{"id":46588,"date":"2013-06-07T12:05:20","date_gmt":"2013-06-07T10:05:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46588"},"modified":"2013-06-07T12:05:38","modified_gmt":"2013-06-07T10:05:38","slug":"vergutung-fur-eine-erfindung-eine-entlohnung-fur-eine-mehrjahrige-tatigkeit-oder-eine-entschadigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vergutung-fur-eine-erfindung-eine-entlohnung-fur-eine-mehrjahrige-tatigkeit-oder-eine-entschadigung\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr eine Erfindung eine Entlohnung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit oder eine Entsch\u00e4digung?"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 1625\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>12. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>12 K 1625\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Die Kl\u00e4ger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger, ein Diplom-Ingenieur, war bei der Firma U GmbH &amp; Co. KG (U) in B, die u. a. Sicherheitsglas f\u00fcr gepanzerte Milit\u00e4rfahrzeuge und Winkelspiegel herstellt, als Produktionsleiter besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>3In den Jahren 2003 bis 2005 hatte der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Besch\u00e4ftigung bei der U ein sog. \u201eAluminium Silicon Tape\u201c zur Verbesserung eines von der U produzierten Verbundsicherheitsfensters entwickelt. Die Diensterfindung des Kl\u00e4gers wurde von der U nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (\u201eArbnErfG\u201c) in Anspruch genommen. F\u00fcr die U wurde beim Deutschen Patent- und Markenamtes unter der Nr. \u00a0 f\u00fcr ein Verbundsicherheitsfenster ein ab dem 09. M\u00e4rz 2005 laufendes Patent durch Erteilungsbeschluss vom 14. M\u00e4rz 2008 (Az. ) eingetragen. Das Patent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr im Jahr 2011 erloschen.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger machte gegen\u00fcber der U im November 2010 seinen Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 9 ArbnErfG f\u00fcr die Diensterfindung geltend, den er nach dem sog. Lizenzanalogieverfahren gem\u00e4\u00df den Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst berechnete und auf 514.080 EUR bezifferte. Die Berechnung legte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der U mit Schreiben vom 22. November 2010 dar, auf welches wegen Einzelheiten Bezug genommen wird (Einkommensteuerakte des Bekl). Zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung bef\u00fcrchtete der Kl\u00e4ger, seinen Arbeitsplatz wegen einer geplanten Umstrukturierung des Betriebs und Verkaufs der Sicherheitsglassparte zu verlieren. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete im Fr\u00fchjahr 2011.<\/p>\n<p>5Der Kl\u00e4ger und die U einigten sich auf einen pauschalen Abfindungsbetrag i. H. v. 286.000 EUR. Mit Zahlung des Betrags sollte die Inanspruchnahme der vorgenannten, patentierten Diensterfindung sowie weiterer, nicht im Einzelnen genannter Diensterfindungen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge des Kl\u00e4gers abgegolten werden. Die weiteren, nicht im Einzelnen genannten Diensterfindungen waren durch die U zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht kommerziell verwertet worden; eine wirtschaftliche Nutzung der Patente war auch nicht absehbar. Das Patent f\u00fcr das Verbundsicherheitsglas war aus Sicht der Beteiligten die wirtschaftlich bedeutendste Diensterfindung des Kl. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung vom 07. Dezember 2010 (Bl. 26 der Gerichtsakte) Bezug genommen.<\/p>\n<p>6Die vereinbarte Verg\u00fctung wurde dem Kl\u00e4ger mit seinem Dezemberlohn 2010 ausgezahlt.<\/p>\n<p>7Bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 machte der Kl\u00e4ger die Verg\u00fctung als Entsch\u00e4digung i. S. v. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst a, 24 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend.