{"id":46560,"date":"1989-05-12T14:37:30","date_gmt":"1989-05-12T12:37:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46560"},"modified":"2013-06-21T14:40:04","modified_gmt":"2013-06-21T12:40:04","slug":"bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-200_85-bstbl-1989-ii-s-920","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-200_85-bstbl-1989-ii-s-920\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 200\/85) BStBl. 1989 II S. 920"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 200\/85) BStBl. 1989 II S. 920<\/strong><\/p>\n<p>1. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung einer Verf\u00fcgung des FA, von einer Veranlagung abzusehen (sog. &#8222;NV-Verf\u00fcgung&#8220;).<\/p>\n<p>2. Eine NV-Verf\u00fcgung enth\u00e4lt auch dann die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, wenn nach der eingereichten Steuererkl\u00e4rung zwar eine Veranlagung von Amts wegen durchzuf\u00fchren w\u00e4re, die Steuerfestsetzung jedoch zu einer Erstattung von Abzugsteuern f\u00fchren w\u00fcrde (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52\/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3).<\/p>\n<p>3. Die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung unterliegt den f\u00fcr Steuerbescheide geltenden \u00c4nderungsvorschriften. Begehrt der Steuerpflichtige die Aufhebung eines bestandskr\u00e4ftigen Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen, so findet unbeschadet der konkreten steuerlichen Auswirkung einer nachfolgenden Veranlagung die zweite Alternative des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 (Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen) Anwendung.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der nicht verheiratete Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), der zun\u00e4chst als angestellter Vertreter besch\u00e4ftigt war, war im Streitjahr (1979) im Hauptberuf als Busfahrer nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Im Februar 1981 reichte der Kl\u00e4ger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) eine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr ein. Hierbei machte er u.a. Werbungskosten in H\u00f6he von 1.661 DM bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sowie Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen einkommensmindernd geltend, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt worden waren; daneben erkl\u00e4rte er Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 599 DM und gewerbliche Eink\u00fcnfte von 300 DM aus einer Nebent\u00e4tigkeit als Hausmeister. Nach der Steuererkl\u00e4rung ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 24.000 DM.<\/p>\n<p>Das FA sah in den Eink\u00fcnften aus der Nebent\u00e4tigkeit als Hausmeister sonstige Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es teilte dem Kl\u00e4ger mit Verf\u00fcgung vom 27. Februar 1981 mit, da\u00df eine Veranlagung nicht durchgef\u00fchrt werde, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung von Amts wegen nicht vorl\u00e4gen. Ein Antrag auf Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht gestellt worden. Den gegen diese Mitteilung eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1981 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 14. Dezember 1982 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr Provisionseinnahmen in H\u00f6he von 679 DM f\u00fcr die noch gelegentlich ausge\u00fcbte Vermittlungst\u00e4tigkeit nach. Das FA behandelte die Mitteilung als Antrag auf Aufhebung der Verf\u00fcgung \u00fcber die Nichtveranlagung vom 27. Februar 1981. Es lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 1983 ab.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wertete die Verf\u00fcgung vom 27. Februar 1981 als Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Diese k\u00f6nne nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 aufgehoben werden, da eine Veranlagung die teilweise Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer zur Folge h\u00e4tte. Den Kl\u00e4ger treffe im Streitfall an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Provisionseinnahmen jedoch ein grobes Verschulden.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zur Durchf\u00fchrung der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr zu verpflichten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG angenommen, da\u00df die Nichtveranlagungs (NV)-Verf\u00fcgung vom 27. Februar 1981 einen Steuerbescheid i.S. des \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 darstellt, der den \u00c4nderungsvorschriften der \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977 unterliegt (vgl. auch \u00a7 172 Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>a) Da der gesetzlich nicht definierte Begriff der NV-Verf\u00fcgung in der Verwaltungspraxis f\u00fcr unterschiedliche Fallgestaltungen verwendet wird, l\u00e4\u00dft sich die Frage nach der Rechtsnatur, dem Regelungsinhalt und der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer derartigen Verf\u00fcgung nicht einheitlich beantworten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Oktober 1986 I R 254\/83, BFH\/NV 1988, 10).<\/p>\n<p>Der Regelungsinhalt einer NV-Verf\u00fcgung h\u00e4ngt davon ab, ob das FA die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung nach \u00a7 46 EStG f\u00fcr nicht erf\u00fcllt h\u00e4lt oder ob es von einer Veranlagung absieht, weil es nach Pr\u00fcfung der Steuererkl\u00e4rung oder auf Anfrage eine Steuerpflicht f\u00fcr den betreffenden Veranlagungszeitraum verneint. W\u00e4hrend im ersteren Fall die NV-Verf\u00fcgung zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung enthalten kann, kann ihr bei Verneinung der Steuerpflicht die Bedeutung eines Freistellungsbescheids beizumessen sein.