{"id":46532,"date":"1989-07-11T11:11:54","date_gmt":"1989-07-11T09:11:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46532"},"modified":"2013-06-20T11:12:44","modified_gmt":"2013-06-20T09:12:44","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-109_88-bstbl-1989-ii-s-858","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1989-vii-r-109_88-bstbl-1989-ii-s-858\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 109\/88) BStBl. 1989 II S. 858"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 109\/88) BStBl. 1989 II S. 858<\/strong><\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df f\u00fcr die schriftliche Steuerberaterpr\u00fcfung ist nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt, wenn die zu Gutachtern f\u00fcr die Aufsichtsarbeiten bestellten Mitglieder bei der Festsetzung der Noten mitwirken.<\/p>\n<p>DVStB \u00a7\u00a7 10, 24 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) nahm an der Steuerberaterpr\u00fcfung 1987 teil. F\u00fcr die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten setzte der Pr\u00fcfungsausschu\u00df des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium) in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1987 aufgrund der Begutachtung der Arbeiten durch je zwei Pr\u00fcfer die Noten 5, 4,5 und 4,5 fest. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 teilte das Finanzministerium dem Kl\u00e4ger mit, seine Gesamtnote f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung (4,66) \u00fcbersteige die Zahl 4,5. Er sei deshalb nach \u00a7 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) von der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ausgeschlossen und habe die Pr\u00fcfung nicht bestanden.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungsarbeit des Kl\u00e4gers aus dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen ist vom Erstgutachter mit 54 Punkten und der Note 4 und vom Zweitgutachter mit 39 Punkten und der Note 5 bewertet worden. Der Erstgutachter, Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater B, der durch Erla\u00df des Finanzministeriums zum stellvertretenden Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses f\u00fcr Steuerberater bestellt worden war, war an der Teilnahme an der Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses am 18. Dezember 1987 verhindert; er wurde durch Rechtsanwalt Dr. G als ordentliches Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses vertreten. Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df setzte in dieser Sitzung die Note f\u00fcr die Aufsichtsarbeit des Kl\u00e4ger aus dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen mit 4,5 fest.<\/p>\n<p>Die Klage des Kl\u00e4gers, mit der dieser beantragte, das Finanzministerium zu verpflichten, seine Aufsichtsarbeiten neu zu bewerten und ihn zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zuzulassen, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -, \u00a7 158 des Steuerberatungsgesetzes &#8211; StBerG &#8211; i.V.m. \u00a7 10 Abs. 3 und \u00a7 24 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 DVStB). Er ist der Auffassung, in der vom FG gebilligten Verfahrensweise des Pr\u00fcfungsausschusses bei der Festsetzung der Note f\u00fcr seine Aufsichtsarbeit auf dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen liege eine schwerwiegende Verletzung des Pr\u00fcfungsverfahrensrechts. Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen, weil der Erstgutachter f\u00fcr diese Arbeit nur stellvertretendes Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses gewesen sei und er an der entscheidenden Sitzung vom 18. Dezember 1987 nicht teilgenommen habe.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenhang der S\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 24 Abs. 1 DVStB, dem Sinn und Zweck der Regelung und der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergebe sich, da\u00df die mindestens zwei Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses, die die schriftliche Arbeit selbst\u00e4ndig zu begutachten h\u00e4tten, ordentliche Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses sein m\u00fc\u00dften, die sodann zusammen mit den anderen Mitgliedern des Ausschusses im Rahmen einer Kollegialentscheidung \u00fcber die Benotung zu entscheiden h\u00e4tten. Die Begutachtung der Arbeiten durch stellvertretende Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses sei nicht zul\u00e4ssig. Ein mit der Begutachtung betrauter Stellvertreter werde im Vertretungsfall, der aktenkundig zu machen sei, zum ordentlichen Pr\u00fcfungsausschu\u00dfmitglied. Sei er in der Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses zur Festsetzung der Note verhindert, so m\u00fcsse diese verlegt werden. Der rein formalen Betrachtung des