{"id":46525,"date":"1989-06-28T11:25:57","date_gmt":"1989-06-28T09:25:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46525"},"modified":"2013-06-20T11:27:06","modified_gmt":"2013-06-20T09:27:06","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-67_85-bstbl-1989-ii-s-848","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-67_85-bstbl-1989-ii-s-848\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 67\/85) BStBl. 1989 II S. 848"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 67\/85) BStBl. 1989 II S. 848<\/strong><\/p>\n<p>Geht in einem Sch\u00e4tzungsfall nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beim FA die Steuererkl\u00e4rung ohne jegliche Erl\u00e4uterung ein, so kann darin keine Klageerhebung gesehen werden.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 47 Abs. 1 und 2, 56, 64.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1985, 572)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage.<\/p>\n<p>1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df am 8. September 1983 die angefochtenen Bescheide, die wegen fehlender Steuererkl\u00e4rungen auf Sch\u00e4tzungen beruhten. In fristgerecht eingelegten Einspr\u00fcchen k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) eine sp\u00e4tere Begr\u00fcndung der Rechtsbehelfe an. Als bis Mai 1984 noch keine Begr\u00fcndung und auch keine Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1981 vorlagen, wies das FA die Einspr\u00fcche durch Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1984 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidung wurde der Kl\u00e4gerin am 17. Mai 1984 zugestellt.<\/p>\n<p>Am 7. September 1984 ging beim FA ein Antrag des Beraters der Kl\u00e4gerin auf Vollstreckungsaufschub ein. Die Kl\u00e4gerin bat in diesem Schreiben um Pr\u00fcfung, weshalb es noch nicht zur Bearbeitung der mit Datum vom 25. Mai 1984 \u00fcbermittelten Steuererkl\u00e4rungen 1981 gekommen sei. Das FA teilte der Kl\u00e4gerin mit, da\u00df Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1981 nicht vorl\u00e4gen. Unter dem Datum vom 18. September 1984 gingen beim FA Fotokopien von Steuererkl\u00e4rungen ein, die unter dem 25. Mai 1984 datiert waren. Nach einer Notiz in den Akten des FA teilte der Vertreter der Kl\u00e4gerin dem FA am 21. September 1984 telefonisch mit, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen als Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1984 ansehe. Das FA legte daraufhin die Vorg\u00e4nge dem Finanzgericht (FG) vor. Vor dem FG trug die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend vor, da\u00df die Steuererkl\u00e4rungen &#8222;unter dem 25. Mai 1984&#8220; von dem in der Kanzlei der kl\u00e4gerischen Vertreter besch\u00e4ftigten Herrn G in den Briefkasten des FA geworfen worden seien. Die Steuererkl\u00e4rungen h\u00e4tten sich in einem verschlossenen Umschlag ohne Anschreiben befunden. Die Kl\u00e4gerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Aufforderung des FG, das Fristenkontrollbuch und das Postausgangsbuch der kl\u00e4gerischen Vertreter vorzulegen, kam die Kl\u00e4gerin nicht nach, da keine Fristvers\u00e4umnis vorliege.<\/p>\n<p>2. Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 572), da eine als Klage zu wertende Erkl\u00e4rung nicht vor September 1984 und daher versp\u00e4tet abgegeben worden sei. Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde seien weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision Verletzung der \u00a7\u00a7 64 und 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach den Einspruchsentscheidungen des FA habe die Kl\u00e4gerin die Steuerbescheide nur durch Klage anfechten k\u00f6nnen. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung habe man in den Steuererkl\u00e4rungen eine Anfechtung der Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidungen sehen m\u00fcssen. Auch das FA habe das erkannt, denn es habe die Steuererkl\u00e4rungen im September 1984 als &#8222;Klage&#8220; an das FG gesandt.<\/p>\n<p>Auch wenn die Klage im September 1984 versp\u00e4tet gewesen sei, m\u00fcsse der Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden. Die Kl\u00e4gerin habe die Steuererkl\u00e4rungen ohne Verschulden als Klageerhebung ansehen k\u00f6nnen und sei f\u00fcr den Verlust der Erkl\u00e4rungen beim FA nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>a) dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1981 ein negatives Einkommen von 19.231 DM zugrunde zu legen;<\/p>\n<p>b) im Umsatzsteuerbescheid 1981 einen Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 382,62 DM festzusetzen;<\/p>\n<p>c) im Feststellungsbescheid nach \u00a7 47 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 zum 31. Dezember 1981 ein negatives verwendbares Eigenkapital in H\u00f6he von 20.800 DM festzustellen;<\/p>\n<p>d) hilfsweise, die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, da die Klage nicht innerhalb der Frist des \u00a7 47 Abs. 1 FGO erhoben wurde.<\/p>\n<p>1. Eine Klage ist nach \u00a7 64 FGO schriftlich beim Gericht zu erheben. Die Frist f\u00fcr die Klageerhebung gilt jedoch auch als gewahrt, wenn die Klage bei der Beh\u00f6rde angebracht wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (\u00a7 47 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Klage innerhalb der Frist des \u00a7 47 Abs. 1 FGO weder beim FG erhoben noch beim FA angebracht worden. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Kl\u00e4gerin die Steuererkl\u00e4rungen 1981 tats\u00e4chlich am 25. Mai 1984 in den Briefkasten des FA geworfen haben. Da die Steuererkl\u00e4rungen die Mindestvoraussetzungen einer Klage nicht erf\u00fcllten, kommt es nicht darauf an, wann die Erkl\u00e4rungen dem FA \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>2. Die Klage ist ein formalisiertes und konkretisiertes Verlangen nach gerichtlichem Rechtsschutz (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1977 II R 96\/75, BFHE 123, 437, BStBl II 1978, 70; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 40 Anm. 3). Sie mu\u00df klar erkennen lassen, da\u00df gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (BFH in BFHE 123, 437, BStBl II 1978, 70; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 65 FGO Tz. 1).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung erf\u00fcllen die von der Kl\u00e4gerin erstellten Steuererkl\u00e4rungen nicht. Wird eine Willenserkl\u00e4rung eines Steuerpflichtigen an eine Verwaltungsbeh\u00f6rde gerichtet, so spricht dieser Umstand daf\u00fcr, da\u00df die Verwaltungsbeh\u00f6rde auch Adressat der Erkl\u00e4rung sein soll. Soll eine an das FA gerichtete Willenserkl\u00e4rung f\u00fcr einen anderen Empf\u00e4nger bestimmt sein, so mu\u00df sich das aus der Erkl\u00e4rung ergeben. Hieran fehlte es im Streitfall auch nach den Angaben der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegung gilt in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe, wenn es sich um Steuererkl\u00e4rungen handelt, die stets der Verwaltungsbeh\u00f6rde abzugeben sind. Die Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen ist grunds\u00e4tzlich Erf\u00fcllung der gesetzlichen Erkl\u00e4rungspflicht (\u00a7\u00a7 149 ff. der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -; \u00a7 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; 1985 i.V.m. \u00a7 49 Abs. 1 und 2 KStG 1977) des Steuerpflichtigen. Als Klageerhebung kann eine Steuererkl\u00e4rung allenfalls ausgelegt werden, wenn das Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz aus der Erkl\u00e4rung eindeutig zu entnehmen ist. Das bedingt bei einer dem FA eingereichten Steuererkl\u00e4rung jedoch, da\u00df dieses Begehren aus einer zus\u00e4tzlich zur Steuererkl\u00e4rung abgegebenen Erkl\u00e4rung zu entnehmen ist. Das ist im Streitfall auch nach den Angaben der Kl\u00e4gerin nicht geschehen.<\/p>\n<p>Es trifft auch nicht zu, da\u00df die Steuererkl\u00e4rungen sinnvoll nur als Klage ausgelegt werden konnten. Die eingereichten Steuererkl\u00e4rungen konnten auch Grundlage eines Erla\u00dfantrages der Kl\u00e4gerin sein. F\u00fcr ein auf eine Billigkeitsentscheidung gerichtetes Begehren der Kl\u00e4gerin spricht im Streitfall die von der Kl\u00e4gerin behauptete Abgabe beim FA, das f\u00fcr einen Antrag auf Steuererla\u00df zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3. Das FG hat ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (\u00a7 56 Abs. 1 FGO). Die Fristvers\u00e4umnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch \u00e4u\u00dferste, den Umst\u00e4nden des Falles angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Urteile des BFH vom 14. April 1976 IV R 43-45\/75, BFHE 119, 208, BStBl II 1976, 624; vom 24. November 1977 IV R 113\/75, BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467). Dieses Ma\u00df an Sorgfalt ist insbesondere an rechtskundige Vertreter des Steuerpflichtigen anzulegen (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 56 FGO Tz. 4).<\/p>\n<p>Im Streitfall liegt ein entschuldbares Verhalten in diesem Sinne nicht vor. Sollten die rechtskundigen Vertreter der Kl\u00e4gerin angenommen haben, da\u00df die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung beim FA als Klageerhebung anzusehen sei, w\u00e4re die durch dieses Verhalten ausgel\u00f6ste Fristvers\u00e4umnis nicht schuldlos i.S. des \u00a7 56 Abs. 1 FGO. Den kl\u00e4gerischen Vertretern mu\u00dften als Rechtsanw\u00e4lten die Voraussetzungen einer Klageerhebung bekannt sein. Ohne genaue \u00dcberpr\u00fcfung der verfahrensrechtlichen Lage konnten sie nicht davon ausgehen, da\u00df eine ganz anderen Zielen dienende Steuererkl\u00e4rung als Klageerhebung betrachtet werden k\u00f6nne. Auch die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, da\u00df eine derartige \u00dcberpr\u00fcfung stattgefunden h\u00e4tte. Das Verschulden ihrer Vertreter ist der Kl\u00e4gerin zuzurechnen (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 85 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung; Beschlu\u00df des BFH vom 10. August 1977 II R 89\/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 67\/85) BStBl. 1989 II S. 848 Geht in einem Sch\u00e4tzungsfall nach Ergehen der Einspruchsentscheidung beim FA die Steuererkl\u00e4rung ohne jegliche Erl\u00e4uterung ein, so kann darin keine Klageerhebung gesehen werden. 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