{"id":46568,"date":"1989-04-25T15:59:36","date_gmt":"1989-04-25T13:59:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46568"},"modified":"2013-06-21T16:01:09","modified_gmt":"2013-06-21T14:01:09","slug":"bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-105_87-bstbl-1989-ii-s-949","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-105_87-bstbl-1989-ii-s-949\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 105\/87) BStBl. 1989 II S. 949"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 105\/87) BStBl. 1989 II S. 949<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis findet das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 395 BGB keine Anwendung.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 226; BGB \u00a7\u00a7 387 ff., 395.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 596)<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Aufrechnung durch die Kl\u00e4ger mit dem abgetretenen Kostenerstattungsanspruch war nicht deshalb unwirksam, weil dieser Anspruch von der Landeshauptkasse zu berichtigen war, w\u00e4hrend die Steuerschulden der Kl\u00e4ger an das Finanzamt &#8211; FA &#8211; (Finanzkasse) zu entrichten waren. Das in \u00a7 395 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) statuierte Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t findet bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis keine Anwendung.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gelten f\u00fcr die Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sowie f\u00fcr die Aufrechnung gegen diese Anspr\u00fcche sinngem\u00e4\u00df die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es ist umstritten, ob die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Aufrechnungsvorschriften (\u00a7\u00a7 387 ff. BGB) sich auch auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 395 BGB erstreckt. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung gegen eine Forderung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Gebietsk\u00f6rperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Kommunalverband) nur zul\u00e4ssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Die Frage nach der Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB im Steuerrecht stellt sich damit nur f\u00fcr den Fall der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen. Dem Steuergl\u00e4ubiger steht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift die Aufrechnung ohne R\u00fccksicht auf eine Identit\u00e4t oder Verschiedenheit der Kassen frei.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen sei das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t nach \u00a7 395 BGB zu beachten (vgl. Einf\u00fchrungserla\u00df zur AO 1977, BStBl I 1976, 576, 618; ebenso der Anwendungserla\u00df zur AO vom 24. September 1987, BStBl I 1987, 664, 708). Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) wird indes \u00fcberwiegend &#8211; allerdings mit unterschiedlicher Begr\u00fcndung &#8211; das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t bei der Aufrechnung gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis abgelehnt. Das gilt insbesondere f\u00fcr die zivilrechtliche Kommentarliteratur, die \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977 insoweit als abschlie\u00dfende Spezialregelung gegen\u00fcber \u00a7 395 BGB ansieht (vgl. Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl., \u00a7 395 Anm. 2; von Feldmann in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 395 Rdnr. 1; Staudinger\/Kaduk, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., \u00a7 395 Rz. 15, 16). Im steuerrechtlichen Schrifttum wurde unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) die einhellige Meinung vertreten, da\u00df bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen \u00a7 395 BGB nicht anwendbar sei, weil die Voraussetzungen dieser Aufrechnung abschlie\u00dfend in \u00a7 124 AO geregelt seien (vgl. Becker\/Riewald\/Koch, Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., \u00a7 124 Anm. 2; Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 124 Tz. 1 und 3; R\u00f6ssler, Die Aufrechnung im Steuerrecht, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1969, 494). Seitdem f\u00fcr die Aufrechnung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis in \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Aufrechnungsvorschriften des BGB ausdr\u00fccklich angeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, werden im steuerrechtlichen Schrifttum zur Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten. \u00dcberwiegend wird weiterhin bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t verzichtet, wobei die den \u00a7 395 BGB ausschlie\u00dfende Spezialregelung aus den Abs\u00e4tzen 3 oder 4 