\u00e4tten ausschlie\u00dflich in unmittelbarem Zusammenhang mit der fr\u00fcheren beruflichen T\u00e4tigkeit ihres Ehemannes gestanden. Die Strafverteidigungskosten h\u00e4tten nicht einmal ausgereicht, um insoweit die angemessene Verteidigung des E sicherzustellen. Aber auch diejenigen Handlungen, hinsichtlich derer das LG E verurteilt habe, seien beruflich oder betrieblich veranla\u00dft gewesen, weil E im Firmeninteresse zu handeln geglaubt habe. Er habe die Straftaten nicht begangen, um sich selbst zu bereichern. Da die erstinstanzliche Verurteilung des E keine Rechtskraft erlangt habe, gebiete Art. 6 Abs. 2 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin des E steuerrechtlich so zu behandeln, als sei E im Strafverfahren freigesprochen worden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens bat das FG die Kl\u00e4gerin, ihm Anklageschrift und Strafurteil zum Zwecke des Beweises vorzulegen. Es wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, da\u00df sich eine Nichtvorlage dieser Unterlagen bei der Entscheidung zum Nachteil der Kl\u00e4gerin auswirken k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte dem FG zwar zun\u00e4chst die Anklageschrift und das Urteil. Mit einem sp\u00e4teren Schriftsatz widersprach sie jedoch einer Verwertung beider Unterlagen durch das FG unter Hinweis auf die im Jahre 1974 gegen\u00fcber dem Obergericht des Staates B abgegebenen Zusicherungen. Sie teilte mit, sie habe deshalb bereits das f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Rechtshilfe zust\u00e4ndige Gericht im Staat B angeschrieben und auf den Vorgang hingewiesen. Erg\u00e4nzend wandte sie ein, die Anklageschrift sei in der \u00f6ffentlichen Sitzung des LG nicht in vollem Wortlaut verlesen worden; ferner sei der Inhalt des schriftlichen Strafurteils mit der seinerzeitigen m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung des Kammervorsitzenden nicht identisch.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, die streitbefangenen Strafverteidigungskosten seien deshalb nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil das Gericht nicht habe feststellen k\u00f6nnen, ob das Strafverfahren in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit den im Streitjahr besteuerten gewerblichen Eink\u00fcnften des E bzw. mit zu diesen Eink\u00fcnften f\u00fchrenden betrieblichen Vorg\u00e4ngen gestanden habe. Dem FG sei eine Verwertung von Anklageschrift und Urteilsfeststellungen aus dem landgerichtlichen Strafverfahren verwehrt gewesen. Die streitbefangenen Strafverteidigungskosten seien auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen, weil nicht feststellbar sei, da\u00df die Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden seien. Entscheidend sei, da\u00df diese Aufwendungen auf die Anklageerhebung und somit letztlich auf die den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen des E zur\u00fcckzuf\u00fchren seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG habe die ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Sie r\u00fcgt ferner Verletzung des \u00a7 4 Abs. 4 und des \u00a7 33 EStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1977 auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Dieses hat zwar zu Recht den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben versagt. Dagegen teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des FG zu \u00a7 33 EStG nicht in vollem Umfang.<\/p>\n<p align=\"center\">I. Betriebsausgabenabzug<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k\u00f6nnen Ausgaben f\u00fcr die Strafverteidigung als Betriebsausgaben abziehbar sein, und zwar auch bei vors\u00e4tzlich begangenen Straftaten. Voraussetzung ist jedoch, da\u00df das Strafverfahren in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang steht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93\/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845). Insoweit tr\u00e4gt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast &#8211; Feststellungslast &#8211; (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 22. Januar 1985 VIII R 29\/82, BFHE 143, 71, BStBl II 1985, 308).<\/p>\n<p>Das FG hat die Schlu\u00dffolgerung gezogen, es habe sich nicht beurteilen lassen, ob die Handlungen des E, die Gegenstand des Strafverfahrens waren und damit die Strafverteidigungskosten verursacht haben, dazu gedient hatten, die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Jahres 1977 zu erzielen. Hierbei handelt es sich um einen Schlu\u00df tats\u00e4chlicher Art, den das FG aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der Tatsachenw\u00fcrdigung (Beweisw\u00fcrdigung) gezogen hat. Dieser Schlu\u00df ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Zu der Annahme der Unentschiedenheit konnte das FG aufgrund des Fehlens von Beweismitteln kommen, die die Behauptung der Kl\u00e4gerin st\u00fctzen. Es war insbesondere zu Recht der Ansicht, ihm sei eine Verwertung der Anklageschrift und des LG-Urteils verwehrt gewesen.