{"id":46523,"date":"1989-06-20T12:04:40","date_gmt":"1989-06-20T10:04:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46523"},"modified":"2013-06-20T12:05:42","modified_gmt":"2013-06-20T10:05:42","slug":"bfh-urteil-vom-20-6-1989-viii-r-82_86-bstbl-1989-ii-s-836","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-6-1989-viii-r-82_86-bstbl-1989-ii-s-836\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.6.1989 (VIII R 82\/86) BStBl. 1989 II S. 836"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.6.1989 (VIII R 82\/86) BStBl. 1989 II S. 836<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Besteuerung von Kapitalertr\u00e4gen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987) ist mit dem GG vereinbar.<\/p>\n<p>2. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG (Art. 17 \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1093, BStBl I, 224) erfa\u00dft nur solche Steuerpflichtige, die f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 in bezug auf ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder ihr Kapitalverm\u00f6gen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (\u00a7 370 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 378 AO 1977) erf\u00fcllt haben und f\u00fcr die deshalb aufgrund vollst\u00e4ndiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 die Gefahr einer Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverk\u00fcrzungen best\u00fcnde.<\/p>\n<p>3. Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 StrbEG nicht vor, so ist die Festsetzung der auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Einkommensteuer auch dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn diese Vorschriften verfassungswidrig sein sollten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG w\u00e4re unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1; EStG 1979 \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8; AO 1977 \u00a7\u00a7 85, 194, 370, 378; StrbEG \u00a7\u00a7 1, 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1986, 451)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie wurden f\u00fcr das Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.<\/p>\n<p>Beide Kl\u00e4ger bezogen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung gaben die Kl\u00e4ger u.a. Kapitaleink\u00fcnfte aus festverzinslichen Wertpapieren, Bauspar- und Sparguthaben in H\u00f6he von insgesamt 2.745 DM an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fchrte die Veranlagung zur Einkommensteuer 1981 entsprechend den Angaben in der Erkl\u00e4rung durch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger legten gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. M\u00e4rz 1983 Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung ihres Rechtsbehelfs f\u00fchrten sie aus, die Besteuerung ihrer Eink\u00fcnfte aus festverzinslichen Wertpapieren, Bauspar- und Sparguthaben sei rechtswidrig. Sie versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz, weil die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen &#8211; soweit nicht Kapitalertragsteuer einbehalten werde &#8211; nur zu einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Teil von den Finanzbeh\u00f6rden erfa\u00dft w\u00fcrden. Die Verletzung des Gleichheitssatzes ergebe sich insbesondere daraus, da\u00df der Gesetzgeber auf die Erfassung der Zinsen an der Quelle ganz bewu\u00dft verzichtet habe. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Finanzverwaltung durch den sog. Bankenerla\u00df vom 31. August 1979 (BStBl I 1979, 590) einer Selbstbeschr\u00e4nkung unterworfen, die die Dunkelziffer der nicht erkl\u00e4rten Zinsen betr\u00e4chtlich erh\u00f6he.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 451 ver\u00f6ffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Zwar sei das FG zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Vorschrift des \u00a7 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Das FG habe deshalb auch zu Recht von einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG abgesehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger stimmten mit dem FG auch darin \u00fcberein, da\u00df sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht des einzelnen B\u00fcrgers herleiten lasse, in Abweichung vom geltenden Recht besteuert zu werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht k\u00f6nne es nicht geben.<\/p>\n<p>Die Besonderheit des vorliegenden Falles sei darin zu sehen, da\u00df das Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Kapitalzinsen gerade durch den Bankenerla\u00df herbeigef\u00fchrt werde; dieser Erla\u00df stehe &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt habe &#8211; in Widerspruch zu den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) \u00fcber die Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte.<\/p>\n<p>Durch den Bankenerla\u00df werde bewu\u00dft die Aufkl\u00e4rung nicht normgem\u00e4\u00dfen Verhaltens der Steuerpflichtigen erschwert. Zugleich werde dadurch bei den Finanzbeamten die irrige Vorstellung hervorgerufen, sie k\u00f6nnten die Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen kritiklos \u00fcbernehmen. Diese Haltung werde durch die \u00c4u\u00dferungen von Politikern noch gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne nicht richtig sein, da\u00df ein B\u00fcrger, der sich selbst gesetzeskonform verhalte, sich unter keinen Umst\u00e4nden auf die gesetzwidrige Behandlung anderer Personen, bei denen die Besteuerungsnorm im Ergebnis nicht angewendet werde, berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebiete, bei der Anwendung der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig zu verfahren. Ein qualifiziert willk\u00fcrlicher Vollzug von Gesetzen m\u00fcsse dazu f\u00fchren, da\u00df derjenige, der gesetzm\u00e4\u00dfig behandelt worden sei, sich auf den rechtsstaatswidrigen Vollzug berufen k\u00f6nne. In einem solchen Fall k\u00f6nne die Gleichbehandlung der Normbetroffenen nur dadurch hergestellt werden, da\u00df die Vollziehung der betreffenden Norm f\u00fcr die Dauer des rechtsstaatswidrigen Vollzugs suspendiert werde. Ein qualifiziert rechtsstaatswidriger Vollzug des \u00a7 20 Abs. 1 EStG sei hinsichtlich der Besteuerung der Zinsen aus Kapitalforderungen gegeben. Dieser sei darin zu sehen, da\u00df die Finanzverwaltung in Kenntnis der Tatsache, da\u00df Zinsen aus Kapitalforderungen in einer Vielzahl von F\u00e4llen nicht erkl\u00e4rt werden, durch den Bankenerla\u00df die Ermittlung des f\u00fcr die Besteuerung relevanten Sachverhalts aus politischen Gr\u00fcnden verhindere. In einem solchen Ausnahmefall sei die Geltung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 f\u00fcr die Dauer des rechtsstaatswidrigen Vollzugs als suspendiert anzusehen. Es fehle damit an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erla\u00df eines Steuerbescheids, soweit darin Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1981 dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Bauspar-, Sparguthaben und Bundesschatzbriefen unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die von den Kl\u00e4gern im Streitjahr erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Recht zur Einkommensteuer herangezogen worden sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung unterliegen Eink\u00fcnfte aus Kapitalforderungen jeder Art der Einkommensteuer. Dazu geh\u00f6ren auch die von den Kl\u00e4gern bezogenen Zinseink\u00fcnfte. Diese Eink\u00fcnfte haben die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 3 EStG, \u00a7 150 AO 1977 angegeben.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kl\u00e4ger gegen die Besteuerung der Zinseink\u00fcnfte greifen nicht durch.<\/p>\n<p>A. I. Die in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 angeordnete Besteuerung von Zinseink\u00fcnften verst\u00f6\u00dft nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, da\u00df der Gesetzgeber den Bezug von Zinsen aus Kapitalforderungen als Besteuerungstatbestand normiert hat. Denn der Gesetzgeber hat bei der Erschlie\u00dfung von Steuerquellen weitgehende Gestaltungsfreiheit (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG -, vgl. z.B. Beschlu\u00df vom 13. M\u00e4rz 1979 2 BvR 72\/76, BVerfGE 50, 386, 392). Ein Versto\u00df gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit ergibt sich auch nicht daraus, da\u00df Zinsen mit ihrem Nominalbetrag zur Einkommensteuer herangezogen werden (BVerfG-Beschlu\u00df vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811\/76, BVerfGE 50, 57, 77). Insoweit erheben auch die Kl\u00e4ger keine Einwendungen gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG.<\/p>\n<p>II. