{"id":46558,"date":"1989-06-22T11:33:11","date_gmt":"1989-06-22T09:33:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46558"},"modified":"2013-06-20T11:33:54","modified_gmt":"2013-06-20T09:33:54","slug":"bfh-urteil-vom-22-6-1989-v-r-37_84-bstbl-1989-ii-s-913","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-6-1989-v-r-37_84-bstbl-1989-ii-s-913\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 37\/84) BStBl. 1989 II S. 913"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 37\/84) BStBl. 1989 II S. 913<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Annahme eines Leistungsaustausches (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) steht nicht entgegen, da\u00df der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erh\u00e4lt, sei es, da\u00df sich die begr\u00fcndete Entgeltserwartung nicht erf\u00fcllt, da\u00df das Entgelt uneinbringlich wird oder da\u00df es sich nachtr\u00e4glich mindert. Hierdurch wird lediglich die Bemessungsgrundlage i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1980 ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Im Verh\u00e4ltnis zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist ein Leistungsaustausch nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht bereits dann zu verneinen, wenn \u00fcber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgem\u00e4\u00df vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>3. Bei der Pr\u00fcfung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen kann allerdings die Frage, ob die Vereinbarung und ihre Durchf\u00fchrung dem entspricht, was unter Fremden \u00fcblich ist, f\u00fcr die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt f\u00fcr seine Leistung zu erhalten.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1; EStG \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Gerhard A und H B hatten als Gesellschafter der A-B Hotel X Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) das zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Hotelgrundst\u00fcck Hotel X mit Wirkung ab 1. Januar 1980 f\u00fcr zehn Jahre an die Hotel X Betriebsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH) vermietet; als Mietpreis waren monatlich 50.000 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer vereinbart. Gesellschafter der GmbH waren Maria A, Franz A, I B und T B je zu 1\/4 gewesen. Zum 1. Januar 1981 \u00fcbernahm &#8211; im Rahmen einer auch andere Gesellschaften erfassenden Auseinandersetzung &#8211; Maria A, die Ehefrau von Gerhard A, den Anteil des H B an der GbR; die Gesellschaft bezeichnete sich nunmehr als A GdbR Hotel X. Gesellschafter der GmbH wurden je zur H\u00e4lfte die beiden S\u00f6hne der Eheleute A, Willi und Franz A.<\/p>\n<p>Im Jahr 1980 hatte die GmbH an die GbR statt der vereinbarten Miete von 678.000 DM (einschlie\u00dflich 13 v.H. Umsatzsteuer) nur eine Abschlagszahlung von 270.000 DM geleistet. Im Jahr 1981 (dem Streitjahr) war das Hotel wegen Renovierungsarbeiten mehrere Monate geschlossen. Als einzige Zahlung der GmbH flo\u00df der A GdbR Hotel X, der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), in diesem Jahr im Juni eine Abschlagszahlung von 20.000 DM zu; nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin war mit der GmbH f\u00fcr das Jahr 1981 m\u00fcndlich eine Miete von 240.000 DM vereinbart. In einem Schreiben vom 26. Juni 1981 &#8222;best\u00e4tigte&#8220; die Kl\u00e4gerin der GmbH &#8222;vereinbarungsgem\u00e4\u00df&#8220;, da\u00df aufgrund der derzeitigen Umsatzentwicklung sowie der zu erfolgenden Reparaturarbeiten der zwischen der GmbH und der A-B GdbR geschlossene Mietvertrag ausgesetzt werde. Nach Abschlu\u00df der Arbeiten und sobald die GmbH einen \u00dcberblick \u00fcber ihre Gesch\u00e4ftsentwicklung habe, werde ein neuer Mietvertrag ausgehandelt werden. Nach einer vom darauffolgenden Tag, dem 27. Juni 1981, datierten schriftlichen Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH wurde der mit der Renovierung verbundene durch Belegungs- und Einnahmeausf\u00e4lle der GmbH entstehende Gesamtschaden auf 400.000 DM gesch\u00e4tzt und vereinbart, da\u00df diese Forderung der GmbH mit der Mietzahlung des Jahres 1981 in H\u00f6he von 240.000 DM verrechnet werde. Die \u00fcbrigen 160.000 DM sollten der GmbH ersetzt, ggf. durch Verrechnung mit der Miete f\u00fcr das Jahr 1982 ausgeglichen werden. Ab 1. Januar 1982 wurde eine Miete von monatlich 40.000 DM vereinbart.