<\/p>\n<p>Beide Unterlagen konnten gem\u00e4\u00df \u00a7 72 des Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 &#8211; IRG &#8211; (BGBl I 1982, 2071) nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe gekn\u00fcpft hat, zu beachten (vgl. die entsprechende Vorschrift des \u00a7 54 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 &#8211; DAG -, RGBl I 1929, 239), das bis zum Inkrafttreten des IRG galt (vgl. \u00a7 86 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Wie der I. Senat in seinem nichtver\u00f6ffentlichten Beschlu\u00df vom 24. M\u00e4rz 1987 I B 111\/86 in der Beschwerdesache der Kl\u00e4gerin wegen Bewilligung von Proze\u00dfkostenhilfe f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit im einzelnen dargelegt hat (S. 8 f.), bindet diese Vorschrift alle deutschen Gerichte und Beh\u00f6rden und gilt auch f\u00fcr Verfahren, die nicht unmittelbar mit der Rechtshilfesache zusammenh\u00e4ngen. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr eine Bindung hat das FG zu Recht bejaht. Nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft in X an das FG vom 17. April 1985 ist namens des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen gegen\u00fcber den Justizbeh\u00f6rden des Staates B verbindlich zugesichert worden, da\u00df die durch das Rechtshilfeersuchen gewonnenen Erkenntnisse und etwaigen Unterlagen &#8222;nur im Strafverfahren und nicht, auch nicht irgendwie indirekt, in einem Steuerstraf- oder Zollstrafverfahren und auch nicht im Besteuerungsverfahren gegen den Beschuldigten oder andere Personen und Firmen Verwendung finden d\u00fcrfen&#8220;. Dieser Zusicherung stehen entsprechende Bedingungen im Sinne des \u00a7 72 IRG bzw. des \u00a7 54 DAG gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Die Verwertung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen bzw. der sich aus der Anklageschrift ergebenden Umst\u00e4nde kann nicht damit gerechtfertigt werden, da\u00df diese m\u00f6glicherweise nicht nur auf den im Staat B beschlagnahmten Unterlagen beruhen, sondern auf Zeugenaussagen, Gest\u00e4ndnissen und anderen Beweismitteln. Ebensowenig steht dem Verwertungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 72 IRG bzw. \u00a7 54 DAG entgegen, da\u00df die von der ausl\u00e4ndischen Regierung \u00fcbermittelten Erkenntnisse und Unterlagen im vorliegenden Verfahren sich zugunsten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen insoweit eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der vom ausl\u00e4ndischen Staat vorgelegten Unterlagen zustehen k\u00f6nnte. Nach dem Wortlaut der Erkl\u00e4rungen der Justizbeh\u00f6rden des Staates B scheidet n\u00e4mlich eine Verwertung in einem Besteuerungsverfahren \u00fcberhaupt aus. Eine solche Einschr\u00e4nkung ist zul\u00e4ssig (vgl. von Siebenthal, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht &#8211; JbFSt &#8211; 1984\/85, 113, 139). Der erkennende Senat verweist im \u00fcbrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des I. Senats des BFH im Beschlu\u00df vom 24. M\u00e4rz 1987 I B 111\/86 (Seite 9 ff.), denen er sich anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Zu Unrecht macht die Kl\u00e4gerin nunmehr geltend, das FG habe die Zielrichtung ihres Schreibens vom 21. Oktober 1985 an das zust\u00e4ndige Gericht im Staat B verkannt. Das Schreiben hatte das ausdr\u00fcckliche Ziel, eine Verwertung der ermittelten Ergebnisse und Unterlagen im Besteuerungsverfahren zu verhindern (vgl. insbesondere Seite 4 dieses Schreibens sowie Seite 2 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 28. Oktober 1985 an das FG). Mit diesem Schreiben wollte die Kl\u00e4gerin offensichtlich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu einer Stellungnahme veranlassen. Das daraufhin ergangene amtliche Schreiben an den BMF kann nur in dem Sinne verstanden werden, da\u00df einer Verwertung der \u00fcbermittelten Erkenntnisse und Unterlagen uneingeschr\u00e4nkt widersprochen wurde. Damit erweist sich gleichzeitig die in diesem Zusammenhang von der Kl\u00e4gerin erhobene R\u00fcge als unbegr\u00fcndet, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, eine Interpretation der Bedingungen zu erreichen, die eine Verwertung der erlangten Erkenntnisse und Unterlagen erm\u00f6glicht. Nach den gegebenen Umst\u00e4nden h\u00e4tte es gerade der Mitwirkungspflicht der Kl\u00e4gerin zur Ermittlung des Sachverhalts (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) entsprochen, eine solche Auslegung zu erreichen. Dies ergibt sich insbesondere aus der in \u00a7 76 Abs. 1 Satz 4 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des \u00a7 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Danach haben die Beteiligten, wenn ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezieht, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (\u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Sie haben dabei alle f\u00fcr sie bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen (\u00a7 90 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Die Kl\u00e4gerin hat aber mit ihrem Schreiben vom 21. Oktober 1985 einer Verwertung der Unterlagen sogar entgegengewirkt (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1985 I R 7\/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).