{"id":46592,"date":"2013-06-07T12:07:09","date_gmt":"2013-06-07T10:07:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46592"},"modified":"2013-06-07T12:07:09","modified_gmt":"2013-06-07T10:07:09","slug":"korrektur-eines-fehlerhaften-bilanzansatzes-einer-gbr-der-nach-realteilung-zu-buchwerten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-eines-fehlerhaften-bilanzansatzes-einer-gbr-der-nach-realteilung-zu-buchwerten\/","title":{"rendered":"Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes einer GbR, der nach Realteilung zu Buchwerten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 521\/09 F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>10.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 521\/09 F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob das Finanzamt die Passivierung des Mandantenstamms in der Erg\u00e4nzungsbilanz der Kl\u00e4ger gewinnerh\u00f6hend aufl\u00f6sen durfte.<\/p>\n<p>3Im Jahre 1975 wurde durch die Kl\u00e4ger A und B sowie durch C eine Soziet\u00e4t als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) gegr\u00fcndet. Am 02.01.1982 wurde D als weiterer Gesellschafter aufgenommen. Alle Gesellschafter waren seitdem zu \u00bc beteiligt. Die Gesellschaft wurde unter der Bezeichnung \u201eABCD-GbR\u201c gef\u00fchrt. In der Gesellschaftsbilanz dieser Gesellschaft wurden anl\u00e4sslich des Eintritts des D die Wirtschaftsg\u00fcter einschlie\u00dflich des Mandantenstamms mit dem Teilwert angesetzt. Korrespondierend zur Aufstockung in der Gesellschaftsbilanz wurde f\u00fcr die Kl\u00e4ger A und B sowie f\u00fcr C (Altgesellschafter) eine gemeinsame negative Erg\u00e4nzungsbilanz (als Erg\u00e4nzungsbilanz I bezeichnet) mit den Aufstockungsbetr\u00e4gen entsprechenden Minderwerten gebildet, sodass sich dadurch \u2013 kompensiert \u2013 eine steuerliche Buchwertfortf\u00fchrung ergab.<\/p>\n<p>4Die Aufstockungen der Wertans\u00e4tze des Anlageverm\u00f6gens in der Gesellschaftsbilanz f\u00fchrten in der Folgezeit \u2013 aufgrund der Abschreibung \u2013 zu einer Minderung des Gesellschaftsgewinns; parallel dazu erfolgte eine zeit- und betragsgleiche Gewinnerh\u00f6hung in der Erg\u00e4nzungsbilanz der Altgesellschafter. Auf den aktivierten Mandantenstamm wurden allerdings bis einschlie\u00dflich 1986 keine Abschreibungen in der Gesellschaftsbilanz und dementsprechend auch keine gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sungen in der Erg\u00e4nzungsbilanz der Altgesellschafter vorgenommen.<\/p>\n<p>5Die \u2013 vollst\u00e4ndige \u2013 Abschreibung des Mandantenstamms in der Gesellschaftsbilanz vollzog sich im Zeitraum 1987 bis 1993. Die korrespondierende Gewinnerh\u00f6hung in der Erg\u00e4nzungsbilanz wurde aber nur im Zeitraum 1987 bis 1992 vorgenommen. Es verblieb demnach zum 31.12.1992 ein passivierter Minderwert des Mandantenstamms in H\u00f6he von (umgerechnet) &#8230; EUR in der Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr den Kl\u00e4ger A und in H\u00f6he von (umgerechnet) &#8230; EUR f\u00fcr den Kl\u00e4ger B.<\/p>\n<p>6Zum 30.06.1997 wurde die Soziet\u00e4t ABCD-GbR real geteilt unter Gr\u00fcndung von zwei neuen Gesellschaften, die eine bestehend aus C und D, die andere \u2013 die Kl\u00e4gerin (AB-GbR) \u2013 aus den Kl\u00e4gern A und B mit einer Beteiligung von je \u00bd. Die Schlussbilanz der Soziet\u00e4t ABCD-GbR wurde zum 30.06.1997 erstellt. Ein schriftlicher Realteilungsvertrag wurde nicht geschlossen. Im Zuge der Realteilung erfolgte auch eine Aufteilung der Mandate der ABCD-GbR. Grunds\u00e4tzlich \u00fcbernahm jeder der Partner die Mandate, die von ihm zuvor betreut worden waren, durch \u00dcbertragung auf die neuen Gesellschaften. Es handelte sich um alte, im Wesentlichen langj\u00e4hrige