<\/p>\n<p>8Der Beklagte folgte dem Kl\u00e4ger nicht und besteuerte die Verg\u00fctung zusammen mit dem \u00fcbrigen Arbeitslohn entsprechend der Eintragung in der Lohnsteuerkarte (379.071,22 EUR).<\/p>\n<p>9Der Kl\u00e4ger machte im Einspruchsverfahren geltend, es l\u00e4ge eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige Erfindungst\u00e4tigkeit vor, die ihm zusammengeballt zugeflossen sei. Die T\u00e4tigkeit habe sich angefangen von der Idee \u00fcber die Entwicklung bis zur Patentreife, der Patentierung bis zur Verg\u00fctung im Jahr 2010 \u00fcber mehrere Jahre (2003 bis 2010) erstreckt.<\/p>\n<p>10Daneben war ein hier nicht zu entscheidender Punkt (Investitionsabzugsbetrag) streitig.<\/p>\n<p>11Der Beklagte wies den Einspruch durch Teileinspruchsentscheidung vom 16. April 2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 26. Januar 2005 (VI R 43\/00, BFH\/NV 2005, 888) verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass durch die Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbnErfG nicht die geleisteten Dienste in den Jahren der Entwicklung der Erfindung bis zur Patentierung und danach bis zur Verg\u00fctung honoriert worden seien, sondern dass die dem Arbeitgeber kraft Gesetz zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung aus dem Patent abgegolten worden sei. Nach der Rechtsprechung sei unerheblich, wie lange der Arbeitnehmer f\u00fcr seine Erfindung ben\u00f6tigt habe.<\/p>\n<p>12Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kl\u00e4ger geltend, den Anspruch auf die Sonderzahlung in der Zeit von M\u00e4rz 2003 bis November 2010 erworben zu haben. Durch den Zufluss im Dezember 2010 komme es zu einer Zusammenballung, so dass die Voraussetzungen nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erf\u00fcllt seien und die Versteuerung nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG zu erfolgen habe. Der Streitfall sei mit dem Urteilsfall des BFH (VI R 43\/00) nicht vergleichbar, weil die Verg\u00fctung dort in mehreren Teilbetr\u00e4gen in verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen geleistet worden sei, so dass es an einer Zusammenballung gefehlt habe, welche vorliegend jedoch vorliege.<\/p>\n<p>13Der Kl beantragt,<\/p>\n<p>14unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 2010 vom 08.06.2011 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 16.04.2012 die Zahlung von 286.000 EUR nach der <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/abfindung-steuer.html\">F\u00fcnftel-Regelung<\/a> des \u00a7 24 Abs. 1, 2 Einkommensteuergesetz zu besteuern.<\/p>\n<p>15Der Bekl beantragt,<\/p>\n<p>16die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17Die vom Arbeitgeber auf der Grundlage des \u00a7 9 ArbnErfG gezahlte Verg\u00fctung stelle nach der Rechtsprechung des BFH keine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit dar. Das Patent sei nicht f\u00fcr den Kl, sondern f\u00fcr die U eingetragen worden.<\/p>\n<p>18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>19Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 14. M\u00e4rz 2013 er\u00f6rtert. Der Senat hat in der Sache am 19. April 2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Protokolle wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>20<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>21Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Bekl hat die Pauschalverg\u00fctung f\u00fcr die Arbeitnehmererfindungen zu Recht als nicht tarifbeg\u00fcnstigten laufenden Arbeitslohn besteuert.<\/p>\n<p>221.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach \u00a7 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG wird die Einkommensteuer auf Eink\u00fcnfte, die eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit sind, mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (sog. F\u00fcnftelregelung nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG) bemessen.<\/p>\n<p>23Entgegen der Ansicht des Kl ist der streitige Betrag von 286.000 EUR nicht als &#8211;neben den laufenden Arbeitslohn tretende&#8211; Verg\u00fctung (Entlohnung) f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit zu beurteilen.