<\/p>\n<p align=\"center\">II. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die Strafverteidigungskosten nicht dem Grunde nach als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Nach dieser Vorschrift wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsl\u00e4ufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcberschreiten (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>1. a) Aufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigung sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 15. November 1957 VI 279\/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (z.B. Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Anm. C 56; Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Rdnr. 150, Stichwort: &#8222;Proze\u00dfkosten&#8220; zu \u00a7 33 EStG; Littmann\/Bitz\/Meincke, Einkommensteuergesetz, Rdnr. 55 f., Stichwort: &#8222;Proze\u00dfkosten zu \u00a7 33 EStG; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., Anm. 8, Stichwort: &#8222;Proze\u00dfkosten (1)&#8220; zu \u00a7 33) nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat. Dies wird damit begr\u00fcndet, da\u00df die genannten Aufwendungen in einem solchen Fall den Charakter einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe h\u00e4tten. Es gehe nicht an, Geldstrafen \u00fcber das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuw\u00e4lzen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1955 IV 373\/54 U, BFHE 61, 361, BStBl III 1955, 338; BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105).<\/p>\n<p>Gegen diese Rechtsauffassung wurden im Schrifttum Bedenken erhoben (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, Rdnr. 115 zu \u00a7 33 EStG; Jakob\/J\u00fcptner, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1983, 206, 214). Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob er dem folgen k\u00f6nnte; denn die nach der Rechtsprechung im Fall einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung ma\u00dfgeblichen Rechtsgrunds\u00e4tze sind nicht anwendbar, wenn der Angeklagte nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung, aber vor Abschlu\u00df des Revisionsverfahrens stirbt. In einem solchen Fall haben die Aufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigung nicht den Charakter einer kraft Gesetzes eintretenden Nebenstrafe. Durch den Tod wird das auf eine Sachentscheidung zielende Verfahren beendet. Ein ergangenes, nicht rechtskr\u00e4ftiges Urteil einschlie\u00dflich der Kosten- und Auslagenentscheidung wird gegenstandslos, eine weitere Sachentscheidung mit dem Ziel der Verurteilung oder des Freispruchs unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Strafverfahren kann auch nicht mit dem (alleinigen) Ziel weitergef\u00fchrt werden, \u00fcber die Kosten und Auslagen zu befinden. Daf\u00fcr gibt es keine Rechtsgrundlage mehr. Insbesondere ist \u00a7 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht anwendbar, wonach das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (eingehend dazu: BGH-Beschlu\u00df vom 3. Oktober 1986 2 StR 193\/86, BGHSt 34, 184, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1987, 661). Damit fehlt es &#8211; auf Dauer &#8211; an einem vom Gericht festgestellten Versto\u00df gegen die staatliche Rechtsordnung und an einer gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Kosten und Auslagen. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet \u00fcberdies die Annahme, der Angeklagte habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Es bleibt allenfalls eine Verdachtslage bestehen.<\/p>\n<p>b) Stirbt der Angeklagte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so ist &#8211; ebenso wie im Fall des vollst\u00e4ndigen Freispruchs mangels Beweises &#8211; die Zwangsl\u00e4ufigkeit der Anwaltskosten nicht schon deshalb zu verneinen, weil Handlungen des Angeklagten das Strafverfahren ausgel\u00f6st haben.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105 sind Anwaltskosten, die einem vom Strafgericht mangels Beweises freigesprochenen Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Verteidigung im Strafproze\u00df entstanden sind, regelm\u00e4\u00dfig au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen i.S. des \u00a7 33 Abs. 1 EStG: Wenn das Strafgericht eine Schuld nicht nachweisen k\u00f6nne, so d\u00fcrfe dem Angeklagten grunds\u00e4tzlich nicht vorgeworfen werden, da\u00df er vor Gericht gestanden habe. Aus diesem Umstand k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nicht gefolgert werden, der Angeklagte habe durch sein Verhalten den Anla\u00df zu dem Strafverfahren gegeben, deshalb entfalle die Zwangsl\u00e4ufigkeit hinsichtlich der Verteidigerkosten. Zwar b\u00fcrde der Staat dem Steuerpflichtigen die Kosten seiner Verteidigung auf; diese Regelung \u00e4ndere aber nichts daran, da\u00df die Belastung au\u00dfergew\u00f6hnlich i.S. des \u00a7 33 EStG sei. \u00a7 467 Abs. 2 StPO a.F. gebe keinen allgemein g\u00fcltigen Rechtsgedanken wieder. Mitentscheidend sei dabei, da\u00df die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen werde, grunds\u00e4tzlich aus einer \u00f6ffentlichen Verpflichtung erwachsen.