{"id":46535,"date":"1989-05-23T14:34:12","date_gmt":"1989-05-23T12:34:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46535"},"modified":"2013-06-21T14:35:51","modified_gmt":"2013-06-21T12:35:51","slug":"bfh-urteil-vom-23-5-1989-x-r-6_85-bstbl-1989-ii-s-865","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-5-1989-x-r-6_85-bstbl-1989-ii-s-865\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 6\/85) BStBl. 1989 II S. 865"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 6\/85) BStBl. 1989 II S. 865<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Steuerberatungskosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geh\u00f6ren auch Aufwendungen f\u00fcr Steuerfachliteratur, wenn diese allgemein geeignet ist, dem Steuerpflichtigen bei der Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten und der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte zu nutzen.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Sammelwerke, die nur einheitlich bezogen werden k\u00f6nnen und Beitr\u00e4ge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten, sind in der Regel insgesamt als Sonderausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bezog als Bankkaufmann Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Ferner hatte er im Streitjahr 1980 Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 210 DM.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1980 machte er Aufwendungen f\u00fcr Steuerfachliteratur in H\u00f6he von 722 DM als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend. Es handelte sich um Erg\u00e4nzungslieferungen f\u00fcr Loseblattsammlungen (Sammelwerke mit Informationen \u00fcber steuer- und wirtschaftsrechtliche Fragen), Steuertabellen, einen Lohnsteuerratgeber sowie ein steuerrechtliches W\u00f6rterbuch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Da der Kl\u00e4ger keine Werbungskosten erkl\u00e4rt hatte, wirkten sich die Aufwendungen steuerlich nur in H\u00f6he von 158 DM &#8211; soweit sie den Werbungskostenpauschbetrag von 564 DM \u00fcberstiegen &#8211; aus.<\/p>\n<p>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers erkannte das FA Aufwendungen von 134 DM f\u00fcr Steuertabellen und Lohnsteuerratgeber als Sonderausgaben an, wies den Einspruch aber gleichwohl als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil sich die H\u00f6he der festgesetzten Steuerschuld dadurch nicht \u00e4ndere. Im \u00fcbrigen hielt es an seiner Auffassung fest, es handle sich um Aufwendungen f\u00fcr berufsbezogene Literatur, obwohl der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt hatte, er ben\u00f6tige die angeschaffte Literatur nicht f\u00fcr seinen Beruf.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger weiterhin den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasse zwar auch Ausgaben des Steuerpflichtigen f\u00fcr Steuerfachliteratur; als Steuerberatungskosten k\u00f6nnten jedoch nur Aufwendungen f\u00fcr solche Fachliteratur angesehen werden, die gemessen an den individuellen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen einschl\u00e4gig seien. Dies sei bei Sammelwerken mit Informationen \u00fcber unterschiedliche steuer- und wirtschaftsrechtliche Fragen nicht der Fall. Diese seien ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht gezielt auf die steuerlichen Belange des Kl\u00e4gers zugeschnitten, sondern allgemeiner Art. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht auf Abschn. 102 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) berufen. Danach sei zwar bei Steuerberatungskosten unter 1.000 DM den Angaben des Steuerpflichtigen zu folgen, inwieweit es sich um Sonderausgaben oder Werbungskosten handle. Da die Aufwendungen jedoch keine Steuerberatungskosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG darstellten, sei die Richtlinienregelung im Streitfall nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im wesentlichen vor, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sehe keine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung und keine Angemessenheitspr\u00fcfung vor. &#8211; Die Entscheidung des FG versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. &#8211; Au\u00dferdem sei das FA nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gebunden, die Aufwendungen anzuerkennen, da es die gleichen Aufwendungen in den Vorjahren als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt habe. &#8211; Als Verfahrensm\u00e4ngel r\u00fcgt der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen den Inhalt der Akten und unzureichende Sachverhaltsermittlung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Steuerbescheides vom 19. Juni 1981 und der Einspruchsentscheidung vom 26. M\u00e4rz 1982 die Einkommensteuer f\u00fcr 1980 unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Sonderausgaben in H\u00f6he von 588 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, bei den nicht als Sonderausgaben anerkannten Aufwendungen handele es sich um Werbungskosten. Wegen des nicht unerheblichen Anteils an wirtschaftlichen Themen diene die angeschaffte Literatur der Fortbildung des Kl\u00e4gers im Beruf.