{"id":46576,"date":"1989-06-28T11:20:31","date_gmt":"1989-06-28T09:20:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46576"},"modified":"2013-06-20T11:21:22","modified_gmt":"2013-06-20T09:21:22","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-114_85-bstbl-1989-ii-s-965","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-114_85-bstbl-1989-ii-s-965\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 114\/85) BStBl. 1989 II S. 965"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 114\/85) BStBl. 1989 II S. 965<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein selbst\u00e4ndiger &#8222;Aktionsleiter&#8220; einer Bausparkasse erzielt gewerbliche Eink\u00fcnfte, wenn seine T\u00e4tigkeit eng mit dem Absatz von Bausparvertr\u00e4gen verbunden ist. Eine enge Verbindung dieser Art besteht, wenn er die \u00f6rtlichen Vertreter bei gezielten Verkaufsaktionen unterrichtend unterst\u00fctzt und einen Anteil an den in seinem Bezirk aufkommenden Abschlu\u00dfgeb\u00fchren erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Die T\u00e4tigkeit eines beratenden Betriebswirts (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfordert neben einem betriebswirtschaftlichen Studium oder vergleichbaren Selbststudium eine T\u00e4tigkeit, die sich zumindest auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich erstreckt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1 (entspricht \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 1983).<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als Aktionsleiter der Bausparkasse H im Streitjahr 1981 gewerbliche oder freiberufliche Eink\u00fcnfte bezog.<\/p>\n<p>Bis zum 31. M\u00e4rz 1981 bezog der Kl\u00e4ger als Bezirksvertreter der Bausparkasse L unstreitig Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Ab 1. April war er aufgrund eines am 16. Februar 1981 geschlossenen Vertrages mit der Bausparkasse H als Aktionsleiter t\u00e4tig. In dem Vertrag hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;1.1. Der Aktionsleiter steht zum Unternehmen in einem freien Mitarbeiterverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>1.2. Der Aktionsleiter bestimmt seinen Einsatzort selbst und gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen &#8230;<\/p>\n<p>2.2. Im T\u00e4tigkeitsgebiet des Aktionsleiters vermitteln Bezirksleiter, Bezirksbeauftragte, Sonderbezirksleiter und deren Vertrauensleute und &#8230; den Abschlu\u00df von Bausparvertr\u00e4gen f\u00fcr die Bausparkasse H.<\/p>\n<p>3. Die Aufgaben des Aktionsleiters werden nach Absprache zwischen ihm und der Landesstelle festgelegt. Schwerpunkte der Aufgaben des Aktionsleiters sind Schulung, Training, Unterst\u00fctzung von Vermittlern bei der Durchsetzung von Verkaufsaktionen sowie Einf\u00fchrung und Tests von Pilotprojekten.<\/p>\n<p>6.1. Der Aktionsleiter erh\u00e4lt eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 0,6 % der gezahlten Abschlu\u00dfgeb\u00fchr aus allen Bausparvertr\u00e4gen, die innerhalb des Gebiets der Landesstelle M zustandekommen; ausgenommen sind Bauspar-Gro\u00dfvertr\u00e4ge, Vorrats- Bausparvertr\u00e4ge und Bauspar-Altvertr\u00e4ge &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr ordnete der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. M\u00e4rz bezogenen Eink\u00fcnfte den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und die ab 1. April bezogenen Eink\u00fcnfte den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte im Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gewinns und im Gewerbesteuerme\u00dfbescheid s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die beiden Bausparkassen als gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage als unbegr\u00fcndet ab, da der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des gesamten Streitjahres gewerblich t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision Verletzung des \u00a7 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und im Gewinnfeststellungsbescheid 1981 und im Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1981 Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 26.208 DM als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu behandeln; hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Sie war deshalb als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr von der Bausparkasse H bezogenen Eink\u00fcnfte sind Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, da der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) erf\u00fcllte. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung aus und beteiligte sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -, \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV).<\/p>\n<p>2. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ist weder als Aus\u00fcbung eines freien Berufes noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, \u00a7 18 Abs. 1 EStG). Freiberufliche T\u00e4tigkeit ist die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG katalogartig aufgef\u00fchrten typischen freien Berufe und \u00e4hnlicher Berufe, und die selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte wissenschaftliche, k\u00fcnstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische T\u00e4tigkeit (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>a) Im Streitfall kommt von den katalogartig aufgef\u00fchrten Berufen nur der Beruf des beratenden Volks- und Betriebswirts in Betracht.