<\/p>\n<p>Diese Rechtsgrunds\u00e4tze sind zu der fr\u00fcheren Rechtslage nach der StPO entwickelt worden, wonach das Gericht auch bei einem Freispruch mangels Beweises die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen konnte (vgl. \u00a7 467 Abs. 2 StPO a.F.), und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur auferlegt werden mu\u00dften, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, da\u00df gegen ihn ein begr\u00fcndeter Verdacht nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165\/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331). Diese Rechtslage wurde durch die Rechtsprechung, nach der Strafverteidigungskosten im Fall einer Verurteilung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten anzuerkennen sind, nicht ver\u00e4ndert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31\/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschlu\u00df vom 21. November 1983 GrS 3\/82, BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166, und BFH in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845).<\/p>\n<p>Die gleichen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen gelten, wenn der Angeklagte w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens stirbt: In beiden F\u00e4llen wurde der Steuerpflichtige kraft \u00f6ffentlich-rechtlicher Verpflichtung in den Proze\u00df hineingezogen, ohne da\u00df der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden konnte. Selbst ein gerichtlicher Kostenausspruch ist nicht mehr m\u00f6glich (BGHSt 34, 184, NJW 1987, 661). Schon aus diesem Grunde kann die steuerrechtliche W\u00fcrdigung mit der strafrechtlichen nicht in Wertungswiderspruch geraten. Durch den Abzug der Strafverteidigungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung kann nicht einmal mehr der Zweck einer gerichtlichen Kostenentscheidung vereitelt werden. F\u00fcr eine Prognose \u00fcber den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt kein Raum. Die entstandenen Aufwendungen sind lediglich als Folge einer \u00f6ffentlichen Verpflichtung anzusehen.<\/p>\n<p>c) Da es an einer Kostenentscheidung fehlt (s.o.a.) kann die Zwangsl\u00e4ufigkeit der Strafverteidigungskosten &#8211; entgegen der Ansicht des FG (vgl. auch Seitrich, Betriebs-Berater 1985, 724) &#8211; nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, diese seien \u00fcberhaupt nicht oder nur teilweise erstattet worden (vgl. auch BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 33 EStG Rdnr. 116; Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., Anm. C 56 zu \u00a7 33; Bl\u00fcmich\/Oepen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Senat kann ferner uner\u00f6rtert lassen, ob die Zwangsl\u00e4ufigkeit dann zu verneinen ist, wenn der Steuerpflichtige die Strafverteidigungskosten mutwillig veranla\u00dft hat. Hierf\u00fcr ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Ausnahmen sind zwar auch dann denkbar, wenn der Steuerpflichtige von der gegen ihn erhobenen Anklage zum Teil freigesprochen, wegen anderer Anklagepunkte aber verurteilt wird (BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105). Entscheidend ist dabei, da\u00df der Steuerpflichtige in diesen F\u00e4llen wegen eines Versto\u00dfes gegen die staatliche Rechtsordnung verurteilt worden ist und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, ihn durch Anwendung des \u00a7 33 EStG von einem Teil der von ihm zu tragenden Kosten des Strafprozesses zu entlasten. Derartige Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>2. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Strafverteidigungskosten waren damit dem Grunde nach als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Damit kann unentschieden bleiben, ob die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seiner Rechtsauffassung ausgehend zutreffend &#8211; keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat erlauben w\u00fcrden, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu befinden, ob die Aufwendungen der H\u00f6he nach notwendig und angemessen waren. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). In seiner erneuten Entscheidung wird das FG auch n\u00e4here Angaben dar\u00fcber zu machen haben, wann die geltend gemachten Strafverteidigungskosten tats\u00e4chlich abgeflossen sind. Es hat hierzu bisher lediglich festgestellt, E habe die im Jahre 1977 erzielten Eink\u00fcnfte an den Strafverteidiger wegen der Honorarforderungen abgetreten. Ebenso wird das FG \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, zu befinden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 20\/88) BStBl. 1989 II S. 831 Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen, der vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils stirbt, k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinn des \u00a7 33 EStG abziehbar sein. EStG \u00a7 33. Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin ihres 1981 verstorbenen Ehemanns E. 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