{"id":46585,"date":"1989-06-28T11:20:16","date_gmt":"1989-06-28T09:20:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46585"},"modified":"2013-06-20T11:21:09","modified_gmt":"2013-06-20T09:21:09","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-25_88-bstbl-1989-ii-s-982","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-25_88-bstbl-1989-ii-s-982\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 25\/88) BStBl. 1989 II S. 982"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 25\/88) BStBl. 1989 II S. 982<\/strong><\/p>\n<p>1. Verm\u00f6gensmehrungen auf Grund einer Gesellschaftereinlage einerseits und auf Grund eines Erfolgsbeitrages andererseits vollziehen sich durch jeweils andere Sachverhalte, bez\u00fcglich derer selbst\u00e4ndige Regelungen (Kapitalverkehrsteuerbescheide) ergehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Mit einer Betriebsaufspaltung ist nicht notwendigerweise eine \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts auf das Betriebsunternehmen verbunden.<\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine durch Bargr\u00fcndung entstandene GmbH, deren Gegenstand das Betreiben eines Autohauses ist. Gr\u00fcndungsgesellschafter der Kl\u00e4gerin waren die Eheleute M. Der anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin vollzogene Ersterwerb von Gesellschaftsrechten wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) bestandskr\u00e4ftig gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 zur Gesellschaftsteuer herangezogen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb durch Vertrag vom 16. Januar 1978 von der M-KG deren Umlaufverm\u00f6gen sowie Fahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter und Werkzeuge mit den damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu den Buchwerten. In H\u00f6he des Differenzbetrages zwischen den \u00fcbertragenen Aktiva und Passiva wurde der Kl\u00e4gerin ein Darlehen gew\u00e4hrt. Au\u00dferdem pachtete sie das \u00fcbrige Anlageverm\u00f6gen der M-KG zu einem monatlichen Pachtzins in H\u00f6he von 10.200 DM.<\/p>\n<p>Die M-KG war zum 1. Januar 1978 dadurch gegr\u00fcndet worden, da\u00df Josef M sein Einzelunternehmen und dessen Ehefrau eine Bareinlage von 20.000 DM in die M-KG einbrachten. Das Einzelunternehmen bestand aus dem Betreiben des o.g. Autohauses.<\/p>\n<p>Das FA sah in dem \u00dcbergang des &#8222;Ertragswertes der KG&#8220; auf die Kl\u00e4gerin eine nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtige Leistung. Den \u00fcbertragenen Ertragswert ermittelte es mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens in H\u00f6he von 494.200 DM. Durch Bescheid vom 1. Juli 1983 setzte es die Gesellschaftsteuer mit 4.942 DM fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verfahrensm\u00e4ngel und die Verletzung von Bundesrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Gesellschaftsteuerbescheid vom 1. Juli 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1983, best\u00e4tigt durch die Vorentscheidung, ersatzlos aufzuheben und die Gesellschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG-Urteil leidet an keinem Verfahrensfehler. Dies bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 unterliegt die \u00dcberlassung von Gegenst\u00e4nden durch den Gesellschafter an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftsteuer, wenn die \u00dcberlassung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erh\u00f6hen. Eine entsprechende Eignung ist anzunehmen, wenn sich als Folge der \u00dcberlassung von Gegenst\u00e4nden das Gesellschaftsverm\u00f6gen erh\u00f6ht. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Der Gesellschafter kann seiner Gesellschaft den Gegenstand (teilweise) unentgeltlich zu Eigentum \u00fcbertragen. In diesem Fall vollzieht sich die Kapitalzufuhr in dem Augenblick der Eigentums\u00fcbertragung dadurch, da\u00df der Gegenstand der Sache nach in das Verm\u00f6gen der Gesellschaft eingeht und dieses damit erh\u00f6ht. Der Verm\u00f6gensmehrung der Gesellschaft entspricht eine gleich hohe Verm\u00f6gensminderung des Gesellschafters. Gesellschaftsrechtlich spricht man in diesem Fall auch von einer (verdeckten) Gesellschaftereinlage in der Form einer freiwilligen Mehrleistung (vgl. Groh, Gesellschafterbeitrag und Gesellschaftsgewinn in Flume-Festschrift, Bd. II, S. 71 ff.).