Stammmandate, die teilweise bereits aus der Zeit vor 1982 stammten. Einen wesentlichen Mandatswechsel gab es nicht. Die Realteilung erfolgte unter Buchwertfortf\u00fchrung mit Kapitalkontenanpassung ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Fortgef\u00fchrt wurde auch die negative Erg\u00e4nzungsbilanz mit den darin noch passivierten Minderwerten f\u00fcr den Mandatenstamm in H\u00f6he von &#8230; EUR f\u00fcr den Kl\u00e4ger A und in H\u00f6he von &#8230; EUR f\u00fcr den Kl\u00e4ger B; eine gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung erfolgte anl\u00e4sslich der Realteilung nicht.<\/p>\n<p>7In den Folgejahren wurde der Anteil des Kl\u00e4gers B an der Kl\u00e4gerin auf 60 % erh\u00f6ht und der des Kl\u00e4gers A auf 40 % herabgesetzt.<\/p>\n<p>8Zum 04.01.2004 schied der Kl\u00e4ger A aus der Kl\u00e4gerin aus, unter Ver\u00e4u\u00dferung seines Anteils auf zwei neue Gesellschafter, die danach zu je 20 % an der Gesellschaft beteiligt waren.<\/p>\n<p>9In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2004 wurde neben dem laufenden Gewinn ein beg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers A in H\u00f6he von &#8230; EUR erkl\u00e4rt. In dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn enthalten war ein Gewinn in H\u00f6he von &#8230; EUR aus der gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sung der Passivierung des Mandantenstamms in der Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr den Kl\u00e4ger A.<\/p>\n<p>10In dem nach \u00a7 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 vom 16.03.2006 \u00fcbernahm das Finanzamt den erkl\u00e4rten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Im Einspruchsverfahren wurde der Feststellungsbescheid f\u00fcr 2004 mehrfach ge\u00e4ndert; der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen.<\/p>\n<p>11Im Jahre 2007 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2005 statt. Die Pr\u00fcferin beanstandete dabei die Nichtaufl\u00f6sung des passivierten Mandanten-stamms in der Erg\u00e4nzungsbilanz. Da die Aufl\u00f6sung unzutreffend unterblieben sei, m\u00fcsse sie in H\u00f6he von insgesamt &#8230; EUR im ersten Jahr nachgeholt werden, in dem der Feststellungsbescheid noch \u00e4nderbar sei, n\u00e4mlich f\u00fcr 2004. Die Aufl\u00f6sung f\u00fchre zu einem laufenden Gewinn. Deshalb sei die Einbeziehung in den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers A r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 16.11.2007 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>12Das Finanzamt folgte der Auffassung der Pr\u00fcferin und erlie\u00df unter dem 18.12.2007 einen nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004. Der laufende Gewinn wurde darin mit &#8230; EUR und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mit &#8230; EUR festgestellt. Im laufenden Gewinn waren die Aufl\u00f6sungsbetr\u00e4ge aus der Erg\u00e4nzungsbilanz in H\u00f6he der Minderwerte des Mandantenstamms von insgesamt &#8230; EUR enthalten.<\/p>\n<p>13Der Einspruch der Kl\u00e4gerin vom 10.01.2008 hatte keinen Erfolg. Nach Hinzuziehung der Kl\u00e4ger A und B wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Auf die Einspruchsbegr\u00fcndung und die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>14Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger A mit Schriftsatz vom 18.02.2009 Klage, die unter dem Az.: 13 K 521\/09 F anh\u00e4ngig wurde. Die Klage der Kl\u00e4gerin und des Kl\u00e4gers B vom 18.02.2009 wurde unter dem Az.: 13 K 522\/09 F gef\u00fchrt. Mit Beschluss vom 21.05.2010 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az.: 13 K 521\/09 F fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4ger wenden sich mit ihrer Klage gegen die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung des in der Erg\u00e4nzungsbilanz passivierten Kundenstammes. Urs\u00e4chlich f\u00fcr die nicht weiter durchgef\u00fchrte Aufl\u00f6sung des in der Erg\u00e4nzungsbilanz passivierten Mandantenstamms sei das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.