{"id":46542,"date":"1989-06-21T11:35:07","date_gmt":"1989-06-21T09:35:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46542"},"modified":"2013-06-20T11:39:36","modified_gmt":"2013-06-20T09:39:36","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-1989-x-r-14_88-bstbl-1989-ii-s-881","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1989-x-r-14_88-bstbl-1989-ii-s-881\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 14\/88) BStBl.     1989 II S. 881"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 14\/88) BStBl. 1989 II S. 881<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG in jeder Beziehung als Gewerbetreibender zu behandeln. Der von ihm im Rahmen der KGaA erzielte anteilige Gewinn ist ihm einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen. Er kann wie ein Mitunternehmer (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Sonderbetriebsverm\u00f6gen haben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Der Gewinnanteil des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einschlie\u00dflich seiner Sonderverg\u00fctungen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben ist durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Wirtschaftsjahr der KGaA \u00fcberein.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die dem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter geh\u00f6rigen Kommanditaktien sind weder Betriebsverm\u00f6gen noch Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Aussch\u00fcttungen auf die Kommanditaktien sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zu erfassen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter kann keine R\u00fcckstellung daf\u00fcr bilden, da\u00df er mit seinem Privatverm\u00f6gen f\u00fcr Schulden der KGaA in Anspruch genommen zu werden droht. Wird er in Anspruch genommen, erbringt er Einlagen. Fr\u00fchestens in diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen, sofern die KGaA \u00fcberschuldet ist, Verluste geltend gemacht werden.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 5, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3, \u00a7 20; KStG 1977 \u00a7 9 Nr. 2; AktG \u00a7 278.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger (Ehemann) war einziger pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Bankhaus &#8230; Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Er hatte als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter keine Verm\u00f6genseinlage geleistet, hielt jedoch Kommanditaktien. Er erhielt von der KGaA folgende Bez\u00fcge:<\/span><\/p>\n<p><span>a) eine feste monatliche Verg\u00fctung;<\/span><\/p>\n<p><span>b) eine Mindesttantieme, die in monatlichen Teilbetr\u00e4gen entnommen werden konnte;<\/span><\/p>\n<p><span>c) einen prozentualen Anteil am Jahresreingewinn der KGaA.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Kreditwesen entzog der KGaA am 26. Juni 1974 die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgesch\u00e4ften und ordnete die Abwicklung der Gesellschaft an (\u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen &#8211; KWG -).<\/span><\/p>\n<p><span>Die KGaA &#8211; vertreten durch den Kl\u00e4ger &#8211; beantragte am 27. Juni 1974 die Er\u00f6ffnung des Vergleichsverfahrens. Der Kl\u00e4ger stellte ebenfalls Antrag auf Er\u00f6ffnung des Vergleichsverfahrens \u00fcber sein pers\u00f6nliches Verm\u00f6gen, nahm diesen Antrag jedoch zur\u00fcck, bevor das Vergleichsgericht \u00fcber den Antrag entschied. In seinem Vergleichsvorschlag vom 30. August 1974 hatte der Kl\u00e4ger angeboten, sein gesamtes pers\u00f6nliches Verm\u00f6gen &#8211; mit Ausnahme eines Grundst\u00fccks &#8211; zur Befriedigung der Gl\u00e4ubiger der KGaA zur Verf\u00fcgung zu stellen; vorweg sollten seine Privatgl\u00e4ubiger befriedigt werden; das verbleibende Verm\u00f6gen sollte dem vorl\u00e4ufigen Vergleichsverwalter der KGaA ausgeh\u00e4ndigt werden. Hierauf wurde in dem Vergleichsvorschlag der KGaA Bezug genommen. Das Vergleichsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KGaA wurde am 22. Oktober 1974 er\u00f6ffnet. Die Gl\u00e4ubiger der KGaA stimmten am 17. Dezember 1974 dem Vergleichsvorschlag zu. Der Vergleich wurde am 30. Dezember 1974 gerichtlich best\u00e4tigt.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger \u00fcbertrug sein Privatverm\u00f6gen mit notariellem Treuhandvertrag vom 17. M\u00e4rz 1975 nach Ma\u00dfgabe seines Vergleichsvorschlags vom 30. August 1974 an den Rechtsanwalt Y als Treuh\u00e4nder; seine Erkl\u00e4rungen in diesem Vertrag waren unwiderruflich, standen jedoch unter der aufl\u00f6senden Bedingung, da\u00df sie bei der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen hinf\u00e4llig w\u00fcrden. Das Vergleichsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KGaA wurde am 21. April 1977 aufgehoben, nachdem die im Vergleichsvorschlag vorgesehenen Quoten erf\u00fcllt waren. Der (vorl\u00e4ufige) Vergleichsverwalter der KGaA zahlte an den Kl\u00e4ger ab 1. Juli 1974 eine monatliche Verg\u00fctung. Weitere Zahlungen an den Kl\u00e4ger wurden nicht geleistet.<\/span><\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 6.0pt; margin-bottom: 4.0pt;\"><span>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfa\u00dfte nach einer Betriebspr\u00fcfung in Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1973 und 1974 folgende Betr\u00e4ge als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb:<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a01973\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1974<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Festes Gehalt einschlie\u00dflich<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Mindesttantieme<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span>(bis 30. Juni 1974)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 120.000\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 60.000<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Verg\u00fctung vom Vergleichs-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> verwalter<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span>(ab 1. Juli 1974)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 18.000<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> Tantieme<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\"><span> (jeweils aus dem Vorjahr)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 351.000\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 568.350<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span>Der Einspruch blieb erfolglos. W\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens erlie\u00df das f\u00fcr die Besteuerung der KGaA zust\u00e4ndige FA einen negativen Feststellungsbescheid vom 16. M\u00e4rz 1987, in dem es die Voraussetzungen f\u00fcr eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung f\u00fcr den Kl\u00e4ger und die KGaA verneinte, weil zwischen beiden keine Mitunternehmerschaft