{"id":46570,"date":"1989-06-27T11:28:45","date_gmt":"1989-06-27T09:28:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46570"},"modified":"2013-06-20T11:29:44","modified_gmt":"2013-06-20T09:29:44","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-73_84-bstbl-1989-ii-s-955","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-1989-viii-r-73_84-bstbl-1989-ii-s-955\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 73\/84) BStBl. 1989 II S. 955"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 73\/84) BStBl. 1989 II S. 955<\/strong><\/p>\n<p>1. Kommt eine GmbH &amp; Co. KG ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung und der Verm\u00f6gensaufstellung nicht nach, kann gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der die Gesch\u00e4fte der KG f\u00fchrenden GmbH ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden.<\/p>\n<p>2. Die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist nicht zul\u00e4ssig, wenn die Steuererkl\u00e4rung, wegen deren versp\u00e4teter Abgabe ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden soll, zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM f\u00fchrt.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 34, 152.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Diese ist pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der M GmbH &amp; Co. KG (KG). Die Feststellungserkl\u00e4rung 1979 und die Verm\u00f6gensaufstellung auf den 1. Januar 1980 f\u00fcr die KG wurden nicht fristgerecht bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eingereicht. Das FA setzte deshalb Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 500 DM wegen Nichtabgabe der Feststellungserkl\u00e4rung und in H\u00f6he von 300 DM wegen Nichtabgabe der Verm\u00f6gensaufstellung fest. Sp\u00e4ter wurden die Zuschl\u00e4ge auf 200 DM bzw. 100 DM herabgesetzt.<\/p>\n<p>Die gegen die Festsetzung der Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge vom Kl\u00e4ger erhobene Beschwerde wies die zust\u00e4ndige Oberfinanzdirektion (OFD) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die unrichtige Anwendung des \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG), des \u00a7 58 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) und der \u00a7\u00a7 3 Abs. 3, 34 Abs. 1, 149 Abs. 1 und 152 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 152 Abs. 1 AO 1977 kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden. Wer zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Steuergesetzen. Eine steuergesetzliche Vorschrift in diesem Sinn ist \u00a7 58 EStDV. Hiernach sind die in \u00a7 34 AO 1977 bezeichneten Personen (gesetzliche Vertreter nat\u00fcrlicher und juristischer Personen und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von nicht rechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen) in den F\u00e4llen des \u00a7 179 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 AO 1977 verpflichtet, eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte der Beteiligten abzugeben.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger war verpflichtet, f\u00fcr die KG die Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung 1979 abzugeben; denn auf ihn treffen die Voraussetzungen des \u00a7 58 EStDV zu.<\/p>\n<p>a) Zu den Personen i.S. des \u00a7 34 AO 1977 geh\u00f6rt u.a. auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kommanditgesellschaft; denn eine Kommanditgesellschaft ist eine nicht rechtsf\u00e4hige Personenvereinigung. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG ist die GmbH als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin (\u00a7 164 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -). Mithin obliegt der GmbH nach \u00a7 58 EStDV die Verpflichtung zur Abgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung der KG.<\/p>\n<p>b) Diese Pflicht kann die GmbH selbst jedoch nicht erf\u00fcllen, da sie als juristische Person nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, also ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u00a7 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -) oder durch besondere Beauftragte handlungsf\u00e4hig ist (\u00a7 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977). Aus diesem Grund wird auch in \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 u.a. bestimmt, da\u00df der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, also auch einer GmbH, deren steuerliche Pflichten zu erf\u00fcllen hat. Im Streitfall geh\u00f6ren zu diesen Pflichten der GmbH auch die Verpflichtung zur Abgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung der KG (s. oben unter a). Mithin oblag dem Kl\u00e4ger &#8211; wovon das FA zutreffend ausgegangen ist &#8211; auch die Verpflichtung zur Abgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung der KG.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger ist dieser Verpflichtung schuldhaft nicht fristgerecht nachgekommen.<\/p>\n<p>4. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, ob die vom FG vertretene Ansicht zutreffend ist, wonach es f\u00fcr \u00a7 58 EStDV keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage geben soll. Denn es bedarf einer solchen Erm\u00e4chtigung nicht, weil \u00a7 58 EStDV keine konstitutive Wirkung hat, sondern lediglich die sich bereits aus \u00a7 34 AO 1977 f\u00fcr die dort bezeichneten Personen ergebenden Verpflichtungen f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 179 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 AO 1977 verdeutlicht.