\u00a0November 1993 V 112\/90 gewesen. Diese Handhabung habe das Finanzamt in der Folgezeit voll akzeptiert. Zwei Betriebspr\u00fcfungen h\u00e4tten stattgefunden (f\u00fcr 1981 bis 1983 und f\u00fcr 1990 bis 1992), die die Vorgehensweise ebenfalls akzeptiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>16Die in 2004 im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung vorgenommene Gewinnerh\u00f6hung sei aus mehreren Gr\u00fcnden fehlerhaft.<\/p>\n<p>17Im Kalenderjahr 1982 w\u00e4re in Folge der Aufnahme des Gesellschafters D ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr die Altgesellschafter entstanden, und zwar ein beg\u00fcnstigter. Durch das Aufstellen einer negativen Erg\u00e4nzungsbilanz sei die sofortige Besteuerung vermieden worden, nicht jedoch der Charakter dieses Gewinns, n\u00e4mlich dass es sich um einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn handele, jedenfalls wenn und soweit er im Zusammenhang mit der urspr\u00fcnglichen Verursachung stehe. Diese sei mit Ablauf des 31.12.1994 aber nicht mehr gegeben und erst Recht nicht mehr durch die Realteilung. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass in negativen Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesene Bilanzposten korrespondierend dem Verbrauch bzw. der Abnutzung aufzul\u00f6sen seien. Nicht vorgenommene Aufl\u00f6sungen k\u00f6nnten analog nicht in An-spruch genommener Abschreibungen nicht nachgeholt werden. Eine Versteuerung des in der damaligen Erg\u00e4nzungsbilanz I ausgewiesenen Mandantenstamms h\u00e4tte in voller H\u00f6he zwingend im Zeitpunkt der endg\u00fcltigen Auseinandersetzung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>18Eine Realteilung stelle sich steuerlich als Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens unter den Mitunternehmern dar, bei der zumindest einer der Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsg\u00fcter in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchre. Nach der BFH-Rechtsprechung f\u00fchre die Realteilung zur Aufgabe des Betriebs durch die Gesellschaft. Es sei sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich unzul\u00e4ssig, die Auseinandersetzung einer Personengesellschaft in die Nachfolgeunternehmen der Gesellschaft zu verlagern. Deshalb sei eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheides 2004 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unzul\u00e4ssig. Diese Gesellschaft sei neu gegr\u00fcndet worden. Wegen der durch die Realteilung erfolgten Betriebsaufgabe der ABCD-GbR habe die Feststellung von Eink\u00fcnften f\u00fcr die neue Gesellschaft, die Kl\u00e4gerin, mit der Feststellung von Eink\u00fcnften f\u00fcr die ABCD-GbR nichts zu tun.<\/p>\n<p>19Die Fortf\u00fchrung der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz durch die Kl\u00e4ger habe keinerlei steuerliche und handelsrechtliche Bedeutung f\u00fcr etwaige Folgejahre. Sie sei schlicht und ergreifend unzul\u00e4ssig und falsch gewesen. Eine Erg\u00e4nzungsbilanz setze zwingend das Vorhandensein einer dazugeh\u00f6rigen Hauptbilanz voraus. Die zu der Erg\u00e4nzungsbilanz geh\u00f6rende Hauptbilanz sei aber die der ABCD-GbR, die letztmalig zum 30.06.1997 aufgestellt worden sei. Mit der Bilanz der Kl\u00e4gerin habe die Erg\u00e4nzungsbilanz nichts zu tun, sodass aus diesem Grund eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids\u00a0 2004 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ausscheide.