{"id":46556,"date":"1989-06-21T11:34:53","date_gmt":"1989-06-21T09:34:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46556"},"modified":"2013-06-20T11:36:41","modified_gmt":"2013-06-20T09:36:41","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-1989-vi-r-31_86-bstbl-1989-ii-s-909","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-1989-vi-r-31_86-bstbl-1989-ii-s-909\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.1989 (VI R 31\/86) BStBl. 1989 II S. 909"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (VI R 31\/86) BStBl. 1989 II S. 909<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Zeitraum, f\u00fcr den bereits auf Grund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ein Haftungsbescheid ergangen ist, erneut gepr\u00fcft, so k\u00f6nnen in einem weiteren Haftungsbescheid bislang im Pr\u00fcfungszeitraum nicht festgestellte Sachverhalte mit steuerlicher Auswirkung erfa\u00dft werden (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 21\/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 130 Abs. 2, \u00a7 173 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) im Jahre 1976 eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 1. Januar 1972 bis 30. April 1976 durch. Dabei wurden auch die Anstellungsvertr\u00e4ge der Arbeitnehmer gepr\u00fcft, ohne da\u00df der Pr\u00fcfer daraus Anhaltspunkte f\u00fcr eine private Benutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge durch Arbeitnehmer oder eine betriebliche Erstattung der Kosten f\u00fcr in Privatr\u00e4umen der Arbeitnehmer stehende Fernsprechanschl\u00fcsse entnahm. Der auf Grund der Pr\u00fcfung erlassene Haftungsbescheid vom 28. Oktober 1976 enthielt deshalb auch keine derartigen Tatbest\u00e4nde.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 30. Mai bis 12. Juni 1979 pr\u00fcfte das FA die Kl\u00e4gerin erneut; Pr\u00fcfungszeitraum war diesmal der 1. Mai 1976 bis 31. Mai 1979. In seinem Bericht vom 26. Juli 1979 stellte der Pr\u00fcfer lohnsteuerrelevante PKW- und Telefonnutzungen durch Arbeitnehmer fest. Da die Arbeitnehmer A, B und C die ihnen dienstlich zur Verf\u00fcgung stehenden PKW der Arbeitgeberin auch f\u00fcr private Fahrten benutzen durften, stellte der Pr\u00fcfer monatliche geldwerte Vorteile von 434,50 DM f\u00fcr A (6\/76 bis 5\/79), 77 DM f\u00fcr B (5\/76 bis 5\/79) und 21 DM f\u00fcr C (ab 8\/78) fest. Ferner ermittelte der Pr\u00fcfer einen A zugewendeten geldwerten Vorteil aus dessen Telefonnutzung, da ihm von der Kl\u00e4gerin die Telefonkosten einschlie\u00dflich der Grundgeb\u00fchren f\u00fcr den in seiner Privatwohnung stehenden Anschlu\u00df in voller H\u00f6he erstattet worden waren. Der Pr\u00fcfer stellte den geldwerten Vorteil auf monatlich 35 DM fest; danach war f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1978 Lohnsteuer von 526 DM und f\u00fcr 1979 von 104 DM nachzuerheben. Unter anderem wegen der vorgenannten Feststellungen erlie\u00df das FA unter dem 13. September 1979 einen weiteren Haftungsbescheid gegen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrte die Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfungsstelle in der Zeit vom 27. November 1978 bis 25. September 1979 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Mai 1979 durch. Dabei stellte der Pr\u00fcfer u.a. fest, da\u00df B und A durch Gestellung privater Kraftfahrzeuge und Telefonanschl\u00fcsse lohnsteuerlich bislang nicht erfa\u00dfte geldwerte Vorteile erhalten h\u00e4tten, und zwar B in H\u00f6he von 66 DM (1973), 192 DM (1974), 192 DM (1975) und 80 DM (bis 31. Mai 1976) und A 0 DM (1973), 3.796,80 DM (1974), 5.042,80 DM (1975) und 2.347 DM (bis 31. Mai 1976). Das FA ermittelte f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Mai 1976 darauf entfallende Lohn- und Lohnkirchensteuerbetr\u00e4ge sowie Erg\u00e4nzungsabgabe und erlie\u00df gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den Haftungsbescheid vom 20. November 1979. Im Haftungsbescheid ist vermerkt, die Betr\u00e4ge seien in der Schlu\u00dfbesprechung anerkannt worden und der Arbeitgeber werde die Steuern \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, mit der sie u.a. einen Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben r\u00fcgte.