{"id":46524,"date":"1989-05-12T14:37:43","date_gmt":"1989-05-12T12:37:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46524"},"modified":"2013-06-21T14:41:34","modified_gmt":"2013-06-21T12:41:34","slug":"bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-132_85-bstbl-1989-ii-s-846","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-132_85-bstbl-1989-ii-s-846\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 132\/85) BStBl. 1989 II S. 846"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 132\/85) BStBl. 1989 II S. 846<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Auslegung einer beim FG angebrachten Klage sind auch die dem FA bekannten oder vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Der Kreis der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger mu\u00df innerhalb der Klagefrist klar eingegrenzt werden. Die weitere Konkretisierung, wer aus diesem Kreis im einzelnen Kl\u00e4ger sein soll, kann jedenfalls dann, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger klein und leicht \u00fcberschaubar ist, auch noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen.<\/p>\n<p>3. Die nach \u00a7 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des FG-Senats zu setzende Frist ist keine Ausschlu\u00dffrist (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>FGO \u00a7 65 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1985, 509)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet. Der Ehemann betreibt in der Rechtsform einer Einzelfirma einen &#8230;handel. Anl\u00e4\u00dflich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die die Streitjahre 1976 bis 1978 zum Gegenstand hatte, stellte der Pr\u00fcfer verschiedene nicht gekl\u00e4rte Kasseneinlagen fest und erh\u00f6hte insoweit die Gewinne und Ums\u00e4tze. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) schlo\u00df sich der Auffassung des Pr\u00fcfers an und erlie\u00df f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1978 entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide sowie ge\u00e4nderte Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Die gegen die \u00c4nderungsbescheide gerichteten Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. Sie wurden durch Einspruchsentscheidungen jeweils vom 16. Juli 1984, die dem Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 19. Juli 1984 zugestellt wurden, zur\u00fcckgewiesen. Mit Schreiben vom 6. August 1984 &#8211; bei Gericht eingegangen am 8. August 1984 &#8211; wurde Klage &#8222;gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts X vom 16.7.1984, zugestellt am 19.7.1984&#8220; erhoben. Die Kl\u00e4ger wurden in diesem Schreiben mit der Steuernummer und den Angaben &#8222;Familienname, Stra\u00dfe, Postleitzahl, Wohnort&#8220; bezeichnet. Begehrt wurde &#8222;die privaten Geldzufl\u00fcsse in den Unternehmensbereich als Einlagen zu behandeln&#8220;.<\/p>\n<p>Mit dem Hinweis, da\u00df diese Klageschrift nicht den Anforderungen des \u00a7 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspreche, erbat der Vorsitzende des Senats des Finanzgerichts (FG), unter Fristsetzung bis zum 24. August 1984, Angaben \u00fcber die Steuerart, Jahr und Datum des angefochtenen Steuerbescheides sowie den vollen Namen des bzw. der Kl\u00e4ger. Auf einer am 28. August 1984 beim FG eingegangenen Kopie der Klageschrift trug der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend vor, da\u00df es sich &#8222;um die Einspruchsentscheidungen in Sachen Umsatzsteuer vom 18.7.84 f\u00fcr 1976, 77, 78 gegen &#8230; (Vor- und Zuname des Ehemannes sowie Wohnort); in Sachen Gewerbesteuer vom 18.7.84 f\u00fcr 1976, 77, 78 gegen &#8230; (Vor- und Zuname des Ehemannes sowie Wohnort); in Sachen Einkommensteuer vom 18.7.1984 f\u00fcr 1976, 77, 78 gegen Eheleute &#8230; (Vor- und Zuname beider Eheleute)&#8220; handele.