<\/p>\n<p>24Zuwendungen werden &#8222;f\u00fcr&#8220; eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt, wenn sich aus den Umst\u00e4nden der Zahlung ergibt, dass mit ihnen eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit abgegolten werden soll (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 3. Juli 1987 VI R 43\/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Kann ein solcher Verwendungszweck nicht bereits aus dem Anlass der Zuwendung geschlossen werden, wie das beispielsweise beim honorierten Dienstjubil\u00e4um eines Arbeitnehmers regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 48\/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117), muss er den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden entnommen werden; dabei kommt der Berechnung des Entgelts ma\u00dfgebende Bedeutung zu, wenn andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1996 VI R 51\/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; vom 26. Januar 2005 VI R 43\/00, BFH\/NV 2005, 888).<\/p>\n<p>25Mit der Verg\u00fctung sollte nicht eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit des Kl f\u00fcr die U entlohnt werden, sondern der \u00dcbergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen des Kl auf die U.<\/p>\n<p>26Nach \u00a7 3 des Patentgesetzes hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder (von ihm abgeleitet) sein Rechtsnachfolger (sog. Erfinderprinzip). Diese Vorschrift steht dem origin\u00e4ren Erwerb des Patents durch einen anderen als den Erfinder entgegen. Jede Erfindung, die aus der einem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden ist (sog. gebundene Erfindung oder Diensterfindung, \u00a7 4 ArbnErfG), kann der Arbeitgeber unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehmen (\u00a7 6 ArbnErfG). Mit Zugang der Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers, dass er die Erfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehme, gehen alle Rechte aus der Diensterfindung auf den Arbeitgeber \u00fcber (\u00a7 7 Abs. 1 ArbnErfG). Damit erwirbt der Arbeitgeber das Recht der Arbeitnehmererfindung durch abgeleiteten Erwerb; der Arbeitgeber wird Rechtsnachfolger kraft eines gesetzlichen Aneignungsrechts.<\/p>\n<p>27Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf \u201eangemessene\u201c Verg\u00fctung. Der Verg\u00fctungsanspruch entsteht nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nimmt (Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil vom 04. Dezember 2007 X ZR 102\/06, BGHReport 2008, 677).<\/p>\n<p>28Das Gesetz schreibt keine konkrete Art der Verg\u00fctung vor und gibt Raum f\u00fcr eine laufende Verg\u00fctung oder einen Einmalbetrag. Bei der Bemessung der Verg\u00fctung geben die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) gem. \u00a7 11 ArbNErfG erlassenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst\u00a0 Anhaltspunkte. Nach der Richtlinie kann der Erfindungswert nach der Lizenzanalogiemethode, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder \u2013hilfsweise&#8211; durch Sch\u00e4tzung ermittelt werden. Bei s\u00e4mtlichen Methoden wird die vom Arbeitnehmer f\u00fcr die Diensterfindung aufgewendete Arbeitszeit nicht als Kriterium genannt. Dies erscheint auch konsequent, da Diensterfindungen aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden T\u00e4tigkeit resultieren, welche durch den laufenden Arbeitslohn verg\u00fctet wird.<\/p>\n<p>29Der Kl hatte seine Forderung nach \u00a7 9 ArbnErfG mit Schreiben vom 22. November 2010 nach dem sog. Lizenzanalogieverfahren bemessen. Der in dem Schreiben berechnete Verg\u00fctungsanspruch war als Verhandlungsbasis f\u00fcr das bevorstehende Gespr\u00e4ch mit seinem Arbeitgeber gedacht. Bei der Berechnung der Verg\u00fctungsforderung hatte die Dauer der T\u00e4tigkeit des Kl bis zur Patentreife oder gegebenenfalls dar\u00fcber hinaus keine Bedeutung. Vielmehr stellte der Kl auf die f\u00fcr eine Berechnung nach dem Lizenzanalogieverfahren ma\u00dfgebenden Faktoren \u2013wie insbesondere der wirtschaftliche Anteil des Arbeitgebers an der Erfindung und der generierte Umsatz durch Verwertung der patentierten Erfindung \u2013 ab.