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der angefochtene Haftungsbescheid sei wegen der durch ihn bewirkten Haftungserweiterung insoweit als R\u00fccknahme der vorausgegangenen Haftungsbescheide zu werten. Die daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen des \u00a7 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) l\u00e4gen aber nicht vor.<\/p>\n<p>Der Bescheid sei schon fehlerhaft, soweit er im Mai 1976 von B empfangene Vorteile in H\u00f6he von 80 DM erfasse, obwohl hierf\u00fcr im Haftungsbescheid vom 13. September 1979 bereits 77 DM angerechnet worden seien. Im \u00fcbrigen sei er fehlerhaft, weil er unter Versto\u00df gegen \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 die in den vorausgegangenen Haftungsbescheiden enthaltene Feststellung, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im angefochtenen Bescheid erfa\u00dften Vorteile nicht in Anspruch zu nehmen, nachtr\u00e4glich zur\u00fcckgenommen habe. Denn der jetzt erfa\u00dfte Zeitraum (1. Januar 1973 bis 31. Mai 1976) falle insgesamt in die bereits durch die Bescheide vom 28. Oktober 1976 (1. Januar 1972 bis 30. April 1976) und vom 13. September 1979 (1. Mai 1976 bis 31. Mai 1979) erfa\u00dften Zeitr\u00e4ume. Zwar sei bei nach \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 \u00e4nderbaren Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden nach herrschender Meinung die \u00c4nderung nur hinsichtlich eines solchen Sachverhalts unzul\u00e4ssig, der bereits vom Nachforderungsbescheid erfa\u00dft sei. Da jedoch der Zweck des \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 darin bestehe, das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die abschlie\u00dfende Sachverhaltsermittlung durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zu sch\u00fctzen, werde bereits dort das \u00c4nderungsverbot auch auf den Fall ausgedehnt, da\u00df ein Sachverhalt steuerlich verwertet werde, der schon im Rahmen der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung h\u00e4tte erkannt werden k\u00f6nnen, weil er sich im Pr\u00fcfungszeitraum ereignet hatte und dem Pr\u00fcfer auch zug\u00e4nglich war (Hinweis auf Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 173 AO 1977 Tz. 36). Dasselbe m\u00fcsse f\u00fcr Haftungsbescheide gelten, weil \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 den sinngem\u00e4\u00dfen Vertrauensschutz in der vorgenannten Vorschrift gew\u00e4hrleiste. Mit einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung solle in der Regel eine umfassende Ermittlung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Besteuerung des Arbeitslohns ma\u00dfgebend seien, erreicht werden; nach Abschlu\u00df der Pr\u00fcfung solle deshalb der Steuerpflichtige von weiteren Nachforderungen verschont werden. Dem w\u00fcrde es widersprechen, wenn durch eine enge Auslegung dieser Vorschrift eine erneute Haftungsinanspruchnahme erm\u00f6glicht w\u00fcrde. Unbeachtlich sei deshalb, ob der Sachverhalt bei den vorausgegangenen Pr\u00fcfungen tats\u00e4chlich feststellbar gewesen sei, die Tatsachen sich also aus den Anstellungsvertr\u00e4gen ergeben h\u00e4tten. Entscheidend sei, da\u00df in den Pr\u00fcfungsanordnungen ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen werde, da\u00df der Pr\u00fcfer alle Verh\u00e4ltnisse festzustellen habe, die f\u00fcr die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich seien. Dadurch werde zusammen mit dem angegebenen Pr\u00fcfungszeitraum zum Ausdruck gebracht, da\u00df die auf Grund dieser Pr\u00fcfungsanordnung ergehenden Haftungsbescheide die lohnsteuerlichen Sachverhalte in dem Pr\u00fcfungszeitraum vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigten. Die Haftungsbescheide