<\/p>\n<p>In den Monaten Juli und August 1981 erhielt die GmbH von der Kl\u00e4gerin Darlehen in H\u00f6he von 110.000 DM, im September 1981 von der Gesellschafterin Maria A ein Darlehen von 200.000 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab f\u00fcr die Monate Juni bis Dezember 1981 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die vorangemeldeten Ums\u00e4tze betrugen 17.699 DM (erkl\u00e4rt f\u00fcr Juni), die &#8211; auf Grund der Renovierungsarbeiten &#8211; angefallenen Vorsteuern erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin mit insgesamt 235.308,84 DM (erkl\u00e4rt f\u00fcr Juli bis Dezember). Nach einer Umsatsteuersonderpr\u00fcfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Umsatzsteuer durch vorl\u00e4ufigen Umsatzsteuerbescheid (\u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) auf null DM fest.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des FA ist die Kl\u00e4gerin bei der \u00dcberlassung des Hotelgrundst\u00fccks an die GmbH nicht als Unternehmer i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) t\u00e4tig geworden. Der zwischen der A-B GdbR und der GmbH vereinbarte und von der A GdbR \u00fcbernommene Mietvertrag sei nicht wie zwischen Fremden vollzogen worden. Laufende Mietzahlungen habe die GmbH nicht geleistet; die Abschlagszahlungen seien in Form von Darlehen wieder an die GmbH zur\u00fcckgeflossen. Im Ergebnis sei das Hotel unentgeltlich \u00fcberlassen worden. Es fehle somit an einem Leistungsaustausch und damit an der Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin; eine \u00dcberlassung ohne Entgelt sei kein Umsatz i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 UStG. Umsatzsteuer sei daher nicht zu erheben, der beantragte Vorsteuerabzug sei zu versagen, weil die Umbau- und Reparaturleistungen nicht f\u00fcr das Unternehmen der GdbR ausgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Die gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 29. Juni 1982 erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, da\u00df der Kl\u00e4gerin insbesondere deshalb kein Vorsteuerabzug zustehe, weil sie im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gewesen sei; sie habe das Grundst\u00fcck der GmbH planm\u00e4\u00dfig unentgeltlich \u00fcberlassen. Die den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung spiegle sich zwar regelm\u00e4\u00dfig in gegenseitigen Vertr\u00e4gen zwischen den Beteiligten wider. Die Beteiligten begr\u00fcndeten diese Wechselbeziehung aber nicht dadurch, da\u00df sie entsprechende Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, sondern allein dadurch, da\u00df sie einander die gegenseitigen Leistungen gew\u00e4hren. Da es bei der Umsatzsteuer weniger auf die schriftlichen Vereinbarungen der am Leistungsaustausch Beteiligten, als auf den tats\u00e4chlichen Vollzug ankomme, m\u00fc\u00dften Vereinbarungen unter Familienangeh\u00f6rigen bei der Umsatzsteuer noch mehr als bei der Einkommensteuer darauf untersucht werden, ob sie tats\u00e4chlich vollzogen wurden.<\/p>\n<p>Von dem nach dem Mietvertrag zwischen der GdbR A-B und der GmbH vereinbarten Mietzins von 678.000 DM seien 1980 lediglich 270.000 DM bezahlt worden. Obwohl seitens der Familie A bereits in einem Schreiben vom 11. November 1980 Bedenken gegen die Durchf\u00fchrbarkeit des Mietvertrages erhoben worden seien, habe man es auch nach dem 31. Dezember 1980 nicht f\u00fcr notwendig gehalten, den Mietvertrag so zu gestalten, wie es unter fremden Dritten \u00fcblich gewesen w\u00e4re, insbesondere einen realistischen Mietzins zu vereinbaren. F\u00fcr eine m\u00fcndliche Vereinbarung dergestalt, da\u00df ab 1. Januar 1981 nur noch 20.000 DM monatlich gezahlt werden sollten, fehle es zumindest bis Juni 1981 an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Bei m\u00fcndlicher \u00c4nderung schriftlicher Vertr\u00e4ge sei wenigstens zu erwarten, da\u00df die Parteien danach lebten. Da die GmbH bis Juni 1981 auch keine einzige Zahlung geleistet habe, sei zu schlie\u00dfen, da\u00df die Kl\u00e4gerin und die GmbH entsprechend der tats\u00e4chlichen Handhabung dar\u00fcber einig gewesen seien, da\u00df die GmbH das Hotel zun\u00e4chst ohne Entgelt habe nutzen d\u00fcrfen. Dies sei, so f\u00fchrt das FG weiter aus, unter fremden Dritten kaum m\u00f6glich; die GmbH sei aber, obwohl juristische Person, im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin kein fremder Dritter, da die Gesellschafter der GmbH die S\u00f6hne der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin seien.