des \u00a7 226 AO 1977 unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Norm entnommen wird (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 226 AO 1977, Tz. 6; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., \u00a7 226 AO 1977, Anm. 3 d; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \u00a7 226 Anm. 2; Decker, Aufrechnung im Steuerrecht, Steuerwarte 1979, 9, 10). Dieselbe Meinung und Begr\u00fcndung findet sich in der Rechtsprechung der FG (vgl. die Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 596; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19. Dezember 1985 IV 159\/84, EFG 1986, 215; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17. Juli 1985 V 99\/86 AO, EFG 1988, 98). Nach der gegenteiligen Auffassung soll sich indes aus den Bestimmungen in \u00a7 226 AO 1977 keine Ausnahmeregelung herleiten lassen, die die in Absatz 1 angeordnete Geltung des \u00a7 395 BGB ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte (vgl. v. Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 226 AO 1977, Anm. 8; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 226, Rz. 16; Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 226, Anm. 6 b; Bublitz, Zum Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 395 BGB bei der Aufrechnung gegen Steuerschulden, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1988, 313; Kohls, Die Aufrechnung gegen\u00fcber Kommunalabgaben, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1985, 181, 183).<\/p>\n<p>2. Der Senat folgt der Rechtsprechung der FG und der im Schrifttum verbreiteten Meinung, da\u00df das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis keine Anwendung finde. \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 schreibt zwar f\u00fcr die Aufrechnung im Steuerrecht die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Aufrechnungsvorschriften, zu denen auch \u00a7 395 BGB geh\u00f6rt, vor. Aus dem Wortlaut der nachfolgenden Abs\u00e4tze ergibt sich auch keine Sonderregelung hinsichtlich des Erfordernisses der Kassenidentit\u00e4t. Denn \u00a7 226 Abs. 2 AO 1977 schlie\u00dft abweichend von \u00a7 390 Abs. 2 BGB generell die Aufrechnung mit erloschenen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis aus, \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977 stellt f\u00fcr die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen besondere, einschr\u00e4nkende Voraussetzungen auf und \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 enth\u00e4lt eine Spezialregelung, welche K\u00f6rperschaft f\u00fcr das Aufrechnungsmerkmal der Gegenseitigkeit als Gl\u00e4ubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gilt. Das Merkmal der Kassenidentit\u00e4t ist in der Aufrechnungsvorschrift der AO 1977 nicht erw\u00e4hnt. Der Senat entnimmt aber aus der Entstehungsgeschichte der steuerrechtlichen Aufrechnungsnormen und der zwischenzeitlichen Entwicklung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 sowie aus dem Sinn und Zweck des Gebots der Kassenidentit\u00e4t zahlreiche Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df \u00a7 395 BGB bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche des Steuergl\u00e4ubigers keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>a) Die Regelung des \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977, wonach die Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nur mit unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Gegenanspr\u00fcchen aufrechnen d\u00fcrfen, entspricht &#8211; wie die Vorentscheidung zu Recht ausgef\u00fchrt hat &#8211; nahezu w\u00f6rtlich den \u00a7\u00a7 103 AO 1919, 124 AO 1931. Unter der Geltung dieser Bestimmungen war &#8211; wie oben unter Angabe von Schrifttumsnachweisen ausgef\u00fchrt worden ist &#8211; anerkannt, da\u00df die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen dort abschlie\u00dfend und unter Verzicht auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t geregelt war. Da der Gesetzgeber der AO 1977 die Vorschrift des \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977 bewu\u00dft den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 103 AO 1919, 124 AO 1931 nachgebildet hat (vgl. BTDrucks VI\/1982, 170) liegt die Schlu\u00dffolgerung des FG nahe, da\u00df die bestehende Rechtslage nicht ge\u00e4ndert, also auch das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t nicht eingef\u00fchrt werden sollte (ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 226 AO 1977, Tz. 6). Denn es erscheint nicht plausibel anzunehmen, da\u00df der Gesetzgeber die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen\u00fcber dem vorangegangenen Rechtszustand erschweren wollte.