{"id":46577,"date":"1989-07-12T11:10:09","date_gmt":"1989-07-12T09:10:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46577"},"modified":"2013-06-20T11:11:07","modified_gmt":"2013-06-20T09:11:07","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-1989-x-r-35_86-bstbl-1989-ii-s-967","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-1989-x-r-35_86-bstbl-1989-ii-s-967\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 35\/86) BStBl. 1989 II S. 967"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 35\/86) BStBl. 1989 II S. 967<\/strong><\/p>\n<p>Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater veranla\u00dft wurden, k\u00f6nnen entweder Werbungskosten (Betriebsausgaben) oder Sonderausgaben sein.<\/p>\n<p>EStG 1980 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1986, 396)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) bezogen 1979 und 1980 ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1979, in der die Kl\u00e4ger Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend machten, wirkte ein Lohnsteuerhilfeverein mit. Am 25. Februar 1980, w\u00e4hrend sich der Kl\u00e4ger wegen der Abfassung der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1979 in den R\u00e4umen des Lohnsteuerhilfevereins aufhielt, wurde sein Wagen von einem unbekannten Autofahrer besch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Die hierdurch verursachten Kosten von 687 DM sowie die Kosten f\u00fcr die Fahrt zum Lohnsteuerhilfeverein in H\u00f6he von 15 DM machten die Kl\u00e4ger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1980 als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Abzug ab.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 begehrten die Kl\u00e4ger, diese Kosten als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Der Einspruch war insoweit erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 396 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der Klage statt. Es war der Ansicht, Fahrt- und Unfallkosten seien entweder &#8211; anteilig &#8211; als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzbar. Da die bisher ber\u00fccksichtigten Werbungskosten den Pauschbetrag \u00fcberstiegen, wirkten sich die streitigen Kosten steuerlich sowohl bei den Werbungskosten als auch bei den Sonderausgaben voll aus. Eine Aufteilung k\u00f6nne daher unterbleiben.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach den Grunds\u00e4tzen des Einkommensteuerrechts h\u00e4tten die Unfallkosten nicht abgezogen werden d\u00fcrfen. Sie seien weder Werbungskosten noch Sonderausgaben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Unfallkosten steuermindernd ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG nicht nur die Fahrkosten, sondern auch die Unfallkosten, soweit sie nicht den Werbungskosten zuzuordnen sind, als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt. Sie sind grunds\u00e4tzlich unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten abziehbar. Eine Aufteilung ist im Streitfall nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG d\u00fcrfen Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Eink\u00fcnfte beziehen, Werbungskosten und soweit sie das Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung oder Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, Kosten der Lebensf\u00fchrung, die jedoch seit dem Veranlagungszeitraum 1965 als Sonderausgaben abziehbar sind (Urteile vom 30. April 1965 VI 207\/62 S, BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; vom 30. April 1965 VI 7\/63 U, BFHE 82, 455, BStBl III 1965, 412; vom 18. November 1965 IV 151\/64 U, BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190).<\/p>\n<p>b) Unfallkosten teilen nach der Rechtsprechung des BFH zu den Werbungskosten rechtlich das Schicksal der Fahrtkosten. Handelt es sich um eine beruflich veranla\u00dfte Fahrt und somit bei den Fahrtkosten um Werbungskosten, sind die auf einer solchen Fahrt durch einen Unfall entstandenen Aufwendungen in der Regel (Ausnahme: Fahrten unter Alkoholeinflu\u00df, Umwegfahrten und \u00c4hnliches) ebenfalls Werbungskosten (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 6. April 1984 VI R 103\/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434, und vom 25. M\u00e4rz 1988 VI 207\/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706, jeweils m. w. N.). F\u00e4hrt der Steuerpflichtige zu seinem Steuerberater, um dort ausschlie\u00dflich Fragen der Eink\u00fcnfteermittlung zu besprechen, handelt es sich um eine beruflich veranla\u00dfte Fahrt und somit bei den auf dieser Fahrt durch einen Unfall entstandenen Kosten um Werbungskosten.<\/p>\n<p>c) F\u00e4hrt der Steuerpflichtige zu seinem Steuerberater, um dort ausschlie\u00dflich die Steuererkl\u00e4rung ausf\u00fcllen zu lassen oder Fragen der Einkommensteuerveranlagung oder des Steuertarifs zu besprechen, sind die Unfallkosten nicht beruflich, sondern privat veranla\u00dft. Entsprechend der Behandlung dieser Kosten bei einer beruflich veranla\u00dften Fahrt teilen auch bei privater Veranlassung Unfallkosten rechtlich das Schicksal der Fahrtkosten. Die Fahrtkosten sind jedoch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie mit der Steuerberatung zusammenh\u00e4ngen und durch diese veranla\u00dft sind.