<\/p>\n<p>Auch die einzige Zahlung im Jahr 1981, die Abschlagszahlung von 20.000 DM im Juni, spreche nicht f\u00fcr einen Leistungsaustausch innerhalb eines ernst zu nehmenden Mietverh\u00e4ltnisses. Angesichts der Mietschulden sowohl laut Mietvertrag als auch laut der angeblichen m\u00fcndlichen Vereinbarung habe die einmalige Zahlung in H\u00f6he der Mietschuld eines Monats vermutlich nur dazu gedient, den Schein eines Mietverh\u00e4ltnisses zu wahren. Dies werde dadurch best\u00e4rkt, da\u00df die Kl\u00e4gerin der finanzschwachen GmbH bereits einen Monat sp\u00e4ter ein ungesichertes Darlehen \u00fcber 80.000 DM gegeben habe; insgesamt habe die GmbH von der Kl\u00e4gerin bzw. von der Gesellschafterin Maria A in den Monaten Juli bis September 1981 Darlehen von 310.000 DM erhalten.<\/p>\n<p>Die Tatsache, da\u00df die Kl\u00e4gerin der GmbH das Hotel bis zur Renovierung nicht vermietet, sondern verliehen habe, begr\u00fcnde aber allein nicht die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den durch den Umbau bedingten Handwerkerrechnungen. Entscheidend sei vielmehr, da\u00df die Kl\u00e4gerin auch w\u00e4hrend des Umbaus nicht beabsichtigt habe, von der GmbH nach erfolgter Renovierung ein Entgelt f\u00fcr die Nutzung des Hotels zu verlangen. Hierf\u00fcr spreche zum einen die Tatsache, da\u00df auch nach Wiederer\u00f6ffnung des Hotels im September 1981 die GmbH keine Zahlungen an die Kl\u00e4gerin geleistet habe, obwohl neben den &#8222;Mietr\u00fcckst\u00e4nden&#8220; inzwischen hohe Darlehensschulden bestanden h\u00e4tten; zum anderen spreche die Vereinbarung vom 27. Juni 1981 f\u00fcr die beabsichtigte unentgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung. Gerade diese Vereinbarung habe nur dazu dienen sollen, einen fiktiven Gegenanspruch der GmbH zu begr\u00fcnden, um so den angeblichen Mietr\u00fcckstand und die ersten Mietschulden des Folgejahres auf dem Papier zu kompensieren. Die Ernsthaftigkeit dieser Vereinbarung m\u00fcsse daran gemessen werden, ob sie unter fremden Dritten denkbar w\u00e4re; das halte der Senat jedoch nicht f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nach alledem sei die planm\u00e4\u00dfige, auch nach der Renovierung einstweilen fortdauernde unentgeltliche Grundst\u00fccks\u00fcberlassung keine unternehmerische T\u00e4tigkeit. Es sei zwar einzur\u00e4umen, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht davon ausgegangen sei, der GmbH das Hotel auf Dauer unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen, da ansonsten die Konstruktion Besitz-GdbR und Betriebs-GmbH keinen Sinn h\u00e4tte. Solange jedoch Leistung und Gegenleistung nicht in Wechselbeziehung st\u00fcnden, fehle es an der unternehmerischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin mangelnde Sachaufkl\u00e4rung, Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen sowie unrichtige Anwendung der \u00a7\u00a7 1, 2, 15 UStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und &#8211; wie schon mit der Klage &#8211; unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheides 1981 die Umsatzsteuer auf .\/. 173.003,18 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil ist wegen Rechtsversto\u00dfes gegen \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Das FG hat den entscheidungserheblichen Begriff des Unternehmers in \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 zun\u00e4chst insofern verkannt, als es den Tatbestand der Erbringung von Leistungen gegen Entgelt nur dann als erf\u00fcllt ansieht, wenn sich die Beteiligten die gegenseitigen Leistungen &#8222;gew\u00e4hren&#8220;, wenn also insbesondere das Entgelt tats\u00e4chlich gezahlt wird; dieser Auffassung des FG kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Unternehmer i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 ist, wovon auch das FG ausgeht, wer Leistungen gegen Entgelt i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Mai 1988 V R 115\/83, BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916 m. w. N., und vom 28. September 1988 X R 6\/82, BFHE 155, 204, BStBl II 1989, 122). Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es mu\u00df ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (BFH-Urteile vom 7. Mai 1981 V R 47\/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 28. Januar 1988 V R 112\/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473). Der Tatbestand des Leistungsaustausches setzt danach zwar voraus, da\u00df eine Leistung, nicht aber auch, da\u00df das Entgelt tats\u00e4chlich erbracht wird. Letzteres ist zwar der Regelfall; wie \u00a7 17 UStG 1980 aber erweist, steht es der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen, da\u00df der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erh\u00e4lt, sei es, da\u00df sich die begr\u00fcndete Entgeltserwartung nicht erf\u00fcllt, da\u00df das Entgelt uneinbringlich wird oder sich nachtr\u00e4glich mindert. Hierdurch wird nicht die Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980, sondern die Bemessungsgrundlage des steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1980 ber\u00fchrt (vgl. hierzu auch die Ausf\u00fchrungen in BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473 zu II.1.d).