bestehe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in einem nicht mehr streitigen Punkt statt und wies sie im \u00fcbrigen mit folgender Begr\u00fcndung ab: Das FA habe die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus \u00a7 15 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zutreffend durch Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Kl\u00e4ger habe zumindest ein Wahlrecht gehabt, seinen Gewinn nach \u00a7 5 EStG oder nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Er habe sich, wie schon in den Vorjahren, f\u00fcr die Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung entschieden. Die Inanspruchnahme seines Privatverm\u00f6gens habe im Jahre 1974 noch nicht zu einem Abflu\u00df von Betriebsausgaben gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger habe mit seinen Erkl\u00e4rungen vom 30. August und 11. Oktober 1974 noch nicht die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber sein Privatverm\u00f6gen verloren. Die Bildung einer R\u00fcckstellung scheide im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 3 EStG aus. Der Wertverlust, den die Kommanditaktien des Kl\u00e4gers dadurch erlitten h\u00e4tten, da\u00df der KGaA die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgesch\u00e4ften entzogen worden sei, k\u00f6nne nicht durch eine Teilwertabschreibung ber\u00fccksichtigt werden. Die Kommanditaktien des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA seien \u00fcberdies Privatverm\u00f6gen (Kapitalverm\u00f6gen). Das FA habe zu Recht die Tantiemen f\u00fcr 1972\/73 zeitversetzt in 1973\/74 erfa\u00dft; die Tantiemen seien im Jahr des Gewinnverteilungsbeschlusses zugeflossen. Auch der Verlustr\u00fccktrag aus 1975 k\u00f6nne nicht um den Wert des f\u00fcr den Vergleich der KGaA eingesetzten Privatverm\u00f6gens erh\u00f6ht werden. Das Verm\u00f6gen sei trotz der \u00dcbertragung im Jahre 1975 an den Treuh\u00e4nder-Rechtsanwalt weiterhin dem Kl\u00e4ger zuzurechnen gewesen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger machen mit der Revision geltend: Das FG gehe unzutreffend davon aus, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich verpflichtet gewesen sei. Die Gewinnanteile i. S. des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG erg\u00e4ben sich unmittelbar aus der Handels- und Steuerbilanz der KGaA; auf den Zuflu\u00df komme es nicht an. Nicht \u00fcberzeugend sei die handelsrechtliche Auffassung, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter lediglich schuldrechtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der KGaA habe. Geboten sei eine Gleichbehandlung mit dem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (\u00a7 15 &#8211; Abs. 1 &#8211; Nr. 2 EStG, \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Danach m\u00fcsse ihm eine R\u00fcckstellung wegen der drohenden Inanspruchnahme seines Privatverm\u00f6gens in H\u00f6he von &#8230; DM zugestanden werden. Auch Sonderverg\u00fctungen i. S. des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG seien in den Betriebsverm\u00f6gensvergleich einzubeziehen. Die Tantiemen seien Gewinnanteile, die im Jahr ihrer Entstehung zu erfassen seien. F\u00fcr 1974 sei keine Tantieme angefallen. Der Ansatz der Tantieme f\u00fcr 1973 in 1973 entfalle, weil die KGaA in diesem Jahr einen Verlust erlitten habe. Der urspr\u00fcngliche Jahresabschlu\u00df, der mit einem Gewinn abgeschlossen habe, sei durch Feststellungsurteil f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden. Die Tantieme f\u00fcr 1972 sei wegen des \u00dcbergangs von der Einnahmen\u00fcberschu\u00dfrechnung zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich zwar 1973 zu erfassen, jedoch gem\u00e4\u00df Abschn. 19 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) lediglich mit einem Drittel und je einem weiteren Drittel in 1974 und 1975. Seine, des Kl\u00e4gers, Kommanditaktien geh\u00f6rten zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II &#8211; in Entsprechung zur Behandlung von GmbH-Anteilen bei Kommanditisten einer GmbH &amp; Co. KG gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG -. Es komme aber auch Sonderbetriebsverm\u00f6gen I in Betracht, da er mit Wertpapieren gewerbsm\u00e4\u00dfig gehandelt habe. Der Wert der Kommanditaktien habe bereits zum 31. Dezember 1973 0 DM betragen. F\u00fcr den Fall, da\u00df eine Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung stattfinde, mache er hilfsweise geltend, da\u00df er sp\u00e4testens 1975 die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht an seinem Privatverm\u00f6gen verloren habe; der Verlust aus 1975 sei in das Jahr 1974 zur\u00fcckzutragen.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufzuheben und die Einkommensteuer 1973 und 1974 auf 0 DM festzusetzen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Senat hat dem Bundesminister der Finanzen (BMF) anheimgestellt, dem Verfahren beizutreten. Der BMF hat von einem Beitritt abgesehen, jedoch die Ansicht kundgetan, da\u00df die Kommanditaktien des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht Sonderbetriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nnten.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Das FG ist im Hinblick auf den (im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeschobenen) negativen Gewinnfeststellungsbescheid vom 16. M\u00e4rz 1987 zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der KGaA bei den Einkommensteuerveranlagungen der Kl\u00e4ger zu ermitteln sind. Dem Bescheid vom 16. M\u00e4rz 1987 liegt die Auffassung zugrunde, da\u00df die Eink\u00fcnfte der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA und der Gesamtheit der Kommanditaktion\u00e4re nicht einheitlich und gesondert festzustellen sind. Diese Auffassung ist umstritten (eine Feststellung ablehnend Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 4. Dezember 1929 VI A 1.843\/29, RStBl 1930, 345; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 15 EStG Anm. 40; Stuhrmann in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Anm. 390; J\u00fcnger, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1988, 1969, 1972 f.; bejahend jedenfalls f\u00fcr den Fall, da\u00df mehrere pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter vorhanden sind, Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Juli 1967 VI 270\/65, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -; Schl\u00fctter, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1978, 295, 298; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Rz. 9). Der Senat braucht zu dieser Streitfrage nicht Stellung zu nehmen. Er ist an die ergangene bestandskr\u00e4ftige negative Feststellung gebunden (\u00a7 182 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), auch wenn diese die Rechtslage unrichtig beurteilt haben sollte (BFH-Beschlu\u00df vom 14. April 1987 GrS 2\/85, BFHE 149, 493, 502, BStBl II 1987, 637).