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Spindler, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1987, 2536) ist die Besteuerung der Zinsen nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber seiner Pflicht, eine gleichm\u00e4\u00dfige Erfassung der Zinsertr\u00e4ge zu gew\u00e4hrleisten, nicht nachgekommen ist. Eine solche Verpflichtung hat nach dieser Auffassung bereits bei Erla\u00df des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen K\u00f6rperschaftsteuerreformgesetzes (KStRG) bestanden, durch das u.a. die Erhebung der Kapitalertragsteuer (\u00a7\u00a7 43 ff. EStG) neu geregelt wurde. Dabei habe der Gesetzgeber die bis dahin geltenden Vorschriften im wesentlichen unver\u00e4ndert fortbestehen lassen, obwohl ihm schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, da\u00df zahlreiche Steuerpflichtige bei Bankinstituten unversteuerte Guthaben und Depots unterhielten. Wenn er gleichwohl daran festgehalten habe, den Kapitalertragsteuerabzug auf einige wenige Arten von Kapitalertr\u00e4gen zu beschr\u00e4nken, so sei dies mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber sei durch Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, die Erhebung der Steuer auf Kapitalertr\u00e4ge bei allen Kapitalertr\u00e4gen hinreichend sicherzustellen. Da der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, den eingetretenen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, nicht nachgekommen sei, liege ein Fall des sog. &#8222;relativen Unterlassens&#8220; vor, der von den Gerichten im Wege einer Vorlage nach Art. 100 GG geltend gemacht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen.<\/p>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der sich der Senat anschlie\u00dft, hat der einzelne Staatsb\u00fcrger grunds\u00e4tzlich keinen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers, weil anderenfalls eine vom GG nicht gewollte Schw\u00e4chung der gesetzgebenden Gewalt eintreten w\u00fcrde. Die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfungskompetenz der Gerichte ist deshalb im Regelfall auf erlassene Gesetze beschr\u00e4nkt (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 19. Dezember 1951 1 BvR 220\/51, BVerfGE 1, 97, 100; vom 5. Juli 1960 1 BvR 232\/58, BVerfGE 11, 255, 261). Dementsprechend bestimmt Art. 100 GG, da\u00df Gegenstand eines konkreten Normenkontrollverfahrens nur ein f\u00f6rmliches Gesetz sein kann, nicht aber ein Unterlassen des Gesetzgebers (Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, \u00a7 80 Rdnr. 27 m.w.N. in Fu\u00dfnote 11). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In besonderen F\u00e4llen kann auch das schlichte Unt\u00e4tigbleiben des Gesetzgebers zu einer Vorlage f\u00fchren, wenn sich der Kl\u00e4ger auf einen ausdr\u00fccklichen Auftrag des GG zur \u00c4nderung einer gegebenen Rechtslage berufen kann, dieser Auftrag Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im wesentlichen bestimmt und der angemessene Zeitraum, der dem Gesetzgeber f\u00fcr die gebotene Neuregelung zugestanden werden mu\u00df, abgelaufen ist (BVerfGE 11, 255, 261; Meyer in v. M\u00fcnch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3, 2. Aufl., Art. 100 Rdnr. 19; Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, a.a.O., \u00a7 80 Rdnr. 137 ff.).<\/p>\n<p>Auf einen ausdr\u00fccklichen Auftrag der Verfassung an den Gesetzgeber, wie er beispielsweise in Art. 6 Abs. 5, 33 Abs. 5, 131 GG erteilt ist, k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger offensichtlich nicht berufen.<\/p>\n<p>2. Eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt im Streitfall aber auch nicht wegen eines &#8222;relativen&#8220; Unterlassens des Gesetzgebers in Betracht. Von einem &#8222;relativen Unterlassen&#8220; wird gesprochen, wenn &#8211; gemessen an einer bereits vom Gesetzgeber getroffenen Regelung &#8211; grundrechtlich oder sonst verfassungsrechtlich gebotene Handlungs- und Schutzpflichten nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt sind (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III, 1. Halbband, S. 1287; Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, a.a.O., \u00a7 90 Rdnr. 110). Es handelt sich in diesen F\u00e4llen um ein partielles Unterlassen des Gesetzgebers. Das BVerfG hat in den F\u00e4llen des relativen Unterlassens verfassungsrechtliche Angriffe gegen eine solche &#8222;l\u00fcckenhafte&#8220; Regelung vor allem dann f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wenn unter Berufung auf den Gleichheitssatz geltend gemacht wird, da\u00df eine Leistung oder Verg\u00fcnstigung nach dem Gesetz nur bestimmten Personengruppen zuerkannt, anderen Personen aber willk\u00fcrlich vorenthalten worden sei (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 28. November 1967 1 BvR 515\/63, BVerfGE 22, 349, 360; vom 6. November 1962 2 BvR 151\/60, BVerfGE 15, 46, 75; vom 12. Januar 1965 2 BvR 454, 470\/62, BVerfGE 18, 288, 302; vom 26. April 1978 1 BvL 29\/76, BVerfGE 48, 227, 239). In diesen F\u00e4llen relativen Unterlassens liegt bereits eine positive gesetzliche Regelung vor, die von den Gerichten daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob der Gesetzgeber durch die Beschr\u00e4nkung einer Leistung oder Verg\u00fcnstigung auf einen nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Personenkreis den Gleichheitssatz verletzt hat (BVerfG-Beschlu\u00df vom 11. Juni 1958 1 BvL 149\/52; BVerfGE 8, 28, 36 ff.; BVerfGE 22, 349, 360; Gubelt in v. M\u00fcnch, a.a.O., Bd. 1, 3. Aufl., Art. 3 Rdnr. 9; Berkemann, Europ\u00e4ische Grundrechte Zeitschrift &#8211; EuGRZ &#8211; 1985, 137, 140).<\/p>\n<p>3. Ein relatives Unterlassen des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn dieser zwar eine im Zeitpunkt ihres Erlasses verfassungskonforme Regelung getroffen hat, deren Grundlage jedoch durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird. Der Gesetzgeber kann dann von Verfassungs wegen verpflichtet sein zu pr\u00fcfen, ob die urspr\u00fcngliche Regelung auch unter den ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden aufrechtzuerhalten ist. Erweist sich die bisherige Regelung als evident unzul\u00e4nglich, so ist der Gesetzgeber zur &#8222;Nachbesserung&#8220; des Gesetzes verpflichtet (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschlu\u00df vom 8. August 1978 2 BvL 8\/77; BVerfGE 49, 89, 130; Urteil vom 10. Dezember 1980 2 BvF 3\/77; BVerfGE 55, 274, 308; Beschl\u00fcsse vom 14. Januar 1981 1 BvR 612\/72, BVerfGE 56, 54, 70 ff.; vom 14. September 1983 1 BvB 920\/83, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1983, 2931; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10\/80, EuGRZ 1985, 147; vom 28. Juli 1987 1 BvR 842\/87, EuGRZ 1987, 353; vgl. ferner: Stern, a.a.O., S. 1315; Stettner, Deutsches Verwaltungsblatt &#8211; DVBl &#8211; 1982, 1123 ff.; Steinberg, Der Staat, Bd. 26, 161 ff.; Berkemann, a.a.O., S. 137 ff.).<\/p>\n<p>Bei der \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Gesetzgeber zur Nachbesserung verpflichtet ist, haben die Gerichte zu beachten, da\u00df es in erster Linie Aufgabe des Parlaments und der Regierung ist zu entscheiden, welche Ma\u00dfnahmen zweckm\u00e4\u00dfig und geboten sind, um einen wirksamen Schutz der Grundrechte zu gew\u00e4hrleisten. Fehlt ein ausdr\u00fccklicher Auftrag des GG an den Gesetzgeber, so h\u00e4ngt die Entscheidung, ob die in den Grundrechten verk\u00f6rperten Entscheidungen der Verfassung die \u00c4nderung eines Gesetzes gebieten, von zahlreichen wirtschaftlichen, politischen und haushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Nachpr\u00fcfung im allgemeinen entziehen (vgl. BVerfGE 56, 54, 70; BVerfGE 11, 255, 261; BVerfG in NJW 1983, 2931; BVerfG in EuGRZ 1987, 353). Nur in den Ausnahmef\u00e4llen, in denen die Verbesserung einer bestimmten gesetzlichen Regelung die offensichtlich einzige M\u00f6glichkeit darstellt, verfassungsm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4nde zu schaffen, die Nachbesserungspflicht also auch f\u00fcr den Gesetzgeber evident ist, kann das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen (BVerfGE 56, 54, 81; ebenso: Steinberg, a.a.O., S. 178; Stern, a.a.O., S. 1286 f.; Stettner, a.a.O., S. 1123, 1128) und kommt ggf. eine Vorlage nach Art. 100 GG in Betracht.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann im Streitfall nicht angenommen werden, da\u00df die \u00a7\u00a7 43 ff. EStG verfassungswidrig sind, weil sie den Steuerabzug an der Quelle nur f\u00fcr die dort abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, nicht aber f\u00fcr Zinseink\u00fcnfte aus Sparguthaben vorsehen. F\u00fcr die unterschiedliche Regelung der Steuererhebung lassen sich sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren, die es rechtfertigen, den Steuerabzug nach \u00a7\u00a7 43 ff. EStG auf die dort genannten Kapitaleink\u00fcnfte zu beschr\u00e4nken. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df nach der Rechtsprechung des BVerfG der Gleichheitssatz erst dann verletzt ist, wenn f\u00fcr eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde schlechterdings nicht mehr erkennbar sind und die Regelung deshalb willk\u00fcrlich erscheint (vgl. die Nachweise bei v. M\u00fcnch, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 10). Als sachlicher Grund f\u00fcr eine Ungleichbehandlung k\u00f6nnen auch steuertechnische Erw\u00e4gungen, wie z.B. die Praktikabilit\u00e4t der Steuererhebung herangezogen werden (BVerfGE 50, 386, 392). Die Einf\u00fchrung der Quellensteuer f\u00fcr Zinsen aus Sparguthaben ist in h\u00f6herem Ma\u00df mit erhebungstechnischen und finanzpolitischen Problemen verbunden als die Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile (vgl. dazu im einzelnen Rehm, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1984, 230). Erhebungstechnische Probleme ergeben sich vor allem daraus, da\u00df Sparguthaben in der Regel in gr\u00f6\u00dferem Umfang von Steuerpflichtigen unterhalten werden, deren Kapitalertr\u00e4ge unterhalb des Sparerfreibetrags von 300 bzw. 600 DM liegen. Diesen Steuerpflichtigen m\u00fc\u00dfte die zun\u00e4chst erhobene Kapitalertragsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wieder erstattet werden. Schon dieser Verwaltungsaufwand, der mit der Ausweitung der Kapitalertragsteuer auf Sparzinsen verbunden ist, gestattet es dem Gesetzgeber, diese Kapitalertr\u00e4ge nicht an der Quelle, sondern wie bisher bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.<\/p>\n<p>4. Da die Regelung der Zinsbesteuerung nach den f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Vorschriften des EStG aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht zu beanstanden ist, kann der Senat die \u00a7\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8, 43 ff. EStG nicht nach Art. 100 GG dem BVerfG zur Pr\u00fcfung vorlegen.<\/p>\n<p>Daraus folgt allerdings nicht, da\u00df die Erfassung der Zinseink\u00fcnfte nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage ausreichend gew\u00e4hrleistet ist. Vielmehr sind die zust\u00e4ndigen Verfassungsorgane schon im Hinblick auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofs (BTDrucks 10\/4367), nach denen davon auszugehen ist, da\u00df ein erheblicher Anteil der steuerpflichtigen Zinsertr\u00e4ge nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt und versteuert wird, aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden verpflichtet, geeignete Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine bessere Erfassung dieser Kapitalertr\u00e4ge zu ergreifen. Auf welche Weise Regierung und Parlament ihrer Handlungspflicht nachkommen, ist jedoch grunds\u00e4tzlich ihrer Entscheidung \u00fcberlassen. Aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, auf die sich die Kl\u00e4ger berufen, l\u00e4\u00dft sich jedenfalls kein ausdr\u00fccklicher oder auch nur hinreichend erkennbarer Verfassungsauftrag entnehmen, der den Gesetzgeber zu bestimmten Ma\u00dfnahmen hinsichtlich der Besteuerung von Zinseink\u00fcnften verpflichtet (vgl. BVerfGE 11, 255, 261; BVerfG-Beschlu\u00df vom 7. Oktober 1980 1 BvR 1289\/78, BVerfGE 55, 37, 54; Gubelt in v. M\u00fcnch, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 29; Stern in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rdnr. 641; Steinberg, a.a.O., S. 182). Stehen den zust\u00e4ndigen Verfassungsorganen &#8211; wie im Streitfall &#8211; mehrere M\u00f6glichkeiten zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustands zur Verf\u00fcgung, dann besteht zwar eine objektive Pflicht dieser Organe zum T\u00e4tigwerden. Dieser Pflicht korrespondiert jedoch nicht notwendig ein subjektives einklagbares Recht der betroffenen B\u00fcrger. Denn die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und seine politische Verantwortung darf nicht durch &#8222;judikative Ersatzvornahmen&#8220; unterlaufen werden (Steinberg, a.a.O., S. 182).<\/p>\n<p>B. Das FA ist auch nicht deshalb gehindert, den auf die Zinseink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger entfallenden Einkommensteueranspruch geltend zu machen, weil andere Steuerpflichtige ihre Zinseink\u00fcnfte nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4ren und deshalb mit diesen Eink\u00fcnften nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden.<\/p>\n<p>Gegen die Heranziehung zu einer Steuer kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz, weil die Finanzbeh\u00f6rden gleichartige Vorg\u00e4nge bei anderen Steuerpflichtigen nicht besteuert h\u00e4tten. Denn es gibt keinen Gleichheitssatz des Inhalts, da\u00df bestimmte Vers\u00e4umnisse der Verwaltung allen Betroffenen in gleicher Weise zugute kommen m\u00fc\u00dften (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. Juli 1956 III 195\/54 U, BFHE 63, 155, BStBl III 1956, 256; vom 5. Dezember 1963 IV 375\/60 U, BFHE 78, 379, BStBl III 1964, 146; vom 24. Oktober 1985 IV R 75\/84, BFHE 145, 302, 307, BStBl II 1986, 233; vom 4. Juni 1987 V R 9\/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653). Insbesondere kann eine solche Forderung nicht auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gest\u00fctzt werden. Dieser Grundsatz, der f\u00fcr die Finanzverwaltung in \u00a7 85 AO 1977 ausdr\u00fccklich formuliert ist, verpflichtet die Finanzbeh\u00f6rden, die Steuergesetze auf alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise anzuwenden (vgl. dazu Tipke in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1986, 601 ff.; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 85 AO 1977 Tz. 3 ff.; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 85 AO 1977 Anm. 11 f.). Nach \u00a7 85 Satz 2 AO 1977 haben die Finanzbeh\u00f6rden auch sicherzustellen, da\u00df Steuern nicht verk\u00fcrzt werden. Diesem Zweck dient auch die in \u00a7 208 AO 1977 geregelte Steuerfahndung. Angesichts der einschneidenden Bedeutung, die die Besteuerung f\u00fcr den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und f\u00fcr jeden B\u00fcrger hat, ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, da\u00df der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegen\u00fcber jedermann gleichm\u00e4\u00dfig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten einzelner m\u00f6glichst verhindert (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82\/85, BFHE 148, 108, 112).<\/p>\n<p>Die in \u00a7\u00a7 85 ff. AO 1977 geregelten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Ermittlung des f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Sachverhalts werden f\u00fcr den Bereich der Ermittlungen bei Kreditinstituten durch den Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. August 1979 IV A 7 &#8211; S 0230 &#8211; 11\/79 (BStBl I 1979, 590) &#8211; sog. Bankenerla\u00df; vgl. jetzt \u00a7 30a AO 1977 &#8211; konkretisiert. Der Bankenerla\u00df bestimmt u.a. in Tz. 3, da\u00df anl\u00e4\u00dflich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Kreditinstitut die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationspr\u00fcfung nach \u00a7 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden hat, nicht zwecks Nachpr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Versteuerung festgestellt und abgeschrieben werden d\u00fcrfen. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. Diese Regelung engt das den Finanzbeh\u00f6rden durch \u00a7 194 Abs. 3 AO 1977 einger\u00e4umte Ermessen, ob im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung Kontrollmitteilungen gefertigt werden sollen, ein (vgl. S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 102 AO 1977 Anm. 111). Einleitend bestimmt der Erla\u00df in Tz. 1, bei der gebotenen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (\u00a7 88 AO 1977) &#8222;auf das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden besonders R\u00fccksicht zu nehmen&#8220;. F\u00fcr den Regelfall k\u00f6nne davon ausgegangen werden, da\u00df die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig und richtig seien.