<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus hat das FG nicht beachtet, da\u00df der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise deshalb Unternehmereigenschaft auch f\u00fcr das Streitjahr zukommt, weil sie bereits &#8211; als A-B GdbR &#8211; vor diesem Zeitraum unternehmerisch durch Verpachtung des Hotelgrundst\u00fccks ab 1. Januar 1980 t\u00e4tig gewesen ist. Das FG hat weder hierzu Ausf\u00fchrungen gemacht noch gepr\u00fcft, ob durch das Ausscheiden des Gesellschafters B und das Eintreten der Gesellschafterin Maria A die A-B GdbR aufgel\u00f6st und wegen Wegfalls des Unternehmers auch das Unternehmen beendet worden ist, oder ob &#8211; was n\u00e4her liegt &#8211; die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts und damit auch das Unternehmen fortgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>c) Unzutreffend w\u00e4re es auch, wenn das FG &#8211; stillschweigend &#8211; davon ausgegangen w\u00e4re, ein evtl. Unternehmen der Kl\u00e4gerin sei deshalb beendet gewesen, weil sie aus der \u00dcberlassung des Hotelgrundst\u00fccks an die GmbH keine Einnahmen (mehr) erzielt habe. Die Unternehmereigenschaft endet zwar mit der Beendigung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit. Dies kann in der Regel aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Unternehmer vor\u00fcbergehend keine Ums\u00e4tze bewirkt, also keine auf Entgeltserzielung gerichteten Leistungen erbringt. Es m\u00fcssen vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, da\u00df der Unternehmer die T\u00e4tigkeit aufgeben wollte (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1963 V 77\/61 U, BFHE 78, 231, BStBl III 1964, 90).<\/p>\n<p>Es entspricht allerdings dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, f\u00fcr jeden Besteuerungszeitraum (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980) zu pr\u00fcfen, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen erf\u00fcllt, unter denen eine unternehmerische T\u00e4tigkeit nach \u00a7 2 Abs. 1 UStG 1980 gegeben ist. Unzutreffend w\u00e4re es aber, wenn sich die Pr\u00fcfung lediglich auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Besteuerungszeitraums beschr\u00e4nken w\u00fcrde. Dies w\u00fcrde dem Wesen der unternehmerischen T\u00e4tigkeit nicht gerecht, das durch ein nachhaltiges T\u00e4tigwerden (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980) gekennzeichnet wird, n\u00e4mlich eine auf Dauer berechnete T\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5\/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 zu 2.). In die Pr\u00fcfung der f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse sind danach auch die Verh\u00e4ltnisse in den Zeitr\u00e4umen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 14. Februar 1985, Rs. 268\/83, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 199, zur Ber\u00fccksichtigung der k\u00fcnftigen Entwicklung beim Beginn der unternehmerischen T\u00e4tigkeit).<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte die Einbeziehung der k\u00fcnftigen Entwicklung schon in Hinblick auf die vom FG angestellte Vermutung nahegelegen, es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, da\u00df die Kl\u00e4gerin der GmbH das Hotel auf Dauer unentgeltlich zur Verf\u00fcgung stellen werde.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung des Streitstoffes kann einer abschlie\u00dfenden Beurteilung durch den BFH (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 FGO) nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruht auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, da\u00df sich die Sachverhaltsermittlung auf die Untersuchung beschr\u00e4nken k\u00f6nne, ob das zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH vereinbarte Pachtverh\u00e4ltnis und seine Abwicklung dem entspreche, was zwischen Fremden \u00fcblich sei. Offenbleiben kann daher, ob im Streitfall schon deshalb etwas anderes gelten k\u00f6nnte, weil lediglich die Gesellschafter der an den Leistungsbeziehungen beteiligten Gesellschaften zueinander nahe Angeh\u00f6rige sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1983 IV R 198\/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555).