<\/p>\n<p>Die Bindung erstreckt sich auch auf die Verneinung der Voraussetzungen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der KGaA. Unerheblich ist, da\u00df der Verf\u00fcgungssatz mit einer fehlenden Mitunternehmerschaft begr\u00fcndet worden ist. F\u00fcr die Bindungswirkung entscheidend ist der Verf\u00fcgungssatz (&#8222;Tenor&#8220;) des Feststellungbescheides, nicht die daf\u00fcr gegebene Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger erzielte als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der KGaA Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Nr. 3 EStG in der bis 1974 geltenden Fassung (= \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1975). Nach dieser Vorschrift sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Verg\u00fctungen (sog. Sonderverg\u00fctungen), die der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f\u00fcr die Hingabe von Darlehen oder f\u00fcr die \u00dcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern bezogen hat.<\/p>\n<p>a) Die Fassung des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG hat einen \u00e4hnlichen Inhalt wie die des \u00a7 15 Nr. 2 EStG in der bis 1974 geltenden Fassung (= \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1975). Auch die Gewinnanteile und Sonderverg\u00fctungen eines Mitunternehmers &#8211; u.a. des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KG &#8211; sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 und \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG stimmen hinsichtlich der Sonderverg\u00fctungen sogar w\u00f6rtlich \u00fcberein.<\/p>\n<p>Gesellschaftsrechtlich ist die Rechtsstellung der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA weitgehend derjenigen des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KG angeglichen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) bestimmt sich das Rechtsverh\u00e4ltnis der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zueinander und gegen\u00fcber der Gesamtheit der Kommanditaktion\u00e4re sowie gegen\u00fcber Dritten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), die f\u00fcr den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KG gelten.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sind allerdings &#8211; anders als die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KG &#8211; im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Sie sind aber &#8222;wie Mitunternehmer zu behandeln&#8220; (BFH-Urteile vom 8. Februar 1984 I R 11\/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381; vom 23. Oktober 1985 I R 235\/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72, jeweils unter Klarstellung einer beil\u00e4ufigen mi\u00dfverst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung in dem BFH-Urteil vom 4. Mai 1965 I 186\/64 U, BFHE 82, 471, 475, BStBl III 1965, 418; ferner aus bewertungsrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 5. M\u00e4rz 1986 II R 211\/84, BFH\/NV 1987, 633).<\/p>\n<p>b) \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG erg\u00e4nzt \u00a7 11 Nr. 3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der bis 1976 geltenden Fassung (= \u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977). Eine KGaA unterliegt als Kapitalgesellschaft der K\u00f6rperschaftsteuer (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Nach \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. (\u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977) ist der Teil des Gewinns der KGaA abzuziehen, der an die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Verg\u00fctung (Tantieme) f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verteilt wird. \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. (\u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977) und \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG wirken in der Weise zusammen, da\u00df sie f\u00fcr den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA die Doppelbelastung mit K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer beseitigen und auf die (einfache) Belastung mit Einkommensteuer reduzieren (s. RFH-Urteil vom 21. Dezember 1937 I 251\/37, RFHE 43, 27, 29, RStBl 1938, 334; BFH-Urteil in BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; Gra\u00df, Die Besteuerung der KGaA, Diss. M\u00fcnchen 1969, S. 32). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf \u00a7 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der f\u00fcr Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags einer KGaA die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche K\u00fcrzung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig macht (s. Urteile in BFHE 82, 471, 473, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, 467, BStBl II 1984, 381).<\/p>\n<p>c) Der RFH hat zu \u00a7 7 Nr. 2 EStG 1920\/22 &#8211; Vorl\u00e4ufer des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG &#8211; die Auffassung vertreten, der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA sei &#8222;nicht in jeder Beziehung&#8220; einem Einzelkaufmann (Gewerbetreibenden i. S. des \u00a7 7 Nr. 1 EStG 1920\/22) gleichzustellen; ihm fl\u00f6ssen die Einnahmen &#8211; anders als einem Einzelkaufmann &#8211; nicht unmittelbar w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahrs zu; er erlange vielmehr erst mit dem Beschlu\u00df der Generalversammlung einen Gewinnaussch\u00fcttungsanspruch (RFH-Urteil vom 12. Dezember 1923 III A 362\/23, RFHE 13, 166). Der Senat ist demgegen\u00fcber der Ansicht, da\u00df auf die Bez\u00fcge, die der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter au\u00dferhalb seiner Einlage auf das Grundkapital erh\u00e4lt, ausschlie\u00dflich die Vorschriften \u00fcber die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb Anwendung finden (s. bereits Preu\u00dfisches Oberverwaltungsgericht &#8211; Pr. OVG -, Urteil vom 10. Dezember 1913 III 12\/12, Pr. OVG Staatssteuersachen &#8211; StSt &#8211; Bd. XVI S. 33, zu \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 3 pr. EStG 1906).