{"id":46582,"date":"1989-06-07T12:24:10","date_gmt":"1989-06-07T10:24:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46582"},"modified":"2013-06-20T12:25:45","modified_gmt":"2013-06-20T10:25:45","slug":"bfh-urteil-vom-7-6-1989-x-r-12_84-bstbl-1989-ii-s-976","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-6-1989-x-r-12_84-bstbl-1989-ii-s-976\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 12\/84) BStBl. 1989 II S. 976"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 12\/84) BStBl. 1989 II S. 976<\/strong><\/p>\n<p>L\u00e4uft w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, besteht ein berechtigtes Interesse an einem \u00dcbergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die streitige Rechtsfrage auch f\u00fcr die Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren der Folgejahre von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen oder ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich und im Veranlagungsverfahren abzuziehende Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG h\u00f6her als die nach den Lohnsteuertabellen beim Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ber\u00fccksichtigten Pauschalen, kann der Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Diese Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7\u00a7 10, 10c, 37 Abs. 3 Satz 4, 38c, 39a Abs. 1 Nr. 4; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau bezogen im Streitjahr 1984 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, der Kl\u00e4ger als Beamter, seine Ehefrau als Sekret\u00e4rin. Ihre Beitr\u00e4ge zu Versicherungen i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1983 (EStG) \u00fcberstiegen die in die Lohnsteuertabellen (Lohnsteuerklasse IV\/0) eingearbeiteten Vorsorgepauschalen. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beantragten, die Differenz zwischen den nach \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren H\u00f6chstbetr\u00e4gen und den beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigten Vorsorgepauschalen im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren 1984 &#8211; neben Werbungskosten und unbeschr\u00e4nkt abziehbaren Sonderausgaben &#8211; als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers einzutragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Eintragung eines Freibetrags f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge ab, weil diese als Vorsorgeaufwendungen i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kl\u00e4ger mit Zustimmung des FA Sprungklage. Er beantragte, Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 1.425 DM auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, ob \u00a7 39a Abs. 1 EStG mit dem GG vereinbar sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 39a Abs. 1 EStG. Er tr\u00e4gt im wesentlichen vor: Bei Arbeitnehmerehepaaren, bei denen nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig sei, werde die als Sonderausgabe abziehbare Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG ermittelt. Da diese Vorsorgepauschale nicht in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet sei, w\u00fcrden die Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug nicht in H\u00f6he der Pauschale ber\u00fccksichtigt. Aufgrund des \u00a7 39a Abs. 1 EStG d\u00fcrfe der nicht ber\u00fccksichtigte Teil der Vorsorgepauschale auch nicht im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Diese Regelung versto\u00dfe gegen Art. 3 GG, weil er und seine Ehefrau gegen\u00fcber denjenigen Steuerpflichtigen willk\u00fcrlich benachteiligt w\u00fcrden, die ihre Steuern im Vorauszahlungsverfahren zu entrichten h\u00e4tten. Die Benachteiligung lasse sich auch nicht mit dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Zwar sei die Einarbeitung der Vorsorgepauschalen nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG in die Lohnsteuertabelle kaum realisierbar. Jedoch k\u00f6nne der sich daraus ergebende Nachteil durch eine individuelle Ber\u00fccksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren beseitigt werden. F\u00fcr die Masse der F\u00e4lle bliebe das Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren weiterhin entlastet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte zun\u00e4chst, die Vorentscheidung aufzuheben und seinem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag zu entsprechen.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Frist, bis zu der sich die Eintragung eines h\u00f6heren Freibetrages h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen, beantragte der Kl\u00e4ger, &#8222;das Anfechtungsverfahren in ein Feststellungsverfahren nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO \u00fcberzuleiten&#8220;.