<\/p>\n<p>aa) Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden unter &#8222;Steuerberatungskosten&#8220; Honorare f\u00fcr verschiedene Arten von T\u00e4tigkeiten der steuerberatenden Berufe verstanden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410). \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist jedoch dem Normzweck entsprechend weit auszulegen. Wegen der Schwierigkeit und Un\u00fcbersichtlichkeit des Steuerrechts sollen auch solche Ausgaben steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, da\u00df er zur Erf\u00fcllung seiner steuerlichen Pflichten oder zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Bedient sich der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung eines Steuerberaters oder, wie im Streitfall, eines Lohnsteuerhilfevereins, z\u00e4hlen zu den Steuerberatungskosten auch die damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen und durch die Steuerberatung veranla\u00dften Nebenkosten wie die Fahrtkosten zum B\u00fcro des Steuerberaters oder des Lohnsteuerhilfevereins (ebenso Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 10 Anm. 21; Stephan in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., \u00a7 10 EStG Anm. 197; Heuer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 10 Anm. 264; S\u00f6hn in Kirchhof\/S\u00f6hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 10 Anm. I 38). Das FA wendet sich mit der Revision auch nicht mehr gegen eine Ber\u00fccksichtigung der Fahrtkosten.<\/p>\n<p>bb) Kosten, die durch einen Unfall auf dieser Fahrt entstanden sind, sind ebenfalls durch die Steuerberatung veranla\u00dft und daher als Sonderausgaben abziehbar. Entgegen der Auffassung des FA ergeben weder Wortlaut noch Sinn der Vorschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df nur zielgerichtete, zweckbestimmte Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar sind. Insbesondere beschr\u00e4nkt \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG den Abzug nicht auf Steuerberaterkosten. Anders als in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG sind bestimmte Aufwendungen nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Entstehungsgeschichte best\u00e4tigt dieses Ergebnis. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 (jetzt \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6) EStG wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH eingef\u00fchrt, wonach als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur der Teil der Steuerberatungskosten abgezogen werden konnte, der bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte oder des Gewinns anfiel (BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410; BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sollten Steuerpflichtige jedoch in allen F\u00e4llen &#8211; also nicht nur, wenn die Beratung mit der Ermittlung der Eink\u00fcnfte oder des Gewinns zusammenhing &#8211; die M\u00f6glichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen (BTDrucks IV\/3.189, S. 6). Das Anliegen des Gesetzgebers, alle durch die steuerliche Beratung entstandenen Kosten zu ber\u00fccksichtigen, legt es nahe, neben Fahrtkosten zum B\u00fcro des Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins auch Unfallkosten zu erfassen, wenn sie nach der Rechtsprechung auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis wird durch folgende \u00dcberlegung best\u00e4tigt: Dient die Unterredung mit dem Steuerberater nicht ausschlie\u00dflich der Ermittlung der Eink\u00fcnfte, sind die Steuerberatungskosten grunds\u00e4tzlich in Werbungskosten und Sonderausgaben aufzuteilen und schwerpunktm\u00e4\u00dfig zuzuordnen. K\u00f6nnten die Unfallkosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, handelte es sich insoweit um nicht abziehbare Privataufwendungen. Wegen des von der Rechtsprechung aus \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungsverbots (vgl. Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), k\u00f6nnten dann jedoch die Unfallkosten insgesamt, d.h. auch insoweit, als sie Werbungskosten darstellen, nicht ber\u00fccksichtigt werden. Der Abzug der Unfallkosten hinge deshalb allein davon ab, ob der Steuerpflichtige ausschlie\u00dflich Fragen der Eink\u00fcnfteermittlung besprechen wollte. Dieses Ergebnis widerspr\u00e4che dem erkl\u00e4rten Zweck des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, Kosten f\u00fcr die Steuerberatung zur Ermittlung der Eink\u00fcnfte und des Einkommens gleichzubehandeln.<\/p>\n<p>d) Sind die Unfallkosten, wie oben ausgef\u00fchrt, als durch die Steuerberatung veranla\u00dft nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abziehbar, k\u00f6nnen sie insgesamt, d.h. teilweise als Werbungskosten und teilweise als Sonderausgaben, abgezogen werden. F\u00fcr die Aufteilung von Aufwendungen, die zum Teil steuerbaren Eink\u00fcnften und zum Teil Sonderausgaben zuzuordnen sind, gelten die Grunds\u00e4tze des Aufteilungsverbots nicht (BFH-Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11\/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894, m. w. N.). Im Streitfall kann eine Aufteilung oder Zuordnung jedoch unterbleiben, weil sich die Aufwendungen sowohl beim Abzug als Werbungskosten als auch beim Abzug als Sonderausgaben in voller H\u00f6he steuerlich auswirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 35\/86) BStBl. 1989 II S. 967 Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater veranla\u00dft wurden, k\u00f6nnen entweder Werbungskosten (Betriebsausgaben) oder Sonderausgaben sein. EStG 1980 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6. 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