<\/p>\n<p>a) Ertragsteuerrechtlich werden im Verh\u00e4ltnis zu nahen Angeh\u00f6rigen Aufwendungen nur dann als Betriebsausgaben i. S. des \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und sie nach Inhalt und Durchf\u00fchrung dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1988 IV R 214\/85, BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877 m. w. N.); so m\u00fcssen z.B. Arbeitsverg\u00fctungen bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen Eltern und Kindern angemessen sein und dem entsprechen, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation und Kenntnisse und bei gleichem Einsatz insgesamt als Gegenleistung erhalten w\u00fcrde (Urteil in BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877 m. w. N.). Diese Grunds\u00e4tze werden auch auf Pachtvertr\u00e4ge zwischen Eltern und erwachsenen Kindern angewendet (BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 216\/84, BFH\/NV 1988, 553). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der BFH ein Pachtverh\u00e4ltnis ertragsteuerrechtlich wegen des fehlenden Vollzuges der getroffenen Vereinbarung deshalb nicht anerkannt, weil die Pacht nicht regelm\u00e4\u00dfig gezahlt worden ist; selbst ausnahmsweise zeitgerecht geleistete Zahlungen k\u00f6nnten in einem solchen Fall nicht als betriebliche Aufwendungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>b) Der bisherigen Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht kann eine Abgrenzung von Leistungen, die unternehmerischen Zwecken dienen, von nichtunternehmerischen (auf privaten Gr\u00fcnden beruhenden) Leistungen an nahe Angeh\u00f6rige mit Hilfe des sog. &#8222;Fremdvergleichs&#8220; nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. November 1987 V R 85\/83 (BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158) ausgef\u00fchrt, da\u00df bei Erwerb, Bebauung und Nutzung von Grundst\u00fccken, die im Miteigentum von Ehegatten stehen, die Einschaltung eines der Ehegatten zur Erreichung bestimmter umsatzteuerrechtlicher Gestaltungen nur anerkannt werden k\u00f6nne, wenn klare Vereinbarungen und deren erkennbare Durchf\u00fchrung vorliegen. Zu beurteilen war, ob beide Ehegatten in Gemeinschaft oder einer der Ehegatten Leistungsempf\u00e4nger war. Im Urteil vom 19. Mai 1988 V R 115\/83 (BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916), in dem \u00fcber die Frage zu entscheiden war, ob die Ehefrau an ihren Ehemann Leistungen gegen Entgelt erbracht hatte, hat der Senat diesen Grundsatz aufgegriffen; er hat aber weiter gepr\u00fcft, ob sich, obwohl keine klare und erkennbar durchgef\u00fchrte Vereinbarung der Ehegatten bestanden hatte, aus der tats\u00e4chlichen Abwicklung ergebe, da\u00df die Ehefrau im eigenen Namen Ums\u00e4tze an ihren Ehemann ausgef\u00fchrt habe. Dies wurde verneint, weil keine Umst\u00e4nde erkennbar waren, da\u00df die Ehefrau einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Entgelt hatte oder damit rechnen konnte, von ihrem Ehemann eine Verg\u00fctung zu erhalten. Hierf\u00fcr hat der Senat nicht darauf abgestellt, da\u00df zwischen Fremden \u00fcblicherweise f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Flugzeuges ein Entgelt vereinbart und entrichtet werde, vielmehr hat der Senat auf die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und deren Abwicklung zwischen den Ehegatten abgehoben, also auf die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles.<\/p>\n<p>Hieran ist auch im Streitfall anzukn\u00fcpfen. Jedenfalls bei der Pr\u00fcfung des Steuertatbestandes nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist im Verh\u00e4ltnis zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ein Leistungsaustausch nicht bereits dann zu verneinen, wenn \u00fcber Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, diese aber nicht vertragsgem\u00e4\u00df vollzogen werden, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden \u00fcblich ist. Der im Ertragsteuerrecht f\u00fcr die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze bei der Beurteilung von Beziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen angef\u00fchrte Grund, da\u00df nichts zu Lasten des Betriebsverm\u00f6gens verschenkt werden d\u00fcrfe (\u00a7 12 EStG), da\u00df aber Verm\u00f6gensbewegungen, die unter Fremden in der Regel nicht unentgeltlich seien, zwischen nahen Angeh\u00f6rigen h\u00e4ufig aufgrund famili\u00e4rer Erw\u00e4gungen unentgeltlich seien (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 1972 IV R 197\/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; siehe auch Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 1846 ff.), trifft auf die Voraussetzungen des umsatzteuerrechtlichen Leistungsaustausches nicht in gleichem Ma\u00dfe zu.