tr\u00e4fen insoweit eine negative Feststellung dergestalt, da\u00df f\u00fcr weitere Vorteile keine Nachversteuerung durchzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977. Es tr\u00e4gt im wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Zu Unrecht gehe das FG davon aus, da\u00df die vorausgegangenen beiden Haftungsbescheide zur\u00fcckgenommen worden seien. Der erste Bescheid sei f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. April 1976 ergangen, der zweite habe die Ergebnisse der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 1976 bis zum 31. Mai 1979 ausgewertet. Diese beiden Haftungsbescheide stellten also voneinander unabh\u00e4ngige Verwaltungsakte dar. Zu Unrecht st\u00fctze sich das FG f\u00fcr seine Auffassung, da\u00df beide Haftungsbescheide durch den angefochtenen Bescheid teilweise zur\u00fcckgenommen worden seien, auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1985 VII R 112\/81 (BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562), nach dem die R\u00fccknahme eines beg\u00fcnstigenden Verwaltungsaktes vorliege, wenn das FA nach R\u00fccknahme eines Haftungsbescheids f\u00fcr denselben Sachverhalt einen erneuten Haftungsbescheid erlasse. Im vorliegenden Streitfall handele es sich nicht um denselben Sachverhalt. Denn bei beiden vorangegangenen Pr\u00fcfungen sei die Frage eines geldwerten Vorteils wegen der fraglichen PKW- oder Telefonnutzung f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. April 1976 nicht gepr\u00fcft oder er\u00f6rtert worden. Infolgedessen betr\u00e4fen die beiden daraufhin ergangenen Bescheide auch nicht diesen Sachverhalt.<\/p>\n<p>Auch der Grundsatz von Treu und Glauben habe dem Erla\u00df des streitigen Haftungsbescheides nicht entgegengestanden. Der Umstand, da\u00df ein Pr\u00fcfer bestimmte Vorg\u00e4nge nicht beanstandet habe, rechtfertige kein Vertrauen auf die Richtigkeit; denn die Finanzbeh\u00f6rde k\u00f6nne f\u00fcr die Zukunft ihre Ansicht \u00e4ndern. Dasselbe gelte f\u00fcr die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung, so da\u00df der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen k\u00f6nne, der Vorpr\u00fcfer habe bestimmte Vorg\u00e4nge nicht beanstandet. Ferner sei aus den beiden Vorberichten nicht ersichtlich, da\u00df das FA eine Lohnsteuerpflicht nicht bejaht habe oder aus anderen Gr\u00fcnden auf die Steuer habe verzichten wollen.<\/p>\n<p>Lediglich soweit das FA einen geldwerten Vorteil in H\u00f6he von 80 DM f\u00fcr den Arbeitnehmer B f\u00fcr Mai 1976 erfa\u00dft habe, sei die Klage berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben, die Haftungsschuld auf 11.884 DM festzusetzen und die Anfechtungsklage im \u00fcbrigen als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, allein entscheidend sei die Frage, ob \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 bei unmittelbarer oder entsprechender Anwendung dem Erla\u00df des streitigen Haftungsbescheids entgegengestanden habe. Die ersten beiden Haftungsbescheide h\u00e4tten zum Ausdruck gebracht, da\u00df alle lohnsteuerrechtlich relevanten Zeitr\u00e4ume zwischen dem 1. Januar 1972 und dem 31. Mai 1979 gepr\u00fcft worden seien und die Lohnsteuer auf vorher nicht erfa\u00dfte Betr\u00e4ge jeder Art nachgefordert sei. Es sei auch kein sachlicher Grund daf\u00fcr ersichtlich, warum ein durch Haftungsbescheid in Anspruch genommener Steuerpflichtiger weniger schutzw\u00fcrdig sein solle als einer, gegen den ein Steuerbescheid nach einer allgemeinen Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen sei. Der Rechtsgedanke des \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 verlange einen Schutz des Steuerpflichtigen, wie ihn die Vorinstanz zutreffend bejaht habe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Denn der angefochtene Haftungsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig, als das FA geldwerte Vorteile f\u00fcr den Monat Mai 1976 in H\u00f6he von 80 DM betreffend den Arbeitnehmer B erfa\u00dft hat.