{"id":46551,"date":"1989-05-24T14:30:01","date_gmt":"1989-05-24T12:30:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46551"},"modified":"2013-06-21T14:31:30","modified_gmt":"2013-06-21T12:31:30","slug":"bfh-urteil-vom-24-5-1989-i-r-85_85-bstbl-1989-ii-s-900","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-5-1989-i-r-85_85-bstbl-1989-ii-s-900\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 85\/85) BStBl. 1989 II S. 900"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 85\/85) BStBl. 1989 II S. 900<\/strong><\/p>\n<p>Dauerschulden, die auf einer l\u00e4ngerfristigen Darlehensschuld beruhen, mindern sich nicht um kurzfristige Forderungen auf einem Kontokorrentkonto, die gegen den Gl\u00e4ubiger des l\u00e4ngerfristigen Darlehens bestehen.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1; HGB \u00a7 355.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht die Saldierung des Darlehens mit den kurzfristigen Forderungen der Kl\u00e4gerin aus der Kontokorrentabrede mit der Holding verneint und eine Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und der Dauerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG vorgenommen. Das von der Holding der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Darlehen diente in den Streitjahren der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jede Schuldaufnahme im Rahmen des Gewerbebetriebs eine Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. November 1976 I R 133\/75, BFHE 120, 545, BStBl II 1977, 165; vom 5. November 1980 I R 132\/77, BFHE 132, 87, BStBl II 1981, 219). Bei mehreren Rechtsgesch\u00e4ften ist jedes einzelne f\u00fcr sich zu betrachten (BFH-Urteil vom 31. Juli 1962 I 255\/61 U, BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540). Dauerschulden auf einem bei einer Bank unterhaltenen Kontokorrentkonto k\u00f6nnen mit Guthaben auf einem anderen Konto bei derselben Bank jedenfalls dann nicht verrechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger Festlegung der Mittel zur Zeit nicht zur Tilgung der Dauerschulden herangezogen werden kann (Urteil in BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540). Diese Grunds\u00e4tze sind nicht auf den Bankenbereich beschr\u00e4nkt. Sie enthalten eine allgemeine Aussage. Sie gelten nicht nur f\u00fcr den in BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540 entschiedenen Fall einer kurzfristigen Verbindlichkeit, der eine l\u00e4ngerfristige Forderung gegen denselben Vertragspartner gegen\u00fcbersteht, sondern auch dann, wenn sich eine kurzfristige Forderung und eine l\u00e4ngerfristige Verbindlichkeit gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), erhielt die Kl\u00e4gerin ein auf vier Jahre befristetes Darlehen von der Holding. Sie verrechnete die sich aus laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen ergebenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Holding durch gesonderten Vertrag kontokorrentm\u00e4\u00dfig. Das FG hat zu Recht diese beiden Vertr\u00e4ge einzeln f\u00fcr sich betrachtet. Der Kontokorrentvertrag und der Darlehensvertrag wurden am gleichen Tag abgeschlossen; die Vertr\u00e4ge traten aber zu verschiedenen Zeiten in Kraft. Bereits daraus ergibt sich, da\u00df die Vertr\u00e4ge nicht als Einheit aufzufassen sind.<\/p>\n<p>Nach Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte die Darlehensforderung nicht mit den Anspr\u00fcchen aus dem Kontokorrent verrechnet werden, sondern gesondert verf\u00fcgbar sein. Eine Abtretung, Verpf\u00e4ndung, Verrechnung und Aufrechnung mit Dritten sollte m\u00f6glich sein. Auch der vereinbarte Rangr\u00fccktritt der Darlehensforderung ist rechtlich nur sinnvoll, wenn die Forderung losgel\u00f6st von der Kontokorrentabrede bestehen blieb. F\u00fcr die getrennte Behandlung spricht auch die buchm\u00e4\u00dfige Darstellung. Der Kontokorrentsaldo wurde in den Wirtschaftspr\u00fcfungsberichten als kurzfristige Forderung der Jahre 1971 und 1972 ausgewiesen. Das Darlehen passivierte die Kl\u00e4gerin als (mittelfristige) Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren. Eine Saldierung scheidet daher bereits deshalb aus, weil es im Verh\u00e4ltnis von Darlehenskonto zum Kontokorrentkonto an der Gleichartigkeit fehlt.<\/p>\n<p>Es ist revisionsrechtlich unbedenklich, wenn das FG dem Schreiben vom 2. Juni 1972 keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, mit dem Schreiben sollte nicht die Verrechnung bezeugt, sondern auf die Probleme der Bardepotpflicht hingewiesen werden, war m\u00f6glich und frei von Denkfehlern. Dazu kommt, da\u00df das Schreiben als einseitige Willenserkl\u00e4rung bestehende Vertr\u00e4ge nicht \u00e4ndern konnte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG teilte die Holding der Kl\u00e4gerin jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres den Saldo zwischen dem Kontokorrentkonto und dem Darlehenskonto mit. Damit wurde keine regelm\u00e4\u00dfige tats\u00e4chliche Verrechnung vorgenommen. Nach dem Urteil in BFHE 120, 545, BStBl II 1977, 165 mu\u00df eine tats\u00e4chliche Verrechnung stattfinden, die zu einer Verringerung der betreffenden Schuld f\u00fchrt. Im Streitfall bestand trotz &#8222;Verrechnung&#8220; zum 31. Dezember 1971 die Darlehensschuld vom 31. Dezember 1972 fort.<\/p>\n<p>Die Betrachtung der Kl\u00e4gerin, die die im Kontokorrentvertrag getroffene Verrechnungsabrede als eine Vorausverf\u00fcgung in Form eines antizipierten Aufrechnungsvertrages sieht, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die \u00dcberlegung der Kl\u00e4gerin geht von der Voraussetzung aus, da\u00df der Darlehensvertrag von der Verrechnungsabrede erfa\u00dft werde. Dies hat das FG jedoch (vgl. oben) abgelehnt. Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Einzelforderung automatisch erl\u00f6schen konnte oder ob eine besondere Aufrechnungserkl\u00e4rung notwendig war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (I R 85\/85) BStBl. 1989 II S. 900 Dauerschulden, die auf einer l\u00e4ngerfristigen Darlehensschuld beruhen, mindern sich nicht um kurzfristige Forderungen auf einem Kontokorrentkonto, die gegen den Gl\u00e4ubiger des l\u00e4ngerfristigen Darlehens bestehen. GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1; HGB \u00a7 355. 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