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); die geltend gemachten Aufwendungen sind Sonderausgaben im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG k\u00f6nnen Steuerberatungskosteo als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). \u00a7 10 EStG definiert den Begriff der Steuerberatungskosten nicht. F\u00fcr die Auslegung sind daher Wortlaut, Sinnzusammenhang und erg\u00e4nzend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>a) Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden unter &#8222;Steuerberatungskosten&#8220; Honorare f\u00fcr verschiedene Arten von T\u00e4tigkeiten der steuerberatenden Berufe verstanden (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 1965 VI 207\/62 S, BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410). Die Gesetzesfassung jedoch zwingt nicht zu einer solchen Einschr\u00e4nkung des Sonderausgabenabzugs. Der Normzweck gebietet vielmehr eine weite Auslegung. Wegen der Schwierigkeit und Un\u00fcbersichtlichkeit des Steuerrechts sollen solche unvermeidbaren Privatausgaben steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, da\u00df er zur Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Diesem Zweck dient auch das Zurateziehen einschl\u00e4giger Literatur. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen hierdurch erwachsen, fallen daher grunds\u00e4tzlich unter \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. auch S\u00f6hn in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 10 Anm. I 25; Stephan in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 10 Anm. 197; Gericke in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 10 Anm. 23; Fichtelmann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 10 Anm. 74; Heuer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 10 EStG Anm. 263, 270, Stichwort &#8222;Fachliteratur&#8220;; Korritter, Der Betrieb 1986, 560; Schneidewind, Betriebs-Berater 1975, 965; Pohlmann, Sonderausgaben, 3. Aufl., 1982 Anm. 90; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 26. Juni 1975 III 30\/75, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1975, 420; vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 23. April 1986 I 123\/83 E, EFG 1986, 396; a. A. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 1974 VIII (VII) 383\/73 E, EFG 1975, 112; Bl\u00fcmich\/Podehl, Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer, 13. Aufl., \u00a7 10 EStG Anm. 333).<\/p>\n<p>b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht daf\u00fcr, den Begriff Steuerberatungskosten weit auszulegen. Steuerberatungskosten konnten steuerrechtlich nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelte. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beurteilte die Rechtsprechung aber nur den Teil der Steuerberatungskosten, der bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte oder des Gewinns anfiel. Steuerberatungskosten, die sich auf Veranlagungs-, Tariffragen usw. bezogen, waren nicht abziehbar (BFH-Urteile in BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410, und vom 18. November 1965 IV 151\/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollten Steuerpflichtige jedoch in allen F\u00e4llen &#8211; also nicht nur, wenn die Beratung mit der Ermittlung der Eink\u00fcnfte oder des Gewinns zusammenhing &#8211; die M\u00f6glichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen (BT-Drucks. IV\/3.189 S. 6). Das Anliegen des Gesetzgebers, alle durch steuerliche Beratung entstandenen Kosten zu ber\u00fccksichtigen, legt es nahe, unter den Begriff Steuerberatungskosten auch solche Aufwendungen zu fassen, die dem Steuerpflichtigen durch die Anschaffung von Steuerfachliteratur entstehen.<\/p>\n<p>c) Steuerberatung setzt eine Unterst\u00fctzung des Steuerpflichtigen in seinen steuerlichen Angelegenheiten voraus. Entgegen der Auffassung des FG bedeutet dies jedoch nicht, da\u00df nur Fachliteratur ber\u00fccksichtigt werden kann, die konkret auf solche steuerrechtlichen Fragen zugeschnitten ist, wie sie gerade beim Steuerpflichtigen auftreten. Erforderlich und ausreichend ist, da\u00df die angeschaffte Literatur Informationen enth\u00e4lt, die allgemein geeignet sind, dem Steuerpflichtigen bei der Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten und bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte zu nutzen (S\u00f6hn in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 10 Anm. I 26; vgl. auch Heuer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 10 EStG Anm. 263; Pohlmann, a.a.O., Anm. 91; Felix, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1966, 523).