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df mit dem Erla\u00df des angefochtenen Haftungsbescheids eine Teilr\u00fccknahme der beiden vorangegangenen Bescheide verbunden sei. Auf \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 hat sich die Vorinstanz deshalb zu Unrecht berufen.<\/p>\n<p>Wie auch das FG nicht verkannt hat, beeintr\u00e4chtigt der angefochtene Haftungsbescheid die vorausgegangenen Bescheide nicht in ihrem Bestand; sie gelten vielmehr unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n<p>Auch eine entsprechende Anwendung des \u00a7 130 Abs. 2 AO 1977 oder des f\u00fcr Steuerbescheide geltenden \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 kommt nicht in Betracht. Denn das w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df die fr\u00fcheren Lohnsteuer-Haftungsbescheide eine die gesamte fr\u00fchere Pr\u00fcfungsdauer abschlie\u00dfende Regelung enthielten. Das ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>Wie der Senat im Urteil vom 30. August 1988 VI R 21\/85 (BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193) &#8211; teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 182\/80 (BFHE 147, 323, BStBl II 1986, 921) &#8211; ausgef\u00fchrt hat, sind Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide und Lohnsteuer-Haftungsbescheide sachverhaltsbezogen. Denn die zu verschiedenen Zeiten und aufgrund verschiedener Tatumst\u00e4nde entstandenen Steuer- bzw. Haftungsschulden f\u00fchren zu verschiedenen Nachforderungs- bzw. Haftungsf\u00e4llen, die lediglich aus praktischen Gr\u00fcnden in einem &#8211; mehrere Sachverhalte betreffenden &#8211; Sammelbescheid zusammengefa\u00dft werden. Wie der Senat im Urteil in BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193 weiter ausgef\u00fchrt hat, ist es auch nach Ergehen eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides, in dem f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum die Lohnsteuer f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer pauschaliert und vom Arbeitgeber nachgefordert worden ist, nicht ausgeschlossen, f\u00fcr denselben Zeitraum einen weiteren Lohnsteuer-Nachforderungs- und -Pauschalierungsbescheid zu erlassen, der andere Arbeitnehmer betrifft.<\/p>\n<p>Nichts anderes kann gelten, wenn der neu festgestellte Sachverhalt zwar dieselben Arbeitnehmer wie ein vorhergehender Lohnsteuer-Nachforderungs- oder -Haftungsbescheid betrifft, aber einen anderen Zeitraum. So war es hier hinsichtlich des zweiten Haftungsbescheids vom 13. September 1979. Denn dieser betraf (abgesehen vom Monat Mai 1976) hinsichtlich des streitigen Sachverhalts nicht denselben Zeitraum wie der angefochtene dritte Bescheid vom 20. November 1979. Aber auch der Regelungsbereich des ersten Haftungsbescheids vom 28. Oktober 1976 ist von demjenigen des angefochtenen Bescheids nicht betroffen. Denn Sachverhalte der jetzt erfa\u00dften Art, also Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge oder der Erstattung von Kosten privater Telefonanschl\u00fcsse, waren bei der ersten Pr\u00fcfung \u00fcberhaupt nicht festgestellt worden. Derartige Vorteile hat der damalige Bescheid vom 28. Oktober 1976 deshalb nicht betroffen. Die Frage, wie zu entscheiden w\u00e4re, wenn der Pr\u00fcfer derartige Vorteile festgestellt, das FA aber gleichwohl von ihrer steuerlichen Erfassung abgesehen h\u00e4tte, kann deshalb offenbleiben.