{"id":46544,"date":"1989-07-06T11:13:57","date_gmt":"1989-07-06T09:13:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46544"},"modified":"2013-06-20T11:14:51","modified_gmt":"2013-06-20T09:14:51","slug":"bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-62_86-bstbl-1989-ii-s-890","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-7-1989-iv-r-62_86-bstbl-1989-ii-s-890\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 62\/86) BStBl. 1989 II S. 890"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 62\/86) BStBl. 1989 II S. 890<\/strong><\/p>\n<p>Obliegt einer KG der Alleinvertrieb f\u00fcr eine Produktions-GmbH, k\u00f6nnen die GmbH-Anteile Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der KG sein.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1. (Kl\u00e4gerin zu 1.), eine GmbH &amp; Co. KG (KG), besch\u00e4ftigt sich mit dem Vertrieb von Maschinen, die von der A-GmbH (GmbH) hergestellt werden. Die GmbH besorgte den Absatz zun\u00e4chst selbst. Im Jahre 1954 gr\u00fcndeten die Gesellschafter der GmbH die KG. Im Streitjahr war die Kommanditistin A an der KG mit 25 v.H., an der GmbH mit 30 v.H. beteiligt. Die Beteiligungen der Kommanditistin B betrugen 18,75 v.H. bzw. 16 v.H., diejenigen der Kommanditisten C, D und E 18,75 v.H. bzw. 18 v.H. Komplement\u00e4rin war eine andere GmbH &amp; Co. KG; alleinige Kommanditistin dieser KG und Alleingesellschafterin der GmbH war Frau A.<\/p>\n<p>Nach einem Vertriebsvertrag vom 17. Januar 1968 war die Kl\u00e4gerin zu 1. verpflichtet, den Vertrieb der Produktion der GmbH und der von der GmbH erworbenen Handelswaren im eigenen Namen und f\u00fcr Rechnung der GmbH durchzuf\u00fchren sowie erforderliche Monteurarbeiten im Rahmen der Vertriebsfunktion zu leisten. Die Kl\u00e4gerin zu 1. sollte auch die Handelswaren im eigenen Namen und f\u00fcr Rechnung der GmbH beschaffen. Demgegen\u00fcber verpflichtete sich die GmbH, von ihr produzierte Maschinen und erworbene Handelswaren weder selbst noch durch Dritte zu vertreiben.<\/p>\n<p>Im Jahre 1975 ver\u00e4u\u00dferte die Kommanditistin B, Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2. (Kl\u00e4gerin zu 2.), 2 v.H. der GmbH-Anteile an die Kommanditistin A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ging in diesem Zusammenhang davon aus, da\u00df die GmbH-Beteiligung Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafterin zu ihrer Beteiligung an der KG bilde. Das FA errechnete einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, den es in der Gewinnfeststellung 1975 der Kl\u00e4gerin zu 2. als laufenden Gewinn zurechnete.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte die Auffassung des FA.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl\u00e4gerinnen, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die ver\u00e4u\u00dferte GmbH-Beteiligung zum Betriebsverm\u00f6gen der KG geh\u00f6rte und da\u00df der von der Kl\u00e4gerin zu 2. erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Bestandteil ihrer Eink\u00fcnfte aus der Gesellschaftsbeteiligung ist.<\/p>\n<p>1. Das Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft wird nicht nur durch die im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsg\u00fcter gebildet. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung z\u00e4hlen hierzu vielmehr auch Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Mitunternehmer zustehen, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II) zu dienen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht stellt die Revision das Sonderbetriebsverm\u00f6gen II in Frage. Seine Berechtigung ergibt sich daraus, da\u00df die nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassenden Eink\u00fcnfte aus einem gewerblichen Unternehmen beim Vorhandensein von Mitunternehmern nicht nur das Ergebnis aus dem gemeinschaftlichen Verm\u00f6gen umfassen, sondern da\u00df hierin auch Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Mitunternehmer eingehen, die durch den gemeinschaftlichen Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG); sie werden ebenso wie das gemeinsame Ergebnis der Mitunternehmer grunds\u00e4tzlich im Wege des Verm\u00f6gensvergleichs nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Da\u00df zu den Eink\u00fcnften eines Mitunternehmers nicht nur der Anteil am gemeinschaftlichen Gewinn geh\u00f6rt, ergibt sich auch aus \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG, der hierzu auch die sog. Sonderverg\u00fctungen des Gesellschafters rechnet, ohne damit den Kreis der zugeh\u00f6rigen Einnahmen und Ausgaben abschlie\u00dfend zu umschreiben. Deshalb unterscheidet sich der Gesamtgewinn der Mitunternehmer (der Mitunternehmerschaft) von demjenigen der Gesellschaft. Dies entspricht gesicherter Rechtsprechung; insoweit wird nur auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1980 GrS 1\/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 2. Dezember 1982 IV R 72\/79 (BFHE 137, 323, BStBl II 1983, 215) hingewiesen.