<\/p>\n<p>Gegen die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit des Bankenerlasses und gegen seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit sind in der Literatur erhebliche Bedenken vorgebracht worden (vgl. z.B. Herrler, Mitwirkung der Banken bei der Besteuerung von Bankkunden, 1983, 117; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 102 AO 1977 Tz. 6; Tipke, BB 1989, 157 ff.; ders., StuW 1988, 262, 277 ff.; Neckels, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1989, 8, 12 ff., DStZ 1989, 65, 72; vgl. ferner die \u00c4u\u00dferungen von Arndt und Birk in der Anh\u00f6rung vor dem Deutschen Bundestag, BTDrucks 11\/2536, S. 30; Trzaskalik in Tipke, Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht, 1982, 315 ff.; Martens, ebenda, S. 165 ff.; M\u00f6llinger, ebenda, S. 339 ff.; anderer Ansicht: Scholtz, DStZ 1989, 263, 268; Maa\u00df, NJW 1989, 256, 264). Gegen den Bankenerla\u00df wird eingewandt, er k\u00f6nne als Anstiftung zur Steuerhinterziehung verstanden werden (Trzaskalik, a.a.O., S. 319). Steuerpflichtige, die ihre Zinseink\u00fcnfte richtig erkl\u00e4rten, w\u00fcrden in ihrem Recht auf gleichm\u00e4\u00dfige Behandlung bei der Belastung mit Steuern verletzt (Tipke, a.a.O.; anderer Ansicht: Scholtz, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob er sich dieser Auffassung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Denn auch dann, wenn die auf dem Bankenerla\u00df beruhende Verwaltungspraxis bei der Ermittlung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) versto\u00dfen sollte, kann die Klage keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rden und der Gerichte, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1979 zur Einkommensteuer heranzuziehen, wird nicht dadurch beseitigt, da\u00df die Finanzverwaltung das Recht nicht gleichm\u00e4\u00dfig anwendet. Der Gleichheitssatz kann unter keinen Umst\u00e4nden eine Durchbrechung der durch Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt und der Gerichte an das Gesetz rechtfertigen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG fordert Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Eine Gleichheit im Gesetzesbruch kann es nicht geben (BVerfG-Urteil vom 4. April 1967 1 BvR 126\/65, BVerfGE 21, 245, 261; Beschlu\u00df vom 12. Februar 1969 1 BvR 687\/62, BVerfGE 25, 216, 229; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 10. Dezember 1969 VIII C 104\/69, BVerwGE 34, 278; BFHE 63, 155, BStBl III 1956, 256; BFHE 78, 379, BStBl III 1964, 146; BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 179; Gubelt in v. M\u00fcnch, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 36; Ossenb\u00fchl, Die \u00f6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1970, 264; Randelzhofer, Juristenzeitung &#8211; JZ &#8211; 1973, 536 ff.; Spindler, a.a.O., S. 2536, 2539). Verwaltung und Gerichte sind auch dann nicht befugt, ein Gesetz allgemein oder im Einzelfall zu suspendieren, wenn eine Norm in zahlreichen F\u00e4llen (&#8222;massenhaft&#8220;) und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg nicht befolgt wird. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschlu\u00df vom 8. Februar 1971 IV 846\/70 (NJW 1971, 954) eine Ausnahme von dem Grundsatz &#8222;keine Gleichheit im Unrecht&#8220; f\u00fcr den Fall zulassen will, da\u00df der Gesetzesversto\u00df die Regel und die Anwendung des geltenden Rechts die Ausnahme geworden ist, k\u00f6nnte der Senat dem nicht folgen. Die Verwaltung ist unter keinen Umst\u00e4nden befugt, ein verfassungsrechtlich wirksames formelles Gesetz durch eine entgegenstehende Verwaltungs\u00fcbung au\u00dfer Kraft zu setzen. Sie ist vielmehr verpflichtet, Einkommensteuer, die auf Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen beruht, genauso zu erheben, wie Einkommensteuer, die auf Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten beruht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156\/84, BFHE 151, 512, 520, BStBl II 1988, 252). W\u00fcrde man einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis den Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt einr\u00e4umen, so k\u00e4me dies einer Aufl\u00f6sung des Rechtsstaats gleich (BFHE 78, 379, BStBl III 1964, 146; ebenso Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 180 ff. und Art. 20 VI Rdnr. 41). Sollte der Bankenerla\u00df deshalb wegen Versto\u00dfes gegen Vorschriften der AO 1977 gesetzwidrig oder wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig sein, d\u00fcrfte er weder von den Verwaltungsbeh\u00f6rden noch von den Gerichten beachtet werden.<\/p>\n<p>C. Dem Begehren der Kl\u00e4ger kann auch nicht aufgrund der Bestimmung des \u00a7 2 i.V.m. \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die strafbefreiende Erkl\u00e4rung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und von Kapitalverm\u00f6gen &#8211; Strafbefreiungsgesetz (StrbEG) &#8211; (Art. 17 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I, 1093, BStBl I, 224) stattgegeben werden.<\/p>\n<p>I. 1. Wer den Finanzbeh\u00f6rden (oder anderen Beh\u00f6rden) \u00fcber steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht oder die Finanzbeh\u00f6rde pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l\u00e4\u00dft, dadurch bewirkt, da\u00df Steuern nicht in voller H\u00f6he oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (objektiver Tatbestand der Steuerverk\u00fcrzung, \u00a7 370 Abs. 4 AO 1977), und vors\u00e4tzlich handelt (\u00a7 369 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. \u00a7 15 des Strafgesetzbuches &#8211; StGB -), ist nach \u00a7 370 AO 1977 wegen Steuerhinterziehung strafbar. Wird die Tat leichtfertig, d.h. in einem besonderen &#8211; der groben Fahrl\u00e4ssigkeit entsprechenden &#8211; Ma\u00dfe nachl\u00e4ssig (vgl. Cramer in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, Kommentar, 23. Aufl., 1988, \u00a7 15 Anm. 106), begangen, so kann nach \u00a7 378 AO 1977 ein Bu\u00dfgeld festgesetzt werden.<\/p>\n<p>2. Soweit die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Steuern hinterzogen oder leichtfertig verk\u00fcrzt worden sind, tritt nach \u00a7 1 Abs. 1 und 4 StrbEG auch f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 Straf- oder Bu\u00dfgeldfreiheit ein, wenn<\/p>\n<p>(a) eine sog. strafbefreiende Erkl\u00e4rung abgegeben wird (vollst\u00e4ndige und richtige Erkl\u00e4rung, Berichtigung oder Erg\u00e4nzung der entsprechenden Angaben f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1986 und 1987 oder ab dem Veranlagungszeitraum 1986, \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG),<\/p>\n<p>(b) der Wirksamkeit einer solchen Erkl\u00e4rung keiner der in \u00a7 1 Abs. 3 StrbEG genannten Ausschlu\u00dftatbest\u00e4nde entgegensteht und<\/p>\n<p>(c) die f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 hinterzogene oder leichtfertig verk\u00fcrzte Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer innerhalb einer von der Finanzbeh\u00f6rde bestimmten angemessenen Frist entrichtet wird.<\/p>\n<p>Sind diese Voraussetzungen gegeben, so werden gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Steuern f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 nicht festgesetzt, soweit nach \u00a7 1 StrbEG Sanktionsfreiheit eintritt. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG greift diese Regelung, d.h. der Verzicht auf die Nachforderung von Steuern, auch dann ein, soweit die auf die Eink\u00fcnfte oder das Kapitalverm\u00f6gen entfallende Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer weder vors\u00e4tzlich noch fahrl\u00e4ssig verk\u00fcrzt worden ist.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4ger geh\u00f6ren nicht zu dem nach diesem Gesetz beg\u00fcnstigten Personenkreis.<\/p>\n<p>1. In der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, da\u00df der Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG, nach dem die beschriebene Regelung der Nichtfestsetzung von Steuern (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG) &#8222;sinngem\u00e4\u00df anzuwenden&#8220; ist, &#8222;soweit die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen entfallende Einkommensteuer oder auf das Kapitalverm\u00f6gen entfallende Verm\u00f6gensteuer weder vors\u00e4tzlich noch leichtfertig verk\u00fcrzt worden ist&#8220; (Hervorhebung durch den Senat), auch die Einbeziehung des Steuerpflichtigen gebiete, der seine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder das Kapitalverm\u00f6gen selbst f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt habe, soweit die Steuerfestsetzungen dieser Veranlagungszeitr\u00e4ume noch nicht in Bestandskraft erwachsen seien (Streck, Die Steuerberatung &#8211; Stbg &#8211; 1989, 51 ff., 55; Rainer, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1988, 706 ff., Balke, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 33; Geckle, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1989, 145; weitere Nachweise bei Scholtz, a.a.O., S. 263, 270, Fu\u00dfnote 60).<\/p>\n<p>2. Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschlie\u00dfen. Denn nach allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen (vgl. dazu BVerfG-Beschlu\u00df vom 11. Juni 1980 PBvU 1\/79, BVerfGE 54, 277, 297; BFH-Urteil vom 5. Mai 1982 VIII R 96\/78, BFHE 136, 319, 325 f.) erfa\u00dft die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG nur solche Steuerpflichtige, die f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 im Hinblick auf die Besteuerung ihrer Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder ihres Kapitalverm\u00f6gens den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (\u00a7 370 AO 1977) oder der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 378 AO 1977) erf\u00fcllt haben und f\u00fcr die deshalb aufgrund vollst\u00e4ndiger und richtiger Steuer- oder Berichtigungserkl\u00e4rungen betreffend die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 die Gefahr der Aufdeckung der in den Vorjahren verwirklichten Steuerverk\u00fcrzungen best\u00fcnde.