{"id":46565,"date":"1989-06-27T11:30:44","date_gmt":"1989-06-27T09:30:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46565"},"modified":"2013-06-20T11:31:36","modified_gmt":"2013-06-20T09:31:36","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-30_88-bstbl-1989-ii-s-934","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-30_88-bstbl-1989-ii-s-934\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 30\/88) BStBl. 1989 II S. 934"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 30\/88) BStBl. 1989 II S. 934<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers ebenso wie die durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranla\u00dften Aufwendungen (sog. Ver\u00e4u\u00dferungskosten) nicht zu den bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abzugsf\u00e4higen Werbungskosten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, 20.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr (1983) Inhaberin in- und ausl\u00e4ndischer Wertpapiere mit einem Kurswert von rd. 17,6 Mio DM. Sie erzielte 1983 Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 667.664 DM. Die beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Provisionen, Maklergeb\u00fchren und B\u00f6rsenumsatzsteuer in H\u00f6he von 69.509,45 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nicht als Werbungskosten an.<\/p>\n<p>Die Sprungklage, der das FA fristgerecht zustimmte (vgl. \u00a7 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die der erkennende Senat mit Beschlu\u00df vom 19. Februar 1988 (VIII B 118\/87) zugelassen hat, r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, da\u00df das Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen Bundesrecht versto\u00dfe, da nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren angefallenen Anschaffungsnebenkosten und Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen seien. Zur Abzugsf\u00e4higkeit dieser Aufwendungen tr\u00e4gt sie unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (Klatt, Nebenkosten f\u00fcr die Anschaffung von Wertpapieren als Werbungskosten, Der Betrieb -DB- 1984, 469; Schwarz, Werbungskostenabzug bei Kapitaleink\u00fcnften, Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- Fach 3, S.5957; Hennerkes\/Binz\/Sorg, Sind Bankspesen steuerlich abziehbar?, DB 1986, 1845) vor, da\u00df -als Folge der Strukturierung der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte durch die sog. Quellentheorie- die beispielsweise bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) gegebene Unterscheidung zwischen Einkunftsgrundlage (Haus) und Einkunftsquelle (jeweilige Mietverh\u00e4ltnisse) auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu beachten sei. Aufgrund der hierdurch bedingten Trennung zwischen Geld oder dem Kapitalverm\u00f6gen in jeder nur denkbaren Form -Einkunftsgrundlage- einerseits und den einzelnen Kapitalnutzungsverh\u00e4ltnissen, d.h. den einzelnen Anlageformen (z.B. Darlehensforderungen, Aktien, typisch stille Beteiligungen etc.), -Einkunftsquelle- andererseits werde deutlich, da\u00df s\u00e4mtliche Aufwendungen, die f\u00fcr den Erwerb einer neuen Einkunftsquelle (z.B. &#8222;Anschaffungsnebenkosten&#8220; f\u00fcr eine neue Kapitalanlage) get\u00e4tigt w\u00fcrden, gleich dem Fall als Werbungskosten abziehbar seien, da\u00df einem Vermieter f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines neuen Mietverh\u00e4ltnisses Kosten f\u00fcr Zeitungsinserate oder die Einschaltung eines Maklers entst\u00fcnden. Hieraus folge zugleich, da\u00df es den Begriff der Anschaffungs- und damit auch der Anschaffungsnebenkosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht g\u00e4be. Im Rahmen einer umfangreichen Verm\u00f6gensverwaltung seien Aufwendungen f\u00fcr Verm\u00f6gensumschichtungen (z.B. f\u00fcr den Erwerb renditest\u00e4rkerer Anlageformen) zudem als Erhaltungsaufwand abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1983 den Abzug zus\u00e4tzlicher Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 69.509,45 DM anzuerkennen, hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz hat den Abzug der zwischen den Beteiligten umstrittenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff hat f\u00fcr alle \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte (\u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG) gleicherma\u00dfen G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p>a) Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranla\u00dft sind. Diese Voraussetzungen sind bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 9. August 1983 VIII R 35\/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27).