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entsprach jedoch nicht den Merkmalen dieses noch nicht klar abgegrenzten Berufsbildes. Die T\u00e4tigkeit war einer solchen T\u00e4tigkeit auch nicht \u00e4hnlich.<\/p>\n<p>Der Begriff des beratenden Betriebswirts erfordert ein betriebswirtschaftliches Studium oder ein vergleichbares Selbststudium, das dem Steuerpflichtigen verbunden mit praktischer Erfahrung die haupts\u00e4chlichen Bereiche der Betriebswirtschaft und nicht nur ein einzelnes Spezialgebiet vermittelt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Mai 1973 I R 35\/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668; vom 28. Juli 1976 I R 63\/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34; vom 11. Dezember 1985 I R 285\/82, BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484; vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15\/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125). Der Steuerpflichtige mu\u00df diese fachliche Breite auch in der praktischen Arbeit einzusetzen in der Lage sein und mu\u00df von ihr auch Gebrauch machen (BFH-Entscheidung vom 25. April 1978 VIII R 149\/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565). Zwar ist eine gewisse Spezialisierung in der Beratungst\u00e4tigkeit unsch\u00e4dlich. Die Beratungst\u00e4tigkeit mu\u00df sich aber zumindest auf einen betrieblichen Hauptbereich erstrecken (BFH in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; ebenso Stuhrmann in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 18 Rdnr. B 125; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 18 Rdnr. 87; Sommer in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 18 Rdnr. 135).<\/p>\n<p>b) Die im Vertrag vom 16. Februar 1981 umschriebene T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war erkennbar von seiner bisherigen T\u00e4tigkeit als Bezirksvertreter einer anderen Bausparkasse bestimmt. Der Kl\u00e4ger sollte seine Erfahrungen als Bezirksvertreter einbringen und den Abschlu\u00df von Bausparvertr\u00e4gen durch Unterrichtung der Vertreter und durch deren Unterst\u00fctzung bei gezielten Verkaufsaktionen f\u00f6rdern. Seine unterrichtende T\u00e4tigkeit und die von ihm zu leistende Unterst\u00fctzung bei Verkaufsaktionen und Pilotprojekten ist so eng mit der Verkaufst\u00e4tigkeit der Bausparkasse H verbunden, da\u00df eine enge Verwandtschaft zur T\u00e4tigkeit eines Handelsvertreters unverkennbar ist. Auch Handelsvertreter \u00fcbernehmen beratende Funktionen gegen\u00fcber den von ihnen vertretenen Unternehmen (BVerfG in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125). Werden die beratenden Funktionen aber im Rahmen einer gewerblichen T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, sind sie nicht geeignet, der gewerblichen T\u00e4tigkeit das Gepr\u00e4ge einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit zu geben (BVerfG in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125). Der engen Verbindung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers mit der Verkaufst\u00e4tigkeit der Bausparkasse H entspricht auch die Art der Verg\u00fctung. W\u00e4hrend die Angeh\u00f6rigen freier Berufe fast ausnahmslos ein wert- oder leistungsbezogenes Honorar erhalten (BVerfG in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125), ist mit dem Kl\u00e4ger ein erfolgsbezogenes Honorar vereinbart worden. Der Kl\u00e4ger sollte &#8211; auch insoweit \u00e4hnlich einem Handelsvertreter &#8211; durch eine Beteiligung an den mittelbaren Ergebnissen seiner T\u00e4tigkeit zu einem streng erfolgsbezogenen Handeln veranla\u00dft werden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den &#8222;Vertrieb&#8220; als ein anerkanntes Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ansieht, deckte die beratende T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dieses Gebiet nicht voll ab. Auch wenn der Kl\u00e4ger weitreichende Kenntnisse in der reinen Absatzt\u00e4tigkeit der Bausparbranche besa\u00df, ist nach den f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG davon auszugehen, da\u00df er die f\u00fcr einen Betriebswirt erforderlichen allgemeinen Kenntnisse des gesamten Vertriebswesens z.B. f\u00fcr Marktforschung, Absatzvorbereitung oder Kalkulation der Vertriebskosten nicht besitzt.<\/p>\n<p>c) Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ist auch der eines beratenden Betriebswirts nicht \u00e4hnlich i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. \u00c4hnlich hei\u00dft, da\u00df das typische Berufsbild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden T\u00e4tigkeit vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66\/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121). Die T\u00e4tigkeit m\u00fc\u00dfte auf einer vergleichbar breiten Vorbildung beruhen und die Beratungst\u00e4tigkeit m\u00fc\u00dfte sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstrecken (BFH-Urteil vom 13. April 1988 I R 300\/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666). Das ist nach den Ausf\u00fchrungen unter II., 2. Buchst. b nicht der Fall.