<\/p>\n<p>a) Das Erfordernis des objektiven Verk\u00fcrzungstatbestandes ergibt sich bereits aus der grammatikalischen Interpretation des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die zu entscheidende Auslegungsfrage zerf\u00e4llt der Konditionalsatz &#8222;soweit die &#8230; Einkommensteuer oder &#8230; Verm\u00f6gensteuer weder vors\u00e4tzlich noch leichtfertig verk\u00fcrzt worden ist&#8220; in vier Satzglieder: Er enth\u00e4lt neben den Subjekten (&#8222;Einkommensteuer&#8220;, &#8222;Verm\u00f6gensteuer&#8220;) und dem Pr\u00e4dikat (&#8222;verk\u00fcrzt worden ist&#8220;) die Modaladverbien &#8222;vors\u00e4tzlich&#8220; und &#8222;leichtfertig&#8220;, deren Verbindung durch die mehrgliedrige kopulative Konjunktion &#8222;weder &#8230; noch&#8220; hergestellt wird. Da mit dieser Konjunktion eine besondere Betonung des Umstandes, da\u00df von den zwei genannten M\u00f6glichkeiten keine eine Wirkung hat (Duden, Bedeutungsw\u00f6rterbuch, 2. Aufl., 1985, 743), ausgedr\u00fcckt wird, f\u00fchrt sie zu einer nachdr\u00fccklichen und ihrem Sinn nach verneinenden Hervorhebung der Modaladverbien (&#8222;nicht vors\u00e4tzlich und auch nicht leichtfertig verk\u00fcrzt worden ist&#8220;), die den (positiven) Bedeutungsgehalt des Pr\u00e4dikats nicht ver\u00e4ndert (\u00e4hnlich Sch\u00fcnemann, Steuerliche Vierteljahresschrift &#8211; StVj &#8211; 1989, 3 ff., 14; Felix, K\u00f6lner Steuerdialog &#8211; K\u00d6SDI &#8211; 1988, 7423 ff., 7427). Entsprechend dieser grammatikalischen Struktur ist auch die prim\u00e4re Aussage des &#8222;soweit&#8220;-Satzes auf die Erfassung der Sachverhalte gerichtet, bei denen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 eine Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 370 Abs. 4 AO 1977) zwar vorlag, diese aber weder vors\u00e4tzlich noch leichtfertig verwirklicht wurde.<\/p>\n<p>b) Die im Schrifttum f\u00fcr ein weitergefa\u00dftes Wortverst\u00e4ndnis (sog. extensive Wortlautinterpretation; hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 1983, S. 337) teilweise vorgetragene Begr\u00fcndung, da\u00df die in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG angeordnete &#8222;sinngem\u00e4\u00dfe&#8220; Anwendung der Regelung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG (Nichtfestsetzung von Steuern) nur bei steuerehrlichem Verhalten vor dem Veranlagungszeitraum 1986 einen schl\u00fcssigen Normbefehl enthalte, weil in F\u00e4llen der schuldlosen Steuerverk\u00fcrzung die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG bereits unmittelbar nach ihrem Wortlaut eingreife (Carl\/Klos, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft-Steuer-Strafrecht &#8211; wistra &#8211; 1989, 1 ff., 5), verkennt nicht nur den Tatbestand und die Rechtsfolgen der Bestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG (nachfolgend aa), sondern dar\u00fcber hinaus auch den systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift zu derjenigen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG (nachfolgend bb).<\/p>\n<p>aa) Ungeachtet dessen, ob man den materiellen Regelungsschwerpunkt in \u00a7 1 (Sanktionsfreiheit) oder in \u00a7 2 (Nichtfestsetzung von Steuern) StrbEG erblickt, ist jedenfalls gesetzessystematisch die Bestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG als Annexregelung zu \u00a7 1 StrbEG ausgestaltet, da zum einen von einer Steuerfestsetzung f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 nur dann abgesehen wird, wenn der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Erkl\u00e4rung abgibt, und zum anderen diese Rechtsfolge nur &#8222;insoweit&#8220;, d.h. im Umfang der straf- oder bu\u00dfgeldbefreienden Wirkung einer solchen Erkl\u00e4rung, eintritt (Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, Anhang zu \u00a7 371 Anm. 136; Beschlu\u00df des FG M\u00fcnster vom 17. Januar 1989 X 8251\/86 E, FR 1989, 75; Dietz, DStR 1988, 771 f., 773; a.A. Gies\/Wittmann, BB 1989, 330 ff., 338 f.). Hat der Steuerpflichtige deshalb in den Veranlagungszeitr\u00e4umen vor 1986 bez\u00fcglich der auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Steuer zwar den objektiven Tatbestand der Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 370 Abs. 4 AO 1977) verwirklicht, jedoch weder vors\u00e4tzlich noch leichtfertig gehandelt, so geht der straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndungsverzicht des \u00a7 1 StrbEG und damit auch die &#8222;unmittelbare&#8220; Rechtsfolgenbestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ins Leere.<\/p>\n<p>bb) Die in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG bestimmte sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG (Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer) stellt ein gesetzestechnisches Mittel dar, um schwerf\u00e4llige Wiederholungen zu vermeiden (Schneider, Gesetzgebung, 1982, S. 206), und gebietet, die in Bezug genommene Regelung (hier \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG) unter Beachtung der Besonderheit des bezugnehmenden Tatbestands (hier \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG) anzuwenden (Larenz, a.a.O., S. 250; Urteil des BFH vom 5. Dezember 1979 II R 122\/76, BFHE 129, 223, BStBl II 1980, 136).<\/p>\n<p>Der Senat braucht im anh\u00e4ngigen Rechtsstreit nicht abschlie\u00dfend dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verweisungsbefehl methodologisch dazu geeignet ist, den Tatbestand der verweisenden Norm zu konkretisieren (vgl. dazu auch Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 5. Oktober 1988 VII 516\/86, DStR 1989, 72). Denn vorliegend ist eine solche Schlu\u00dffolgerung jedenfalls deshalb geboten, weil der Systemzusammenhang zwischen beiden Normbereichen dadurch gepr\u00e4gt wird, da\u00df die in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG angeordnete Rechtsfolge der Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer nach Ma\u00dfgabe (s. oben Abschn. II 2. b) aa)) der durch \u00a7 1 StrbEG gew\u00e4hrten Sanktionsfreiheit eintritt. Diese Rechtsfolgenbestimmung ist aber nur dann einer &#8222;sinngem\u00e4\u00dfen&#8220; Anwendung zug\u00e4nglich, wenn der Steuerpflichtige in den Veranlagungszeitr\u00e4umen vor 1986 den objektiven Tatbestand der Steuerverk\u00fcrzung erf\u00fcllt hat und aufgrund vollst\u00e4ndiger und richtiger Angaben in den Steuer- oder Berichtigungserkl\u00e4rungen betreffend die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 die M\u00f6glichkeit der Aufdeckung dieser Verk\u00fcrzungstatbest\u00e4nde besteht.<\/p>\n<p>W\u00fcrde hingegen, wie im Schrifttum vertreten, der Verweisungsbefehl in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG dazu f\u00fchren, auch dann von der Festsetzung der auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder das Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer abzusehen, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 entweder von Anfang an vollst\u00e4ndige und richtige Steuererkl\u00e4rungen abgegeben oder diese &#8211; unabh\u00e4ngig von seinen Angaben f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 &#8211; berichtigt hat (\u00a7 153 AO 1977), so w\u00fcrde hierdurch nicht nur der durch die &#8222;sinngem\u00e4\u00dfe&#8220; Anwendung geforderten funktionalen Bezugsetzung zwischen den Regelungen der S\u00e4tze 2 und 1 in \u00a7 2 Abs. 1 StrbEG die Grundlage entzogen, sondern dar\u00fcber hinaus die in ihrem Umfang mit der Sanktionsfreiheit des \u00a7 1 StrbEG kongruente Rechtsfolgenbestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG selbst aufgehoben (\u00e4hnlich Krabbe, DStR 1989, 68 ff.).