<\/p>\n<p>b) Die Anschaffungskosten eines Wertpapieres oder die Kosten, die durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Wirtschaftsgutes unmittelbar veranla\u00dft sind (sog. Ver\u00e4u\u00dferungskosten; vgl. hierzu allgemein Urteile des BFH vom 27. Oktober 1977 VIII R 60\/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100; vom 2. Oktober 1984 VIII R 36\/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320; vom 27. November 1962 VI 10\/62 S, BFHE 76, 317, BStBl III 1963, 116), geh\u00f6ren nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nicht zu den danach abziehbaren Werbungskosten. Gleiches gilt f\u00fcr die sog. Anschaffungsnebenkosten (z.B. B\u00f6rsenumsatzsteuer, Provisionen, Maklergeb\u00fchren, Spesen; vgl. \u00a7 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches n.F. -HGB n.F.-, sowie BFH-Urteil vom 13. April 1988 I R 104\/86, BFHE 153, 340, BStBl II 1988, 892), da auch diese Teil der f\u00fcr alle Einkunftsarten in gleicher Weise zu bestimmenden (BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 199\/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794, m.w.N.) Anschaffungskosten sind (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1987 VIII R 281\/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 9. Oktober 1979 VIII R 67\/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 3. August 1976 VIII R 101\/71, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65; vom 15. Juli 1966 VI 226\/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 15. September 1961 VI 224\/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547; vom 25. Januar 1957 VI 52\/55 U, BFHE 64, 195, BStBl III 1957, 75; vgl. auch Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs -OFH- vom 26. M\u00e4rz 1947 1\/47, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Einkommensteuergesetz bis 1974, \u00a7 9 S\u00e4tze 1 und 2, Rechtsspruch 1).<\/p>\n<p>2. Der Senat kann sich den von der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Anschaffungsnebenkosten und Ver\u00e4u\u00dferungskosten erhobenen Einw\u00e4nden nicht anschlie\u00dfen. Er h\u00e4lt vielmehr daran fest, da\u00df Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage ebenso wie die durch die Ver\u00e4u\u00dferung unmittelbar veranla\u00dften Aufwendungen nicht zu den bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abzugsf\u00e4higen Werbungskosten geh\u00f6ren (gleicher Ansicht v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 9 B 750 &#8222;Anschaffungs-, Ver\u00e4u\u00dferungs- und Auslosungskosten bei Wertpapieren&#8220;; Prinz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 9 EStG Anm. 187; Conradi in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7 20 Anm. 304; Bordewin in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 20 Anm. 299; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., 1988, \u00a7 20 Anm. 55 &#8222;Anschaffungskosten&#8220;, &#8222;Bankspesen&#8220;, &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungskosten&#8220;).<\/p>\n<p>a) Im Gegensatz zu Gewinneink\u00fcnften (\u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) bleiben bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften (\u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) Wertver\u00e4nderungen von Wirtschaftsg\u00fctern, die zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, bei der Einkunftsermittlung -von den in den \u00a7\u00a7 17 und 23 EStG geregelten Ausnahmen abgesehen- au\u00dfer Betracht. Dementsprechend f\u00fchrt auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Kapitalanlage nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften i.S. von \u00a7 20 EStG.<\/p>\n<p>Wenngleich hierdurch, wie der Senat insbesondere in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 ausgef\u00fchrt hat, der Werbungskostenabzug von Aufwendungen, die auch in der Hoffnung auf eine Wertsteigerung der Kapitalanlage get\u00e4tigt werden, nicht ausgeschlossen wird, so bedingt die in der Begrenzung des Besteuerungstatbestandes bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften liegende Wertung des Gesetzgebers gleichwohl die Aussonderung bestimmter, die Verm\u00f6genssph\u00e4re betreffender Aufwendungen aus dem Kreis der nach \u00a7 9 EStG abzugsf\u00e4higen Werbungskosten.