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte im Streitjahr auch keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Wissenschaft ist die Erarbeitung von Erkenntnissen zu grunds\u00e4tzlichen Fragen oder konkreten Vorg\u00e4ngen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten anhand einer \u00fcberpr\u00fcfbaren Methodik (BFH-Urteil vom 30. M\u00e4rz 1976 VIII R 137\/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464). Wissenschaftliche T\u00e4tigkeit setzt zwar kein Hochschulstudium voraus, wohl aber wissenschaftliche Kenntnisse (Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 18 Anm. 10; Stuhrmann in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 18 Rdnr. B 51). Der Kl\u00e4ger selbst hat seine T\u00e4tigkeit nicht als wissenschaftliche T\u00e4tigkeit angesehen. Es fehlen auch entsprechende Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>4. a) Auch eine selbst\u00e4ndige unterrichtende T\u00e4tigkeit liegt nicht vor. Nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG braucht eine unterrichtende T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht auf die Vermittlung wissenschaftlicher oder k\u00fcnstlerischer Zwecke gerichtet sein. Sie ist auch dann freiberufliche T\u00e4tigkeit, wenn selbst\u00e4ndig praktische, kaufm\u00e4nnische oder auch k\u00f6rperliche F\u00e4higkeiten vermittelt werden (BFH-Urteil vom 1. April 1982 IV R 130\/79, BFHE 136, 86, BStBl II 1982, 589; Stuhrmann in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 18 Rdnr. B 75; Schmidt\/Seeger, a.a.O., \u00a7 18 Anm. 13).<\/p>\n<p>b) Das FG hat auch insoweit zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die unterrichtende T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nur einen Teil seiner Gesamtt\u00e4tigkeit darstellt. Die nach dem Vertrag von ihm zu erbringenden Unterst\u00fctzungsleistungen &#8222;bei der Durchsetzung von Verkaufsaktionen sowie die Einf\u00fchrung und Tests von Pilotprojekten&#8220; (Ziff. 3 des Aktionsleitervertrages) greifen unmittelbar in die Verkaufst\u00e4tigkeit der Vertreter ein. Der Kl\u00e4ger war insoweit nicht unterrichtend, sondern mitvertreibend t\u00e4tig. Der Kl\u00e4ger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, da\u00df die Bezeichnung seiner Berufst\u00e4tigkeit nicht entscheidend sei. Im Streitfall deckt sich die Bezeichnung &#8222;Aktionsleiter&#8220; jedoch mit den Vertragspflichten des Kl\u00e4gers. Die Bezeichnung best\u00e4tigt die vom FG aus dem Vertragsinhalt abgeleitete Feststellung, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers eine die Verkaufst\u00e4tigkeit der Au\u00dfendienstorganisation unterst\u00fctzende und begleitende gewerbliche Hilfst\u00e4tigkeit darstellt.<\/p>\n<p>5. a) Ist eine nat\u00fcrliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich t\u00e4tig, sind die Bet\u00e4tigungen regelm\u00e4\u00dfig getrennt zu erfassen (BFH-Urteile vom 7. M\u00e4rz 1974 IV R 196\/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383; vom 25. November 1975 VIII R 116\/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155; vom 9. August 1983 VIII R 92\/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129). Eine einheitliche Erfassung der gesamten T\u00e4tigkeit ist jedoch dann geboten, wenn die T\u00e4tigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, da\u00df der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist (BFH in BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).<\/p>\n<p>b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die gewerbliche Hilfst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers und seine unterrichtende T\u00e4tigkeit sind nicht voneinander zu trennen. Sie beruhen auf dem einheitlichen Vertrag vom 16. Februar 1981, werden f\u00fcr einen einzigen Auftraggeber erbracht (vgl. BFH in BFHE 146, 121, BStBl II 1986, 484) und lassen ein einheitliches Vertragsziel beider Vertragspartner erkennen. Bei dieser Sachlage ist die unterrichtende T\u00e4tigkeit nicht von den rein gewerblichen T\u00e4tigkeiten zu trennen, da sie gemeinsam dem einheitlichen Vertragsziel der Absatzf\u00f6rderung dienen.<\/p>\n<p>6. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte auch keine sonstige selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Die im Gesetz genannten Beispielsf\u00e4lle zeigen, da\u00df der Gesetzgeber in erster Linie gelegentliche T\u00e4tigkeiten als sonstige selbst\u00e4ndige Arbeit ansah. Soweit im Gesetz nicht genannte T\u00e4tigkeiten die Voraussetzungen des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erf\u00fcllen sollen, m\u00fcssen sie mit den beispielhaft genannten gelegentlichen T\u00e4tigkeiten vergleichbar sein (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 110\/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137 m.w.N.). Das trifft im Streitfall nicht zu, da es sich bei der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers um eine die gewerbliche T\u00e4tigkeit der Vertreter begleitende Dauert\u00e4tigkeit handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 114\/85) BStBl. 1989 II S. 965 1. 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