FG, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df nach \u00a7 10 Abs. 3 DVStB ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt gewesen sei, k\u00f6nne nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 18\/82 (BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674) ausgef\u00fchrt, da\u00df den Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses bei abweichenden Gutachten Gelegenheit gegeben werden m\u00fcsse, ihre Gutachten zu erl\u00e4utern und in eine Er\u00f6rterung dar\u00fcber einzutreten, worauf die abweichenden Gutachten beruhen k\u00f6nnten. Das setze voraus, da\u00df die Gutachter bei der entscheidenden Sitzung \u00fcber die Festsetzung der Note anwesend seien. Von einer wirksamen Festsetzung der Note durch den Pr\u00fcfungsausschu\u00df k\u00f6nne somit nur dann gesprochen werden, wenn sie nach Abschlu\u00df der Einzelbegutachtung durch eine gemeinsame Beratung s\u00e4mtlicher mit dem konkreten Pr\u00fcfungsverfahren befa\u00dften Mitglieder des Ausschusses und in Kenntnis der erteilten Noten erfolgt sei, d.h. wer begutachtet habe, m\u00fcsse auch votieren.<\/p>\n<p>Wenn im Streitfall dem Erstgutachter keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Notenvorschlag dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df zu erl\u00e4utern und lediglich der Zweitgutachter, der 15 Punkte weniger vergeben habe, angeh\u00f6rt worden sei, so stelle das einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der f\u00fcr die getroffene Pr\u00fcfungsentscheidung m\u00f6glicherweise erheblich sei. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df bei Anh\u00f6rung und Mitwirkung des Erstgutachters im Pr\u00fcfungsausschu\u00df f\u00fcr die Buchf\u00fchrungsklausur die Note 4 festgesetzt worden w\u00e4re. Das h\u00e4tte zur Gesamtnote 4,5 f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung und zu seiner (des Kl\u00e4gers) Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Pr\u00fcfungsbescheid des Finanzministeriums aufzuheben und dieses zu verpflichten, ihn (den Kl\u00e4ger) gem\u00e4\u00df der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.<\/p>\n<p>Das Finanzministerium beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beruht, k\u00f6nnen Pr\u00fcfungsentscheidungen gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft werden. Der Richter kann nur pr\u00fcfen, ob die Pr\u00fcfer bzw. der Pr\u00fcfungsausschu\u00df allgemein g\u00fcltige Bewertungsgrunds\u00e4tze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erw\u00e4gungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1976 VII R 17\/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797; vom 30. Januar 1979 VII R 13\/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123\/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280). Die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung des Finanzministeriums richten sich gegen die Art und Weise und die Besetzung, in der der Pr\u00fcfungsausschu\u00df die Note f\u00fcr die schriftliche Arbeit aus dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen festgesetzt hat. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt damit eine Verletzung der f\u00fcr die Pr\u00fcfung geltenden Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach Auffassung des Senats ist dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df &#8211; im Gegensatz zu der Entscheidung der Vorinstanz &#8211; bei der Benotung der streitigen Pr\u00fcfungsarbeit ein Verfahrensfehler unterlaufen, der f\u00fcr die getroffene Pr\u00fcfungsentscheidung &#8211; Nichtzulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, Nichtbestehen der Pr\u00fcfung &#8211; urs\u00e4chlich gewesen sein kann.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 DVStB ist jede schriftliche Arbeit von mindestens zwei Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses selbst\u00e4ndig zu begutachten. Satz 2 des \u00a7 24 Abs. 1 DVStB bestimmt, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df die Note festsetzt. Aus der Vorschrift folgt zun\u00e4chst, da\u00df die Gutachter f\u00fcr die schriftlichen Arbeiten &#8211; Erstgutachter und Zweitgutachter &#8211; Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses sein m\u00fcssen. Sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang beider S\u00e4tze des \u00a7 24 Abs. 1 DVStB, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df seine Entscheidung auf der Grundlage der Benotungsvorschl\u00e4ge der Gutachter zu treffen hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674, 677).