<\/p>\n<p>c) Da\u00df die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG unter Beachtung der in \u00a7 1 StrbEG genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nur im Hinblick auf die Nichtfestsetzung der vor dem Veranlagungszeitraum 1986 entstandenen Einkommen- und Verm\u00f6gensteueranspr\u00fcche eine Gleichstellung s\u00e4mtlicher F\u00e4lle objektiver Steuerverk\u00fcrzung sicherstellen will, wird weiterhin durch den Regelungszweck der \u00a7\u00a7 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>aa) Da diese Bestimmungen dem Steuerpflichtigen, der eine sog. strafbefreiende Erkl\u00e4rung abgibt und die ab 1986 hinterzogene oder leichtfertig verk\u00fcrzte Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer betreffend die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder aus Kapitalverm\u00f6gen selbst innerhalb einer angemessenen Frist nachentrichtet, auch f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit einr\u00e4umen und ihm gegen\u00fcber auch den Verzicht auf die Festsetzung der in diesen Besteuerungszeitr\u00e4umen hinterzogenen oder leichtfertig verk\u00fcrzten Steuern aussprechen will, besteht ihr Regelungszweck darin, durch die Gew\u00e4hrung dieser Anreize bisher &#8222;steuerunehrliche B\u00fcrger (in einer seit langem kritischen Grauzone des Steuerrechts) an die Steuerehrlichkeit heranzuf\u00fchren&#8220; (BTDrucks 11\/2536 S. 56) und dem Fiskus die ihm zustehenden Steuern aus bisher verborgen gebliebenen Steuerquellen zuk\u00fcnftig zu sichern (so zutreffend Dumke in Schwarz, a.a.O., Anhang zu \u00a7 371 Anm. 17; Gies\/Wittmann, a.a.O., S. 330 f.; Neckels, a.a.O., S. 8 ff., 10 f.; zu weitergehenden Motiven des Gesetzgebers vgl. BTDrucks 11\/2536, S. 56). Bereits hieran wird deutlich, da\u00df die Ausdehnung der Rechtsfolgen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG auf Steuerpflichtige, die f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sowie ihr Kapitalverm\u00f6gen selbst ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt oder &#8211; unabh\u00e4ngig von den Angaben f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 &#8211; entsprechende Berichtigungserkl\u00e4rungen (\u00a7 153 AO 1977) abgegeben haben, dem unmittelbar aus dem Gesetz ableitbaren Regelungszweck eine nur nebengeordnete Bedeutung zuweisen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr eine solche Ausdehnung des Normprogramms (vgl. zu diesem Begriff Larenz, a.a.O., S. 129 ff., 320) l\u00e4\u00dft sich unter systematisch-teleologischen Gesichtspunkten auch nicht anf\u00fchren, da\u00df mit der Bestimmung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG eine \u00dcberschreitung des unmittelbaren Regelungsbereichs des \u00a7 1 StrbEG verbunden und deshalb auch die Einbeziehung steuerehrlichen Verhaltens f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 in \u00a7 2 StrbEG gerechtfertigt sei. Denn abgesehen von der systematischen Verklammerung der S\u00e4tze 1 und 2 in \u00a7 2 Abs. 1 StrbEG (s. oben Abschn. II 2.b)bb) zeigt die besondere tatbestandliche Ausgestaltung der Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit des \u00a7 1 StrbEG, da\u00df der durch diese Vorschrift &#8222;angezielte Lebensbereich&#8220; (sog. Normbereich; dazu Larenz, a.a.O., S. 320) \u00fcber ihre unmittelbaren Rechtsfolgenbestimmungen hinausreicht und &#8211; auf der Grundlage des in den vorstehenden Abschnitten dargelegten Begriffsverst\u00e4ndnisses &#8211; in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG eine komplement\u00e4re Regelung gefunden hat.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur Selbstanzeige (\u00a7\u00a7 371, 378 Abs. 3 AO 1977; vgl. Gies\/Wittmann, a.a.O., S. 331 f.) tritt die Rechtsfolge der Sanktionsfreiheit, die auch die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 erfa\u00dft, bereits dann ein, wenn der Erkl\u00e4rende bez\u00fcglich der Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder bez\u00fcglich der Besteuerung des Kapitalverm\u00f6gens selbst f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1986 und 1987 richtige und vollst\u00e4ndige Angaben macht oder f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume ab 1986 nachholt, berichtigt oder erg\u00e4nzt (strafbefreiende Erkl\u00e4rung), im Zeitpunkt dieser Erkl\u00e4rung keiner der Ausschlu\u00dftatbest\u00e4nde des \u00a7 1 Abs. 3 StrbEG gegeben ist und die f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 hinterzogene oder leichtfertig verk\u00fcrzte Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichtet wird (\u00a7 1 Abs. 2 StrbEG). Diese zeitliche Z\u00e4sur auf der Seite des Tatbestands einerseits sowie die auch f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 eintretende Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit andererseits vermag zwar nicht in allen F\u00e4llen zu verhindern, da\u00df anhand der in den Besteuerungszeitr\u00e4umen vor 1986 tats\u00e4chlich erzielten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder des in diesen Jahren tats\u00e4chlich vorhandenen Kapitalverm\u00f6gens die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 1986 abgegebenen Steuer- oder Berichtigungserkl\u00e4rungen \u00fcberpr\u00fcft wird. Liegt jedoch eine wirksame, weil vollst\u00e4ndige und richtige Erkl\u00e4rung vor, so ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde &#8211; jedenfalls soweit es um die Sanktionsfreiheit des Erkl\u00e4renden sowie der in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 StrbEG genannten Personen geht (zur Problematik der Ahndungsfreiheit f\u00fcr sonstige Tatbeteiligte vgl. Schreiben des BMF vom 9. Dezember 1988, BStBl I, 524 Tz. 4.2 einerseits sowie Dumke in Schwarz, a.a.O., Anhang zu \u00a7 371 Anm. 28 a andererseits) &#8211; davon entbunden, \u00fcber den zum Zeitpunkt der Abgabe einer solchen (strafbefreienden) Erkl\u00e4rung gegebenen Kenntnisstand hinaus (vgl. \u00a7 1 Abs. 3 StrbEG) Ermittlungen \u00fcber die Frage anzustellen, ob der Erkl\u00e4rende vors\u00e4tzlich oder leichtfertig gehandelt hat (vgl. \u00a7 152 Abs. 2 der Strafproze\u00dfordnung &#8211; StPO &#8211; i.V.m. \u00a7\u00a7 385, 399 AO 1977 und \u00a7 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes &#8211; OWiG &#8211; i.V.m. \u00a7\u00a7 409 ff. AO 1977; Dumke in Schwarz, a.a.O., Anhang zu \u00a7 371 Anm. 14). Denn entweder tritt Ahndungsfreiheit aufgrund des StrbEG ein oder eine Straf- oder Bu\u00dfgeldfestsetzung kam mangels Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Anfang an nicht in Betracht. Im Hinblick auf diesen Regelungszusammenhang wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df dann, wenn der Steuerpflichtige eine wirksame straf- oder bu\u00dfgeldbefreiende Erkl\u00e4rung abgibt, die Vergangenheit &#8211; in dem beschriebenen Umfang &#8211; &#8222;ruhen soll&#8220; (Krabbe, a.a.O., 68 ff., 69; Sch\u00fcnemann, a.a.O., S. 15).<\/p>\n<p>Entsprechend diesem, \u00fcber die unmittelbaren Rechtsfolgen hinausreichenden Normbereich des \u00a7 1 StrbEG kommt den Regelungen des \u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 StrbEG, nach denen unabh\u00e4ngig von der Frage des Schuldvorwurfs, d.h. der Vors\u00e4tzlichkeit oder Leichtfertigkeit des Handelns, in allen F\u00e4llen der Verk\u00fcrzung von auf Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen selbst entfallender Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer vor den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1986 unter Beachtung der in \u00a7 1 StrbEG niedergelegten Tatbestandsvoraussetzungen eine Festsetzung dieser Steueranspr\u00fcche nicht stattfinden soll, eine folgerichtige Komplement\u00e4rfunktion zu.<\/p>\n<p>d) Das vorstehend dargelegte Normverst\u00e4ndnis hat schlie\u00dflich auch in den Gesetzesmaterialien einen unmi\u00dfverst\u00e4ndlichen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zu \u00a7 2 Abs. 1 StrbEG &#8222;sieht die Vorschrift in Erg\u00e4nzung der Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit nach \u00a7 1 vor, da\u00df eine Nachversteuerung f\u00fcr die Zeit vor dem Jahr 1986 unterbleibt, wenn insoweit nach \u00a7 1 Straffreiheit eintritt oder eine Geldbu\u00dfe nicht festgesetzt wird. Nach Satz 2 gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige hinsichtlich einer Steuerverk\u00fcrzung nicht schuldhaft gehandelt hat, sich z.B. in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befand&#8220; (BTDrucks 11\/2157, S. 198; vgl. auch Beschlu\u00dfempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses zum Haushaltsbegleitgesetz 1989, BTDrucks 11\/3306 (neu), S. 19). Im Hinblick auf den im Wege der objektiv-teleologischen Interpretation erschlossenen Normbereich &#8211; s. oben Abschn. II 2.c) bb &#8211; ist der Gesetzesvorlage zu entnehmen, da\u00df die Bestimmung des \u00a7 2 StrbEG &#8222;demjenigen, der seine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder das Kapitalverm\u00f6gen selbst nicht oder nicht vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat und der deshalb mit dem Vorwurf (Hervorhebung durch den Senat) rechnen mu\u00df, vors\u00e4tzlich oder leichtfertig die auf diese Eink\u00fcnfte entfallende Einkommensteuer und die auf das entsprechende Verm\u00f6gen entfallende Verm\u00f6gensteuer verk\u00fcrzt zu haben, den Weg in die Steuerehrlichkeit erleichtern (soll)&#8220; (BTDrucks 11\/2157, S. 197; vgl. auch S. 118 linke Spalte).<\/p>\n<p>III. Die Nichtfestsetzung der auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen entfallenden und verk\u00fcrzten Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 wird in der Literatur \u00fcberwiegend als verfassungswidrig angesehen (vgl. die Nachweise bei Scholtz, a.a.O., S. 271 und Fu\u00dfnote 69).