<\/p>\n<p>Schon gesellschaftsrechtlich steht der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA dem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KG n\u00e4her als einem Aktion\u00e4r. Dies ergibt sich, abgesehen von \u00a7 278 Abs. 2 AktG, vor allem aus \u00a7 278 Abs. 1 AktG. Die unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Au\u00dfenhaftung ist ein Ordnungsprinzip des Personengesellschaftsrechts (Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, 1980, S. 538). Es wird die Ansicht ge\u00e4u\u00dfert, da\u00df die Haftung aus \u00a7 278 Abs. 1 AktG von geringer Bedeutung und blo\u00dfe Verhaltensregelungsnorm sei (Wiesner, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht &#8211; ZHR -, Bd. 148 &#8211; 1984 &#8211; S. 56). Diese Sichtweise mag in rechtstats\u00e4chlicher Hinsicht zutreffen. Wie der Streitfall zeigt, kann indes f\u00fcr den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter der KGaA die Au\u00dfenhaftung von existentieller Bedeutung sein. Der Gewinnanteil des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters entsteht nach dem Recht der KG und darf von dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsberechtigten pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter unter Beachtung der Einschr\u00e4nkungen der \u00a7 122 HGB, \u00a7 288 AktG entnommen werden. Auch wenn mit der ganz herrschenden Meinung im Gesellschaftsrecht (u.a. Barz in Aktiengesetz, Gro\u00dfkommentar, 1973, \u00a7 278 Anm. 8) entgegen dem Revisionsvorbringen angenommen wird, da\u00df etwaige Einlagen und Gewinnanteile des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters nicht Gesamthandsverm\u00f6gen werden, kann doch der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter seinen obligatorischen Gewinnbezugsanspruch kraft seiner Organstellung in der KGaA ohne besondere Schwierigkeiten verwirklichen.<\/p>\n<p>Steuerrechtlich wird die Einkommensbesteuerung des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters, sofern dieser nicht auch Kommanditaktion\u00e4r ist, &#8222;an der Wurzel&#8220; von der K\u00f6rperschaftsbesteuerung der KGaA abgespalten (Becker, StuW 1936, Teil I, Sp. 97) und uneingeschr\u00e4nkt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG dem gewerblichen Bereich zugewiesen. Die Eink\u00fcnfte sind ihm wie einem Einzelunternehmer oder Mitunternehmer unmittelbar zuzurechnen. Die Ansicht, da\u00df der Sache nach Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gegeben sein k\u00f6nnten, die zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert w\u00fcrden, findet im Gesetz keine St\u00fctze. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfa\u00dft Gewinnanteile eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters nur, soweit sie auf Kommanditaktien entfallen. Schlie\u00dflich macht \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG deutlich, da\u00df die in \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG bezeichneten Eink\u00fcnfte ihrer Natur nach nicht Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sind. Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA unterliegt, soweit er durch \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG bestimmt ist, der Einkommensteuer. \u00dcber- und Untersch\u00fcsse bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalverm\u00f6gen unterliegen hingegen der Besteuerung nur nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 17, 23 EStG.<\/p>\n<p>Einer unmittelbaren Zurechnung steht nicht entgegen, da\u00df der Gewinnbezugsanspruch des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters gegen\u00fcber der KGaA lediglich schuldrechtlicher Art ist. Steuerrechtlich ist entscheidend, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA einem dinglich berechtigten Gesellschafter gleichsteht. Dies ist bei ihm infolge seiner Organstellung und seiner Au\u00dfenhaftung ebenso der Fall wie bei einem atypisch stillen Gesellschafter, der wegen seiner verm\u00f6gensrechtlich herausgehobenen Stellung als Mitunternehmer behandelt wird (zur Vergleichbarkeit s. auch D\u00f6llerer, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1985, 295, 297).<\/p>\n<p>d) Danach erzielte der Kl\u00e4ger als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der KGaA Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unabh\u00e4ngig davon, ob er auch als Mitunternehmer einzuordnen w\u00e4re. Schon die \u00dcbernahme der pers\u00f6nlichen Haftung in der KGaA begr\u00fcndete die Anwendbarkeit des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG, ohne da\u00df weitere Voraussetzungen zu erf\u00fcllen waren (Urteile in RFHE 43, 27, RStBl 1938, 334; in BFH\/NV 1987, 633).<\/p>\n<p>Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KG auch dann noch Mitunternehmer ist, wenn er keine Kapitaleinlage erbracht hat und im Innenverh\u00e4ltnis wie ein Angestellter behandelt wird und von der Haftung freigestellt ist (bejahend BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII 252\/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33; offenlassend BFH-Urteil vom 14. <span>August 1986 IV R 131\/84, BFHE 147, 432, BStBl II 1987, 60). <\/span>Hierauf kommt es nach \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG nicht an.<\/p>\n<p>e) Nicht unbeachtet bleiben kann, da\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 und 3 EStG in einem engen systematischen Zusammenhang stehen. Beide Vorschriften folgen einander, gleichen einander im Aufbau und weitgehend im Wortlaut; sie qualifizieren Gesellschaftereink\u00fcnfte zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils eines Gesellschafter-Mitunternehmers an einer Personengesellschaft wird ebenso behandelt wie die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters an seiner KGaA (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). Dies l\u00e4\u00dft die Schlu\u00dffolgerung zu, da\u00df die Rechtsfolgen der Einkommensbesteuerung des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht nur bei der Anteilsver\u00e4u\u00dferung, sondern auch im \u00fcbrigen mit denjenigen der Einkommensbesteuerung der Mitunternehmer \u00fcbereinstimmen sollen. Die von der Rechtsprechung zu \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG erarbeiteten Grunds\u00e4tze zur Besteuerung von Gewinnanteilen und Sonderverg\u00fctungen, zum Ansatz von Sonderbetriebsverm\u00f6gen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind daher grunds\u00e4tzlich auch im Bereich des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG anzuwenden (Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl. 1989, \u00a7 15 Anm. 161; s. auch Menzel, DStR 1972, 562).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, da\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG in Verbindung mit der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Abzugsvorschrift des \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. (\u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977) die Doppelbelastung des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA mit K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer verhindern soll und \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. die Sonderverg\u00fctungen nicht nennt. Hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Sonderverg\u00fctungen ist anzunehmen, da\u00df der Wortlaut des \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. (und des gleichlautenden \u00a7 8 Nr. 4 GewStG) zu eng geraten ist (Urteile in BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381). Andere Sonderverg\u00fctungen sind bei der KGaA regelm\u00e4\u00dfig als Betriebsausgaben abziehbar. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters werden nicht in der Buchf\u00fchrung der KGaA erfa\u00dft.