<\/p>\n<p>Wie das FG zutreffend bemerkt, werden durch \u00a7 34 AO 1977 eigene Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur begr\u00fcndet (vgl. auch Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 34 AO 1977 Anm. 3; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 34 AO 1977 Anm. 1). Die gesetzlichen Vertreter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind Steuerpflichtige i.S. des \u00a7 33 Abs. 1 AO 1977 kraft eigener steuerrechtlicher Pflichten und nicht kraft abgeleiteter Pflichten (Tipke\/Kruse, a.a.O.).<\/p>\n<p>Es ist nicht erkennbar, da\u00df &#8211; wie das FG meint &#8211; an die schuldhafte Verletzung dieser &#8222;eigenen Pflicht&#8220; nur die m\u00f6gliche Haftungsfolge aus \u00a7 69 AO 1977 ankn\u00fcpfen soll. \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 bestimmt klar und deutlich, da\u00df gegen denjenigen ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden kann, &#8222;der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung&#8220; &#8211; nicht seiner Steuererkl\u00e4rung &#8211; &#8222;nicht oder nicht fristgem\u00e4\u00df nachkommt&#8220;. Ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kommt &#8222;seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung&#8220; nicht nach, wenn er in den F\u00e4llen des \u00a7 179 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 AO 1977 entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung eine Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.<\/p>\n<p>Auch der vom FG vertretenen Ansicht, da\u00df der Versp\u00e4tungszuschlag als steuerliche Nebenleistung (\u00a7 3 Abs. 3 AO 1977) immer origin\u00e4r den Steuerschuldner treffen m\u00fcsse, kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen. Denn dies ist in all den F\u00e4llen nicht zutreffend, in denen ein anderer als der Steuerschuldner erkl\u00e4rungs- und zahlungspflichtig ist, z.B. \u00a7 41a EStG hinsichtlich der Lohnsteuer oder \u00a7\u00a7 44, 50a EStG hinsichtlich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch der in dem FG-Urteil zum Ausdruck kommenden Ansicht nicht beigetreten werden, wonach es der st\u00e4ndigen Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung widerspr\u00e4che, wenn &#8222;Vertreter&#8220; i.S. des \u00a7 34 AO 1977 origin\u00e4r erkl\u00e4rungspflichtig und mithin Schuldner eventuell festzusetzender Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge w\u00e4ren. Nach dem Einf\u00fchrungserla\u00df (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1. Oktober 1976 IV A 7 &#8211; S 0015 &#8211; 30\/76 zu \u00a7 152 Nr. 1, BStBl I 1976, 576, 605) ist in den F\u00e4llen, in denen die Steuererkl\u00e4rung von einem gesetzlichen Vertreter (\u00a7 34 AO 1977) abzugeben ist, der Versp\u00e4tungszuschlag grunds\u00e4tzlich gegen ihn festzusetzen. Eine hiervon abweichende Rechtsprechung gibt es nicht. Die gleiche Ansicht wird &#8211; worauf auch das FG an anderer Stelle seines Urteils hinweist &#8211; in der Literatur \u00fcberwiegend vertreten (Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., \u00a7 152 Anm. 6; Koch, Abgabenordnung &#8211; AO 1977, 3. Aufl., \u00a7 152 Anm. 7; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., \u00a7 152 AO 1977 Anm. 7; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 152 AO 1977 Tz. 10).<\/p>\n<p>5. Der Senat folgt mit dieser Entscheidung dem Urteil des IV. Senats vom 21. Mai 1987 IV R 134\/83 (BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764).<\/p>\n<p>6. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, ein Versp\u00e4tungszuschlag habe nicht festgesetzt werden d\u00fcrfen, weil &#8211; wie er in der Klageschrift vorgetragen habe &#8211; sowohl hinsichtlich der versp\u00e4tet abgegebenen Feststellungserkl\u00e4rung als auch hinsichtlich der versp\u00e4tet abgegebenen Verm\u00f6gensaufstellung die steuerlichen Auswirkungen 0 DM gewesen seien.<\/p>\n<p>Diese Gegenr\u00fcge ist begr\u00fcndet, wenn es zutrifft, da\u00df die versp\u00e4tet abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen nicht zur Festsetzung einer Steuer gef\u00fchrt haben; denn nach \u00a7 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 darf der Versp\u00e4tungszuschlag 10 v.H. der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Me\u00dfbetrags nicht \u00fcbersteigen und h\u00f6chstens 10.000 DM betragen. Daraus folgt zwingend, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen die festzusetzende Steuer 0 DM betr\u00e4gt, kein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden darf (vgl. auch Koch, a.a.O., \u00a7 152 Rz. 9).<\/p>\n<p>Dieser Auffassung steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 1987 VI R 193\/85 (BFH\/NV 1988, 282) nicht entgegen, wonach die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen nicht dadurch ausgeschlossen wird, da\u00df die aufgrund der versp\u00e4tet abgegebenen Erkl\u00e4rung durchgef\u00fchrte Veranlagung zu einer Erstattung f\u00fchrt (vgl. auch Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 152 AO 1977 Anm. 8); denn in Erstattungsf\u00e4llen kann durchaus eine Steuer festgesetzt worden sein. Allein darauf aber stellt \u00a7 152 Abs. 2 AO 1977 ab.<\/p>\n<p>Da das FG &#8211; von seinem Standpunkt aus zutreffend &#8211; keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen hat, ob die versp\u00e4tet abgegebenen Erkl\u00e4rungen zur Festsetzung von Steuer gef\u00fchrt haben, mu\u00dfte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.1989 (VIII R 73\/84) BStBl. 1989 II S. 955 1. Kommt eine GmbH &amp; Co. KG ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung und der Verm\u00f6gensaufstellung nicht nach, kann gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der die Gesch\u00e4fte der KG f\u00fchrenden GmbH ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt werden. 2. 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