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger durfte zur Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcbergehen (\u00a7\u00a7 121, 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Kann &#8211; wie im Streitfall &#8211; der begehrte Eintrag auf der Lohnsteuerkarte beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wegen Zeitablaufs nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (vgl. \u00a7 42b Abs. 3 Satz 1 EStG), entf\u00e4llt f\u00fcr die Anfechtungsklage (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Mai 1973 VI B 116\/72, BFHE 109, 302, BStBl II 1973, 667) das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Auf Antrag kann das Anfechtungsverfahren jedoch in ein Feststellungsverfahren nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO \u00fcbergeleitet werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Eintragung auf der Lohnsteuerkarte hat (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54\/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da\u00df die Verweigerung der begehrten Eintragung rechtswidrig war. Zwar ist die Streitfrage nur von Bedeutung f\u00fcr das Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren, da beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung die volle Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG oder die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG abgezogen werden. Die Streitfrage wird jedoch erneut bedeutsam f\u00fcr die Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren der Folgejahre. Wenn auch eine in einem Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung die Beteiligten f\u00fcr die Folgejahre nicht bindet, so ist doch anzunehmen, da\u00df sich die Beteiligten &#8211; bei unver\u00e4nderter Sachlage &#8211; der Auffassung des Gerichts anschlie\u00dfen werden. Au\u00dferdem k\u00f6nnte die Streitfrage anders als durch Fortsetzungsfeststellungsklage wohl kaum jemals gerichtlich gekl\u00e4rt werden. Bei der derzeitigen Dauer finanzgerichtlicher Verfahren n\u00e4mlich ist mit einer letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber eine Eintragung der streitigen Art vor Ablauf der in \u00a7 42b Abs. 3 Satz 1 EStG gesetzten Frist nicht zu rechnen.<\/p>\n<p>II. Die Revision ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers f\u00fcr Versicherungsbeitr\u00e4ge abgelehnt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG d\u00fcrfen nur Sonderausgaben i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des \u00a7 10b EStG auf der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen werden, nicht aber Versicherungsbeitr\u00e4ge i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht nur f\u00fcr den Fall, da\u00df die im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren nachgewiesenen Versicherungsbeitr\u00e4ge die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen \u00fcbersteigen, sondern auch dann, wenn die im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder Veranlagungsverfahren abzuziehende Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG h\u00f6her ist als die nach den Lohnsteuertabellen beim Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn ber\u00fccksichtigten Pauschalen.<\/p>\n<p>2. Ebenfalls zu Recht hat das FG \u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df angesehen. Diese Vorschrift f\u00fchrt zwar bei bestimmten Sachverhalten zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und Steuerpflichtigen mit anderen Eink\u00fcnften. Die unterschiedliche Behandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a) Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG erhalten f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen einen sog. Vorsorgepauschbetrag von 300 DM (bei Zusammenveranlagung von 600 DM), wenn sie keine h\u00f6heren Aufwendungen nachweisen (\u00a7 10c Abs. 2, Abs. 5 Nr. 1 EStG). Nachgewiesene Vorsorgeaufwendungen k\u00f6nnen bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen und der Anpassung der Vorauszahlungen an die voraussichtliche Einkommensteuer im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 37 Abs. 3 Satz 4 EStG ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit konnten nach der bis 1974 geltenden Rechtslage Vorsorgeaufwendungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (\u00a7 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. vor 1975). Zur Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Verwaltung wurde im Rahmen der Einkommensteuerreform 1975 f\u00fcr Arbeitnehmer eine &#8211; in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete &#8211; Vorsorgepauschale (\u00a7 10c Abs. 3 EStG) geschaffen. Die Vorsorgepauschale soll die typischen Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers (Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und in gewissem Umfang auch private Vorsorgeaufwendungen) abdecken. Im Hinblick auf die umfassende Abgeltung der regelm\u00e4\u00dfigen Vorsorgeaufwendungen wurde ihre Ber\u00fccksichtigung im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren ausgeschlossen (\u00a7 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Vorsorgepauschale \u00fcbersteigende Vorsorgeaufwendungen k\u00f6nnen seitdem nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei einer Veranlagung im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Bis 1982 wurde die Vorsorgepauschale sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in gleicher Weise gew\u00e4hrt. F\u00fcr nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die keine oder nur geringe Vorsorgeaufwendungen hatten, kam die Vorsorgepauschale einem Freibetrag gleich. Um diese Besserstellung zu beseitigen, wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972) f\u00fcr Arbeitnehmer i.S. des \u00a7 10c Abs. 7 EStG die Vorsorgepauschale auf jeweils h\u00f6chstens 1.000 DM begrenzt (\u00a7 10c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 7 EStG). Bei zusammenveranlagten Arbeitnehmer-Ehegatten wird dieser Betrag verdoppelt (\u00a7 10c Abs. 5 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>Geh\u00f6rt &#8211; wie im Streitfall &#8211; nur ein Ehegatte zu den Arbeitnehmern i.S. des \u00a7 10c Abs. 7 EStG, wird