{"id":46540,"date":"1989-05-16T14:37:20","date_gmt":"1989-05-16T12:37:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46540"},"modified":"2013-06-21T14:39:45","modified_gmt":"2013-06-21T12:39:45","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-1989-viii-r-196_84-bstbl-1989-ii-s-877","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-1989-viii-r-196_84-bstbl-1989-ii-s-877\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.5.1989 (VIII R 196\/84) BStBl. 1989 II S. 877"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.1989 (VIII R 196\/84) BStBl. 1989 II S. 877<\/strong><\/p>\n<p>Werden Kommanditanteile schenkweise mit der Ma\u00dfgabe \u00fcbertragen, da\u00df der Schenker ihre R\u00fcck\u00fcbertragung jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden einseitig veranlassen kann, dann ist der Beschenkte steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer anzusehen.<\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 15 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; eine KG &#8211; (KG) wurde 1971 gegr\u00fcndet. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war die R-GmbH (GmbH &#8211; Gesellschafter: N R und die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 -). Kommanditist war N R und nach seinem Tode im September 1972 dessen drei S\u00f6hne &#8211; die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 -. Am 29. Dezember 1972 \u00fcbertrugen die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 ihre Kommanditanteile mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an schenkweise auf ihre Ehefrauen &#8211; die Beigeladenen zu 2, 4 und 6 -. Die L\u00f6hne der bei der GmbH angestellten Beigeladenen zu 1, 3 und 5 wurden in der Folgezeit als Betriebsausgaben der KG behandelt.<\/p>\n<p>In einem anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung bekanntgewordenen weiteren Vertrag vom 29. Dezember 1972 hatten die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 jeweils mit ihrer Ehefrau (Beigeladene zu 2, 4 und 6) u.a. folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>&#8222;Hiermit mache ich meinem vorgenannten Ehemann das unwiderrufliche und unbefristete Angebot, diesen Kommanditanteil unentgeltlich zur\u00fcckzu\u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dieses Angebot kann jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden von meinem Ehemann angenommen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), ging davon aus, da\u00df aufgrund dieser Vereinbarung die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 auch nach dem 1. Januar 1973 noch als Mitunternehmer der KG anzusehen und die Beigeladenen zu 2, 4 und 6 keine Mitunternehmer geworden seien.<\/p>\n<p>Nach vergeblichem Einspruch gegen den ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 1974 erhob die KG Klage, mit der sie geltend machte, bei Abschlu\u00df des Vertrages vom 29. Dezember 1972 seien sich die Beteiligten dar\u00fcber einig gewesen, da\u00df die Verpflichtung zur R\u00fcck\u00fcbertragung nur f\u00fcr den Fall gelten sollte, da\u00df sich die Eheleute auseinanderlebten oder geschieden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die KG Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1974 ist rechtm\u00e4\u00dfig; FA und FG gehen zu Recht davon aus, da\u00df die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 Kommanditisten und Mitunternehmer der KG waren und da\u00df die Zahlungen ihrer Geh\u00e4lter als Angestellte der GmbH Verg\u00fctungen i. S. des \u00a7 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) darstellen.<\/p>\n<p>1. Mitunternehmer kann grunds\u00e4tzlich nur sein, wer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751, dort auch zu den Ausnahmen). Dabei kommt es letztlich nicht immer auf die zivilrechtliche Lage an; so kann z.B. der Treugeber, der zivilrechtlich nicht Gesellschafter ist, einkommensteuerrechtlich als solcher angesehen werden (Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751). Im Streitfall sind die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 entsprechend \u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG), \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 steuerrechtlich als Kommanditisten anzusehen, weil sie trotz der zivilrechtlichen \u00dcbertragung ihrer Anteile tats\u00e4chlich ihre Stellung als Kommanditisten der KG nicht aufgegeben haben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 (und bereits nach \u00a7 11 StAnpG, vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, 272) sind Wirtschaftsg\u00fcter steuerrechtlich demjenigen zuzurechnen, der die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber sie in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann. Der Begriff des Wirtschaftsguts in \u00a7 39 AO 1977 ist weit auszulegen; auch ein Gesellschaftsanteil kann darunter fallen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1986 IV R 53\/82, BFHE 147, 139, 145, BStBl II 1986, 798). Es ist bereits fraglich, ob zwischen den Beigeladenen ein zivilrechtlich g\u00fcltiger Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, denn die Vereinbarung der M\u00f6glichkeit der Beigeladenen zu 1, 3 und 5, ihre Ehefrauen durch Annahme des R\u00fcck\u00fcbertragungsangebots jederzeit ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft auszuschlie\u00dfen, k\u00f6nnte unwirksam sein (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 20. Januar 1977 II ZR 217\/75, BGHZ 68, 212; vom 13. Juli 1981 II ZR 56\/80, BGHZ 81, 263). Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, solange die Beigeladenen von der G\u00fcltigkeit der Abmachung ausgegangen sind (\u00a7 41 Abs. 1 AO 1977). Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df dies nicht der Fall war. Aufgrund dieser M\u00f6glichkeit, die Ehefrauen jederzeit von einer Einwirkung auf ihren Kommanditanteil endg\u00fcltig auszuschlie\u00dfen, waren die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 jedoch von Anfang an (1. Januar 1973) tats\u00e4chlich (wirtschaftlich) in der Lage, ihren Ehefrauen eine Einwirkung auf den Kommanditanteil zu verwehren.<\/p>\n<p>Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, da\u00df die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 73\/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324, Mitunternehmerschaft verneinend bei Befristung der Gesellschafterrechte). Die Ehefrauen (Beigeladenen zu 2, 4 und 6) konnten praktisch von den ihnen formell \u00fcbertragenen Rechten nur insoweit Gebrauch machen, wie die Interessen der Ehem\u00e4nner (Beigeladenen zu 1, 3 und 5) nicht ber\u00fchrt wurden. Anderenfalls riskierten sie die Annahme des R\u00fcck\u00fcbertragungsangebots. Das l\u00e4uft darauf hinaus, da\u00df sie nur wie auf Weisung ihrer Ehem\u00e4nner handeln konnten. Der Umstand, da\u00df ihre Rechte als Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) nicht eingeschr\u00e4nkt waren, f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht. Der Senat sieht in dieser Sachverhaltsgestaltung einen entscheidenden Unterschied zu der einmaligen K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit im Falle des Urteils vom 23. Juni 1976 I R 178\/74, BFHE 119, 421, BStBl II 1976, 678.<\/p>\n<p>Das FG ist zwar davon ausgegangen, da\u00df das R\u00fcck\u00fcbertragungsrecht nur f\u00fcr den Fall bestand, da\u00df die Eheleute sich auseinanderlebten oder geschieden w\u00fcrden. Diese Einschr\u00e4nkung ist aber steuerrechtlich unbeachtlich, weil die f\u00fcr Vereinbarungen unter nahen Angeh\u00f6rigen erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit fehlt (zu dieser Voraussetzung allgemein BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322\/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, m. w. N.). Ein Mangel ist in dieser Hinsicht bereits die Formlosigkeit der m\u00fcndlichen Nebenabrede zu einer im \u00fcbrigen notariell beurkundeten Vereinbarung, f\u00fcr die nach den Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) keine Begr\u00fcndung vorgetragen ist. Dies f\u00e4llt um so mehr ins Gewicht, als die notariell beurkundete Vereinbarung durch die m\u00fcndliche Erg\u00e4nzung wesentlich eingeschr\u00e4nkt wird. Die m\u00fcndliche Nebenabrede l\u00e4\u00dft sich mit der Formulierung &#8222;Dieses Angebot kann jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden von meinem Ehemann angenommen werden&#8220; nicht vereinbaren. Mangelnde Eindeutigkeit ergibt sich weiter &#8211; wie das FG zu Recht annimmt &#8211; aus der Undeutlichkeit der Bedingung des &#8222;Sichauseinanderlebens&#8220; f\u00fcr die Annahme des Angebots. Ob der Begriff familienrechtlich zu verstehen ist &#8211; wie die Revision vortr\u00e4gt &#8211; und ob die Nebenabrede nur den Zweck hatte, fremde Dritte von einem Einflu\u00df auf die KG auszuschlie\u00dfen, h\u00e4tte im Rahmen der Absprache festgelegt werden m\u00fcssen. Daf\u00fcr ist aber nichts vorgetragen oder festgestellt. Nach den Feststellungen des FG ist auch nicht vorgetragen worden, da\u00df die benannten Zeugen dies best\u00e4tigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit der R\u00fcge, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt (\u00a7 76 FGO), weil es die benannten Zeugen nicht vernommen habe, kann die Revision nicht geh\u00f6rt werden. Es ist nicht dargelegt, inwiefern sich die Vernehmung der Zeugen auf die Entscheidung des FG auswirken k\u00f6nnte (zu diesem Erfordernis vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 120 Rdnr. 40). Das FG hat im \u00fcbrigen die Behauptung, da\u00df vom R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn &#8222;sich die Eheleute auseinanderlebten oder geschieden werden&#8220;, als wahr unterstellt. Ob die Zeugen weiteres bekunden sollten, ist weder vorgetragen noch sonst vom FG festgestellt. Erg\u00e4nzendes Vorbringen kann in diesem Verfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht entscheidend, ob ein Mitgesellschafter oder ein &#8222;Au\u00dfenstehender&#8220; die M\u00f6glichkeit des Hinausk\u00fcndigens hatte (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27\/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670). Wenn die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber einen Gesellschaftsanteil einerseits und die formelle (zivilrechtliche) Inhaberschaft andererseits auseinanderfallen, dann ist derjenige als Gesellschafter anzusehen, bei dem die tats\u00e4chliche Sachherrschaft liegt. Dieser Umstand macht ihn aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zum Gesellschafter; ob er es abgesehen davon bereits war, ist gleichg\u00fcltig.