<\/p>\n<p>Eine NV-Verf\u00fcgung kann sowohl als formlose Mitteilung ergehen, die lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne Regelungscharakter beinhaltet, als auch als f\u00f6rmlicher Bescheid mit verbindlicher Regelung des Einzelfalles. F\u00fcr einen Bindungswillen der Beh\u00f6rde spricht nach dem BFH-Urteil in BFH\/NV 1988, 10 insbesondere, da\u00df die NV-Verf\u00fcgung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die noch zur Reichsabgabenordnung (AO) ergangene Rechtsprechung, nach der eine NV-Verf\u00fcgung jederzeit vom FA aufgehoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 175\/77, BFHE 129, 240, BStBl II 1980, 193, und die Rechtsprechungsnachweise im Urteil in BFH\/NV 1988, 10 unter 2a). Denn abweichend vom fr\u00fcheren Rechtszustand setzt die AO 1977 in \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 auch die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung und die Steuerfreistellung einem Steuerbescheid gleich.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall hat das FA einen Antrag des Kl\u00e4gers auf Steuerfestsetzung durch eine Verf\u00fcgung mit verbindlichem Regelungscharakter abgelehnt.<\/p>\n<p>aa) Zweifel an der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung k\u00f6nnten sich allenfalls daraus ergeben, da\u00df nach den Angaben in der vom Kl\u00e4ger eingereichten Steuererkl\u00e4rung eine Veranlagung von Amts wegen durchzuf\u00fchren gewesen w\u00e4re und der Kl\u00e4ger folgerichtig auch selbst keinen Antrag auf Veranlagung gestellt hat.<\/p>\n<p>Nach dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52\/82 (BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3) steht die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung jedoch auch ohne Vorliegen eines Antragsgrundes nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG einem Antrag auf Steuerfestsetzung gleich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Steuerfestsetzung dargetan ist. Ein derartiges Interesse soll anzunehmen sein, falls die Veranlagung zu einer Erstattung von Abzugsteuern f\u00fchrt. Es liegt somit auch im Streitfall vor.<\/p>\n<p>bb) Das FG hat zwar keine n\u00e4heren Feststellungen zur \u00e4u\u00dferen Form der NV-Verf\u00fcgung getroffen und insbesondere nicht gepr\u00fcft, ob die Verf\u00fcgung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Hierauf kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Das FA hat sp\u00e4testens mit der f\u00f6rmlichen Ablehnung des gegen die NV-Verf\u00fcgung eingelegten Rechtsbehelfs hinreichend klar zu erkennen gegeben, da\u00df es \u00fcber den Antrag auf Steuerfestsetzung durch verbindliche Einzelfallregelung entschieden hat.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger begehrten Durchf\u00fchrung einer Veranlagung steht somit die bestandskr\u00e4ftige Ablehnung der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr entgegen.<\/p>\n<p>2. Rechtsfehlerfrei hat das FG die M\u00f6glichkeit einer Aufhebung der NV-Verf\u00fcgung wegen neuer Tatsachen gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vom fehlenden Verschulden des Kl\u00e4gers an deren nachtr\u00e4glichem Bekanntwerden abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, da\u00df die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekanntwerden. Soweit es sich um die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung handelt, mu\u00df die nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache im Vergleich zur bestandskr\u00e4ftig festgesetzten Steuer zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren.<\/p>\n<p>b) Das FG hat die steuermindernde Auswirkung der nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsache daraus hergeleitet, da\u00df sich infolge der Veranlagung eine teilweise Erstattung der im Lohnsteuerabzugsverfahren f\u00fcr Rechnung des Kl\u00e4gers einbehaltenen Lohnsteuer ergibt; es hat damit die in \u00a7 46 Abs. 4 EStG angeordnete Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs einer durch die NV-Verf\u00fcgung bedingten endg\u00fcltigen &#8222;Festsetzung&#8220; der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer als Jahreseinkommensteuer gleichgestellt.<\/p>\n<p>Gegen die vom FG angenommene Verkn\u00fcpfung zwischen der Ablehnung einer Steuerfestsetzung und dem Lohnsteuerabzugsverfahren k\u00f6nnte allerdings der beschr\u00e4nkte Regelungsinhalt der NV-Verf\u00fcgung sprechen, der sich lediglich mit den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 1 und 2 EStG befa\u00dft, ohne damit eine Feststellung zur H\u00f6he der f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum geschuldeten Steuer zu treffen. Die Auffassung des FG f\u00fchrt ferner dazu, da\u00df entgegen der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung Entscheidungen im Lohnsteuerverfahren im Ergebnis eine mittelbare Bindungswirkung f\u00fcr ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren entfalten k\u00f6nnen (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 2\/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).<\/p>\n<p>c) Der Streitfall zwingt zu einer Stellungnahme weder zu den vorstehenden Zweifelsfragen noch zur Zul\u00e4ssigkeit der Einbeziehung von Abzugsteuern bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkung einer nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsache. Denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufhebung der NV-Verf\u00fcgung sind nach der zweiten Alternative des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 zu bestimmen, ohne da\u00df es einer konkreten Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen steuerlichen Auswirkung einer nachfolgenden Veranlagung bedarf.