<\/p>\n<p>3. Die gewerblichen Eink\u00fcnfte (Gewinne) des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG sind durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 5 EStG i.V. m. \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Der Kl\u00e4ger hatte entgegen der Auffassung des FG nicht die M\u00f6glichkeit, als Gewinn den \u00dcberschu\u00df der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) anzusetzen.<\/p>\n<p>a) Nach herrschender Auffassung sind die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG zu erfassenden Gewinnanteile und Sonderverg\u00fctungen des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses im Rahmen einer \u00dcberschu\u00dfrechnung anzusetzen (vgl. zu \u00a7 7 Nr. 2 EStG 1920\/22, \u00a7 29 Nr. 2 EStG 1925 RFH-Urteile in RFHE 13, 166; in RStBl 1930, 345; vom 6. <span lang=\"IT\">September 1932 VI A 1.387\/32, StuW 1932, II Nr. 1.009; vom 15. Mai 1935 VI A 1.137\/33, RStBl 1935, 1.305; vom 20. <\/span>&lt;span &gt;Februar 1936 III A 376\/34, RFHE 39, 124, RStBl 1936, 231; ebenso f\u00fcr \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG 1934 ff. Gra\u00df, a.a.O., S. 81 ff.; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 15 EStG Anm. 40; Littmann\/Bitz\/Meincke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 15 Anm. 116; Stuhrmann in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 390). Eine Mindermeinung geht davon aus, da\u00df der Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 5 EStG zu ermitteln sei (Schl\u00fctter, StuW 1978, 295, 298; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Anm. 161; Theisen, Die Betriebswirtschaft &#8211; DBW &#8211; 1989, 137, 156).<\/p>\n<p>b) Der erkennende Senat folgt der Mindermeinung. Dahingestellt bleiben kann, ob die oben angef\u00fchrte Rechtsprechung des RFH m\u00f6glicherweise durch die fr\u00fchere Rechtslage gerechtfertigt war. Jedenfalls ist der Betriebsverm\u00f6gensvergleich sp\u00e4testens seit dem Inkrafttreten des \u00a7 5 EStG 1955 und des AktG 1965 die f\u00fcr pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer KGaA gebotene Gewinnermittlungsart.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 5 EStG 1955 ff. haben die Gewerbetreibenden ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen. Eine solche Buchf\u00fchrungs- und Abschlu\u00dfpflicht bestand f\u00fcr die KGaA in den Streitjahren, soweit gem\u00e4\u00df \u00a7 278 Abs. 2 AktG auf das Recht der KG abzustellen ist, nach \u00a7\u00a7 6, 38, 39 HGB a. F. und, soweit auf Aktienrecht abzustellen ist, nach \u00a7 278 Abs. 3 AktG i.V. m. \u00a7 148, \u00a7 149 Abs. 2 AktG 1965 und \u00a7 38 HGB a. F. Die \u00a7\u00a7 278 ff. AktG 1965 stellen die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter nicht au\u00dferhalb der Rechnungslegung der KGaA. \u00a7 286 Abs. 2 Satz 1 AktG 1965 geht vielmehr davon aus, da\u00df die Kapitalanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter Kapital der KGaA sind, da angeordnet ist, da\u00df die Kapitalanteile in der Jahresbilanz gesondert auszuweisen sind. In der Gewinn- und Verlustrechnung brauchen die Gewinn- und Verlustanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter nicht gesondert ausgewiesen zu werden (\u00a7 286 Abs. 3 AktG 1965). Diese Anteile werden sonach als Teil des Gesamtergebnisses der KGaA angesehen.<\/p>\n<p>c) Handelsrechtlich ist im Hinblick darauf, da\u00df der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter dem Recht der KG unterliegt (\u00a7 278 Abs. 2 AktG), w\u00e4hrend die Kommanditaktion\u00e4re dem Aktienrecht unterstellt sind (\u00a7 278 Abs. 3 AktG), umstritten, wie die Gewinnanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditaktion\u00e4re zu ermitteln sind. \u00dcberwiegend wird angenommen, da\u00df, sofern die Satzung nicht eine andere L\u00f6sung vorsieht, zwei Bilanzen zu erstellen seien: zun\u00e4chst eine Bilanz nach KG-Recht, aus der die Gewinnanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter zu errechnen sind; danach eine zweite Bilanz nach Aktienrecht f\u00fcr die Gewinnanteile der Kommanditaktion\u00e4re (Elschenbroich, Die KGaA, 1959, S. 90 ff.; Baumbach\/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl., 1968, \u00a7 288 Anm. 5; Barz in Aktiengesetz, Gro\u00dfkommentar, 1973, \u00a7 288 Anm. 3 und 4; W\u00fcrdinger, Aktienrecht und das Recht der verbundenen Unternehmer, 4. Aufl., 1981, \u00a7 56 Anm. III 1; Semler in Ge\u00dfler\/Hefermehl\/Eckardt\/Kropff, Aktiengesetz, 10. Lieferung 1986, \u00a7 286 Anm. 19 ff.). Eine andere Meinung lehnt die doppelte Bilanzierung ab und nimmt an, f\u00fcr die KGaA sei nur eine Bilanz nach Aktienrecht zu erstellen; der einheitlich ermittelte Gewinn sei auf die beiden Gesellschaftergruppen nach KG- und Aktienrecht zu verteilen (Mertens in K\u00f6lner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 2 1985, \u00a7 288 Anm. 6 ff.; W\u00fcrdinger, a.a.O., bis zur 3. Aufl.).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat braucht zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Gleichviel, ob handelsrechtlich von einer dualistischen oder monistischen Gewinnermittlung der KGaA auszugehen ist, besteht jedenfalls f\u00fcr die pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA eine Buchf\u00fchrungs- und Abschlu\u00dfpflicht, die sich f\u00fcr die Streitjahre im ersten Fall aus den \u00a7\u00a7 38, 39 HGB a. F., im zweiten Fall aus \u00a7 38 HGB a. F., \u00a7 148 AktG 1965 ergibt. Ma\u00dfgebliche Handelsbilanz i. S. des \u00a7 5 EStG ist f\u00fcr die Gewinnermittlung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters bei handelsrechtlich-dualistischer Gewinnermittlung die nach KG-Recht erstellte Bilanz der KGaA, bei handelsrechtlich-monistischer Gewinnermittlung die eine aktienrechtliche Bilanz der KGaA.<\/p>\n<p>Unerheblich ist, da\u00df die handelsrechtliche Buchf\u00fchrungs- und Abschlu\u00dfpflicht die KGaA als juristische Person trifft, w\u00e4hrend einkommensteuerrechtlich der Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 5, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG dem Kl\u00e4ger als nat\u00fcrlicher Person zuzurechnen ist. Das Auseinanderfallen der Buchf\u00fchrungs- und Abschlu\u00dfpflicht und der Steuerpflicht beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter im Rahmen der KGaA nicht mit K\u00f6rperschaftsteuer zu belasten. Die Buchf\u00fchrungs- und Abschlu\u00dfpflicht kann weiterhin nur im Rahmen der KGaA erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>d) Der Gewinn eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist auch insoweit durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich zu ermitteln, als nicht Gewinnanteile, sondern Sonderverg\u00fctungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG bezogen worden sind (a. A. Menzel, StuW 1971, 204, 209 f.). In Entsprechung zu \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG (dazu BFH-Urteil vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 58\/73, BFHE 122, 85, 87, BStBl II 1977, 823) gelten f\u00fcr die Sonderverg\u00fctungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben und das ihnen entsprechende Sonderbetriebsverm\u00f6gen dieselben Gewinnermittlungsvorschriften wie f\u00fcr die Gewinnanteile und die ihnen entsprechende Beteiligung an der KGaA. Es findet eine einheitliche Gewinnermittlung f\u00fcr die einzelnen Eink\u00fcnftebestandteile statt. Hinsichtlich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens fehlt allerdings eine handelsrechtliche Gewinnermittlung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 EStG f\u00fcr die steuerrechtliche Gewinnermittlung ma\u00dfgeblich sein k\u00f6nnte. Der Gewinn ist insoweit zwar unter Beachtung der handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung, jedoch unabh\u00e4ngig von einer Handelsbilanz zu ermitteln.