<\/p>\n<p>30Durch die der Auszahlung zu Grunde liegende Verg\u00fctungsvereinbarung vom 07. Dezember 2010 wurde die patentierte Diensterfindung des Kl f\u00fcr das Verbundsicherheitsglas sowie weitere nicht genannte, zum Zeitpunkt der Vereinbarung wirtschaftlich nicht verwertete Diensterfindungen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge verg\u00fctet. Wirtschaftlich bedeutend bei der Bemessung der Verg\u00fctung war aus Sicht der U und des Kl die patentierte Diensterfindung des Verbundsicherheitsglases mit dem vom Kl entwickelten Aluminium Silicon Tape. Bei den patentierten \u00fcbrigen Erfindungen war eine wirtschaftliche Verwertung nicht absehbar.<\/p>\n<p>31Der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 07. Dezember 2010 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Dauer der T\u00e4tigkeit des Kl bei der Bemessung der Verg\u00fctung von Bedeutung gewesen ist.<\/p>\n<p>32Genannt werden als Gegenstand der Verg\u00fctung die von der U in Anspruch genommenen Diensterfindungen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge des Kl. Die Vereinbarung hat die Zwecksetzung \u2013 aus Sicht der U \u2013 s\u00e4mtliche etwaigen gegenw\u00e4rtigen oder zuk\u00fcnftigen Anspr\u00fcche des Kl aufgrund seiner Diensterfindungen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge durch Zahlung der Pauschalverg\u00fctung abzugelten und zu erledigen.<\/p>\n<p>33Auch wenn aus der Verg\u00fctungsvereinbarung nicht abzuleiten ist, dass die Bemessung der Verg\u00fctung dem Lizenzanalogieverfahrens folgte, sondern davon auszugehen ist, dass \u2013wie es der Kl geltend macht&#8211; es auf Druck der U zur Vereinbarung eines Pauschalbetrages kam, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass die Dauer der T\u00e4tigkeit des Kl f\u00fcr die Beredchnung ma\u00dfgebend oder jedenfalls mitbestimmend gewesen ist.<\/p>\n<p>34Eine Pauschalverg\u00fctung ist nach \u00a7\u00a7 9, 11 ArbnErfG grunds\u00e4tzlich denkbar und zul\u00e4ssig, soweit sie den Rahmen einer noch als \u201eangemessen\u201c zu bewertenden Verg\u00fctung nicht verl\u00e4sst, wobei die Wirksamkeit der Vereinbarung f\u00fcr die steuerliche Qualifikation nicht wesentlich ist, soweit es zu einer Auszahlung kommt und der Betrag faktisch akzeptiert wird (\u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).<\/p>\n<p>35Die Verg\u00fctungsvereinbarung bezieht sich wiederholt auf die Anspr\u00fcche des Kl nach den ArbnErfG. Dies ist ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass nicht nur in dem Forderungsschreiben des Kl, sondern auch in der Verhandlung und schlussendlich der Vereinbarung von der Abgeltung etwaiger Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7 9 ArbnErfG ausgegangen wurde.<\/p>\n<p>36Der Kl selbst hat auch nicht vorgetragen, dass bei der Berechnung der Verg\u00fctung und Vereinbarung des Pauschalbetrags zur Abgeltung s\u00e4mtlicher Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach dem ArbnErfG die Dauer seiner T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich gewesen sei.<\/p>\n<p>37Er ist vielmehr der Ansicht, dass bei der steuerrechtlichen Bewertung der Verg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Diensterfindungen nur aufgrund einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit zustande kamen und deren Verwertung ebenfalls w\u00e4hrend der fortbestehenden mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit erfolgte.<\/p>\n<p>38Dieser rechtlichen Wertung aber kann nach der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt werden. Danach wird die Verg\u00fctung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Diensterfindungen nach \u00a7 9 ArbnErfG als Ausgleich f\u00fcr den gesetzlich angeordneten Rechts\u00fcbergang und die dem ArbG dadurch zuwachsende Monopolstellung hinsichtlich einer Diensterfindung abgegolten (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 43\/00, BFH\/NV 2005, 888).