die Vorsorgepauschale abweichend von den allgemeinen Vorschriften ermittelt. Sie betr\u00e4gt &#8211; wenn keine Kinder zu ber\u00fccksichtigen sind &#8211; 18 v.H. des Arbeitslohns des nicht unter \u00a7 10c Abs. 7 EStG fallenden Ehegatten zuz\u00fcglich 2 x 9 v.H., h\u00f6chstens jeweils 1.000 DM vom Arbeitslohn des Ehegatten, der zum Personenkreis des \u00a7 10c Abs. 7 EStG geh\u00f6rt (\u00a7 10c Abs. 8 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>Die Vorsorgepauschalen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 38c EStG in die Lohnsteuertabellen einbezogen. In der allgemeinen Lohnsteuertabelle f\u00fcr sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Steuerklasse IV ohne Kinder wird die Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 3 Satz 2 EStG (9 v.H. des Arbeitslohns, h\u00f6chstens 2.340 DM zuz\u00fcglich 9 v.H. des Arbeitslohns, h\u00f6chstens 1.170 DM) ber\u00fccksichtigt (\u00a7 38c Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG). F\u00fcr Arbeitnehmer, die zum Personenkreis des \u00a7 10c Abs. 7 EStG geh\u00f6ren, gilt eine besondere Lohnsteuertabelle, die f\u00fcr Arbeitnehmer ohne Kinder mit Steuerklasse IV die Vorsorgepauschale des \u00a7 10c Abs. 3 Satz 3 EStG (9 v.H. des Arbeitslohns, h\u00f6chstens 1.000 DM zuz\u00fcglich 9 v.H. des Arbeitslohns, h\u00f6chstens 1.000 DM) enth\u00e4lt. Im Streitfall werden daher f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beim Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn Vorsorgepauschalen von 2.000 DM und 3.510 DM ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der beim Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigte Gesamtbetrag von 5.510 DM f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen ist niedriger als die dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau zustehende, bei der Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu ber\u00fccksichtigende Vorsorgepauschale nach \u00a7 10c Abs. 8 EStG. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist der H\u00f6chstbetrag des \u00a7 10c Abs. 8 Satz 2 EStG allerdings nicht aus der Summe des H\u00f6chstbetrags nach \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG in H\u00f6he von 4.680 DM zuz\u00fcglich des absoluten H\u00f6chstbetrags des \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG in H\u00f6he von 2.340 DM (Gesamth\u00f6chstbetrag also 7.020 DM) zu errechnen. Vielmehr ist auf den nach \u00a7 10c Abs. 8 Satz 1 EStG ermittelten Betrag die f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen geltende H\u00f6chstbetragsberechnung (Grundh\u00f6chstbetrag zuz\u00fcglich h\u00e4lftigem Ansatz &#8211; \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 EStG) anzuwenden (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 1989 X R 186\/87, BFHE 157, 188, sowie Abschn. 49 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR -), so da\u00df die Vorsorgepauschale im Streitfall nur 6.426 DM betr\u00e4gt. Au\u00dferdem sind auch die im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen im Streitfall h\u00f6her als die Pauschalen nach den Lohnsteuertabellen.<\/p>\n<p>Da die bei der Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, sind der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer durch Vorauszahlungen entrichten, benachteiligt. Sie haben gemessen an ihren Gesamteink\u00fcnften zun\u00e4chst eine zu hohe Einkommensteuer zu zahlen, die ihnen erst nach Durchf\u00fchrung der Veranlagung oder des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wieder erstattet wird.<\/p>\n<p>b) Diese mit dem Ausschlu\u00df des Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahrens f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen verbundenen Zinsnachteile sind durch die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens sachlich gerechtfertigt. Ein Versto\u00df gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 26. November 1985 IX R 1\/81, BFHE 145, 383, BStBl II 1986, 353) ist der Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich f\u00fcr eine gesetzliche Differenzierung kein vern\u00fcnftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund finden l\u00e4\u00dft und deshalb die gesetzliche Regelung als willk\u00fcrlich anzusehen ist. Im Steuerrecht, das Massenvorg\u00e4nge des Wirtschaftslebens betrifft, darf der Gesetzgeber aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t pauschale Ma\u00dfst\u00e4be w\u00e4hlen und sich mit Typengerechtigkeit begn\u00fcgen. Geringf\u00fcgige oder nur in besonderen F\u00e4llen auftretende Ungleichheiten sind unbeachtlich (BFHE 145, 383, BStBl II 1986, 353, m.w.N.).<\/p>\n<p>Da das Lohnsteuerabzugsverfahren eine vereinfachte Einkommensbesteuerung mit m\u00f6glichst wenig Verwaltungsaufwand bezweckt, hat das BVerfG nicht beanstandet, da\u00df Verluste aus anderen Einkunftsarten im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren unber\u00fccksichtigt bleiben. Das BVerfG hat betont, da\u00df eine andere Gestaltung den mit dem Lohnsteuerverfahren als einem Massenverfahren verbundenen Rationalisierungseffekt beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde (Beschlu\u00df vom 26. Januar 1977 1 BvL 7\/76, BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297). Die Zinsnachteile, die der Arbeitnehmer durch die vereinfachte Erhebung der Einkommensteuer erleide, w\u00fcrden durch den Arbeitnehmerfreibetrag (\u00a7 19 Abs. 4 EStG) &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die H\u00f6he der Nachteile im Einzelfall &#8211; ausgeglichen. Damit stelle der Gesetzgeber in generalisierender und pauschalierender Form die &#8222;Lohnsteuerzahler&#8220; den &#8222;Einkommensteuerzahlern&#8220; gleich.