<\/p>\n<p>Die damit verbundene Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die f\u00fcr diese Besteuerungszeitr\u00e4ume ihre Kapitalertr\u00e4ge oder ihr Kapitalverm\u00f6gen ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt h\u00e4tten, versto\u00dfe sowohl gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 GG (Arndt, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; NVwZ &#8211; 1988, 787 ff., 793; Zacharias\/Rinnewitz\/Spahn, DStZ 1989, 84 ff., 86 f.; Felix, K\u00d6SDI 1988, 7309 ff., 7313 f.; Carl\/Klos, a.a.O., S. 6; vgl. auch Urteile des Nieders\u00e4chsischen FG in DStR 1989, 72, und des FG M\u00fcnster in FR 1989, 75 ff.) als auch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) der gesetzm\u00e4\u00dfigen Steuererhebung (Birk, NJW 1989, S. 1072 ff., 1073 f.). Angesicht der Legalisierung des Bankenerlasses (\u00a7 30a AO 1977 n.F.) durch das Steuerreformgesetz 1990 sei das StrbEG auch nicht geeignet, sein Regelungsziel zu erreichen (Tipke, BB 1989, 157 ff., 158; vgl. hierzu auch die im Gesetzgebungsverfahren durchgef\u00fchrten Anh\u00f6rungen, BTDrucks 11\/2536, S. 30). Schlie\u00dflich wird die Ansicht vertreten, da\u00df das StrbEG nicht den verfassungsrechtlichen Legitimationsanforderungen gen\u00fcge, die an eine Amnestieregelung zu stellen seien (Sch\u00fcnemann, a.a.O., S. 24 ff., siehe dort &#8211; S. 5 ff. &#8211; auch zu der im Schrifttum umstrittenen Frage des Rechtscharakters der Straf- und Bu\u00dfgeldfreiheit nach \u00a7 1 StrbEG).<\/p>\n<p>IV. Der Senat braucht im Rahmen des anh\u00e4ngigen Verfahrens zu diesen Einw\u00e4nden nicht Stellung zu nehmen. Denn &#8211; die im folgenden unterstellte &#8211; Verfassungswidrigkeit des StrbEG k\u00f6nnte weder dazu f\u00fchren, den nichtbeg\u00fcnstigten Personenkreis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Normadressaten des StrbEG gleichzustellen (nachfolgend 1.) noch, den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen (nachfolgend 2.).<\/p>\n<p>1. Der im Schrifttum &#8211; mit dem Ziel der Einbeziehung steuerehrlichen Verhaltens f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 &#8211; teilweise bef\u00fcrworteten verfassungsgeleiteten Auslegung (Geckle, a.a.O., S. 145 ff.; Sp\u00e4th, DStR 1989, 206 ff.; Bilsdorfer, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1988, 276 ff.) steht entgegen, da\u00df dieses Auslegungskriterium nur dann zum Zuge kommt, wenn der Inhalt der in Frage stehenden Norm bei Anwendung der \u00fcbrigen Auslegungsmethoden nicht eindeutig bestimmt werden kann (Larenz, a.a.O., S. 326; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 4 AO 1977 Tz. 86). Die Grenze der verfassungskonformen Rechtsfindung durch die Gerichte w\u00fcrde jedoch \u00fcberschritten, wenn &#8211; wie vorliegend infolge der Ausdehnung des nach dem StrbEG beg\u00fcnstigten Personenkreises auf solche Steuerpflichtige, die ihre Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder ihr Kapitalverm\u00f6gen ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt oder unabh\u00e4ngig von ihren Angaben betreffend die Besteuerungszeitr\u00e4ume ab 1986 berichtigt haben &#8211; einem nach dem Wortlaut und dem Zweck eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der Gesetzesvorschriften grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt w\u00fcrde (BVerfG in BVerfGE 54, 277 ff., 299 f. mit umfangreichen Nachweisen; Beschlu\u00df des BFH vom 24. Februar 1988 II B 160\/87, BFHE 152, 272, BStBl II 1988, 457; gleicher Ansicht Birk, a.a.O., 1073; Scholtz, a.a.O., S. 271; Carl\/Klos, a.a.O., S. 7; Felix, K\u00d6SDI 1988, 7423 ff., 7427 f.; Sch\u00fcnemann, a.a.O., S. 16 f.).<\/p>\n<p>2. Einer Vorlage an das BVerfG (Art. 100 GG) steht entgegen, da\u00df es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf die im Schrifttum geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ankommt.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG &#8211; beginnend mit dem Beschlu\u00df vom 12. Februar 1964 1 BvL 12\/62, BVerfGE 17, 210 (seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Nachweise bei Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, a.a.O., \u00a7 80 Rdnr. 138, Fu\u00dfnote 1) &#8211; ist die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Gesetzesvorschrift grunds\u00e4tzlich auch dann i.S. von Art. 100 GG entscheidungserheblich, wenn das Klageverfahren des Angeh\u00f6rigen der durch eine Norm nichtbeg\u00fcnstigten Personengruppe nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch das BVerfG, d.h. nach Durchf\u00fchrung des Normenkontrollverfahrens, bis zum Erla\u00df einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden m\u00fc\u00dfte (kritisch Bettermann, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anla\u00df des 25j\u00e4hrigen Bestehens des BVerfG, 1976, 1. Bd., S. 323 ff., 359 ff.), da hierdurch f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Chance offengehalten werde, an einer etwaigen Erweiterung der beg\u00fcnstigenden Regelung durch den Gesetzgeber teilzuhaben (Beschlu\u00df des BVerfG vom 19. Oktober 1982 1 BvL 39\/80, BVerfGE 61, 138, 146).<\/p>\n<p>b) Das BVerfG hat bisher zu der Frage, in welchem Ma\u00dfe die Erwartung, der Gesetzgeber werde eine beg\u00fcnstigende Rechtsnorm auch auf eine Personengruppe, der der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt, ausdehnen, im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage einer Fundierung bedarf, noch nicht abschlie\u00dfend Stellung genommen. Es hat jedoch in seinem Beschlu\u00df vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73\/78 (BVerfGE 65, 160, 169, BStBl II 1984, 20) zum einen ausgesprochen, da\u00df ein gleichheitswidriger Entzug eines gesetzlichen Vorteils dann nicht i.S. von Art. 100 GG entscheidungserheblich sei, wenn die Einbeziehung des Kl\u00e4gers in den nach der in Frage stehenden Vorschrift beg\u00fcnstigten Personenkreis &#8222;schlechthin ausgeschlossen sei&#8220; (vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18\/81 und 20\/82, BVerfGE 74, 182) und zum anderen zu erkennen gegeben, da\u00df m\u00f6glicherweise gleiches gelte, wenn eine solche generelle und r\u00fcckbezogene Neuregelung nur &#8222;schwer vorstellbar&#8220; sei.<\/p>\n<p>Weiterhin hat es der BFH in seinem nicht ver\u00f6ffentlichten (NV) Urteil vom 19. Januar 1978 V R 135\/72 abgelehnt, in die \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift einzutreten, wenn lediglich die &#8222;entfernte M\u00f6glichkeit&#8220; bestehe, da\u00df der (nichtbeg\u00fcnstigte) Kl\u00e4ger bei einer r\u00fcckwirkenden Neuregelung in die Beg\u00fcnstigungsnorm einbezogen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats entspricht der den vorgenannten Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsgedanke der vorausschauenden und auf eine Ausgrenzung nur theoretisch denkbarer Optionen gerichteten Beurteilung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht nur dem Gebot der Proze\u00df\u00f6konomie, sondern auch Sinn und Zweck des Rechtsinstitutes der konkreten Normenkontrolle. Denn das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG dient ausschlie\u00dflich dem Ziel, eine verfassungsm\u00e4\u00dfige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gew\u00e4hrleisten (Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 26. Oktober 1977 1 BvL 9\/72, BVerfGE 46, 268; 283; vom 11. Oktober 1977 1 BvL 16\/76, BVerfGE 46, 66, 71). Da mit der Durchf\u00fchrung eines solchen Zwischenverfahrens die Entscheidung zur Sache verz\u00f6gert wird, ist das Gericht &#8211; wie das BVerfG in seinem Beschlu\u00df vom 10. Mai 1988 1 BvR 8\/82, 9\/82, NJW 1988, 2293 im Anschlu\u00df an Bettermann, a.a.O., S. 362, allgemein ausf\u00fchrte &#8211; dazu aufgerufen, eine, den Justizgew\u00e4hrungsanspruch beeintr\u00e4chtigende Verz\u00f6gerung des Gerichtsverfahrens durch Anrufung des BVerfG nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden. Demgem\u00e4\u00df kann nach Ansicht des Senats auch f\u00fcr Streitigkeiten, in denen die Verfassungswidrigkeit einer relativen Norml\u00fccke in Frage steht, ein Vorlagebeschlu\u00df nach Art. 100 GG jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheit &#8211; die Aus\u00fcbung des gesetzgeberischen Ermessens im Sinne einer den Kl\u00e4ger beg\u00fcnstigenden Komplement\u00e4rregelung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Denn bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts w\u00fcrde dem Kl\u00e4ger nicht &#8222;die Chance einer sp\u00e4teren Beg\u00fcnstigung offengehalten&#8220;, sondern w\u00fcrden &#8211; unter Umst\u00e4nden mit Wirkung f\u00fcr eine Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren &#8211; Hoffnungen geweckt, deren Erf\u00fcllung au\u00dferhalb des tats\u00e4chlichen Ermessensspielraums des Gesetzgebers l\u00e4gen und die deshalb auch eine Verz\u00f6gerung des Verfahrensabschlusses sachlich nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. auch Urteil des BFH vom 13. Oktober 1983 IV R 217\/80, BFHE 139, 514, BStBl II 1984, 198).