<\/p>\n<p>4. Das FG hat zu Recht die Wertverluste, die der Kl\u00e4ger an seinen Kommanditaktien erlitten hat, unber\u00fccksichtigt gelassen. Die Kommanditaktien geh\u00f6rten weder zu der Gewinnbeteiligung des Kl\u00e4gers an der KGaA noch zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Die Aussch\u00fcttungen auf die Kommanditaktien waren Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>a) \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG erfa\u00dft lediglich Gewinnanteile, &#8222;soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapitel entfallen&#8220;. Dieselbe Einschr\u00e4nkung findet sich in dem korrespondierenden \u00a7 11 Nr. 3 KStG a. F. (\u00a7 9 Nr. 2 KStG 1977). Danach ist abziehbar lediglich der Teil des Gewinns der KGaA, der an pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Gesellschaftskapital gemachten Einlagen verteilt wird. Das Grundkapital ist das in Aktien zerlegte Kapital der nicht pers\u00f6nlich f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftenden Kommanditaktion\u00e4re (\u00a7 278 Abs. 1 AktG). Soweit der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter auch Kommanditaktion\u00e4r ist, geh\u00f6rt er zur Gesamtheit der Kommanditaktion\u00e4re (\u00a7 278 Abs. 2 AktG). Gesellschaftsrechtlich ist sonach die Stellung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA von der m\u00f6glicherweise gleichzeitig eingenommenen Stellung als Kommanditaktion\u00e4r zu unterscheiden<\/p>\n<p>Das Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrecht kn\u00fcpft an diese Unterscheidung an, indem es f\u00fcr Gewinnanteile des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters aus Kommanditaktien die Doppelbelastung mit K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen l\u00e4\u00dft. Der Gesetzgeber hat keinen Anla\u00df gesehen, den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA auch von der Doppelbelastung freizustellen, die ihn wie andere Aktion\u00e4re trifft. Die Gewinnanteile des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters aus Kommanditaktien sind vielmehr im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erfassen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nachdem sie zuvor als Teil des Gewinns der juristischen Person der K\u00f6rperschaftsteuer unterlegen haben.<\/p>\n<p>b) Die Kommanditaktien des Kl\u00e4gers sind entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht (notwendiges) Sonderbetriebsverm\u00f6gen, selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, die Stellung des Kl\u00e4gers in der KGaA sei durch den Aktienbesitz gefestigt und ihm sei die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet worden, in der Hauptversammlung Einflu\u00df zu nehmen (a. A. Schl\u00fctter, StuW 1978, 295, 298 f., Schmidt, a.a.O., Anm. 161 a. E.). Die Rechtsprechung, die die Anteile des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH im Rahmen einer GmbH &amp; Co. KG als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG behandelt (u.a. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188), kann nicht auf \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Sonderbetriebsverm\u00f6gen kann nicht werden, was nicht auch Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft werden k\u00f6nnte. Da die Kommanditaktien des pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nach gesetzlicher Anordnung nicht dessen Betriebsverm\u00f6gen sein d\u00fcrfen, k\u00f6nnen sie auch nicht auf dem Umweg \u00fcber das Sonderbetriebsverm\u00f6gen zu dessen Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG gezogen werden. \u00a7 20 Abs. 3 EStG w\u00fcrde nur dann die M\u00f6glichkeit geben, die Kommanditaktien des Kl\u00e4gers als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln, wenn \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 3 EStG Raum f\u00fcr eine solche Qualifikation lie\u00dfe. Dies ist indessen, wie dargelegt, nicht der Fall. Davon abgesehen, ist die Stellung eines Kommanditisten in einer GmbH &amp; Co. KG nicht mit derjenigen eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters in einer KGaA vergleichbar. Der Kommanditist erlangt nur \u00fcber seine Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der KGaA ist auch ohne Beteiligung am Grundkapital gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>c) Der RFH hat es in dem Urteil in RStBl 1930, 345 f\u00fcr m\u00f6glich erachtet, da\u00df einem pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, der Bankier ist und au\u00dferhalb der KGaA ein gewerbliches Finanzierungsgesch\u00e4ft als Einzelunternehmen betreibt, die Kommanditaktien im Einzelunternehmen zugerechnet werden. Der Kl\u00e4ger behauptet indessen selbst nicht, da\u00df er ein Finanzierungsgesch\u00e4ft als Einzelunternehmen betrieben h\u00e4tte. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, wie er einen so gelagerten Fall beurteilen w\u00fcrde. Der Sachverhalt des RFH ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Der Kl\u00e4ger m\u00f6chte ausschlie\u00dflich mit der Erw\u00e4gung, er habe als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter in der KGaA gewerbsm\u00e4\u00dfig mit gleichartigen Wertpapieren gehandelt, die Behandlung der Kommanditaktien als Sonderbetriebsverm\u00f6gen erreichen.<\/p>\n<p>5. Da im \u00fcbrigen gewerbliche Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers vorliegen, die aufgrund eines Betriebsverm\u00f6gensvergleichs (\u00a7 5 EStG) in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zu \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG erarbeiteten Grunds\u00e4tze zu ermitteln sind, kann die Tantiemenbesteuerung des FG nicht gebilligt werden.