<\/p>\n<p>b) Das EStG enth\u00e4lt zwar keine ausdr\u00fcckliche Kodifizierung der bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen. Jedoch hat die Bestimmung des im Rahmen dieser Einkunftsart nicht steuerbaren Bereichs und damit auch die Bestimmung der Aufwendungen, die -ungeachtet dessen, da\u00df sie in einem Veranlassungszusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen stehen &#8211; nicht als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen, in einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geh\u00f6ren die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) und Substanzverringerung zu den bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften abziehbaren Werbungskosten. Aus dieser Bezugnahme auf die Regelung des \u00a7 7 EStG, die ausschlie\u00dflich abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter betrifft, folgt, da\u00df Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die zwar der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen dienen, jedoch -wie beispielsweise Wertpapiere- keiner Abnutzung unterliegen, vom Werbungskostenabzug bei diesen Eink\u00fcnften ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des BFH vom 29. Juli 1986 IX R 206\/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747).<\/p>\n<p>bb) Wie bereits erw\u00e4hnt, durchbrechen die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 17 und 23 EStG die f\u00fcr die \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte geltenden Einkunftsermittlungsgrunds\u00e4tze in der Weise, da\u00df nach Ma\u00dfgabe der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmungen Gewinne (oder Verluste) aus der Ver\u00e4u\u00dferung (vgl. auch \u00a7 17 Abs. 4 EStG) nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6render Wirtschaftsg\u00fcter als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte zu erfassen sind (vgl. Schmidt, a.a.O., \u00a7 17 Anm. 2 und \u00a7 23 Anm. 1).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 EStG ist Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt. In \u00a7 23 Abs. 4 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgesch\u00e4ften als Unterschied zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits bestimmt.<\/p>\n<p>Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten zun\u00e4chst die positiv-rechtliche Regelung der Aufwendungen, n\u00e4mlich der Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits sowie der Ver\u00e4u\u00dferungskosten andererseits, die zur Ermittlung des aus der Ver\u00e4u\u00dferung nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6render Wirtschaftsg\u00fcter erzielten und steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (oder -verlusts) vom Ver\u00e4u\u00dferungspreis abzuziehen sind. Angesichts des Ausnahmecharakters beider Normen kommt hierin zugleich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, da\u00df der so definierte Begriff des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns (oder -verlusts) im System der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist mit der Folge, da\u00df Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern, die der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen dienen, nur nach Ma\u00dfgabe besonderer Vorschriften, d.h. dann, wenn sie auf abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter entfallen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), zum Kreis der im Rahmen dieser Einkunftsart abzugsf\u00e4higen Werbungskosten geh\u00f6ren und Ver\u00e4u\u00dferungskosten hiervon allgemein ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>c) Entsprechend dieser gesetzlichen Konkretisierung der bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Werbungskosten k\u00f6nnte die Auffassung der Kl\u00e4gerin, nach der Anschaffungsnebenkosten sowie Ver\u00e4u\u00dferungskosten, die anl\u00e4\u00dflich der Umschichtung und zum Zwecke der Rentabilit\u00e4tssicherung oder -steigerung des verwalteten Kapitalverm\u00f6gens anfallen, als Aufwendungen auf eine &#8222;Einkunftsquelle&#8220; zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien, nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese Zielsetzung es rechtfertigen w\u00fcrde, einen solchen Umschichtungsvorgang innerhalb des Tatbestandes der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nicht als Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern zu werten. Ein solches Verst\u00e4ndnis st\u00fcnde jedoch mit den f\u00fcr diese Einkunftsart geltenden Besteuerungsgrunds\u00e4tzen nicht im Einklang.<\/p>\n<p>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 20 EStG nicht die -einheitlich zu beurteilende- Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils &#8211; gesondert zu beurteilenden &#8211; Anlagengegenst\u00e4nde (Urteile vom 3. November 1961 VI 13\/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35; vom 26. November 1974 VIII R 266\/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; in BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 7. Februar 1929 I A 377\/28, RStBl 1929, 193). Dementsprechend ist beispielsweise auch die Frage, ob -wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 ausf\u00fchrte- Schuldzinsen f\u00fcr einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren abzugsf\u00e4hig sind, nach den Verh\u00e4ltnissen der einzelnen Kapitalanlagen jeweils gesondert zu beurteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1982 VIII R 132\/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).