<\/p>\n<p>a) Die Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte unterscheidet in sachlicher Hinsicht nicht zwischen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses (vgl. auch \u00a7 10 DVStB). Auch Personen, die durch den beh\u00f6rdlichen Bestellungsakt (\u00a7 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, sind, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie mit der Begutachtung von Pr\u00fcfungsarbeiten betraut werden, Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses im Sinne des \u00a7 24 DVStB. Das hat aber zur Folge, da\u00df sich ihre T\u00e4tigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschr\u00e4nken darf, sondern da\u00df sie als Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses auch an der Festsetzung der Note nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB beteiligt werden m\u00fcssen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Finanzministeriums und dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1981 2 K 186\/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 491), wonach eine gro\u00dfe Zahl von Pr\u00fcfungskandidaten es rechtfertigen kann, die Begutachtung der schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten zum Teil durch stellvertretende Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses durchf\u00fchren zu lassen, diese aber dann am weiteren Pr\u00fcfungsverfahren nicht mehr zu beteiligen und die Festsetzung der Noten den Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses zu \u00fcberlassen, die zu ordentlichen Mitgliedern bestellt worden sind. Eine derartige Verfahrensweise reduziert die Bedeutung und den Einflu\u00df der als Gutachter herangezogenen stellvertretenden Pr\u00fcfungsausschu\u00dfmitglieder auf eine Stellung, die derjenigen von Korrekturassistenten entspricht, was mit der pers\u00f6nlichen und fachlich-wissenschaftlichen Unabh\u00e4ngigkeit eines Pr\u00fcfers nicht zu vereinbaren w\u00e4re. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 DVStB k\u00f6nnen bei Bedarf mehrere Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse gebildet werden. Daraus folgt, da\u00df die Pr\u00fcfungsordnung zur verfahrensm\u00e4\u00dfigen Bew\u00e4ltigung einer gro\u00dfen Zahl von Pr\u00fcflingen vorsieht, da\u00df die notwendige Zahl von Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen mit unabh\u00e4ngigen und untereinander rechtlich gleichwertigen Pr\u00fcfern gebildet wird.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df bei der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung des Kl\u00e4gers war demnach &#8211; wie die Revision mit Recht ausf\u00fchrt &#8211; fehlerhaft besetzt, weil der als stellvertretendes Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses zum Erstgutachter f\u00fcr die Buchf\u00fchrungsklausur bestellte Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater B am weiteren Pr\u00fcfungsverfahren (Festsetzung der Noten) nicht beteiligt worden ist. F\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses reicht im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz die Erf\u00fcllung der formalen Besetzungsanforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 DVStB nach den verschiedenen am Pr\u00fcfungsverfahren interessierten Beh\u00f6rden, Organisationen und Berufen nicht aus.<\/p>\n<p>Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. November 1978 VII R 70\/78 (BFHE 126, 502, BStBl II 1979, 207, 209) entschieden, da\u00df es einer Neubewertung der schriftlichen Arbeiten nicht bedarf, wenn in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ein anderer Pr\u00fcfer an die Stelle des Pr\u00fcfers tritt, der als Gutachter bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten t\u00e4tig geworden ist. Die Entscheidung stellt darauf ab, da\u00df sich die Steuerberater- und Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung in eine schriftliche und eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung gliedert (vgl. \u00a7 11 DVStB), wobei \u00fcber den Ausgang der schriftlichen Pr\u00fcfung mit einer hierf\u00fcr zu bildenden Gesamtnote (\u00a7 25 Abs. 1 DVStB) der Pr\u00fcfungsausschu\u00df in seiner Zusammensetzung zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat. Aus dieser Begr\u00fcndung mu\u00df entnommen werden, da\u00df ein Austausch von Pr\u00fcfern w\u00e4hrend des selbst\u00e4ndigen Verfahrensabschnitts der schriftlichen Pr\u00fcfung nicht zul\u00e4ssig ist (vgl. Niehues, Schul- und Pr\u00fcfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 396, 396 a). Die unrichtige Besetzung des Pr\u00fcfungsausschusses ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, der die Pr\u00fcfungsentscheidung rechtswidrig macht (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 382).