<\/p>\n<p>a) Die verfahrensrechtliche Ausgangslage -Bestandskraft des negativen Gewinnfeststellungsbescheids- bedingt, da\u00df unabh\u00e4ngig von den K\u00f6rperschaftsteuerveranlagungen der KGaA zu beurteilen ist, welche Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Nr. 3 EStG erzielt hat. Allerdings besteht insofern ein Zusammenhang, als sowohl f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagungen des Kl\u00e4gers als auch f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuerveranlagungen der KGaA von den Handelsbilanzen der KGaA auszugehen ist. Die KGaA hat bei der Erstellung ihrer Handelsbilanzen die dem Kl\u00e4ger zustehenden Tantiemen (Gewinnanteile) als gewinnmindernde Aufwendungen behandelt. Diese Handhabung ist unrichtig nach der monistischen Bilanzerfassung, die eine einheitliche Gewinnermittlung f\u00fcr beide Gesellschaftergruppen aufgrund einer Handelsbilanz annimmt (dazu oben 3.c); die Tantiemen w\u00e4ren dann erst in der Steuerbilanz der KGaA abzusetzen. Geht man mit der herrschenden dualistischen Bilanzauffassung davon aus, da\u00df zwei Handelsbilanzen zu erstellen sind, mu\u00df hier auf die Handelsbilanz abgestellt werden, die vorweg nach KG-Recht zwecks Ermittlung der Gewinnanteile der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter erstellt wird (dazu oben 3.c). Sollten solche Handelsbilanzen nicht erstellt worden sein, sind sie aus den vorhandenen Handelsbilanzen zweiter Stufe der KGaA unter Zuhilfenahme der f\u00fcr den Kl\u00e4ger vorgenommenen Tantiemeberechnung zu entwickeln.<\/p>\n<p>b) Gewinnermittlungszeitraum ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger das Gesch\u00e4ftsjahr (Wirtschaftsjahr) der KGaA. Dies war f\u00fcr 1973 das Kalenderjahr. Der nach Ma\u00dfgabe der KGaA-Bilanz dieses Jahres ermittelte Gewinnanteil des Kl\u00e4gers war zum Ende dieses Jahres bezogen (\u00a7 2 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 EStG 1971).<\/p>\n<p>F\u00fcr 1974 war der KGaA am 26. Juni 1974 die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgesch\u00e4ften entzogen worden. Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts wirkte wie ein Aufl\u00f6sungsbeschlu\u00df (\u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 KWG). Die KGaA trat in die Liquidation ein. Sie soll, wie im Revisionsverfahren vorgetragen worden ist, zum 26. Juni 1974 eine &#8222;Zwischenbilanz&#8220; und eine Liquidationser\u00f6ffnungsbilanz erstellt haben, der eine Liquidationsbilanz zum 26. Juni 1975 gefolgt sein soll; steuerlich soll laut Absprache zwischen FA und KGaA davon ausgegangen worden sein, da\u00df die Liquidation am 1. Januar 1974 begonnen habe. Das FG wird diesem Vorbringen nachgehen. Es wird zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df die KGaA als Kapitalgesellschaft unabh\u00e4ngig von etwaigen Absprachen handels- und steuerrechtlich ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) vom 1. Januar 1974 bis zum Tage des Eintritts in die Liquidation am 26. Juni 1974 bilden mu\u00dfte (BFH-Urteil vom 17. Juli 1974 I R 233\/71, BFHE 113, 112, BStBl II 1974, 692). Dieses Rumpfgesch\u00e4ftsjahr ist f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Kl\u00e4gers selbst dann verbindlich, wenn mit der herrschenden dualistischen Bilanzauffassung von der Ma\u00dfgeblichkeit einer alle Gesellschaftergruppen erfassenden Bilanz nach KG-Recht ausgegangen wird. Zwar soll es, wenn eine Personengesellschaft in die Liquidation eintritt, im allgemeinen bei der bisherigen Bilanzierung verbleiben und kein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden sein (BFH-Urteil vom 21. Januar 1965 IV 33\/63 U, BFHE 81, 630, BStBl III 1965, 227). Diese Regel ist indessen f\u00fcr eine KGaA einzuschr\u00e4nken. Die enge Verbindung der Gewinnermittlung beider Gesellschaftergruppen verlangt, da\u00df der Bilanzstichtag auch bei dualistischer Bilanzauffassung nur einheitlich bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>Sollte sich best\u00e4tigen, da\u00df die KGaA in der Liquidationsphase erstmals am 26. Juni 1975 bilanziert hat, w\u00e4re ein Gewinn (Verlust)-Anteil nebst Sonderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Zeitraum 26. Juni 1974 bis 26. Juni 1975 au\u00dferhalb des Streitzeitraums im Veranlagungszeitraum 1975 zu erfassen (\u00a7 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG 1975). Insbesondere bliebe f\u00fcr 1974 die Verg\u00fctung au\u00dfer Ansatz, die der Kl\u00e4ger im zweiten Halbjahr 1974 vom Vergleichsverwalter erhalten hat. Das FG wird im einzelnen \u00fcberpr\u00fcfen, ob weitere im angegriffenen Einkommensteuerbescheid angesetzte Betr\u00e4ge unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>c) Die Tantiemen stellten, solange sie dem Kl\u00e4ger zustanden, dessen Gewinnanteile i. S. des \u00a7 15 Nr. 3 EStG dar. Weitere Gewinnanteile sind nicht angefallen. Der Kl\u00e4ger hat keine Verm\u00f6genseinlagen geleistet. Die Tantiemen sind im Jahre ihrer Entstehung zu erfassen, also die Tantieme f\u00fcr 1972 im Jahre 1972, die Tantieme f\u00fcr 1973 im Jahre 1973.<\/p>\n<p>Dies bedeutet zun\u00e4chst, da\u00df der Gewinn 1974, in dem die Tantieme von 568.350 DM f\u00fcr 1973 enthalten ist, um diesen Betrag zu k\u00fcrzen ist. Der Betrag ist in 1973 zu erfassen. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Tantieme dem Kl\u00e4ger rechtsgrundlos zugesprochen sein k\u00f6nnte, weil der Jahresabschlu\u00df der KGaA f\u00fcr 1973 nachtr\u00e4glich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist. Die Tantieme ist dem Kl\u00e4ger gutgeschrieben worden; ihre R\u00fcckzahlung ist, wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals best\u00e4tigt wurde, nicht geltend gemacht worden. Unter diesen Umst\u00e4nden greift \u00a7 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes -StAnpG- (\u00a7 41 Abs. 1 AO 1977) ein. Der Kl\u00e4ger mu\u00df sich f\u00fcr Besteuerungszwecke daran festhalten lassen, da\u00df die Beteiligten der Tantiemebemessung den f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Abschlu\u00df zugrundegelegt haben und dessen wirtschaftliches Ergebnis bestehen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das Verlangen des Kl\u00e4gers, den Gewinn 1973 um die Tantieme von 351.000 DM f\u00fcr 1972 zu k\u00fcrzen, ist materiell-rechtlich gerechtfertigt. Verfahrensrechtlich k\u00f6nnte diesem K\u00fcrzungsverlangen jedoch die Bestandskraft der Einkommensteuerveranlagung 1972 entgegenstehen. Sollte die Veranlagung dieses Jahres nicht mehr berichtigungsf\u00e4hig sein, m\u00fc\u00dfte es wegen des Bilanzenzusammenhangs bei der Erfassung der Tantieme im Zuflu\u00dfjahr 1973 verbleiben. Bei der Frage, ob die Veranlagung 1972 trotz eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 ge\u00e4ndert werden kann, sind die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 30. September 1980 VIII R 58\/80 (BFHE 132, 1, BStBl II 1981, 245) zu beachten. Die Annahme des Kl\u00e4gers, er habe zum 1. Januar 1973 einen \u00dcbergang von der Einnahmen\u00fcberschu\u00dfrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG zu dem Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 5 EStG vollzogen, ist unzutreffend. Der Kl\u00e4ger war schon vor 1973 verpflichtet, seinen Gewinn nach \u00a7 5 EStG zu ermitteln. Danach kann die Tantieme 1972 nicht als Korrekturposten behandelt werden, der gem\u00e4\u00df Abschn. 