<\/p>\n<p>20Dar\u00fcber hinaus sei sowohl die Fortf\u00fchrung der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz als auch die jetzt vom Beklagten vorgenommene Aufl\u00f6sung derselben deshalb unzul\u00e4ssig, weil hierdurch die Verj\u00e4hrung der Gewinnbesteuerung zu weit in die Zukunft verlagert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>21Hingewiesen werde auch darauf, dass neben der Umgliederung der Gesellschafterkapitalkontost\u00e4nde ein finanzieller Ausgleich zwischen der Gesellschaftsgruppe A\/B und C\/D durch Zahlung von &#8230; DM an A\/B erfolgt sei.<\/p>\n<p>22F\u00fcr den Fall, dass die unrichtige Fortf\u00fchrung der Bilanzierung der Erg\u00e4nzungsbilanz ohne Hauptbilanz steuerlich bis in die Zukunft hineinwirke, m\u00fcsse die sp\u00e4tere Aufl\u00f6sung im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung des Kl\u00e4gers A konsequenterweise beg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n<p>23Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>24die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.01.2009 \u2013 Az. &#8230; \u2013 aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df dem ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid 2004 vom 18.12.2007 um insgesamt &#8230; EUR herabzusetzen, und zwar hinsichtlich der Beteiligten<\/p>\n<p>25a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 A um &#8230; EUR (aus Erg\u00e4nzungsbilanz I) und<\/p>\n<p>26b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 B um &#8230; EUR (ebenfalls aus Erg\u00e4nzungsbilanz I),<\/p>\n<p>27hilfsweise, den vorstehenden Anteil des A in H\u00f6he von &#8230; EUR als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns anzusehen;<\/p>\n<p>28sowie f\u00fcr den Fall des Obsiegens des Beklagten die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>29Das Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>30die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>31Die ABCD-GbR habe bei der Aufnahme des Gesellschafters D den Ansatz der Teilwerte in der Gesellschaftsbilanz gew\u00e4hlt. Dies h\u00e4tte an sich zur Realisierung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns gef\u00fchrt. Nach \u00a7 22 Abs. 2 UmwStG 1969\/ \u00a7 24 Abs. 2 UmwStG sei dieses Ergebnis jedoch dadurch vermieden worden, dass in H\u00f6he des Aufstockungsbetrags f\u00fcr die Altgesellschafter eine gemeinsame negative Erg\u00e4nzungsbilanz erstellt worden sei. Der darin passivierte Mandantenstamm h\u00e4tte korrespondierend zur Ge-samthandsbilanz aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen. Der Aufl\u00f6sungsbetrag sei laufender Gewinn und nicht als steuerbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu erfassen. Die Aufl\u00f6sung habe im Wege der Bilanzberichtigung zu erfolgen und zwar gedanklich noch vor der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils. Da die stillen Reserven im Rahmen der Realteilung in 1997 nicht aufgedeckt worden seien, k\u00f6nne auch bei der Bilanzberichtigung im Veranlagungszeitraum 2004 hinsichtlich des Aufl\u00f6sungsbetrages nicht von einem Gewinn im Sinne des \u00a7\u00a016 EStG ausgegangen werden. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich bei der Realteilung f\u00fcr eine Buchwertfortf\u00fchrung entschieden. Die Ans\u00e4tze der Wirtschaftsg\u00fcter in der Schlussbilanz der Personengesellschaft einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzungsbilanzen seien ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, mit welchem Wert die Wirtschaftsg\u00fcter in den Er\u00f6ffnungsbilanzen der Gesellschafter f\u00fcr ihre eigenen Betriebe fortzuf\u00fchren seien. Der ma\u00dfgebende Buchwert des Mandantenstamms habe in der Schlussbilanz der Personengesellschaft unter Ber\u00fccksichtigung der Erg\u00e4nzungsbilanz zum 30.06.1997 nicht 0,-\u00a0DM, sondern -&#8230; DM betragen. Entsprechend seien die Realteiler an den Ansatz des Mandantenstamms in der Schlussbilanz einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzungsbilanzen mit dem Buchwert von -&#8230; DM gebunden. Durch die Fortf\u00fchrung der Erg\u00e4nzungsbilanz auch nach der Realteilung sei dem Grundsatz der Buchwertfortf\u00fchrung entsprochen worden.