{"id":46557,"date":"1989-05-24T14:26:46","date_gmt":"1989-05-24T12:26:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46557"},"modified":"2013-06-21T14:29:03","modified_gmt":"2013-06-21T12:29:03","slug":"bfh-urteil-vom-24-5-1989-v-r-127_84-bstbl-1989-ii-s-912","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-5-1989-v-r-127_84-bstbl-1989-ii-s-912\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 127\/84) BStBl. 1989 II S. 912"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 127\/84) BStBl. 1989 II S. 912<\/strong><\/p>\n<p>Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelg\u00e4ste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gew\u00e4hrung von Kost und Logis) nicht &#8222;f\u00fcr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke&#8220; bei sich auf (\u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973). Die Befreiungsvorschrift greift daher ein, soweit er die von ihm zur Ausbildung besch\u00e4ftigten Jugendlichen &#8222;zu Ausbildungszwecken&#8220; bei sich aufnimmt.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 4 Nr. 23.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 1976 bis 1978 ein Hotel-Restaurant. Er gew\u00e4hrte den bei ihm zur Ausbildung besch\u00e4ftigten Jugendlichen als Teil ihrer Ausbildungsverg\u00fctung (neben einer Barverg\u00fctung) Kost und Unterbringung in den Hotelr\u00e4umen. Diese Leistungen behandelte der Kl\u00e4ger als gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 steuerfrei.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren in den Streitjahren st\u00e4ndig mehr jugendliche Auszubildende als sonstige Arbeitnehmer beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973 sei nicht anwendbar. Die Voraussetzung, da\u00df \u00fcberwiegend Jugendliche zu Ausbildungszwecken aufgenommen w\u00fcrden, sei nicht erf\u00fcllt, weil die Zahl der G\u00e4ste\u00fcbernachtungen zu ber\u00fccksichtigen sei. Das FA teilte die Leistungen des Kl\u00e4gers nach den lohnsteuerlichen Werten f\u00fcr Sachbez\u00fcge in steuerfreie Unterbringung (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973) und in nichtsteuerfreie Verpflegungsleistungen auf. Entsprechend ordnete es die Vorsteuerbetr\u00e4ge als nicht abziehbare und abziehbare zu.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragte der Kl\u00e4ger, die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, die Umsatzsteuer 1976, 1977 und 1978 um &#8230; DM herabzusetzen. Bei diesem Antrag ber\u00fccksichtigte der Kl\u00e4ger die im Hinblick auf seine Beurteilung nicht abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt. Es ging davon aus, da\u00df der Begriff der &#8222;Aufnahme&#8220; in \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973 im Hinblick auf die beg\u00fcnstigten Zwecke grunds\u00e4tzlich neutral sei. Es gebe Aufnahmen zu diesen und zu anderen Zwecken. Mit dieser Auffassung k\u00f6nne man zwar die herrschende Ansicht der Verwaltung (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Frankfurt vom 23. November 1979 &#8211; S 7.181 A-2-St-IV 2, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1980, 714) und des der Verwaltung folgenden Schrifttums begr\u00fcnden. Danach d\u00fcrfe das Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbe in der Regel von der Befreiung nach \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973 nicht Gebrauch machen, weil eine \u00fcberwiegende Aufnahme zu den beg\u00fcnstigten Zwecken nur vorliege, wenn die Beherbergung von auszubildenden Jugendlichen im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtheit der gew\u00e4hrten \u00dcbernachtungen \u00fcberwiege. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen, weil sie dem Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung widerspreche. Wenn auch das Lehrlingsheim eines Industrieunternehmens beg\u00fcnstigt werde, so m\u00fcsse das auch f\u00fcr Beherbergungsbetriebe gelten, die neben der nur vor\u00fcbergehenden Beherbergung von G\u00e4sten auch eigenes Personal bei sich unterbr\u00e4chten. Hier sei zwischen G\u00e4sten und Personal zu unterscheiden. Begrifflich sei das damit zu begr\u00fcnden, da\u00df der Aufnahme im Sinn der Beg\u00fcnstigungsvorschrift grunds\u00e4tzlich auch ein Moment zeitlicher Dauer zukomme, w\u00e4hrend Aufnahme im Sinn des Gastgewerbes in der Regel eine vor\u00fcbergehende Beherbergung sei.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision Verletzung des \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973. Es h\u00e4lt an seiner Auffassung fest, da\u00df im Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbe regelm\u00e4\u00dfig, so auch hier, eine &#8222;\u00fcberwiegende Aufnahme&#8220; zu Ausbildungszwecken im Sinn der Befreiungsvorschrift nur dann vorliege, wenn die Beherbergung von auszubildenden Jugendlichen \u00fcberwiege. Da die Leistungen des Unternehmers eine Einheit bildeten, k\u00f6nne der Abgrenzung zwischen Aufnahmeleistungen und sonstigem Unternehmensbereich (Beherbergung und Bek\u00f6stigung von Hotelg\u00e4sten) nicht gefolgt werden. Auch das zeitliche Moment spiele keine Rolle. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei es f\u00fcr die Steuerbefreiung ohne Belang, ob die Jugendlichen auf Dauer oder nur kurzfristig zu den genannten Zwecken aufgenommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen. Seiner Auffassung nach entspricht zum einen die Revisionsbegr\u00fcndung des FA nicht den Anforderungen des \u00a7 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich sei. Zum anderen h\u00e4lt der Kl\u00e4ger das Urteil des FG in der Sache f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Das FA setzt sich in seiner Revisionsbegr\u00fcndung hinreichend mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils auseinander (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Oktober 1973 V R 38\/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13).<\/p>\n<p>2. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das Urteil des FG h\u00e4lt im Ergebnis der Revision stand.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973 ist steuerfrei die Gew\u00e4hrung von Beherbergung, Bek\u00f6stigung und der \u00fcblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie \u00fcberwiegend Jugendliche f\u00fcr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke &#8230; bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege t\u00e4tigen Personen ausgef\u00fchrt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung (deren Fassung im wesentlichen auf der Neufassung des \u00a7 4 Nr. 13 UStG 1951 durch das Zweite Umsatzsteuer\u00e4nderungsgesetz vom 30. Juli 1952, BGBl I 1952, 393 beruht) soll umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung (vgl. z.B. Eckhardt\/Wei\u00df, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 4 Nr. 23 Tz. 1, und Knopp, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A 1953, 310) zugute kommen.<\/p>\n<p>Wie zudem der Senat im Beschlu\u00df vom 26. Juli 1979 V B 15\/79 (BFHE 128, 421, BStBl II 1979, 721) ausgef\u00fchrt hat, beg\u00fcnstigt die Vorschrift diejenigen Unternehmer, die nicht schon von den Befreiungsvorschriften des \u00a7 4 Nr. 18, 21, 24 und 25 UStG 1967\/73 erfa\u00dft werden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit t\u00e4tig werden &#8211; n\u00e4mlich durch die Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich -. Diese T\u00e4tigkeit mu\u00df nicht der alleinige Gegenstand der beg\u00fcnstigten Unternehmer sein (wie in BFHE 128, 421, BStBl II 1979, 721 im Hinblick auf nur diesen in Betracht kommenden Fall vorausgesetzt wurde), sie mu\u00df auch nicht den Haupt-Gegenstand des Unternehmens bilden, mu\u00df aber zum Bereich der unternehmerischen Bet\u00e4tigung geh\u00f6ren. In welchem Umfang oder in welcher Organisationsform diese T\u00e4tigkeit betrieben wird, ist unerheblich, wie sich aus dem weiten Begriffsinhalt der &#8222;Einrichtungen&#8220;, auf die \u00a7 4 Nr. 23 UStG 1967\/73 abstellt, ergibt.<\/p>\n<p>Von den im Gesetz genannten beg\u00fcnstigten Aufnahmezwecken (Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke) erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger mit der Aufnahme von Jugendlichen zur Ausbildung in seinem Unternehmen die Ausbildungszwecke.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerbefreit sind die Beherbergungs- und Bek\u00f6stigungsleistungen sowie die \u00fcblichen Naturalleistungen dann, wenn der Unternehmer \u00fcberwiegend Jugendliche f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Aufnahmezwecke bei sich aufgenommen hat. F\u00fcr die Beurteilung der Frage des &#8222;\u00dcberwiegens&#8220; ist nach dem Wortzusammenhang der Vorschrift auf den Kreis der Personen abzustellen, die zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen worden sind. Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal des &#8222;\u00dcberwiegens&#8220; zu bejahen, weil der Kl\u00e4ger nur Jugendliche zu Ausbildungszwecken bei sich aufgenommen hat. Andere Personen sind im Unternehmen des Kl\u00e4gers nicht zu beg\u00fcnstigten Zwecken im Sinne der Vorschrift aufgenommen. Weder die Hotelg\u00e4ste noch die ausgelernten, beim Kl\u00e4ger untergebrachten Arbeitnehmer sind zu Zwecken im Sinn der Vorschrift aufgenommen. Dabei kann offenbleiben, welche Bedeutung dem Begriff &#8222;Aufnahme&#8220; im einzelnen zukommt, insbesondere, ob er, wie das FG meint, ein Moment zeitlicher Dauer voraussetzt, dessen Vorliegen das FG f\u00fcr den Fall der blo\u00dfen Hotel- oder Gastst\u00e4ttenbeherbergung verneint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.5.1989 (V R 127\/84) BStBl. 1989 II S. 912 Ein Hotelunternehmer nimmt Hotelg\u00e4ste und erwachsene Arbeitnehmer (bei Gew\u00e4hrung von Kost und Logis) nicht &#8222;f\u00fcr Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke&#8220; bei sich auf (\u00a7 4 Nr. 23 UStG 1973). 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