<\/p>\n<p>Den vorstehenden Erw\u00e4gungen steht nicht entgegen, da\u00df sich die Pr\u00fcfungsauftr\u00e4ge f\u00fcr die fr\u00fcheren Lohnsteuerpr\u00fcfungen auf bestimmte Zeitr\u00e4ume bezogen und der Pr\u00fcfer nach dem Inhalt der Pr\u00fcfungsanordnungen alle lohnsteuerlich relevanten Sachverhalte festzustellen hatte. Entgegen der Auffassung des FG kommt es im Anwendungsbereich des \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977 nicht auf den Inhalt der Pr\u00fcfungsanordnung, sondern auf den Regelungsbereich des zu \u00e4ndernden Steuerbescheids an. Bei der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer betrifft der Regelungsbereich eines Steuerbescheids zwar das gesamte Kalenderjahr, so da\u00df aus diesem Grunde dort eine Berichtigung wegen \u00fcbersehener lohnsteuerpflichtiger Vorteile grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 153\/85, BFHE 156, 99, BStBl II 1989, 447). Bei Lohnsteuer-Nachforderungs- und Lohnsteuer-Haftungsbescheiden gilt dies wegen ihrer oben dargelegten Sachverhaltsbezogenheit jedoch nicht. Die insoweit entgegenstehende Ansicht von Tipke\/Kruse (a.a.O., \u00a7 173 AO 1977 Tz. 36 Abs. 3), auf die sich das FG bezogen hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193 abgelehnt.<\/p>\n<p>Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine andere Entscheidung. Wie der VII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Januar 1989 VII R 35\/86 (BFHE 156, 14, BStBl II 1989, 440) unter Bezugnahme auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH ausgef\u00fchrt hat, steht der Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr einen bereits gepr\u00fcften Zeitraum in der Regel weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch der auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende Vertrauensgrundsatz entgegen. Aus dieser Rechtsauffassung, die der erkennende Senat teilt, folgt zugleich, da\u00df insoweit grunds\u00e4tzlich auch die steuerliche Auswertung einer derartigen Pr\u00fcfung zul\u00e4ssig ist. Etwas anderes k\u00f6nnte im vorliegenden Zusammenhang gelten, wenn den Haftungsbescheiden, die aufgrund der fr\u00fcheren Lohnsteuer-Pr\u00fcfungen ergangen sind, die konkludente Zusage des FA zu entnehmen gewesen w\u00e4re, da\u00df es hinsichtlich des Pr\u00fcfungszeitraums wegen anderer Sachverhalte keinen weiteren Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen werde. Wegen der Sachverhaltsbezogenheit von Lohnsteuer-Haftungs- (und Lohnsteuer-Nachforderungs-)bescheiden hat der Senat eine derartige Auslegung in seinem Urteil in BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193 ausdr\u00fccklich abgelehnt. Hieran h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war es auch nicht ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich, da\u00df das FA den angefochtenen Haftungsbescheid gegen die Kl\u00e4gerin erlassen hat, statt die nachtr\u00e4glich festgestellten Steuerforderungen gegen die Arbeitnehmer geltend zu machen. Denn die Kl\u00e4gerin hatte sich als Arbeitgeberin bereit erkl\u00e4rt, die Steuern f\u00fcr die Arbeitnehmer B und A zu \u00fcbernehmen, wenn ihre Einwendungen gegen den Haftungsbescheid keinen Erfolg haben sollten.<\/p>\n<p>2. Eine doppelte Erfassung eines lohnsteuerpflichtigen Sachverhalts liegt allerdings hinsichtlich der dem Arbeitnehmer B im Mai 1976 gew\u00e4hrten Vorteile vor. Denn hierf\u00fcr war im Nachforderungsbescheid vom 13. September 1979 bereits ein steuerpflichtiger Vorteil von 77 DM nachversteuert worden. Nach der Darstellung, die das FG in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden gegeben hat und der sich das FA insoweit ausdr\u00fccklich angeschlossen hat, ist f\u00fcr dieselben Vorteile im angefochtenen Bescheid ein Betrag von 80 DM angesetzt worden. Um den hierauf entfallenden Steuerbetrag von 56 DM ist die Haftungsschuld herabzusetzen.<\/p>\n<p>Der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 1980 ist deshalb abzu\u00e4ndern und die Lohnsteuer-Haftungsschuld auf 11.884 DM festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.1989 (VI R 31\/86) BStBl. 1989 II S. 909 Wird ein Zeitraum, f\u00fcr den bereits auf Grund einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ein Haftungsbescheid ergangen ist, erneut gepr\u00fcft, so k\u00f6nnen in einem weiteren Haftungsbescheid bislang im Pr\u00fcfungszeitraum nicht festgestellte Sachverhalte mit steuerlicher Auswirkung erfa\u00dft werden (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 30. 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