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen des BVerfG gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren. Durch die Vorsorgepauschale wollte der Gesetzgeber nicht nur das Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren entlasten, sondern auch die Zahl der Veranlagungen und Lohnsteuer-Jahresausgleichsf\u00e4lle verringern. Mit der Einf\u00fchrung der gek\u00fcrzten Vorsorgepauschale hat der Gesetzgeber das Verfahren zwar zum Teil wieder erschwert (mehrere Lohnsteuertabellen, vermehrte Veranlagungen und Lohnsteuer- Jahresausgleiche). Das verpflichtete ihn jedoch nicht, das Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern i.S. des \u00a7 10c Abs. 7 EStG zu \u00f6ffnen und damit die Verwaltung noch weiter zu belasten, zumal diese M\u00f6glichkeit aus Gleichheitsgr\u00fcnden auch sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern einger\u00e4umt werden m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Je nach Wahl der Steuerklasse kann es n\u00e4mlich auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer-Ehepaaren vorkommen, da\u00df beim Lohnsteuerabzug nicht die ihnen zustehende Vorsorgepauschale ber\u00fccksichtigt wird (vgl. Laux, Betriebs-Berater 1984, Beilage 7, S. 20). Ferner k\u00f6nnen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmer-Ehepaare in vielen F\u00e4llen private Vorsorgeaufwendungen \u00fcber die Vorsorgepauschale hinaus im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge des \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehen (vgl. Laux, a.a.O., S. 8 ff.), die im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Als Beamter hat der Kl\u00e4ger notwendige und den Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen vergleichbare Vorsorgeaufwendungen nur in Form von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen (im Streitjahr 1.381 DM). Diese werden von der gek\u00fcrzten Vorsorgepauschale in voller H\u00f6he abgedeckt. Die \u00fcbrigen Beitr\u00e4ge zu Lebens-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen (im Streitjahr 1.394 DM) werden durch die Vorsorgepauschale fast zur H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt, also weit h\u00f6her als private Vorsorgeaufwendungen sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Diese hatten im Streitjahr 1984 Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 17,5 v.H. des Arbeitslohns aufzubringen, so da\u00df die 18 v.H. des Arbeitslohns betragende Vorsorgepauschale nur in sehr geringem Umfang private Vorsorgeaufwendungen abdeckte (vgl. Laux, a.a.O., S. 7). Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, m\u00fc\u00dfte das Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren auch auf Vorsorgeaufwendungen sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ausgedehnt werden. Damit w\u00fcrde aber der mit der Vorsorgepauschale und dem Ausschlu\u00df des Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahrens verfolgte Zweck, das Verfahren zu vereinfachen und die Verwaltung zu entlasten, verfehlt. Da der Gesetzgeber bei Massenvorg\u00e4ngen aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t pauschale Ma\u00dfst\u00e4be w\u00e4hlen und sich mit Typengerechtigkeit begn\u00fcgen darf, mu\u00df der Nachteil hingenommen werden, den einzelne Arbeitnehmer dadurch erleiden, da\u00df ihre abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden. Dieser nur in einem Zinsverlust bestehende Nachteil ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297) im \u00fcbrigen durch die Gew\u00e4hrung des Arbeitnehmerfreibetrags (\u00a7 19 Abs. 4 EStG) abgegolten. Auch ist zu beachten, da\u00df Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG, die ihre Einkommensteuer durch Vorauszahlungen entrichten, f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen nur einen Pauschbetrag von 300 DM (bei Zusammenveranlagung von 600 DM) erhalten, w\u00e4hrend f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beim Lohnsteuerabzug Vorsorgeaufwendungen in H\u00f6he von 5.510 DM ber\u00fccksichtigt werden. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau werden daher nicht willk\u00fcrlich ungleich gegen\u00fcber diesem Personenkreis behandelt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG kommt somit nicht in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 12\/84) BStBl. 1989 II S. 976 L\u00e4uft w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, besteht ein berechtigtes Interesse an einem \u00dcbergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die streitige Rechtsfrage auch f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-6-1989-x-r-12_84-bstbl-1989-ii-s-976\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.6.1989 (X R 12\/84) BStBl. 1989 II S. 976<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-46582","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46582","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46582"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46582\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46582"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46582"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46582"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}