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht auch die nunmehr in \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 vorgeschriebene sinngem\u00e4\u00dfe Geltung der Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts nicht zwingend entgegen. Denn bereits unter der Geltung der \u00a7\u00a7 103 AO 1919, 124 AO 1931 war anerkannt, da\u00df die Vorschriften der \u00a7\u00a7 387 ff. BGB bei der Aufrechnung im Steuerrecht anwendbar waren, wenn auch die Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Anwendung &#8211; unmittelbar, analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens &#8211; umstritten war (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 124 AO, Tz. 1; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 226 AO 1977 Tz. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es erscheint deshalb vertretbar, \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977 als Spezialregelung f\u00fcr die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen anzusehen, die ebenso wie ihre Vorg\u00e4nger-Vorschriften auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t verzichtet (ebenso FG M\u00fcnchen, EFG 1988, 98, 99).<\/p>\n<p>Wenn auch diese historische Auslegung f\u00fcr sich allein nicht zwingend sein mag, so ist sie doch durch die Einwendungen der Revision (ebenso Bublitz, DStR 1988, 313, 314) nicht widerlegt worden. Aus der Tatsache, da\u00df im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur AO 1919 eine Aufrechnungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Steuerpflichtigen gegen\u00fcber dem Steuerfiskus zun\u00e4chst nicht vorgesehen, sondern ausdr\u00fccklich ausgeschlossen war (Nachweis bei Bublitz, DStR 1988, 313, 314 Fu\u00dfnote 14), folgt nicht, da\u00df auch nach der &#8211; gegenteiligen &#8211; Kodifizierung der \u00a7\u00a7 103 AO 1919, 124 AO 1931 und des \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977 diese Bestimmungen in dem Sinne restriktiv auszulegen sind, da\u00df jedenfalls das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t zu beachten ist. Bei der Auslegung des im Streitfalle ma\u00dfgeblichen \u00a7 226 AO 1977 darf vielmehr das in der zeitlichen Entwicklung seit 1919 gewandelte Verh\u00e4ltnis zwischen Steuerb\u00fcrger und Staat, das im Bereich der Aufrechnung &#8211; von der Einschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df Absatz 3 abgesehen &#8211; von dem Grundsatz der Gleichordnung gepr\u00e4gt ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. April 1987 VII R 148\/83, BFHE 149, 482, 484, BStBl II 1987, 536) nicht au\u00dfer Betracht bleiben. Deshalb geht hinsichtlich der Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB auch die Berufung der Revision auf das zu \u00a7 124 AO ergangene Urteil des Senats vom 3. April 1973 VII R 89\/70 (BFHE 109, 218, BStBl II 1973, 602) fehl. Der Senat hat dort die Aufrechnungsbefugnis eines Steuerpflichtigen gegen\u00fcber einer Kostenforderung des FA verneint, weil \u00a7 124 AO die Aufrechnung nur gegen\u00fcber Steueranspr\u00fcchen zulie\u00df. Er hat sodann ausgef\u00fchrt, da\u00df dem \u00a7 395 BGB eine allgemeine Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts nicht entnommen werden k\u00f6nne. Zur Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB bei der Aufrechnung des Steuerpflichtigen nach \u00a7 124 AO (\u00a7 226 Abs. 3 AO 1977) hat der Senat entgegen dem Vorbringen der Revision nicht Stellung genommen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 in der bis 1986 geltenden Fassung, die auch dem Streitfall zugrunde zu legen ist, gilt f\u00fcr die Aufrechnung als Gl\u00e4ubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis die K\u00f6rperschaft, die die Steuer verwaltet. In Schrifttum und Rechtsprechung wird dazu die Auffassung vertreten, die Bedeutung der Vorschrift gehe \u00fcber die Bestimmung der Verwaltungshoheit als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Gegenseitigkeit auf seiten des Fiskus hinaus. Aus ihr ergebe sich, da\u00df die steuerverwaltende K\u00f6rperschaft dem Steuerpflichtigen als Einheit gegen\u00fcberstehe, so da\u00df es gleichg\u00fcltig sei, welcher Beh\u00f6rde oder Dienststelle die kassenm\u00e4\u00dfige Rechnungsf\u00fchrung hinsichtlich der Hauptforderung und Gegenforderung obliege (K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, a.a.O., \u00a7 226 AO 1977, Anm. 3 d; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 226 AO 1977, Tz. 6; Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1986, 215, 216; FG M\u00fcnchen, EFG 1988, 98, 99). Diese Begr\u00fcndung f\u00fcr den Verzicht auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t stellt auf die Zumutbarkeit bzw. Praktikabilit\u00e4t der Aufrechnung (Verrechnung) bei unterschiedlichen Kassen innerhalb derselben, die Steuer verwaltenden Gebietsk\u00f6rperschaft ab. Die Revision zieht nicht in Zweifel, da\u00df auf die Anwendung des \u00a7 395 BGB bei der Aufrechnung aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t verzichtet werden k\u00f6nnte. Sie h\u00e4lt selbst diese Vorschrift f\u00fcr rechtspolitisch zweifelhaft, wegen ihres Fortbestehens aber f\u00fcr anwendbar. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die vorstehende Auslegung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 f\u00fcr sich allein betrachtet, den Verzicht auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t zu rechtfertigen vermag. Er sieht darin aber ein zus\u00e4tzliches Argument, das gemeinsam mit den anderen Auslegungskriterien das vom FG gewonnene Ergebnis st\u00fctzt.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen auch bei unterschiedlicher Kassenzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Hauptforderung und die Gegenforderung spricht insbesondere die ab dem 1. Januar 1987 geltende Neufassung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 durch Art. 1 Nr. 40 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1986 (vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436). Danach wird f\u00fcr die Aufrechnung nunmehr auf die Ertragshoheit abgestellt (Gl\u00e4ubiger- und Schuldneridentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 387 BGB); daneben l\u00e4\u00dft der Gesetzgeber &#8211; wie bisher &#8211; &#8222;auch&#8220; die Verwaltungshoheit f\u00fcr die Bestimmung des Gl\u00e4ubigers oder Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ma\u00dfgebend sein. Es kann demnach auf der Grundlage der Verwaltungshoheit aufgerechnet werden, wenn die Identit\u00e4t auf der Basis der Ertragshoheit nicht besteht (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 226 AO 1977 Tz. 11 c). Die Vorentscheidung f\u00fchrt mit Recht aus, da\u00df in den F\u00e4llen unterschiedlicher Verwaltungshoheit, in denen nunmehr &#8211; im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage &#8211; aufgerechnet werden kann, wenn die Identit\u00e4t auf der Basis der Ertragshoheit besteht, niemals Kassenidentit\u00e4t im Sinne des \u00a7 395 BGB bestehen kann. Sie folgert daraus, da\u00df das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t jedenfalls seit der Neufassung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 nicht gilt, da\u00df es aber widersinnig w\u00e4re, f\u00fcr die Zeit vor der Gesetzes\u00e4nderung, die Notwendigkeit der Kassenidentit\u00e4t anzunehmen.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt diese Argumentation f\u00fcr \u00fcberzeugend. Er ist der Auffassung, da\u00df der Gesetzgeber sich nicht mit der Einf\u00fcgung des Wortes &#8222;auch&#8220; in \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 durch das StBereinG 1986 begn\u00fcgt h\u00e4tte, wenn er davon ausgegangen w\u00e4re, da\u00df vor der Gesetzes\u00e4nderung bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen \u00a7 395 BGB \u00fcber \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 anzuwenden war. Da nunmehr in allen F\u00e4llen, f\u00fcr die der Gesetzgeber die Aufrechnung gegen\u00fcber der Rechtslage vor dem 1. Januar 1987 erweitert hat &#8211; unterschiedliche Verwaltungshoheit, aber Schuldner\/Gl\u00e4ubiger-Identit\u00e4t auf der Basis der Ertragshoheit &#8211; die Kassenidentit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr gewahrt sein kann, h\u00e4tte es nahegelegen, eine so bedeutsame \u00c4nderung in der Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB in der Gesetzesfassung zum Ausdruck zu bringen. Da\u00df dies nicht geschehen ist, zeigt, da\u00df die Rechtslage hinsichtlich der Kassenidentit\u00e4t vor der \u00c4nderung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 keine andere gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Einwendungen, die von der Revision gegen die vorstehend dargestellte Argumentation des FG vorgebracht werden (ebenso Bublitz, DStR 1988, 313, 315), sind nicht \u00fcberzeugend. Zwar m\u00f6gen in Ausnahmef\u00e4llen Aufrechnungskonstellationen denkbar sein, in denen die Gegenseitigkeit auf der Basis der Ertragshoheit auch bei unterschiedlicher Verwaltungshoheit gegeben ist und zugleich das Merkmal der Kassenidentit\u00e4t vorliegt, so da\u00df das Festhalten an diesem Erfordernis nicht denknotwendig ausgeschlossen w\u00e4re. Die Revision r\u00e4umt aber selbst ein, da\u00df diese F\u00e4lle in der Praxis kaum auftreten werden. Es kann daher nicht angenommen werden, da\u00df der Gesetzgeber, der mit der \u00c4nderung des \u00a7 226 Abs. 4 AO 1977 die Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten erweitern wollte, zur Frage der Anwendbarkeit des \u00a7 395 BGB geschwiegen h\u00e4tte, wenn er bisher von der Geltung dieser