19 Abs. 2 EStR auf drei Jahre verteilt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>6. Eine R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme des Privatverm\u00f6gens konnte zum Bilanzstichtag 26. Juni 1974 nicht gebildet werden.<\/p>\n<p>a) Der Senat unterstellt zugunsten des Kl\u00e4gers, da\u00df dieser bereits am 26. Juni 1974 damit rechnen mu\u00dfte, zur Schuldentilgung der KGaA herangezogen zu werden und dabei sein gesamtes Privatverm\u00f6gen zu verlieren. Die &#8222;Zwischenbilanz&#8220; und die Liquidationser\u00f6ffnungsbilanz zum 26. Juni 1974 weisen eine \u00dcberschuldung der KGaA von mehr als &#8230; Mio DM aus. Hiervon ausgehend war das Grundkapital verloren und die Freistellung des Kl\u00e4gers im Innenverh\u00e4ltnis wertlos.<\/p>\n<p>b) Die Au\u00dfenhaftung, der der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 278 Abs. 1 AktG seit seinem Eintritt als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter in die KGaA ausgesetzt war, war bedrohlich naheger\u00fcckt. W\u00e4re der Kl\u00e4ger nicht Gesellschafter der KGaA gewesen, sondern h\u00e4tte er als Nichtgesellschafter aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Schulden der KGaA einstehen m\u00fcssen, w\u00e4re er als bilanzierender Gewerbetreibender berechtigt und verpflichtet gewesen, dem offenbar gewordenen Risiko durch Bildung einer R\u00fcckstellung Rechnung zu tragen. Indessen kann nicht der Ansicht des Kl\u00e4gers gefolgt werden, auch ein haftender Gesellschafter m\u00fcsse bei drohender Inanspruchnahme eine solche R\u00fcckstellung als negatives Sonderbetriebsverm\u00f6gen bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Haftung des Kl\u00e4gers aus \u00a7 278 Abs. 1 AktG war Teil seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung. Wird ein Gesellschafter als Haftender in Anspruch genommen, t\u00e4tigt er Einlagen, die als solche einkommensteuerneutral sind und erst dann zu einem Verlust f\u00fchren, wenn feststeht, da\u00df die eingelegten Betr\u00e4ge von der Gesellschaft nicht mehr zur\u00fcckerlangt werden k\u00f6nnen. Steht die Inanspruchnahme noch aus -mag sie auch wie im Streitfall drohen-, fehlt es an einer Einlage. Eine drohende Inanspruchnahme des Gesellschafters ist vor diesem Zeitpunkt weder in der Bilanz der Gesellschaft noch in Sonderbilanzen des Gesellschafters darstellbar. Die Inanspruchnahme ist zumeist Folge einer verlustbringenden T\u00e4tigkeit der Gesellschaft. W\u00fcrde das Eintretenm\u00fcssen eines Gesellschafters f\u00fcr seine Gesellschaft als Verlust angesehen, w\u00fcrde das Verlustvolumen teilweise verdoppelt.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger ist einem Kommanditisten vergleichbar, der sich im Hinblick auf seine Zugeh\u00f6rigkeit zur KG f\u00fcr deren Schulden verb\u00fcrgt hat. Nach dem BFH-Urteil vom 4. Juli 1974 IV R 166\/70 (BFHE 113, 30, BStBl II 1974, 677) sind die in Erf\u00fcllung der B\u00fcrgschaft geleisteten Zahlungen nicht Sonderbetriebsausgaben, sondern Kapitaleinlagen des Kommanditisten. Nicht zu folgen ist der beil\u00e4ufigen \u00c4u\u00dferung des IV. Senats in dessen Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 2\/87 (BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393, unter 4.a), seine fr\u00fchere Rechtsprechung beruhe noch auf der heute nicht mehr vertretenen Bilanzb\u00fcndeltheorie. Der IV. Senat hat seinerzeit zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df es zur Rechtfertigung seines Ergebnisses keiner Berufung auf die Bilanzb\u00fcndeltheorie bed\u00fcrfe (BFHE 113, 30, 37, BStBl II 1974, 677). Soweit allerdings in BFHE 113, 30, 35, BStBl II 1974, 677 das Wertloswerden des Einlagekapitals und damit eine Verlustentstehung erst f\u00fcr m\u00f6glich erachtet wird, wenn die Gesellschaft beendigt ist und der Kommanditist einen entsprechend geminderten Auseinandersetzungsanspruch erh\u00e4lt, bestehen Bedenken. Es erscheint auch die Auffassung vertretbar, da\u00df das Einlagekapital schon im Zeitpunkt der Einlage (Zahlung) als wertlos behandelt werden kann (dazu BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1981 IV R 42\/75, BFHE 133, 202, 205, BStBl II 1981, 570).<\/p>\n<p>d) Diese Frage braucht nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, da\u00df der Einlagebetrag schon im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als wertlos abgeschrieben werden kann, ist im Streitfall kein Verlust entstanden. Am Bilanzstichtag 26. Juni 1974 war noch kein Privatverm\u00f6gen abgeflossen. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df auch am n\u00e4chsten Bilanzstichtag 26. Juni 1975 noch kein Privatverm\u00f6gen abgeflossen war, so da\u00df ein Verlustr\u00fccktrag entf\u00e4llt. Die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 30. August 1974 nahm ihm nicht die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber sein Privatverm\u00f6gen. Dies zeigt sich darin, da\u00df er am 17. M\u00e4rz 1975 zugunsten eines Treuh\u00e4nders \u00fcber dieses Verm\u00f6gen verf\u00fcgen konnte.<\/p>\n<p>Aber auch der Treuhandvertrag bewirkte steuerrechtlich keinen Abflu\u00df. Die Wirtschaftsg\u00fcter des Privatverm\u00f6gens, die Rechtsanwalt Y zu treuen H\u00e4nden \u00fcbertragen wurden, waren gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Nr. 2 StAnpG (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977) weiterhin dem Kl\u00e4ger als Treugeber zuzurechnen. Unerheblich ist, da\u00df der Kl\u00e4ger sich soweit gebunden hatte, da\u00df er eine R\u00fcck\u00fcbertragung auf sich nicht mehr erreichen konnte. Die beabsichtigte (teilweise) Befriedigung der KGaA-Gl\u00e4ubiger mit dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen war lediglich in die Wege geleitet worden. Die Gl\u00e4ubiger selbst hatten keine Rechte an dieser Verm\u00f6gensmasse. Der Treuh\u00e4nder mu\u00dfte bei seinem weiteren Vorgehen die Auflagen des Kl\u00e4gers beachten.<\/p>\n<p><span>7. Die nicht spruchreife Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das Streitjahr 1973 wird das FG noch Ermittlungen anstellen zu der Frage, ob die Tantieme f\u00fcr 1972 au\u00dfer Ansatz bleibt (oben 5.c). Es wird darauf zu achten haben, da\u00df der Einkommensteueransatz 1973 laut Vorentscheidung nicht \u00fcberschritten wird (Verb\u00f6serungsverbot). F\u00fcr das Streitjahr 1974 ist zu pr\u00fcfen, ob sich infolge der \u00c4nderung des ma\u00dfgeblichen Bilanzierungszeitpunkts \u00c4nderungen der Besteuerungsgrundlagen (oben 5.b) und des Verlustr\u00fccktrags ergeben.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (X R 14\/88) BStBl. 1989 II S. 881 1. Der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG in jeder Beziehung als Gewerbetreibender zu behandeln. Der von ihm im Rahmen der KGaA erzielte anteilige Gewinn ist ihm einkommensteuerrechtlich unmittelbar zuzurechnen. 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