{"id":46555,"date":"1989-05-23T14:33:35","date_gmt":"1989-05-23T12:33:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46555"},"modified":"2013-06-21T14:35:10","modified_gmt":"2013-06-21T12:35:10","slug":"bfh-urteil-vom-23-5-1989-vii-r-110_86-bstbl-1989-ii-s-907","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-5-1989-vii-r-110_86-bstbl-1989-ii-s-907\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.5.1989 (VII R 110\/86) BStBl. 1989 II S. 907"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.5.1989 (VII R 110\/86) BStBl. 1989 II S. 907<\/strong><\/p>\n<p>1. Die zeitweilige zweckfremde Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, solange es ausschlie\u00dflich zu dem beg\u00fcnstigten Zweck verwendet wird, l\u00e4\u00dft die Steuerbefreiung nur vor\u00fcbergehend entfallen.<\/p>\n<p>2. Verwendet ein Lohnunternehmer sein Fahrzeug zum Pfl\u00fcgen gemeindlicher Pflanzstreifen, so liegt eine kraftfahrzeugsteuerbeg\u00fcnstigte Nutzung &#8222;f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe&#8220; nicht ohne weiteres vor.<\/p>\n<p>KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b, \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3; KraftStDV 1979 \u00a7 7 Abs. 1; KraftStG 1972 \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1987, 375)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte &#8211; Kl\u00e4gerin -, die ein Lohnunternehmen zum Pfl\u00fcgen, R\u00e4umen und Planieren von Fl\u00e4chen f\u00fcr Land- und Forstwirte betreibt, ist eine Zugmaschine zum Verkehr zugelassen, deren Halten von dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger &#8211; Finanzamt (FA) &#8211; zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftStG &#8211; 1972 von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt worden war. 1984 stellte das FA bei einer \u00dcberpr\u00fcfung fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin in einer Anzahl von F\u00e4llen Lohnarbeiten nicht nur f\u00fcr Landwirte ausgef\u00fchrt hatte, sondern auch f\u00fcr Gebietsk\u00f6rperschaften, Stadtwerke, Waldschutzgenossenschaften sowie f\u00fcr ein Kraftwerk. Darauf setzte das FA gegen die Kl\u00e4gerin Kraftfahrzeugsteuer fest. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht &#8211; FG &#8211; weitgehend statt (Urteil vom 24. Juli 1986 III 409\/85, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 375).<\/p>\n<p>Mit der Revision gegen dieses Urteil r\u00fcgt das FA, das FG habe die Befreiungsvorschrift &#8211; \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 &#8211; zu weit ausgelegt und nicht beachtet, da\u00df es an der ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigten Verwendung fehle, wenn ein Lohnunternehmer Fahrzeuge auch zu Zwecken au\u00dferhalb der Land- oder Forstwirtschaft einsetze. Die Kl\u00e4gerin habe es unterlassen, die Nutzung der Maschine zu nichtbeg\u00fcnstigten Zwecken anzuzeigen. Da diese \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum in wiederkehrenden Abst\u00e4nden f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb der Landwirtschaft eingesetzt worden sei, sei davon auszugehen, da\u00df diese Nutzungsabsicht schon bei der Zulassung bestanden habe.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist hat das FA bem\u00e4ngelt, da\u00df das FG nicht aufgekl\u00e4rt habe, ob die f\u00fcr Gemeinden oder Kirchengemeinden bearbeiteten Fl\u00e4chen tats\u00e4chlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Im \u00fcbrigen habe das FG nicht beachtet, da\u00df nach einer steuersch\u00e4dlichen Verwendung dem Halter Steuerbefreiung nur aufgrund neuen Antrags gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne (\u00a7 7 Abs. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KraftStDV &#8211; 1979). Da ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, h\u00e4tte das FG vom Fortbestehen der Steuerpflicht ausgehen m\u00fcssen und nicht pr\u00fcfen d\u00fcrfen, ob die sch\u00e4dliche Verwendung vor\u00fcbergehend oder auf Dauer erfolgt sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Sachr\u00fcge des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Vorinstanz hat zwar richtig entschieden, da\u00df die festgestellten steuersch\u00e4dlichen Verwendungen des Fahrzeugs die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 nicht von vornherein &#8211; g\u00e4nzlich &#8211; ausschlie\u00dfen, jedoch Verwendungen f\u00fcr steuerunsch\u00e4dlich gehalten, die nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen. Da hinreichende Feststellungen \u00fcber die in Betracht kommenden Fahrzeugeins\u00e4tze fehlen, kann der Senat nicht durcherkennen.