<\/p>\n<p>Das FG wies, nachdem es die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf Art. 3 \u00a7 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung aufgefordert hatte, die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 509 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Das FG war der Ansicht, da\u00df die Kl\u00e4ger in der Klageschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet worden seien und die nachtr\u00e4gliche Konkretisierung versp\u00e4tet bei Gericht eingegangen sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger eine Verletzung des \u00a7 65 FGO. Dem FG seien alle notwendigen Angaben, aus denen sich die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ergebe, zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Insbesondere sei die Frist nach \u00a7 65 Abs. 2 FGO keine Ausschlu\u00dffrist, so da\u00df schon durch die nach Ablauf der Klagefrist eingereichten weiteren Unterlagen die Klage zul\u00e4ssig geworden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des FG zul\u00e4ssig. Nach \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mu\u00df die Klage den Kl\u00e4ger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Au\u00dferdem soll sie einen bestimmten Antrag enthalten. Nach \u00a7 65 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende den Kl\u00e4ger aufzufordern, die erforderlichen Erg\u00e4nzungen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, wenn die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht.<\/p>\n<p>Aus der in \u00a7 65 Abs. 2 FGO vorgesehenen M\u00f6glichkeit, nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzungen der Klageschrift vorzunehmen, l\u00e4\u00dft sich folgern, da\u00df nicht s\u00e4mtliche in \u00a7 65 Abs. 1 FGO aufgef\u00fchrten Bestandteile bis zum Ablauf der Klagefrist vorzuliegen brauchen. Bis zu deren Ende m\u00fcssen vielmehr nur die Erfordernisse beachtet sein, von denen es abh\u00e4ngt, ob ein Schriftst\u00fcck sich \u00fcberhaupt als Klageschrift qualifizieren l\u00e4\u00dft (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. April 1981 II R 38\/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532 m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus besteht jedoch grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, die fehlenden Angaben im Rahmen des bis zum Ablauf der Klagefrist gezogenen Klageumfangs zu pr\u00e4zisieren.<\/p>\n<p>a) Zu den Mindestanforderungen, die bereits bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen m\u00fcssen, damit die Klageschrift als fristwahrende Erhebung einer Klage gewertet werden kann, geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Bezeichnung des Kl\u00e4gers bzw. der Kl\u00e4ger. Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df eine nicht eindeutige Bezeichnung des Kl\u00e4gers entsprechend den f\u00fcr Willenserkl\u00e4rungen geltenden Grunds\u00e4tzen vom FG und von der Revisionsinstanz (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 24. Januar 1952 III ZR 196\/50, BGHZ 4, 328, 335) ausgelegt werden k\u00f6nnen. Bei dieser &#8211; nach der Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit des Empf\u00e4ngers &#8211; vorzunehmenden Auslegung sind zur Bestimmung des in der Rechtsbehelfsschrift genannten Kl\u00e4gers alle dem FG und dem FA bekannten oder vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteile vom 14. November 1986 III R 12\/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 25. September 1985 IV R 180\/83, BFH\/NV 1986, 171 m.w.N.).<\/p>\n<p>Wenn die Klage, wie im Streitfall, unmittelbar beim FG angebracht wird, kann es dabei nicht darauf ankommen, ob ein zur Auslegung heranzuziehendes Aktenst\u00fcck dem FG schon bekannt war. Wie der IV. Senat des BFH in einem unver\u00f6ffentlichten Urteil vom 12. April 1984 IV R 209\/83 ausgef\u00fchrt hat, sind vielmehr bei der Auslegung der Klageschrift auch diejenigen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die nur f\u00fcr das FA als einem der beiden Adressaten der Klage bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift erkennbar waren. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an. Wenn n\u00e4mlich die Klage entsprechend der Vorschrift des \u00a7 47 Abs. 2 FGO fristwahrend beim FA angebracht worden w\u00e4re, k\u00f6nnte die Auslegung der Klageschrift auch nicht davon abh\u00e4ngen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umst\u00e4nde dem FG als zweitem der beiden m\u00f6glichen Adressaten erkennbar gewesen sind. Insbesondere kann nicht entscheidend sein, ob dies deshalb noch innerhalb der Klagefrist geschieht, weil die Steuerakten beim FG ausnahmsweise noch innerhalb der Klagefrist eingetroffen sind. Da das Gesetz die Anbringung einer Klage beim FA \u00fcberhaupt als fristwahrend anerkennt, kommt darin zum Ausdruck, da\u00df die Klage (bei Anbringung beim FA) in jedem Fall so erhoben ist, wie sie das FA vern\u00fcnftigerweise verstehen mu\u00dfte. Klageanbringung beim FA und beim FG sind, was die Fristwahrung anbelangt, nach der gesetzlichen Regelung gleichwertig. Dann m\u00fcssen sie aber auch in der Frage der Auslegung der Klageschrift und in der Entscheidung der Frage, welche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der Klageschrift hierbei zu ber\u00fccksichtigen sind, gleichbehandelt werden.