{"id":46543,"date":"1989-06-27T11:30:54","date_gmt":"1989-06-27T09:30:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46543"},"modified":"2013-06-20T11:31:50","modified_gmt":"2013-06-20T09:31:50","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-337_83-bstbl-1989-ii-s-888","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-337_83-bstbl-1989-ii-s-888\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 337\/83) BStBl. 1989 II S. 888"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 337\/83) BStBl. 1989 II S. 888<\/strong><\/p>\n<p>Steht bei der Begr\u00fcndung einer Versorgungsrente, die die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters von der Personengesellschaft erh\u00e4lt, der Gedanke der Entlohnung des verstorbenen Gesellschafters f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Dienst der Gesellschaft im Vordergrund, so handelt es sich selbst dann um eine betriebliche Versorgungsrente, wenn das Rechtsverh\u00e4ltnis \u00fcber die T\u00e4tigkeit des verstorbenen Gesellschafters im zeitlichen Zusammenhang mit der schenkweisen Aufnahme naher Angeh\u00f6riger in die Personengesellschaft begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 2, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter war V.L. Seine S\u00f6hne J und V waren Kommanditisten. V.L. hatte 1964 sein bisheriges Einzelunternehmen in die Kl\u00e4gerin eingebracht. Nach dem Gesellschaftsvertrag stand V.L. eine monatliche Arbeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.000 DM mit Wertsicherungsklausel zu. Im Fall seines Ablebens sollte seine Witwe (Beigeladene) die H\u00e4lfte als Rente erhalten.<\/p>\n<p>V.L. starb am 16. April 1969. Erben waren die Beigeladene zu 1\/4 und die beiden S\u00f6hne zu je 3\/8. In Vollziehung der vereinbarten Erbauseinandersetzung wurde der durch die Erbfolge auf die Beigeladene entfallende Teil des Kapitalkontos des V.L. in H\u00f6he von 271.652,69 DM in ein Darlehen umgewandelt. Die vorgesehenen Witwenbez\u00fcge wurden an die Beigeladene gezahlt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Rentenzahlungen an die Beigeladene nicht als Betriebsausgaben an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger\u00fcgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat rechtsfehlerhaft eine private Versorgungsrente angenommen.<\/p>\n<p>1. Kennzeichnend f\u00fcr eine betriebliche Versorgungsrente &#8211; diese verstanden im Gegensatz zur privaten Versorgungsrente &#8211; ist, da\u00df &#8222;der Gedanke der Entlohnung der fr\u00fcher f\u00fcr den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund&#8220; steht (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1977 I R 75\/77, BFHE 124, 178, 180, BStBl II 1978, 269; vom 25. Oktober 1984 IV R 165\/82, BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG beruhen die Rentenzahlungen an die Beigeladene auf \u00a7 4 des Gesellschaftsvertrages vom 30. September 1964. Danach sollte V.L. als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter eine monatliche Arbeitsentsch\u00e4digung von 3.000 DM und im Fall seines Ablebens die Beigeladene die H\u00e4lfte dieses Betrags als Rente erhalten. Diese gesellschaftsvertragliche Vereinbarung kann nur dahin verstanden werden, da\u00df die Rente im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Arbeitsentsch\u00e4digung, also mit der T\u00e4tigkeit des V.L. im Dienst der Kl\u00e4gerin, steht.<\/p>\n<p>b) Bei den Versorgungsleistungen an die Beigeladene steht damit &#8211; was das FG nicht erkannt hat &#8211; der Gedanke der Entlohnung der fr\u00fcher von V.L. f\u00fcr den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund. Infolge der Verkennung dieser Tatsache ist das FG f\u00e4lschlicherweise aufgrund der Vermutung, da\u00df au\u00dferbetriebliche Gr\u00fcnde &#8222;den Charakter der Betriebs\u00fcbertragung und die Natur der damit im Zusammenhang zugesagten Versorgungsleistungen bestimmen&#8220; zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df es sich um eine au\u00dferbetriebliche, auf famili\u00e4ren Gr\u00fcnden beruhende Versorgungsrente handele.<\/p>\n<p>Die zugesagte Versorgungsrente zugunsten der Beigeladenen steht damit nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrages, wie sie dem Senat zutreffend erscheint, nicht im Zusammenhang mit einer Betriebs\u00fcbertragung, sondern im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit des V.L. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin. Dieser sollte zeitlich unbegrenzt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig sein und daf\u00fcr eine monatliche Arbeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.000 DM erhalten. Im Zusammenhang damit wurde ferner vereinbart, da\u00df nach dem Ableben von V.L. die Beigeladene die H\u00e4lfte als Rente erhalten sollte. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen V.L. und der Kl\u00e4gerin war betrieblich veranla\u00dft. Folglich ist auch die Zusage und die Zahlung der Witwenrente betrieblich veranla\u00dft.<\/p>\n<p>Der betrieblichen Veranlassung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen V.L. und der Kl\u00e4gerin steht nicht entgegen, da\u00df es sich bei der aufgrund dieses Verh\u00e4ltnisses an V.L. gezahlten T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung um eine solche i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelte. Denn die Anwendung des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zerst\u00f6rt nicht die betriebliche Veranlassung einer Verg\u00fctungszahlung bei der Personengesellschaft. Die gezahlte Verg\u00fctung bleibt f\u00fcr das Gesellschaftsverm\u00f6gen und damit f\u00fcr die Personengesellschaft zun\u00e4chst eine Betriebsausgabe. Sie verliert diesen Charakter erst dadurch, da\u00df sie aufgrund des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des die Verg\u00fctung empfangenden Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln ist.