<\/p>\n<p>1. \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 geh\u00f6rt zu den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Befreiungstatbest\u00e4nden, die das Halten von Fahrzeugen beg\u00fcnstigen, solange diese ausschlie\u00dflich zweckgerecht verwendet werden (hier: Zugmaschinen usw. zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe). Der Senat folgt der Vorinstanz darin, da\u00df die geforderte ausschlie\u00dfliche Verwendung nicht schon mit R\u00fccksicht auf die festgestellten steuersch\u00e4dlichen Eins\u00e4tze des Fahrzeugs f\u00fcr acht Auftr\u00e4ge &#8230; (Planierungsarbeiten) zu verneinen ist. Wie sich aus \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG 1979 ergibt, hat die vor\u00fcbergehende Verwendung eines im Halten kraftfahrzeugsteuerfreien Fahrzeugs zu nichtbeg\u00fcnstigten Zwecken &#8211; zweckfremde Benutzung &#8211; lediglich die Folge, da\u00df die Steuerpflicht f\u00fcr die Dauer dieser Benutzung, mindestens f\u00fcr die Dauer eines Monats, (wieder) einsetzt. Die zweckfremde Benutzung stellt die Steuerbefreiung f\u00fcr bereits zur\u00fcckliegende Zeiten der zweckgerechten Verwendung nicht in Frage. Ist die zweckfremde Benutzung beendet und der Mindestbesteuerungszeitraum abgelaufen, so ist auch eine weitere Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen (ebenso M\u00f6llinger, Deutsche Verkehrssteuer-Rundschau 1988, 18, 21; vgl. auch Egly\/M\u00f6\u00dflang, Kraftfahrzeugsteuer, 3. Aufl. 1981, Abschn. 41 = S. 286 a.E.). &#8222;Solange &#8230; ausschlie\u00dflich&#8220; (\u00a7 3 Nr. 7 KraftStG 1979) bedeutet nur, da\u00df das Fahrzeug allein dem beg\u00fcnstigten Zweck dienen mu\u00df, solange es zweckgerecht verwendet wird, also ohne eine anderweitige &#8222;Mit&#8220;benutzung (vgl. auch Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 12. Mai 1965 II 59\/62 U, BFHE 82, 492, BStBl III 1965, 425). Ob die gleichlautende Befreiungsvorschrift in \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. b KraftStG 1972 anders auszulegen war, wie FG und FA meinen, kann dahingestellt bleiben. \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG 1979 mu\u00df jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Regelung \u00fcber die zweckfremde Benutzung (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG 1979), die als solche im fr\u00fcheren Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht enthalten war, im Sinne der Vorentscheidung verstanden werden. Der vom FG angef\u00fchrten Entscheidung des fr\u00fcher f\u00fcr Kraftfahrzeugsteuersachen zust\u00e4ndigen II. Senats des BFH (Urteil vom 5. M\u00e4rz 1980 II R 19\/75, BFHE 129, 516, BStBl II 1980, 255) zu \u00a7 2 Nr. 6 Buchst. b KraftStG 1972 liegt im \u00fcbrigen ein Fall zugrunde, in dem die Mehrzahl der Fahrzeugeins\u00e4tze zu nichtbeg\u00fcnstigten Zwecken erfolgte. Insoweit gilt auch f\u00fcr das neue Kraftfahrzeugsteuerrecht, da\u00df das Merkmal der Ausschlie\u00dflichkeit nicht vorliegt, wenn die steuersch\u00e4dliche Benutzung nicht nur vor\u00fcbergehender Art, sondern auf Dauer angelegt ist (M\u00f6llinger, a.a.O., S. 19 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die den Senat binden, weil insoweit Verfahrensr\u00fcgen nicht erhoben worden sind (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), entfallen etwa 93 bis 95 % des Umsatzes der Kl\u00e4gerin auf steuerbeg\u00fcnstigte Lohnarbeiten &#8222;direkt f\u00fcr Landwirte&#8220;. Die W\u00fcrdigung des FG, die steuersch\u00e4dlichen Eins\u00e4tze seien im Verh\u00e4ltnis zum Besteuerungszeitraum vor\u00fcbergehender Art, l\u00e4\u00dft keinen Rechtsfehler erkennen. Mit seiner abweichenden Bewertung greift das FA &#8211; vergebens &#8211; die f\u00fcr den Senat verbindliche Tatsachenw\u00fcrdigung der Vorinstanz an.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war die Steuerbefreiung f\u00fcr den (weiteren) steuerbeg\u00fcnstigten Einsatz des Fahrzeugs nicht davon abh\u00e4ngig, da\u00df nach jeweiliger Beendigung der zweckfremden Benutzung erneut ein entsprechender Antrag (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV 1979) gestellt wurde. Das FA \u00fcbersieht, da\u00df eine Steuerfestsetzung wegen zweckfremder Benutzung die grunds\u00e4tzliche Steuerfreistellung, gew\u00e4hrt aufgrund des urspr\u00fcnglichen Antrags, unber\u00fchrt l\u00e4\u00dft (vgl. auch Klein\/Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl. 1987, \u00a7 5 Anm. 2: Zweckfremde Benutzung bei eingetretener Steuerbefreiung). Die zweckfremde Benutzung f\u00fchrt zwar zur vor\u00fcbergehenden Steuerpflicht, steht jedoch einer Weitergew\u00e4hrung der (bereits beantragten) Steuerbefreiung nicht entgegen, sobald die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen. Auch ein Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 KraftStDV 1979, wie sie das FA in der Nichtanzeige der zweckfremden Benutzung sieht, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df eine &#8211; weitere &#8211; Steuerbefreiung in Betracht kommt. Sie ergibt sich aus dem Gesetz; an die Erf\u00fcllung der Anzeigepflicht ist sie nicht gebunden.