<\/p>\n<p>Es sind auch keine schutzw\u00fcrdigen Belange der Rechtspflegeorgane erkennbar, die es ausschlie\u00dfen w\u00fcrden, bei der Auslegung der Klageschrift in der Frage, wer Kl\u00e4ger ist, solche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde mitzuber\u00fccksichtigen, die dem Gericht zwar nicht innerhalb der Klagefrist, aber doch sp\u00e4testens mit der \u00dcbersendung der Steuerakten und demgem\u00e4\u00df lange vor der Vornahme ma\u00dfgeblicher Proze\u00dfhandlungen (abgesehen von der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten) erkennbar werden.<\/p>\n<p>Legt man die Klageschrift vom 6. August 1984 nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen aus, dann folgt f\u00fcr den Streitfall, da\u00df die Klage f\u00fcr das FA nur dahingehend verstanden werden konnte, da\u00df die unter der Steuernummer &#8230; beim FA X gef\u00fchrten Steuerpflichtigen &#8230; (Eheleute) sich gegen die vom FA X am 16. Juli 1984 unter dieser Steuernummer erlassenen Einspruchsentscheidungen wenden. Kl\u00e4ger sind mithin die von diesen Entscheidungen beschwerten Steuerpflichtigen, n\u00e4mlich &#8230; (Ehemann) bez\u00fcglich Umsatz- und Gewerbesteuer und &#8230; (Eheleute) bez\u00fcglich Einkommensteuer. Insoweit sind die Kl\u00e4ger, entgegen der Auffassung des FG, bereits in der Klageschrift hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>b) Die Vornamen der Kl\u00e4ger brauchten unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht in der Klageschrift genannt zu werden (anderer Ansicht Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 65 Anm. 22). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, da\u00df in der Einkommensteuersache von den Eheleuten beide oder nur einer als Kl\u00e4ger in Betracht kamen und insoweit erst die Nennung der Vornamen Klarheit bringen konnte. Ausreichend war, da\u00df der Kreis der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger in der Klageschrift klar eingegrenzt war. Die Klageschrift wandte sich ausdr\u00fccklich &#8222;gegen die Einspruchsentscheidungen&#8220; und durch diese wurden, soweit sie die Einkommensteuer betrafen, beide Ehepartner betroffen. Entsprechend geh\u00f6rten auch beide zum Kreis der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger. Die weitere Individualisierung und Konkretisierung, wer nun aus diesem Kreis Kl\u00e4ger sein sollte, konnte noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 5. Mai 1982 7 B 201.81, Die \u00d6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1982, 827 zu dem \u00a7 65 FGO vergleichbaren \u00a7 82 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -). Das gilt jedenfall in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Zahl der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger klein und leicht \u00fcberschaubar war.<\/p>\n<p>c) Die Klageschrift wird auch der weiteren Anforderung, mit hinreichender Genauigkeit den Streitgegenstand zu bezeichnen, gerecht. Die Kl\u00e4ger bringen eindeutig zum Ausdruck, da\u00df ihrer Ansicht nach die privaten Geldzufl\u00fcsse in den Unternehmensbereich als erfolgsneutrale Einlage anzusehen sind. Streitgegenstand, der nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht die einzelnen Besteuerungsmerkmale, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1988 I R 93\/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895 m.w.N.), ist dementsprechend die steuerliche Auswirkung der privaten Geldzufl\u00fcsse. Eine hinreichende Pr\u00e4zisierung ist mithin gegeben.<\/p>\n<p>d) Die Klageschrift, mit der eine Anfechtungsklage erhoben wird, mu\u00df zwar auch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen; es ist jedoch grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich, dies auch noch nach Ablauf der Klagefrist nachzuholen (BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532), denn im Unterschied zu der f\u00fcr das Revisionsverfahren bestehenden Regelung (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 FGO) trifft einen Kl\u00e4ger, der es vers\u00e4umt, innerhalb der Klagefrist den angefochtenen Verwaltungsakt zu bezeichnen, kein Rechtsverlust. Er hat vielmehr die M\u00f6glichkeit, die fehlenden Angaben auch sp\u00e4ter nachzuholen, wobei er sich allerdings nur in dem Bereich bewegen darf, der die bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegenden Angaben pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>In der Klageschrift wurde &#8222;gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamt &#8230; vom 16.7.1984, zugestellt am 19.7.1984&#8220; Klage erhoben. Diese Angabe reicht aus, um die angefochtenen Verwaltungsakte insoweit so hinreichend zu bezeichnen, da\u00df der Eintritt der Rechtskraft f\u00fcr die in diesen Einspruchsentscheidungen behandelten Steuerfestsetzungen verhindert wird.