Vorschrift auch bei der Aufrechnung im Steuerrecht \u00fcberzeugt gewesen w\u00e4re. Dem steht nicht entgegen, da\u00df bei Anwendung des \u00a7 395 BGB nur die Aufrechnung des Steuerpflichtigen, nicht aber die Aufrechnung durch den Steuergl\u00e4ubiger eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re. Denn es ist nicht ersichtlich, da\u00df die Erweiterung der Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten nur dem Steuerfiskus zugute kommen sollte (vgl. BTDrucks 10\/1636 S. 86). Der von der Revision angef\u00fchrte Beispielsfall &#8211; Aufrechnung mit einem gegen das Land Bayern gerichteten zivilrechtlichen Anspruch gegen einen Erbschaftsteueranspruch des Steuerfiskus in Hamburg &#8211; ist als Argumentation f\u00fcr oder gegen das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t ungeeignet. Hier scheitert die Aufrechnung bereits an der mangelnden Gegenseitigkeit, und zwar sowohl auf der Grundlage der Ertragshoheit als auch auf der Basis der Verwaltungshoheit.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich spricht auch der Sinn und Zweck des \u00a7 395 BGB gegen seine Anwendbarkeit im Falle der Aufrechnung des Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis. Die Regelung dient, wie die Revision mit Recht ausf\u00fchrt, der Verwaltungsvereinfachung. Sie beruht &#8222;auf Gr\u00fcnden der administrativen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und der Organisation der Staatsbeh\u00f6rden&#8220; (Motive zu dem Entwurf eines B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches, Bd. II S. 114). Mit ihr sollten im Interesse einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenf\u00fchrung die Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten gegen Forderungen des Fiskus \u00fcber das Erfordernis der Gegenseitigkeit hinaus beschr\u00e4nkt werden (Staudinger\/Kaduk, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch \u00a7 395 Rz. 2). Eine Gefahr der Verwirrung und Erschwerung der Kassenf\u00fchrung ist aber &#8211; wie die Revision einr\u00e4umt &#8211; bei dem heutigen Stand der Technisierung der Kassenverwaltung und der Kommunikationsm\u00f6glichkeiten zwischen den einzelnen Kassen auch dann nicht zu bef\u00fcrchten, wenn bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen &#8211; ebenso wie bei der Aufrechnung durch den Fiskus &#8211; auf das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t verzichtet wird. Das gilt um so mehr als in den meisten F\u00e4llen der Aufrechnung im Steuerrecht nur Kassen der Finanzverwaltung ber\u00fchrt sein werden (vgl. FG M\u00fcnchen, EFG 1988, 98, 99). Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, den Steuerpflichtigen bei der Aufrechnung im Falle unterschiedlicher Kassenzust\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber dem Fiskus zu benachteiligen, zumal die Regelung der Kassenorganisation &#8211; wie der Streitfall zeigt &#8211; oft auf Zuf\u00e4lligkeiten beruht und bei den einzelnen Gebietsk\u00f6rperschaften unterschiedlich sein kann.<\/p>\n<p>Die generelle Verweisung in \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 auf die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts zwingt nicht zur Anwendung auch des \u00a7 395 BGB, da diese Vorschriften nur &#8222;sinngem\u00e4\u00df&#8220; gelten. Es ist demnach zu pr\u00fcfen, ob die jeweiligen zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck und nach den sonstigen Auslegungskriterien auf den Tatbestand der Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis \u00fcbertragbar sind. Das ist bei dem Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargestellten Auslegungsgr\u00fcnde nicht der Fall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 105\/87) BStBl. 1989 II S. 949 Bei der Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis findet das Erfordernis der Kassenidentit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 395 BGB keine Anwendung. AO 1977 \u00a7 226; BGB \u00a7\u00a7 387 ff., 395. Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 596) Entscheidungsgr\u00fcnde &nbsp; Die Aufrechnung durch die Kl\u00e4ger &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-1989-vii-r-105_87-bstbl-1989-ii-s-949\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.4.1989 (VII R 105\/87) BStBl. 1989 II S. 949<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46568","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46568","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46568"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46568\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46568"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46568"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46568"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}