<\/p>\n<p>2. Nicht zugestimmt werden kann der Vorinstanz, soweit sie in der Benutzung des Fahrzeugs zum Pfl\u00fcgen von Pflanzstreifen f\u00fcr Gemeinden und Kirchengemeinden eine Verwendung zum steuerbeg\u00fcnstigten Zweck (&#8222;Wiederaufforstung von forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen&#8220;) gesehen hat. Insoweit greift die Sachr\u00fcge durch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG 1979 gen\u00fcgt es nicht, da\u00df das Fahrzeug &#8222;wie von einem Land- oder Forstwirt&#8220; benutzt wird. Erforderlich ist vielmehr die Verwendung zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe (zum Begriff eines solchen Betriebs BFH, Urteil vom 19. September 1984 II R 139\/82, BFHE 142, 181, 183, BStBl II 1985, 108) oder Nebenbetriebe. Das FG hat ausgef\u00fchrt, die auftraggebenden Gebietsk\u00f6rperschaften und anderen juristischen Personen unterhielten land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Demgegen\u00fcber r\u00fcgt das FA, da\u00df die Vorinstanz nicht aufgekl\u00e4rt habe, ob die bearbeiteten Fl\u00e4chen tats\u00e4chlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden. Die Verfahrensr\u00fcge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie versp\u00e4tet erhoben worden ist (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 FGO). Eine (hinreichende) tats\u00e4chliche Feststellung ist in den Ausf\u00fchrungen des FG aber auch nicht zu sehen. Die Vorentscheidung legt die Annahme nahe, da\u00df das FG damit lediglich seine Rechtsansicht ausgedr\u00fcckt hat, die Pflanzstreifen der Gemeinden, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Lohnarbeiten durchgef\u00fchrt hat, seien forstwirtschaftliche (Neben-)Betriebe (&#8222;weite Auslegung des Begriffs der Land- oder Forstwirtschaft&#8220;). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das FG geht selbst &#8211; insoweit richtig &#8211; davon aus, da\u00df Nebenbetriebe einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sein m\u00fcssen. Da die Vorentscheidung allein auf die nach Auffassung des FG forstwirtschaftlich genutzten Einzelfl\u00e4chen abstellt, k\u00f6nnte ihr entnommen werden, da\u00df eine Zuordnung zu land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben der Auftraggeber &#8211; sollten solche Betriebe \u00fcberhaupt vorliegen &#8211; nicht besteht. Trifft dies zu, so erscheint es auch ausgeschlossen, die Fl\u00e4chen als St\u00fcckl\u00e4ndereien &#8211; bewertungsrechtlich Betriebe der Land- und Forstwirtschaft &#8211; anzusehen (vgl. \u00a7 34 Abs. 7, \u00a7 33 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes; hinsichtlich der Zweckbestimmung von Fl\u00e4chen f\u00fcr einen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft auch BFH, Urteil vom 5. Dezember 1980 III R 56\/77, BFHE 133, 212, 216, BStBl II 1981, 498). Zumindest fehlt es aber, soweit das FG die Fl\u00e4chen als forstwirtschaftliche Betriebe beurteilt, an der Angabe der daf\u00fcr bestimmend gewesenen Gr\u00fcnde (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). Dieser Fehler ist auf die Sachr\u00fcge hin zu beachten.<\/p>\n<p>Da\u00df die Fl\u00e4chen f\u00fcr sich allein keine forstwirtschaftlichen &#8222;Betriebe&#8220; i.S. von \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG 1979 sein k\u00f6nnen, wird durch die neuere Rechtsentwicklung best\u00e4tigt. Nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. e KraftStG 1979 in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, bb des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19) ist kraftfahrzeugsteuerfrei das Halten bestimmter Fahrzeuge, solange diese ausschlie\u00dflich von Land- oder Forstwirten zur Pflege von \u00f6ffentlichen Gr\u00fcnfl\u00e4chen &#8230; im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverb\u00e4nden verwendet werden. Dieser neuen Steuerbefreiung h\u00e4tte es nicht bedurft, w\u00e4ren solche Fl\u00e4chen ohnehin als beg\u00fcnstigte &#8222;Betriebe&#8220; zu beurteilen (vgl. \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG 1979).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.5.1989 (VII R 110\/86) BStBl. 1989 II S. 907 1. 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