<\/p>\n<p>39Mit Inanspruchnahme der Diensterfindung standen der U als Rechtsnachfolgerin des Kl als Erfinder gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbnErfG s\u00e4mtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung des patentierten Verbundsicherheitsglases &#8212; und der \u00fcbrigen in Anspruch genommenen Diensterfindungen &#8212; zu. Insoweit begr\u00fcndete die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht den Verg\u00fctungsanspruch, sondern konkretisierte diesen durch Feststellung der Verg\u00fctung der H\u00f6he nach.<\/p>\n<p>402.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch stellte die Verg\u00fctung keine Entsch\u00e4digung i. S. v. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar.<\/p>\n<p>41Entsch\u00e4digungen sind Leistungen, die \u201eals Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen\u201c gew\u00e4hrt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH, Urt. v. 11.01.2005 &#8211; IX R 67\/02 &#8211; BFH\/NV 2005, 1044; BFH, Urt. v. 09.07.2002 &#8211; IX R 29\/98 &#8211; BFH\/NV 2003, 21).<\/p>\n<p>42Der Begriff der Entsch\u00e4digung i.S.v. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass die bisherige Grundlage f\u00fcr den Erf\u00fcllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechtsgrundlage oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH, Urt. v. 09.07.2002 &#8211; IX R 29\/98 &#8211; BFH\/NV 2003, 21). Ob die Entsch\u00e4digung im konkreten Fall als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen, f\u00fcr zur\u00fcckgezahlte Einnahmen oder f\u00fcr andere Nachteile als Ausgabenausgleich gezahlt wird, ist grunds\u00e4tzlich aus der Sicht der Vertragsparteien vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entsch\u00e4digungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Die Vertragsauslegung geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen, den BFH grunds\u00e4tzlich bindenden Feststellungen des Finanzgerichts i.S.d. \u00a7 118 Abs. 2 FGO (BFH, Urt. v. 18.10.2011 &#8211; IX R 58\/10 &#8211; BStBl II 2012, 286 m.w.N.).<\/p>\n<p>43Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1\/99, BFH\/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7\/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; in BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; in BFH\/NV 2002, 1144, BFH-Beschluss vom 28. Februar 2005 XI B 182\/03, BFH\/NV 2005, 1283) ist eine die Anwendung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverh\u00e4ltnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird. Eine Entsch\u00e4digung i.S. der \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis beendet wird. Insoweit lehnt die Rechtsprechung die Annahme einer Entsch\u00e4digung bei bestehen bleibendem Arbeitsverh\u00e4ltnis regelm\u00e4\u00dfig ab (vgl. dazu auch Stuhrmann, in Bl\u00fcmich, \u00a7 24 EStG Rn. 37 m. w. N.). Nach dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 54\/00 (BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181) setzt die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen als Entsch\u00e4digung i.S. der \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes(EStG) voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird.<\/p>\n<p>44Mit Urteil vom 29. Februar 2012 (IX R 28\/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569) hatte der BFH eine Verg\u00fctung f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen, die aufgrund einer nach Eintritt in den Ruhestand getroffenen Abfindungsvereinbarung gezahlt wurde, zu beurteilen und wertete diese als Entsch\u00e4digung im Sinne von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst a EStG. Im BFH-Fall hatten der Steuerpflichtige (ArbN) und sein Arbeitgeber w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Arbeitnehmererfindungen laufende, j\u00e4hrlich gezahlte Verg\u00fctungen bis zum Ablauf des jeweiligen Patents vereinbart. Mit der im Ruhestand getroffenen Vereinbarung wurden diese Verg\u00fctungsvereinbarungen abgel\u00f6st und die zuk\u00fcnftigen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche unter Ber\u00fccksichtigung der Patentlaufzeit und eines Abzinsungsfaktors durch einen Einmalbetrag abgefunden.