<\/p>\n<p>c) Hiervon ausgehend ist die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Bestimmung des \u00a7 2 StrbEG f\u00fcr die Entscheidung des anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>aa) Die vom FG M\u00fcnster in seinem Beschlu\u00df vom 17. Januar 1989 (X 8251\/86 E, a.a.O.) angesprochene M\u00f6glichkeit, einen Verfassungsversto\u00df des \u00a7 2 StrbEG dadurch zu beseitigen, da\u00df die Verg\u00fcnstigung dieser Vorschrift auf solche Steuerpflichtige ausgedehnt werde, deren Steuerfestsetzungen noch nicht in Bestandskraft erwachsen seien, scheidet bereits deshalb aus, weil hierdurch der ger\u00fcgte Gleichheitsversto\u00df nicht beseitigt, sondern ein nicht gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal eingef\u00fchrt w\u00fcrde (gleicher Ansicht Birk, a.a.O., S. 1075; Scholtz, a.a.O., S. 273).<\/p>\n<p>Eine solche Differenzierung lie\u00dfe sich auch nicht damit begr\u00fcnden, da\u00df nach der Rechtsprechung des BVerfG der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich dann nicht gleichheitswidrig handelt, wenn er &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der Wertung des \u00a7 79 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) &#8211; dem Bed\u00fcrfnis nach Rechtssicherheit dadurch Rechnung tr\u00e4gt, da\u00df er eine verfassungsm\u00e4\u00dfige Regelung auf noch nicht in Bestandskraft erwachsene Entscheidungen beschr\u00e4nkt (Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 12. Dezember 1957 1 BvR 678\/57, BVerfGE 7, 194; vom 14. M\u00e4rz 1963 1 BvL 28\/62, BVerfGE 15, 313; vom 21. Mai 1974 1 BvL 22\/71 und 21\/72, BVerfGE 37, 217, 262 f.). Denn angesichts dessen, da\u00df zum einen f\u00fcr Steuerpflichtige, die ihre Kapitalertr\u00e4ge oder ihr Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rten, auch vor Inkrafttreten des StrbEG keine rechtliche M\u00f6glichkeit bestand, sich erfolgreich gegen die hiermit verbundene Steuerbelastung zur Wehr zu setzen (siehe oben Abschn. B betreffend Bankenerla\u00df), und andererseits die Rechtsfolgen des \u00a7 2 StrbEG nicht auf eine Neuregelung in der Zukunft, sondern ausschlie\u00dflich darauf gerichtet sind, einer bestimmten Personengruppe f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume vor 1986 weitreichende Verg\u00fcnstigungen einzur\u00e4umen, k\u00f6nnte ein Gleichheitsversto\u00df dieser Bestimmung nicht durch die rein zuf\u00e4llige und &#8211; gemessen an ihrem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Gewicht &#8211; eher vernachl\u00e4ssigbare Gleichstellung der Sachverhalte ausger\u00e4umt werden, f\u00fcr die &#8211; unter Umst\u00e4nden aus Gr\u00fcnden, die mit der Erfassung der erkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge oder des erkl\u00e4rten Kapitalverm\u00f6gens nicht in Zusammenhang stehen &#8211; die Steuerfestsetzungen noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.<\/p>\n<p>bb) Die somit verbleibende M\u00f6glichkeit des Gesetzgebers, f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen bereits entrichteten Steuern zur\u00fcckzuerstatten (oder auf deren Erhebung zu verzichten), erscheint bereits aus haushaltspolitischen Gr\u00fcnden als ausgeschlossen (gleicher Ansicht FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1989 6 K 6\/87, Inf 1989, 237; Birk, a.a.O., S. 1075; K\u00fcbler, DStZ 1988, 400).<\/p>\n<p>Legt man &#8211; um die Gr\u00f6\u00dfenordnung f\u00fcr die damit verbundenen Steuerausf\u00e4lle in etwa bestimmen zu k\u00f6nnen &#8211; die maximale Zeitspanne der &#8222;Gleichstellung&#8220; vereinfachend auf die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1977 bis 1985 fest (vgl. \u00a7\u00a7 169 Abs. 2, 170 AO 1977) und greift man hiervon beispielsweise die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1977, 1980 und 1983 heraus, so w\u00fcrde &#8211; auf der Grundlage der Ver\u00f6ffentlichungen des Statistischen Bundesamts, Finanzen und Steuern, Fachserie 14, Reihe 7.1, Einkommensteuer 1977 (S. 25), 1980 (S. 29) und 1983 (S. 31) sowie bei Annahme eines durchschnittlichen Grenzsteuersatzes von nur 30 v.H. &#8211; die R\u00fcckerstattung (oder der Erhebungsverzicht bez\u00fcglich) der auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen entfallenden Einkommensteuer f\u00fcr diese Besteuerungszeitr\u00e4ume zu folgenden Haushaltsbelastungen f\u00fchren:<\/p>\n<table width=\"477\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"center\">Veranlagungs-<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">Eink\u00fcnfte aus<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">hierauf entfallende<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"center\">zeitr\u00e4ume<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">Kapitalverm\u00f6gen<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">Einkommensteuer<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">in Mrd. DM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">in Mrd. DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">(Grenzsteuersatz<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">30 v.H.)<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"center\">1977<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">7,899<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">2,369<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"center\">1980<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">16,161<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">4,8<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"29%\">\n<p align=\"center\">1983<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"center\">19,453<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">\n<p align=\"center\">5,835<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Hieraus ergibt sich, da\u00df der Gesetzgeber, um den f\u00fcr die Kl\u00e4ger des anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens (Streitjahr 1981) g\u00fcnstigsten Geschehensablauf anzunehmen, bereits f\u00fcr eine &#8222;Gleichstellung&#8220; s\u00e4mtlicher Steuerpflichtiger mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Hinblick auf die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1977 bis 1981 Mindereinnahmen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von mindestens 15 Mrd. DM in Kauf nehmen m\u00fc\u00dfte. Eine derartige Entscheidung des Gesetzgebers schlie\u00dft der Senat &#8211; bereits f\u00fcr sich betrachtet &#8211; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus.<\/p>\n<p>cc) Hinzu kommt, da\u00df die partielle Wiederaufrollung der in der Vergangenheit durchgef\u00fchrten Steuerveranlagungen nicht nur mit einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen rechnerischen Aufwand verbunden w\u00e4re, sondern auch &#8211; sofern sie in Anbetracht der Zahl der betroffenen Steuerf\u00e4lle und der durch den Zeitablauf eingetretenen Komplizierungen \u00fcberhaupt durchf\u00fchrbar w\u00e4re &#8211; die organisatorische Leistungsf\u00e4higkeit der F\u00c4 \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum in erheblichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich vermag nach Ansicht des Senats auch der Hinweis des FG M\u00fcnster (a.a.O.), da\u00df der Steuerpflichtige, der eine strafbefreiende Erkl\u00e4rung nach \u00a7 1 StrbEG abgebe und seine Eink\u00fcnfte (oder sein Kapitalverm\u00f6gen) f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 nur teilweise erkl\u00e4rt habe (&#8222;Mischfall&#8220;), insoweit nicht durch \u00a7 2 StrbEG beg\u00fcnstigt werde und es deshalb auch nicht geboten sei, dem Steuerpflichtigen, der f\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume vor 1986 vollst\u00e4ndige Angaben gemacht habe, einen ungek\u00fcrzten Erstattungsanspruch einzur\u00e4umen, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, da\u00df mit einer nur teilweisen Erstattung (oder einem nur teilweisen Erhebungsverzicht) die fiskalischen Schwierigkeiten (siehe oben cc) im Grundsatz nicht ausger\u00e4umt w\u00fcrden, erscheint es bereits ausgeschlossen, einen &#8222;repr\u00e4sentativen Prozentsatz&#8220; nicht erkl\u00e4rter Eink\u00fcnfte (oder nicht erkl\u00e4rten Kapitalverm\u00f6gens) zu bestimmen (vgl. hierzu Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 1985 zur Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung, BTDrucks 10\/4367, 89 ff. einerseits und Aktuelle Beitr\u00e4ge zur Wirtschafts- und Finanzpolitik des Presse- und Informationsdienstes der Bundesregierung, Nr. 42\/86, insbesondere S. 10 andererseits) und, was seine Anwendung voraussetzen w\u00fcrden, dar\u00fcber hinaus in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob und in welchem Umfang f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1986 die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen oder auf das Kapitalverm\u00f6gen selbst entfallende Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer verk\u00fcrzt worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.6.1989 (VIII R 82\/86) BStBl. 1989 II S. 836 1. 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