<\/p>\n<p>2. Waren die Beigeladenen zu 2, 4 und 6 keine Gesellschafter der KG (ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis scheidet im Streitfall aus, vgl. dazu Beschlu\u00df in BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751), konnten sie auch keine Mitunternehmer im Rahmen der KG sein.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat der BFH wiederholt darauf hingewiesen, da\u00df Mitunternehmerinitiative und -risiko nicht gegeben sind, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft zu einem beliebigen Zeitpunkt aus der Gesellschaft wieder hinausgek\u00fcndigt werden kann (Urteile vom 29. April 1981 IV R 131\/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15. Oktober 1981 IV R 52\/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342, und Urteile vom 10. November 1987 VIII R 166\/84, BFHE 152, 325, 328, BStBl II 1989, 758, und VIII R 44\/85, BFH\/NV 1988, 360).<\/p>\n<p>Die Mitunternehmerinitiative war durch die M\u00f6glichkeit, das \u00dcbertragungsangebot jederzeit anzunehmen, praktisch bis zur Weisungsgebundenheit eingeschr\u00e4nkt. Dabei kann auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, da\u00df die Ehem\u00e4nner (Beigeladene zu 1, 3 und 5) bereits als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine sehr starke Stellung innehatten.<\/p>\n<p>Auch das Mitunternehmerrisiko war durch die Verpflichtung zur entsch\u00e4digungslosen R\u00fcck\u00fcbertragung nach beiden Seiten (Verlust und Gewinn) sehr eingeschr\u00e4nkt. Die Gewinnbeteiligung der Ehefrauen (Beigeladenen zu 2, 4 und 6) gleicht unter diesen Umst\u00e4nden einer Vorwegabtretung des Gewinnanteils, sofern er den Ehefrauen tats\u00e4chlich zugeflossen sein sollte. F\u00fcr die Vereinbarung eines stillen Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses (vgl. dazu Urteil in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663) gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>3. Die an die Ehem\u00e4nner (Beigeladenen zu 1, 3 und 5) gezahlten Geh\u00e4lter sind keine Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG), sondern Verg\u00fctungen i. S. des \u00a7 15 Nr. 2 EStG. Nach den Feststellungen des FG waren die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 Angestellte der GmbH und erf\u00fcllten als solche die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverpflichtungen der GmbH gegen\u00fcber der KG. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df die KG den Beigeladenen gegen\u00fcber unmittelbar verpflichtet war, deren Geh\u00e4lter zu zahlen. Wenn Zahlungen an die Beigeladenen zu 1, 3 und 5 geleistet sein sollten, dann geschah dies in Erf\u00fcllung einer Verpflichtung der KG gegen\u00fcber der GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (&#8222;Die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin erh\u00e4lt f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine angemessene monatliche Verg\u00fctung, &#8230;&#8220;). Diese Zahlungen an die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG konnten deren Gewinn nicht mindern.<\/p>\n<p>4. Das FG hat mit seiner Entscheidung weder Art. 3 noch Art. 6 GG verletzt. Die Verneinung der Mitunternehmereigenschaft der Beigeladenen zu 2, 4 und 6 gr\u00fcndete nicht in ihrer Eigenschaft als Ehefrauen der Beigeladenen zu 1, 3 und 5, sondern in der Nebenvereinbarung vom 29. Dezember 1972. Diese h\u00e4tte auch unter fremden Dritten die Mitunternehmerschaft ausgeschlossen. Das Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit f\u00fcr Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist mit dem GG vereinbar (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1970 1 BvR 285\/66 u.a., BVerfGE 29, 104, 118, BStBl II 1970, 652, und vom 2. Oktober 1984 1 BvR 123\/83, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 237).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.1989 (VIII R 196\/84) BStBl. 1989 II S. 877 Werden Kommanditanteile schenkweise mit der Ma\u00dfgabe \u00fcbertragen, da\u00df der Schenker ihre R\u00fcck\u00fcbertragung jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden einseitig veranlassen kann, dann ist der Beschenkte steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer anzusehen. EStG 1974 \u00a7 15 Nr. 2. 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