<\/p>\n<p>c) Die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten, wie sie auch im Streitfall zutage treten, lassen es geboten erscheinen, von einer der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung entsprechenden Typisierung abzusehen. Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht gegenseitige Leistungspflichten, sondern tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge (i. d. R. zur Erf\u00fcllung der Leistungspflichten); Gegenstand des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches ist, was der Leistende tats\u00e4chlich erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 152\/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29).<\/p>\n<p>Da der Leistungsaustausch i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 (lediglich) ein Handeln des Leistenden voraussetzt, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Urteile in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 49, und in BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473), ber\u00fchrt die Minderung oder (teilweise) Uneinbringlichkeit des Entgelts die Steuerbarkeit der Leistung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 nicht (siehe auch oben zu 1.a), ebenso ist die Angemessenheit des Entgelts im Hinblick auf den objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung ohne Belang (BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 167\/70, BFHE 118, 261, BStBl II 1976, 443, und vom 25. November 1987 X R 12\/81, BFHE 151, 492, BStBl II 1988, 210), solange nur feststeht, da\u00df Leistung und Gegenleistung miteinander innerlich verbunden sind (BFH-Urteile in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, und vom 10. Februar 1988 X R 16\/82, BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640).<\/p>\n<p>Eine dem Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbare Regelung kennt das UStG nicht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 25\/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176\/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350), so da\u00df auch eine Leistung gegen ein (aus nichtunternehmerischen Gr\u00fcnden, z.B. schenkungshalber) unangemessen niedriges Entgelt der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegensteht. Jede Leistung eines Unternehmers gegen Entgelt wird vom Umsatzsteuerrecht als eine Leistung aus unternehmerischen Gr\u00fcnden angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51\/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499). \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 trifft erst dann nicht (mehr) zu, wenn die Leistung durch den Unternehmer unentgeltlich erfolgt; erst an diesem Punkt ist zu entscheiden, ob &#8211; in der Person des Leistenden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 82\/77, BFHE 144, 81, BStBl II 1985, 538) &#8211; mit der Leistung betriebliche Zwecke verfolgt werden oder Zwecke, die au\u00dferhalb der gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit des Leistenden liegen. Wird eine Leistung unentgeltlich f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke erbracht, so liegt Eigenverbrauch vor (siehe auch BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 1988 V R 30\/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 zu II.2.d, und S\u00f6lch\/Ringleb\/List, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 1 Bem. 193).<\/p>\n<p>d) Die dem FG obliegende Ermittlung des Sachverhalts (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) kann sich danach im Umsatzsteuerrecht, auch wenn es sich um die Beurteilung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen handelt, nicht ohne weiteres auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nken, ob inhaltlich angemessene Vereinbarungen vorliegen, die vereinbarungsgem\u00e4\u00df vollzogen worden sind. Vielmehr hat die Ermittlung des Sachverhalts in einer dem jeweils zu pr\u00fcfenden Tatbestand des UStG entsprechenden Weise unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls zu erfolgen. Einzubeziehen ist dabei auch die Pr\u00fcfung, ob die Vereinbarung und ihre Durchf\u00fchrung dem entspricht, was unter Fremden \u00fcblich ist. Dies kann in F\u00e4llen der vorliegenden Art f\u00fcr die Beurteilung Bedeutung erlangen, ob der Leistende ernsthaft damit gerechnet hat, ein Entgelt f\u00fcr seine Leistung zu erhalten, ob insbesondere die b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen ernsthaft vereinbart sind oder ob Scheingesch\u00e4fte vorliegen (vgl. Urteil in BFHE 153, 150, BStBl II 1988, 640).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 37\/84) BStBl. 1989 II S. 913 1. 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