<\/p>\n<p>2. Da das innerhalb der Klagefrist eingegangene Schriftst\u00fcck den Mindestanforderungen an eine Klageschrift entspricht, war eine Erg\u00e4nzung und Konkretisierung grunds\u00e4tzlich bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich. Die nach \u00a7 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des FG zu setzende &#8222;bestimmte Frist&#8220; ist insofern, entgegen der Ansicht des FG, keine Ausschlu\u00dffrist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1980 VIII R 128\/77, BFHE 131, 178, BStBl II 1980, 696 m.w.N.). Vielmehr mu\u00df eine erst nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingehende Klageerg\u00e4nzung selbst dann bei der Entscheidung des Rechtsmittels ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Aufforderung zur Klageerg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 Abs. 1 VGFGEntlG mit einer Frist versehen war (BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 75\/83, BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753).<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige n\u00e4here Konkretisierung der Kl\u00e4ger durch das Schreiben vom 27. August 1984 war daher, entgegen der Vorinstanz, nicht deshalb versp\u00e4tet, weil sie nach Ablauf der vom Vorsitzenden bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist.<\/p>\n<p>Auch die betragsm\u00e4\u00dfige Pr\u00e4zisierung des Streitgegenstandes durch verschiedene Schreiben und in der m\u00fcndlichen Verhandlung war nicht versp\u00e4tet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 178, BStBl II 1980, 696). Vielmehr handelt es sich insoweit um zul\u00e4ssige und rechtzeitige Klarstellungen der Klageschrift.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Das FG f\u00fchrt in seinem Urteil zwar aus, da\u00df erhebliche Zweifel an der Begr\u00fcndetheit der Klage bestehen, die getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, die Steuerfestsetzungen auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das FG hat es, aus seiner Sicht zu Recht, unterlassen, die angefochtenen Steuerbescheide von Amts wegen auf ihre formelle und materielle Richtigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und die daf\u00fcr erforderlichen Feststellungen zu treffen.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der Frage, ob das FG das weitere Vorbringendes Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 VGFGEntlG zur\u00fcckweisen darf. Die M\u00f6glichkeit, versp\u00e4tetes Vorbringen zur\u00fcckzuweisen, enthebt das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, einen angefochtenen Steuerbescheid auf offenbare Unrichtigkeiten und nach Aktenlage erkennbare Fehler hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 382\/83, BFH\/NV 1988, 255 unter 2.). Insofern kann auch der erkennende Senat nicht auf einen feststehenden, vom FG festgestellten Sachverhalt zur\u00fcckgreifen. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 132\/85) BStBl. 1989 II S. 846 1. Bei der Auslegung einer beim FG angebrachten Klage sind auch die dem FA bekannten oder vern\u00fcnftigerweise erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art zu ber\u00fccksichtigen. 2. Der Kreis der in Betracht kommenden Kl\u00e4ger mu\u00df innerhalb der Klagefrist klar eingegrenzt werden. Die weitere Konkretisierung, wer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-132_85-bstbl-1989-ii-s-846\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 132\/85) BStBl. 1989 II S. 846<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46524","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46524","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46524"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46524\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46524"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46524"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46524"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}