<\/p>\n<p>Der Gesellschafter kann aber auch (teilweise) unentgeltlich seiner Gesellschaft nur die Nutzung eines Gegenstandes \u00fcberlassen. In diesem Fall tritt durch die erstmalige \u00dcberlassung des Gegenstandes noch keine Verm\u00f6gensmehrung bei der Gesellschaft ein. Diese ist vielmehr davon abh\u00e4ngig, da\u00df die Gesellschaft den Gegenstand nutzt und durch die Nutzung eigene Aufwendungen erspart. Das Verm\u00f6gen der Gesellschaft wird erst durch die Ersparnis von Aufwendungen vermehrt. Diese Ersparnis vollzieht sich entsprechend der zeitlichen Nutzung des Gegenstandes pro rata temporis. Gesellschaftsrechtlich spricht man in diesem Falle von einem Erfolgsbeitrag z.B. in der Form einer Nutzungs\u00fcberlassung (vgl. Groh, a.a.O.). Ob ein solcher Erfolgsbeitrag auch Kapitalzufuhr i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1972 sein kann (bejahend: Hicks, DVR 1988, 179; verneinend: M\u00fcller-Baumgarten, Europarecht und Gesellschaftsteuer, Diss. jur. Bielefeld, S. 112 ff.; Klenk, UVR 1989, 10), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil sich die Verm\u00f6gensmehrungen auf Grund einer Gesellschaftereinlage einerseits und auf Grund eines Erfolgsbeitrags andererseits durch jeweils andere Sachverhalte vollziehen. Nimmt deshalb das FA &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine (vermeintliche) Gesellschaftereinlage als gesellschaftsteuerpflichtige Leistung an, so stellt sich in dem Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen den diese Leistung besteuernden Steuerbescheid richtet, nicht die Frage nach der Gesellschaftsteuerpflicht eines auch in Betracht kommenden Erfolgsbeitrags.<\/p>\n<p>3. Das FG hat f\u00fcr den Streitfall in tats\u00e4chlicher Hinsicht nur festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin von der M-KG deren Umlaufverm\u00f6gen und drei Positionen des Anlageverm\u00f6gens (Fahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter und Werkzeuge) mit den damit zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten zu Eigentum erworben hatte. Das \u00fcbrige Anlageverm\u00f6gen wurde von der Kl\u00e4gerin gepachtet.<\/p>\n<p>Diese Feststellungen lassen keine abschlie\u00dfende Beurteilung der Frage zu, ob der Gesch\u00e4ftswert des Unternehmens der M-KG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberging oder ob sie ihn nur pachtweise nutzte. Entgegen der Auffassung des FG ist die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts nicht zwangsl\u00e4ufig mit einer Betriebsaufspaltung verbunden. Der Gesch\u00e4ftswert eines Unternehmens z\u00e4hlt zum Anlageverm\u00f6gen (\u00a7 266 Abs. 2 A I Nr. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB &#8211; n.F.). Er ist als Verm\u00f6gensgegenstand besonderer Art nicht selbst\u00e4ndig verkehrsf\u00e4hig. Er kann deshalb nur zusammen mit dem Unternehmen auf einen Erwerber \u00fcbergehen (vgl. Wortlaut des \u00a7 255 Abs. 4 HGB n.F.). Dabei ist unter einem Unternehmen eine Sachgesamtheit zu verstehen, die die betrieblichen Grundlagen umfa\u00dft, die notwendig sind, um selbst\u00e4ndig am Wirtschaftsleben teilzunehmen (vgl. Pankow\/Reichmann, Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, \u00a7 247 HGB Rdnr. 590; Knop\/K\u00fcting in K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, \u00a7 255 Rdnr. 239 ff.; Hachenburg\/Goerdeler\/M\u00fcller, GmbHG, 7. Aufl., \u00a7 42 Anm. 99). Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die zu Eigentum \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde f\u00fcr sich allein nach ihrer Zusammensetzung und Organisation eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als Unternehmen erm\u00f6glichen. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen des Unternehmens einer KG nur verpachtet, dann verbleibt der Gesch\u00e4ftswert des Unternehmens im Verm\u00f6gen der verpachtenden KG. Er wird dem Betriebsunternehmen nur nutzungsweise \u00fcberlassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. November 1962 II 165\/59, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR- 1963, 170). Daran \u00e4ndert sich nichts, wenn neben der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde auf das Betriebsunternehmen zu Eigentum \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>4. Das FG hat keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dar\u00fcber getroffen, welches die wesentlichen Betriebsgrundlagen des von der M-KG verpachteten Unternehmens waren und ob diese an die Kl\u00e4gerin verpachtet oder zu Eigentum \u00fcbertragen wurden. Auf diese Feststellung kommt es jedoch an. Sie nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Sollte das FG im 2. Rechtszug zu der Feststellung gelangen, da\u00df der Gesch\u00e4ftswert des von der KG gef\u00fchrten Unternehmens auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde, so wird es auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob nicht ein Teil des vereinbarten Pachtzinses als Entgelt daf\u00fcr mitherangezogen werden mu\u00df.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 25\/88) BStBl. 1989 II S. 982 1. Verm\u00f6gensmehrungen auf Grund einer Gesellschaftereinlage einerseits und auf Grund eines Erfolgsbeitrages andererseits vollziehen sich durch jeweils andere Sachverhalte, bez\u00fcglich derer selbst\u00e4ndige Regelungen (Kapitalverkehrsteuerbescheide) ergehen m\u00fcssen. 2. Mit einer Betriebsaufspaltung ist nicht notwendigerweise eine \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftswerts auf das Betriebsunternehmen verbunden. 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