<\/p>\n<p>2. Als Wirtschaftsgut, das der Beteiligung des Mitunternehmers dient, kommt insbesondere die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Dies ist f\u00fcr den Mitunternehmer einer GmbH &amp; Co. KG hinsichtlich der Anteile des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH angenommen worden, weil er mit Hilfe dieser Beteiligung seine Interessen als Gesellschafter der KG wirksam wahrnehmen k\u00f6nne (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188, st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Die Eigenschaft kann sich aber auch aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft ergeben. So ist die Beteiligung des Gesellschafters an einer GmbH, an die die Personengesellschaft ihr Anlageverm\u00f6gen vermietet hat, ebenso als Sonderbetriebsverm\u00f6gen angesehen worden wie die Beteiligung des Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die den Vertrieb f\u00fcr die Personengesellschaft \u00fcbernommen hat (BFH-Urteile vom 23. Juli 1981 IV R 103\/78, BFHE 134, 126, BStBl II 1982, 60, m.w.N.; vom 10. April 1964 III 255\/60 U, BFHE 79, 334, BStBl III 1964, 354; vom 6. November 1980 IV R 182\/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; vom 7. Dezember 1984 III R 35\/79, BFHE 143, 87, BStBl II 1985, 236).<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft mu\u00df sich nicht, wie in diesen F\u00e4llen, aus der Einschaltung der GmbH in den Absatz und die Leistungsverwertung der Personengesellschaft ergeben. Sie kann auch aus der Beschaffung von G\u00fctern und Leistungen f\u00fcr die Zwecke der Personengesellschaft herr\u00fchren. Deswegen sind auch Anteile des Gesellschafters an einer GmbH, die ihren Betrieb an die Personengesellschaft verpachtet hat, als Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters betrachtet worden (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 30\/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88). Schlie\u00dflich hat die Rechtsprechung derartiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen auch in Anteilen des Gesellschafters an einer GmbH gesehen, die sich auf die Produktion von Waren f\u00fcr die Personengesellschaft beschr\u00e4nkte, w\u00e4hrend diese den Vertrieb dieser Produkte \u00fcbernahm (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 II R 226\/82, BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen mu\u00df auch die Beteiligung der Kl\u00e4gerin zu 2. an der GmbH als Sonderbetriebsverm\u00f6gen zu ihrer Beteiligung an der KG angesehen werden.<\/p>\n<p>Zwischen beiden Gesellschaften bestanden enge wirtschaftliche Beziehungen. Die KG war im Beschaffungsbereich von der Verbindung zur GmbH abh\u00e4ngig, weil sie nach dem bestehenden Vertriebsvertrag ausschlie\u00dflich Produkte der GmbH und f\u00fcr deren Rechnung angeschaffte Handelswaren vertreiben durfte. Die KG und ihre Gesellschafter mu\u00dften deshalb ein dringendes Interesse daran haben, diese Gesch\u00e4ftsverbindung durch Beeinflussung der Gesch\u00e4ftspolitik der GmbH sicherzustellen; dies wurde dadurch erm\u00f6glicht, da\u00df die GmbH-Anteile zur G\u00e4nze den Kommanditisten der KG zustanden. Die GmbH-Anteile dienten deswegen der Kommanditbeteiligung, wie es auch der Fall gewesen w\u00e4re, wenn es sich bei der GmbH um eine Einkaufsgesellschaft handelte, deren Waren die KG vertrieb.<\/p>\n<p>Der Revision ist einzur\u00e4umen, da\u00df umgekehrt auch die GmbH an der Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsverbindung zur KG interessiert sein mu\u00dfte, um ihren Absatz sicherzustellen, den sie allein der KG anvertraut hatte. Eine derartige gegenseitige Abh\u00e4ngigkeit ist aber bei Gesch\u00e4ftsverbindungen nicht un\u00fcblich. \u00dcbernimmt eine GmbH den Vertrieb f\u00fcr eine Personengesellschaft, so ist auch die GmbH daran interessiert, die Personengesellschaft als Lieferanten zu behalten; dies hindert aber nicht die Zurechnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der Personengesellschaft. Umgekehrt steht im Streitfall der Zurechnung nicht entgegen, da\u00df auch ein wirtschaftliches Interesse der GmbH an der Sicherstellung der Lieferbeziehung besteht; eine Einschr\u00e4nkung der Zurechnungsm\u00f6glichkeit auf Absatzbeziehungen der Personengesellschaft l\u00e4\u00dft sich nicht vertreten.<\/p>\n<p>Ob die Zurechnung der GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft auch berechtigt w\u00e4re, wenn diese eine relativ unbedeutende Aufgabe f\u00fcr die GmbH \u00fcbernommen h\u00e4tte, kann offenbleiben. Ein derartiges Ungleichgewicht besteht im Streitfall nicht. Wie im Falle der Entscheidung in BFHE 148, 72, BStBl II 1987, 99 ist auch vorliegend nicht ausschlaggebend, da\u00df der Wert der GmbH-Anteile und damit der Wert des Sonderbetriebsverm\u00f6gens den Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens m\u00f6glicherweise \u00fcbersteigt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, welcher Gewinn der KG im Vergleich zur GmbH verblieben ist, zumal der Umfang dieses Gewinns von den an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschaftern beeinflu\u00dft werden konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.7.1989 (IV R 62\/86) BStBl. 1989 II S. 890 Obliegt einer KG der Alleinvertrieb f\u00fcr eine Produktions-GmbH, k\u00f6nnen die GmbH-Anteile Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der KG sein. EStG 1975 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2. Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG Sachverhalt &nbsp; Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1. 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