<\/p>\n<p>45Nach den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen kann in der vereinbarten Verg\u00fctung keine Entsch\u00e4digung i. S. v. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst a EStG gesehen werden.<\/p>\n<p>46Mit der Vereinbarung wurde erstmals ein Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr s\u00e4mtliche Diensterfindungen und Verbesserungsvorschl\u00e4ge des Kl festgestellt, wobei die patentierte Diensterfindung Verbundsicherheitsglas wertentscheidend war.<\/p>\n<p>47Das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestand fort. Die Verg\u00fctungsvereinbarung wurde nicht anl\u00e4sslich der einvernehmlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrages getroffen.<\/p>\n<p>48Auch wenn man den Verg\u00fctungsanspruch nach dem ArbNErfG neben den Lohnanspruch nach dem Arbeitsvertrag betrachtet, wof\u00fcr spricht, dass die Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbnErfG nicht auf der laufenden T\u00e4tigkeit beruht, sondern auf dem Rechts\u00fcbergang auf den Arbeitgeber und nach \u00a7 12 ArbnErfG gesondert festzustellen ist, wurden mit der Verg\u00fctungsvereinbarung nicht etwa bereits der H\u00f6he nach feststehende Anspr\u00fcche auf eine laufende (monatliche oder j\u00e4hrliche) Verg\u00fctung in der Zukunft abgel\u00f6st, sondern es wurde erstmals ein Verg\u00fctungsanspruch der H\u00f6he nach konkretisiert und festgestellt.<\/p>\n<p>49Nach \u00a7 12 Abs. 1 ArbNErfG sind Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festzustellen. Kommt eine Vereinbarung \u00fcber die Verg\u00fctung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Verg\u00fctung durch eine begr\u00fcndete Erkl\u00e4rung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen (\u00a7 12 Abs. 3 ArbNErfG). Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erkl\u00e4rung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung f\u00fcr beide Teile verbindlich (\u00a7 12 Abs. 4 ArbNErfG).<\/p>\n<p>50Der Kl und die U hatten bis zu der Vereinbarung nicht \u00fcber etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gesprochen oder dar\u00fcber verhandelt. Der Kl hatte einen Anlass daf\u00fcr erst in dem Zeitpunkt gesehen, in dem sein Arbeitsplatz in dem Unternehmen gef\u00e4hrdet erschien bzw. wenig Aussicht auf eine Weiterbesch\u00e4ftigung in einem der neu zu gr\u00fcndenden Unternehmen bestand. Insoweit haben der Kl und die U durch die Verg\u00fctungsvereinbarung keine neue Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctung der in Anspruch genommenen Diensterfindungen geschaffen, sondern \u2013 im Gegensatz zu dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 29. Februar 2012 (IX R 28\/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569) \u2013 erstmals eine vertragliche Vereinbarung (Feststellung des Verg\u00fctungsanspruchs) hier\u00fcber getroffen.<\/p>\n<p>51Aus dem ArbnErfG l\u00e4sst sich kein gesetzlicher Anspruch auf eine laufende Verg\u00fctung bis zum Ablauf des Patents herleiten, so dass sich der Kl auch nicht mit Erfolg darauf berufen k\u00f6nnte, durch die Verg\u00fctungsvereinbarung sei eine neue Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Verg\u00fctung unter Wegfall des bestehenden gesetzlichen Anspruchs auf laufende Verg\u00fctung nach dem ArbNErfG geschaffen worden.<\/p>\n<p>523.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 12 K 1625\/12 E Datum: 27.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 12. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 1625\/12 E Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand:2Die Kl\u00e4ger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 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