<\/p>\n<p>b) Die Ersetzung des Erstgutachters f\u00fcr die Buchf\u00fchrungsklausur B durch Rechtsanwalt Dr. G als ordentliches Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses bei der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Festsetzung der Note in der Sitzung vom 18. Dezember 1987 kann nicht mit der Verhinderung des B an der Teilnahme an dieser Sitzung gerechtfertigt werden. Denn die Vertretung des zum Gutachter bestellten Mitglieds des Pr\u00fcfungsausschusses bei Festsetzung der Note f\u00fcr die Pr\u00fcfungsarbeit war aus sachlich rechtlichen Gr\u00fcnden ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674 entschieden hat, hat der Pr\u00fcfungsausschu\u00df f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung die Note f\u00fcr jede schriftliche Arbeit jedenfalls dann aufgrund gemeinsamer Beratung festzusetzen, wenn sie vom Erst- und Zweitgutachter unterschiedlich begutachtet worden ist. Der Wortlaut des \u00a7 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB ist bei abweichenden Benotungsvorschl\u00e4gen durch die Ausschu\u00dfmitglieder so auszulegen, da\u00df die Festsetzung der Note in gemeinsamer Beschlu\u00dffassung und in Kenntnis der von den begutachtenden Ausschu\u00dfmitgliedern vorgeschlagenen Noten geschieht. Dabei mu\u00df den begutachtenden Ausschu\u00dfmitgliedern bei abweichenden Gutachten Gelegenheit gegeben werden, ihre Gutachten zu erl\u00e4utern und in eine Er\u00f6rterung dar\u00fcber einzutreten, worauf die abweichenden Gutachten beruhen k\u00f6nnen. Der Senat geht also nach seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, da\u00df die zu Gutachtern f\u00fcr die Pr\u00fcfungsarbeiten bestellten Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses an der Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Festsetzung der Note nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB zu beteiligen sind.<\/p>\n<p>Auch im Schrifttum und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, da\u00df bei der Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen alle zur Entscheidung berufenen Pr\u00fcfer mitzuwirken haben und da\u00df die Abwesenheit von Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses w\u00e4hrend der abschlie\u00dfenden Beratung Verfahrensverst\u00f6\u00dfe darstellen, die zur Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung f\u00fchren (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 417 m.w.N.). Das Zusammenwirken s\u00e4mtlicher Pr\u00fcfer ist u.a. deshalb geboten, um einseitige Beurteilungen nach M\u00f6glichkeit auszugleichen. Die Selbst\u00e4ndigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung des einzelnen Pr\u00fcfers (vgl. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 DVStB) geht aber verloren, wenn ein Pr\u00fcfer bei der Beratung und Entscheidung den anderen vertritt (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 419).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall war &#8211; ausgehend von den vorstehend dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen &#8211; die pers\u00f6nliche Mitwirkung des Erstgutachters der Buchf\u00fchrungsklausur des Kl\u00e4gers an der Beratung und Festsetzung der Note durch den Pr\u00fcfungsausschu\u00df in besonderem Ma\u00dfe geboten. Die Buchf\u00fchrungsklausur des Kl\u00e4gers war von den beiden Gutachtern mit erheblich voneinander abweichenden Punktzahlen (54 und 39 Punkte) und Benotungsvorschl\u00e4gen (Noten 4 und 5) bewertet worden, wobei der Erstgutachter B, der an der Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses am 18. Dezember 1987 nicht teilgenommen hat, die bessere Note vorgeschlagen hatte. Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df h\u00e4tte daher unter Beachtung des Gebots eines fairen Pr\u00fcfungsverfahrens die Note nicht festsetzen d\u00fcrfen, ohne dem Erstgutachter Gelegenheit zur Erl\u00e4uterung seines Gutachtens zu geben. Dem Erstgutachter mu\u00dfte als Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses auch die M\u00f6glichkeit gegeben werden, seinen f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Benotungsvorschlag in die Beratung und Beschlu\u00dffassung des Ausschusses einzubringen und \u00fcber die Festsetzung der Note mitabzustimmen, wobei im Falle seiner Verhinderung am 18. Dezember 1987 die Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses notfalls zu vertagen war. Bei l\u00e4nger dauernder Verhinderung des B h\u00e4tte ggf. an dessen Stelle ein anderer Gutachter f\u00fcr die Buchf\u00fchrungsklausur bestellt werden m\u00fcssen, der dann auch an der Festsetzung der Note durch den Pr\u00fcfungsausschu\u00df h\u00e4tte mitwirken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das gilt um so mehr, wenn man in die Beurteilung die n\u00e4heren Umst\u00e4nde einbezieht, die nach dem Vorbringen des Finanzministeriums &#8211; wie im Urteil der Vorinstanz dargestellt &#8211; f\u00fcr die Benotung der Buchf\u00fchrungsklausur ausschlaggebend waren. Danach ist die Notenskala bezogen auf die jeweils erreichten Punktzahlen gegen\u00fcber dem Bewertungsvorschlag, der den Gutachten zugrunde lag, durch den Pr\u00fcfungsausschu\u00df angehoben worden, so da\u00df sich selbst nach der vom Zweitgutachter ermittelten Punktzahl von 39 f\u00fcr die Arbeit des Kl\u00e4gers die (bessere) Note 4,5 ergab. Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df hat sich sodann in der Sitzung vom 18. Dezember 1987 der Beurteilung des Zweitgutachters angeschlossen, da\u00df eine h\u00f6here Punktzahl als 39 und eine bessere Benotung als 4,5 nicht gerechtfertigt sei. Die Abweichung von der Bewertung des nicht anwesenden Erstgutachters, der bereits nach der urspr\u00fcnglichen, f\u00fcr die Pr\u00fcflinge nachteiligen Notenskala die Note 4 vorgeschlagen hatte, ist damit begr\u00fcndet worden, da\u00df der Erstgutachter bei der Vergabe von Punkten (54) nicht immer dem L\u00f6sungsvorschlag gefolgt sei. Diese Begr\u00fcndung ist nicht geeignet, die unterbliebene Anh\u00f6rung des Erstgutachters zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats sind Pr\u00fcfungsentscheidungen h\u00f6chstpers\u00f6nliche Werturteile der Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses, die ihre fachlich-wissenschaftliche Beurteilung nach bestem Wissen und Gewissen frei und unabh\u00e4ngig zu treffen haben. Daher k\u00f6nnen L\u00f6sungshinweise und Bewertungsvorschl\u00e4ge aufgrund eines Punkteschemas nur eine unverbindliche Hilfe f\u00fcr die gleichm\u00e4\u00dfige Beurteilung der inhaltlichen L\u00f6sung von Pr\u00fcfungsarbeiten durch die Pr\u00fcfer sein, die deren Unabh\u00e4ngigkeit und Unvoreingenommenheit als Pr\u00fcfer jedoch nicht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen. Die Pr\u00fcfer sind an die L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge und die diesen beigef\u00fcgten Punktebewertungen nicht gebunden (vgl. Urteil des Senats vom 8. April 1986 VII R 9\/84, BFH\/NV 1986, 768, 769 m.w.N.). Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df h\u00e4tte deshalb den Benotungsvorschlag des Erstpr\u00fcfers nicht unber\u00fccksichtigt lassen d\u00fcrfen, ohne diesem Gelegenheit zu geben, seine Abweichung von dem L\u00f6sungs- und Bewertungsvorschlag zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>d) Die Nichtteilnahme des Erstgutachters B an der Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses am 18. Dezember 1987 stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn es l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df bei der Anh\u00f6rung des B dessen Bewertungsvorschlag gefolgt und die Arbeit des Kl\u00e4gers auf dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen mit der Note 4 beurteilt h\u00e4tte, zumal in der Sitzung des Pr\u00fcfungsausschusses f\u00fcr die Benotung dieser Klausur allgemein eine g\u00fcnstigere Notenskala verwendet worden ist, als sie den Gutachten zugrunde lag. Die blo\u00dfe Kenntnisnahme von dem schriftlichen Gutachten des B reicht nicht aus, da auf diese Weise der Benotungsvorschlag des in der Sitzung anwesenden Zweitgutachters ein unzul\u00e4ssiges \u00dcbergewicht gewinnen konnte. Die Beurteilung der Buchf\u00fchrungsklausur durch den Pr\u00fcfungsausschu\u00df mit der Note 4 h\u00e4tte zur Gesamtnote 4,5 f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung und damit zur Zulassung des Kl\u00e4gers zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gef\u00fchrt (\u00a7 25 Abs. 1 und 2 DVStB).<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Erheblichkeit des Verfahrensmangels f\u00fchrt auch zur Aufhebung der angefochtenen Pr\u00fcfungsentscheidung (\u00a7 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 426). Das Finanzministerium war auf Antrag des Kl\u00e4gers zu verpflichten, das fehlerhaft durchgef\u00fchrte Pr\u00fcfungsverfahren ohne den beanstandeten Verfahrensmangel zu wiederholen (vgl. \u00a7 101 Satz 2 FGO; Niehues, a.a.O., Rdnr. 435 und Rdnr. 486). Zu diesem Zwecke wird der Pr\u00fcfungsausschu\u00df unter Mitwirkung des Erstgutachters B erneut \u00fcber die Benotung der Aufsichtsarbeit des Kl\u00e4gers aus dem Gebiet Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen zu entscheiden und sodann die Gesamtnote f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung festzusetzen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1989 (VII R 109\/88) BStBl. 1989 II S. 858 Der Pr\u00fcfungsausschu\u00df f\u00fcr die schriftliche Steuerberaterpr\u00fcfung ist nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df besetzt, wenn die zu Gutachtern f\u00fcr die Aufsichtsarbeiten bestellten Mitglieder bei der Festsetzung der Noten mitwirken. DVStB \u00a7\u00a7 10, 24 Abs. 1. Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg Sachverhalt &nbsp; I. 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