<\/p>\n<p>Die nach den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern (Kapitalanlagen) getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten schlie\u00dft es zwar nicht aus, bei gr\u00f6\u00dferem Kapitalverm\u00f6gen beispielsweise zum Zwecke der sch\u00e4tzweisen Zuordnung einzelner Aufwendungen bestimmte Gruppen von Wertpapieren zusammenzufassen (BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331); durch eine solche zusammengefa\u00dfte Behandlung wirtschaftlich funktionsgleicher Kapitalanlagen wird jedoch ein dem Grunde nach nicht gegebener Werbungskostenabzug nicht er\u00f6ffnet. Demgem\u00e4\u00df kann auch die allgemeine Absicht, mittels neuer Anlageformen die Rentabilit\u00e4t der Gesamtheit der Kapitalanlagen zu erhalten oder zu steigern, nicht dazu f\u00fchren, Anschaffungskosten (einschlie\u00dflich Anschaffungsnebenkosten) sowie Ver\u00e4u\u00dferungskosten eines Wertpapiers zum Werbungskostenabzug zuzulassen.<\/p>\n<p>bb) Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis wird auch durch die Vorschrift des \u00a7 23 EStG best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Denn der Tatbestand des Spekulationsgesch\u00e4fts kn\u00fcpft nicht nur an den Begriff des Wirtschaftsguts im Sinne der Einkunftsarten nach \u00a7 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG an (BFH-Urteil vom 14. November 1978 VIII R 72\/76, BFHE 127, 9, BStBl II 1979, 298), sondern setzt dar\u00fcber hinaus die N\u00e4mlichkeit zwischen ver\u00e4u\u00dfertem und angeschafftem (oder zu erwerbendem) Wirtschaftsgut voraus (BFH-Urteile vom 25. August 1987 IX R 65\/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248; vom 19. Juli 1983 VIII R 161\/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).<\/p>\n<p>Angesichts der Konkretisierung, die der Umfang der bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abziehbaren Werbungskosten durch die Bestimmung des \u00a7 23 EStG erfahren hat (siehe oben Abschn. 2 b bb), ergibt sich hieraus weiterhin, da\u00df auch f\u00fcr die Frage der im Rahmen der Einkunftsart des \u00a7 20 EStG nicht steuerbaren Vorg\u00e4nge auf die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung des einzelnen Wirtschaftsgutes abzustellen ist.<\/p>\n<p>cc) Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene &#8222;Parallelwertung&#8220; nach der die Anschaffungsnebenkosten und Ver\u00e4u\u00dferungskosten eines Wertpapieres bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ebenso wie die Kosten, die der Eigent\u00fcmer eines Geb\u00e4udes trage, um ein neues Mietverh\u00e4ltnis zu begr\u00fcnden (z.B. f\u00fcr Inserate oder die Leistungen eines Maklers), als &#8222;Aufwendungen auf die Einkunftsquelle&#8220; zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien, \u00fcbersieht diese Systemzusammenh\u00e4nge. Denn w\u00e4hrend bei dem zum Vergleich herangezogenen Sachverhalt (Neubegr\u00fcndung eines Mietverh\u00e4ltnisses) Aufwendungen gegeben sind, die, ohne da\u00df es zur Ver\u00e4u\u00dferung oder zum Erwerb von Wirtschaftsg\u00fctern kommt, ausschlie\u00dflich der Begr\u00fcndung eines neuen Nutzungsverh\u00e4ltnisses dienen, ist der auch im anh\u00e4ngigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt (Neuerwerb einer Kapitalanlage) dadurch gekennzeichnet, da\u00df ein Wertpapier ver\u00e4u\u00dfert und ein anderes erworben, d.h. ein nicht steuerbarer Tatbestand verwirklicht wird (\u00e4hnlich v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 9 B 750 &#8222;Anschaffung-, Ver\u00e4u\u00dferungs- und Auslosungskosten bei Wertpapieren&#8220;).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 30\/88) BStBl. 1989 II S. 934 Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers ebenso wie die durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Wirtschaftsguts unmittelbar veranla\u00dften Aufwendungen (sog. Ver\u00e4u\u00dferungskosten) nicht zu den bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abzugsf\u00e4higen Werbungskosten geh\u00f6ren. EStG \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, 20. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-30_88-bstbl-1989-ii-s-934\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 30\/88) BStBl. 1989 II S. 934<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46565","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46565","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46565"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46565\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}