<\/p>\n<p>2. An dem Ergebnis, da\u00df im Streitfall hinsichtlich der Witwenrente der Gedanke der Entlohnung der fr\u00fcher von V.L. f\u00fcr den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund steht, kann &#8211; entgegen der Ansicht des FA &#8211; der Umstand nichts \u00e4ndern, da\u00df im selben Zeitpunkt, in dem die Vereinbarungen \u00fcber die Arbeitsverg\u00fctung und die Witwenrente getroffen wurden, die S\u00f6hne J und V als Kommanditisten aufgenommen wurden.<\/p>\n<p>a) Es ist zwar zutreffend, da\u00df &#8211; worauf das FA hinweist &#8211; eine nur in Ausnahmef\u00e4llen zu widerlegende Vermutung daf\u00fcr spricht, da\u00df Versorgungsleistungen, zu denen sich Kinder gegen\u00fcber ihren Eltern verpflichtet haben, nicht betrieblich, sondern au\u00dferbetrieblich veranla\u00dft sind, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der schenkweisen \u00dcberlassung eines Betriebs- oder Gesellschaftsanteils von den Eltern auf die Kinder vereinbart werden und die dabei von den Eltern auf die Kinder \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensteile nicht nur von unbedeutendem Wert sind (u.a. BFH-Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 76\/76, BFHE 127, 171, BStBl II 1979, 403, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall liegt jedoch keine Verpflichtung der aufgenommenen S\u00f6hne J und V, sondern eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin vor, an der die S\u00f6hne J und V im Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der Verpflichtungen nicht allein beteiligt waren. Deshalb ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die S\u00f6hne 1964 entgeltlich oder unentgeltlich beteiligt worden sind.<\/p>\n<p>3. Der Beurteilung der Witwenrente als betrieblich veranla\u00dft steht auch nicht das Urteil in BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212 entgegen. Zwar hat der IV. Senat in dieser Entscheidung ausgef\u00fchrt, da\u00df eine von einer Personengesellschaft an die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters gezahlte, im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Rente &#8222;jedenfalls bei einer Fremdbeteiligung an der Personengesellschaft von immerhin 50 v.H.&#8220; nicht als \u00fcberwiegend privat bezeichnet werden kann. Damit aber wird keineswegs ausgeschlossen, da\u00df auch beim Nichtbestehen einer Fremdbeteiligung die Rente an die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters als betrieblich angesehen werden kann.<\/p>\n<p>4. Der Einwand des FA, der BFH d\u00fcrfe von der Feststellung des FG, im Streitfall handele es sich um eine privat veranla\u00dfte Rente, nicht abweichen, geht fehlt. Denn bei der Beurteilung, ob die der Beigeladenen gezahlte Rente privat oder betrieblich veranla\u00dft ist, handelt es sich nicht um eine tats\u00e4chliche Feststellung des FG, sondern um eine Auslegung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Eine solche Auslegung kann vom BFH \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>5. Sind die Rentenzahlungen an die Beigeladene als betriebliche Versorgungsrente aufgrund der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit ihres verstorbenen Ehemanns V.L. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin anzusehen, so liegt es nahe, bei ihr diese Zahlungen als Gewinn anzusetzen und der Beigeladenen nach \u00a7 24 Nr. 2 EStG zuzurechnen.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 EStG u.a. auch Eink\u00fcnfte aus einer ehemaligen gewerblichen T\u00e4tigkeit, also auch aus einer T\u00e4tigkeit als Mitunternehmer, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>6. Einer solchen Betrachtung stehen jedoch die BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 14\/83 (BFHE 139, 549, BStBl II 1984, 431) und in BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212 entgegen. Der IV. Senat hat in diesen Urteilen entschieden, da\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht anwendbar ist auf Versorgungsbez\u00fcge, die eine Personengesellschaft der Witwe eines verstorbenen Gesellschafters gew\u00e4hrt, sofern die Witwe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Versorgungsleistungen bezieht &#8211; wie im Streitfall &#8211; ihrerseits nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist, und da\u00df demgem\u00e4\u00df die Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>7. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch f\u00fcr Verg\u00fctungen gilt, die als nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte (\u00a7 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden, kommt f\u00fcr die Streitjahre nicht zum Zuge. Die Vorschrift ist erst durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) eingef\u00fchrt worden. Sie gilt erstmals f\u00fcr Versorgungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 1985 f\u00e4llig geworden sind oder werden.<\/p>\n<p>8. Die Sache ist entscheidungsreif. Bei der Feststellung der Gewinne wurde ber\u00fccksichtigt, da\u00df die bisher gebildeten Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen wegen des Wegfalls der streitigen Zurechnungsbetr\u00e4ge teilweise aufzul\u00f6sen waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 337\/83) BStBl. 1989 II S. 888 Steht bei der Begr\u00fcndung einer Versorgungsrente, die die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters von der Personengesellschaft erh\u00e4lt, der Gedanke der Entlohnung des verstorbenen Gesellschafters f\u00fcr T\u00e4tigkeiten im Dienst der Gesellschaft im Vordergrund, so handelt es sich selbst dann um eine betriebliche Versorgungsrente, wenn das Rechtsverh\u00e4ltnis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-337_83-bstbl-1989-ii-s-888\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 337\/83) BStBl. 1989 II S. 888<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46543","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46543","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46543"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46543\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46543"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46543"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46543"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}