<\/p>\n<p>d) Nach der Rechtsprechung zum alten Recht (BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190, vgl. oben 1. b) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Eink\u00fcnfte\/des Gewinns beziehen, Werbungskosten\/Betriebsausgaben. Da der Abzug als Werbungskosten\/Betriebsausgaben Vorrang vor dem Abzug als Sonderausgaben hat (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG), gelten diese Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die neue Rechtslage, d.h. Steuerberatungskosten sind grunds\u00e4tzlich in Werbungskosten\/Betriebsausgaben und Sonderausgaben aufzuteilen. In der Mehrzahl der F\u00e4lle beeinflu\u00dft die Aufteilung das steuerliche Ergebnis allerdings nicht; denn sowohl Werbungskosten\/Betriebsausgaben als auch Sonderausgaben sind unbeschr\u00e4nkt abziehbar. Im Streitfall jedoch benachteiligt eine Zuordnung der streitigen Aufwendungen zu den Werbungskosten den Kl\u00e4ger, weil er bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit keine Werbungskosten geltend gemacht hat und sich die Aufwendungen f\u00fcr die Steuerfachliteratur somit in H\u00f6he des Werbungskostenpauschbetrags von 564 DM steuerlich nicht auswirken.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Honorare f\u00fcr Steuerberater im allgemeinen nach den vom Steuerberater erbrachten Leistungen aufgeteilt werden k\u00f6nnen, kann die Aufteilung von Aufwendungen f\u00fcr Steuerfachliteratur im Einzelfall schwierig oder sogar unm\u00f6glich sein. Vor allem bei Aufwendungen f\u00fcr Werke, die Beitr\u00e4ge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten, l\u00e4\u00dft sich ein praktikabler Ma\u00dfstab f\u00fcr die Aufteilung nach Werbungskosten\/Betriebsausgaben und Sonderausgaben kaum finden. Eine Aufteilung w\u00e4re von Zuf\u00e4lligkeiten abh\u00e4ngig, im Ergebnis nicht nachvollziehbar und garantierte deshalb keine zutreffende Besteuerung. In solchen F\u00e4llen ist daher eine schwerpunktm\u00e4\u00dfige Zuordnung erforderlich, die in der Regel zum einheitlichen Sonderausgabenabzug f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie auf einer anderen Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>Nach den vom FA nicht angegriffenen Feststellungen des FG behandeln die Loseblattsammlungen in gro\u00dfem Umfang wirtschaftliche Fragen und &#8222;die gesamte Palette des Steuerrechts&#8220;. Sie enthalten damit auch den Kl\u00e4ger interessierende Fragen (z.B. zur Abziehbarkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen), geben Hinweise auf steuerbeg\u00fcnstigte Kapitalanlagen und informieren \u00fcber Gesetzes\u00e4nderungen und geplante Gesetzesvorhaben. Werke dieser Art sollen m\u00f6glichst umfassend und f\u00fcr alle Berufssparten informieren. Daher sind f\u00fcr den einzelnen Bezieher h\u00e4ufig nur bestimmte Teile des Gesamtwerks von Interesse, ohne da\u00df dadurch die Eigenschaft als Steuerratgeber verlorengeht. Da Fragen zur Eink\u00fcnfteermittlung nur einen geringen Teil der behandelten Themen ausmachen, kommt unter diesem Gesichtspunkt eine Zuordnung der Anschaffungskosten zu den Werbungskosten nicht in Betracht. Eine zutreffende Aufteilung ist nicht m\u00f6glich. Nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen sind die Aufwendungen daher insgesamt als Sonderausgaben abziehbar. Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Anschaffungskosten des steuerrechtlichen W\u00f6rterbuchs.<\/p>\n<p>Die streitigen Aufwendungen k\u00f6nnen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Fortbildung den Werbungskosten zugeordnet werden. Zwar ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df die behandelten wirtschaftlichen Fragen auch f\u00fcr die berufliche Fortbildung des Kl\u00e4gers von Interesse sein k\u00f6nnen. Der Schwerpunkt dieser Werke liegt jedoch in der Behandlung steuerrechtlicher Fragen, so da\u00df die Aufwendungen insgesamt als Sonderausgaben abziehbar sind.<\/p>\n<p>3. \u00dcber die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel war nicht zu entscheiden, da das Urteil des FG aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 6\/85) BStBl. 1989 II S. 865 Zu den Steuerberatungskosten i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geh\u00f6ren auch Aufwendungen f\u00fcr Steuerfachliteratur, wenn diese allgemein geeignet ist, dem Steuerpflichtigen bei der Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten und der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte zu nutzen. Aufwendungen f\u00fcr Sammelwerke, die nur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-5-1989-x-r-6_85-bstbl-1989-ii-s-865\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.5.1989 (X R 6\/85) BStBl. 1989 II S. 865<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46535","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46535","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46535"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46535\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}