<\/p>\n<p>Da\u00df eine erstmalige Veranlagung nach Aufhebung einer bestandskr\u00e4ftig abgelehnten Steuerfestsetzung grunds\u00e4tzlich eine im Vergleich zur Nichtfestsetzung h\u00f6here Steuer zur Folge hat, f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Revision nicht zwangsl\u00e4ufig zur Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Steuerpflichtigen am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden einer veranlagungsbegr\u00fcndenden Tatsache. Aus dieser besonderen Fallgestaltung ergibt sich zun\u00e4chst nur, da\u00df mangels eines direkten Vergleichsma\u00dfstabs die Vorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 nicht unmittelbar anwendbar ist und die Abgrenzung der beiden Alternativen des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 bei der Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung, der gem\u00e4\u00df \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 lediglich als Steuerbescheid gilt, deshalb so vorzunehmen ist, da\u00df sie der Eigenart dieses Verwaltungsaktes ebenso gerecht wird wie dem vom Gesetzgeber durch die Differenzierung in \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 verfolgten Zweck (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 178\/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174 zum vergleichbaren Fall eines Feststellungsbescheides, f\u00fcr den die Vorschriften \u00fcber das Besteuerungsverfahren ebenfalls nur sinngem\u00e4\u00df gelten).<\/p>\n<p>Durch das Merkmal des groben Verschuldens in Nr. 2 Satz 1 des \u00a7 173 AO 1977 soll der Steuerpflichtige dazu angehalten werden, zu seinem Verantwortungsbereich geh\u00f6rende und steuerlich relevante Tatsachen rechtzeitig vorzubringen (vgl. Entwurf einer Abgabenordnung &#8211; AO 1974 -, BTDrucks VI\/1982 S. 153 zu \u00a7 154). Tr\u00e4gt ein Steuerpflichtiger steuerlich relevante Tatsachen grob schuldhaft erst nach Eintritt der Bestandskraft vor, so mu\u00df er es hinnehmen, da\u00df der Bescheid, bei dem es sich auch um eine die Steuerfestsetzung ablehnende NV-Verf\u00fcgung handeln kann, grunds\u00e4tzlich unab\u00e4nderbar bleibt.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df der Steuerpflichtige nach Erla\u00df einer NV-Verf\u00fcgung selbst die Durchf\u00fchrung einer Veranlagung begehrt, begr\u00fcndet deshalb ebenso wie bei Feststellungsbescheiden die unwiderlegbare Vermutung, da\u00df die Aufhebung dieser Verf\u00fcgung zu einer niedrigeren Steuer i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 f\u00fchrt, ohne da\u00df auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen abzustellen ist. Auf ein m\u00f6gliches Verschulden des Steuerpflichtigen am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden einer die Veranlagung rechtfertigenden Tatsache kommt es somit nur in den F\u00e4llen nicht an, in denen das FA von Amts wegen t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>3. Die Annahme groben Verschuldens des Kl\u00e4gers durch das FG am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Provisionseinnahmen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe verletzt (BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Erkl\u00e4rungspflicht schlecht erf\u00fcllt, indem er unzutreffende oder unvollst\u00e4ndige Erkl\u00e4rungen abgibt (BFH-Urteile in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, und vom 29. Juni 1984 VI R 181\/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693).<\/p>\n<p>b) Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umst\u00e4nden grob schuldhaft gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG, gegen die der Kl\u00e4ger keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, k\u00f6nnen in der Revisionsinstanz nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Rechtsbegriff des groben Verschuldens richtig erkannt ist und seine Bejahung unter W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nicht den Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen widerspricht (BFH-Urteil in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324 unter 4b).<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung ist insoweit frei von Bedenken. Das FG hat ein grobes Verschulden des Kl\u00e4gers darin gesehen, da\u00df er entgegen der Verpflichtung zur Abgabe einer vollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rung die Einnahmen aus seiner nebenberuflich ausge\u00fcbten Vermittlungst\u00e4tigkeit verschwiegen hat, obwohl ihm aus seiner fr\u00fcheren Vertretert\u00e4tigkeit auf Provisionsbasis die Steuerpflicht dieser Einnahmen bekannt war.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des FG ist der Kl\u00e4ger damit seiner Erkl\u00e4rungspflicht wissentlich nicht nachgekommen, ohne da\u00df es hierf\u00fcr unter Beachtung seiner pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse hinreichende Entschuldigungsgr\u00fcnde gegeben hat. Diese Ausf\u00fchrungen stellen eine m\u00f6gliche W\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls dar, an die der Senat gebunden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 200\/85) BStBl. 1989 II S. 920 1. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung einer Verf\u00fcgung des FA, von einer Veranlagung abzusehen (sog. &#8222;NV-Verf\u00fcgung&#8220;). 2. Eine NV-Verf\u00fcgung enth\u00e4lt auch dann die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem. \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, wenn nach der eingereichten Steuererkl\u00e4rung zwar eine Veranlagung von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-5-1989-iii-r-200_85-bstbl-1989-ii-s-920\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.5.1989 (III R 200\/85) BStBl. 1989 II S. 920<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46560","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46560","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46560"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46560\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46560"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46560"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46560"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}