<\/p>\n<p>32Dem kl\u00e4gerischen Vortrag, die Aufl\u00f6sung der Erg\u00e4nzungsbilanz h\u00e4tte bereits in 1997 stattfinden m\u00fcssen und die heute bestehende Kl\u00e4gerin habe mit der fr\u00fcheren Gesellschaft nichts mehr zu tun, weswegen eine Aufl\u00f6sung in 2004 nicht mehr m\u00f6glich sei, sei entgegen zu halten, dass die Erg\u00e4nzungsbilanz tats\u00e4chlich aber fortgef\u00fchrt worden sei. Soweit eine Bilanzberichtigung nicht m\u00f6glich sei, sei der falsche Bilanzansatz grunds\u00e4tzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne \u2013 hier 2004 \u2013 erfolgswirksam richtig zu stellen.<\/p>\n<p>33Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass die Kl\u00e4ger an den vollst\u00e4ndigen steuermindernden Abschreibungen des Mandantenstamms Teil gehabt h\u00e4tten, w\u00e4hrend die steuererh\u00f6henden Aufl\u00f6sungen in der Erg\u00e4nzungsbilanz nicht in gleicher H\u00f6he erfolgt seien. Hier-aus erwachsene Steuervorteile seien nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>34Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die von dem Beklagten \u00fcbersandten Verwaltungsvorg\u00e4nge verwiesen.<\/p>\n<p>35Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>36<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>37I. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>38Der nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderte Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2004 vom 18.12.2007 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>39Zu Recht hat das Finanzamt den laufenden Gewinn der Kl\u00e4gerin um die in der Erg\u00e4nzungsbilanz passivierten Minderwerte des Mandantenstamms von insgesamt &#8230; EUR (Kl\u00e4ger A: &#8230; EUR; Kl\u00e4ger B: &#8230; EUR) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 erh\u00f6ht und den Kl\u00e4gern A und B zugerechnet.<\/p>\n<p>401. Die Kl\u00e4ger A und B waren verpflichtet, den in ihrer (gemeinsamen) negativen Erg\u00e4nzungsbilanz noch passivierten Minderwert f\u00fcr den Mandantenstamm gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>41Diese Verpflichtung bestand bis zur Realteilung zun\u00e4chst innerhalb der Mitunternehmerschaft der ABCD-GbR. Da dieser Verpflichtung nicht entsprochen worden war, erwies sich die Bilanzierung im Zeitpunkt der Realteilung als fehlerhaft. Der fehlerhafte Bilanzansatz war im Wege des formellen Bilanzzusammenhangs nach der Realteilung innerhalb der Mitunternehmerschaft der Kl\u00e4gerin im Streitjahr \u2013 unter Erh\u00f6hung des laufenden Gewinns der Kl\u00e4gerin \u2013 zu korrigieren.<\/p>\n<p>42a) Die urspr\u00fcngliche Bilanzierung der ABCD-GbR vor der Realteilung war fehlerhaft.<\/p>\n<p>43Die Aufnahme des D als weiteren Gesellschafter in die aus den Kl\u00e4gern A und B sowie C bestehenden GbR im Jahre 1982 stellte eine Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft dar, die nach \u00a7 24 Abs. 2 UmwStG 1977 zum Buchwert, Teilwert oder einem Zwischenwert erfolgen durfte. Die neue Gesellschaft, die ABCD-GbR, hat von ihrem Wahlrecht der Buchwertfortf\u00fchrung Gebrauch gemacht, wodurch eine Gewinnrealisierung vermieden wurde. Dies konnte dadurch erreicht werden, dass zwar in der Gesellschaftsbilanz die Teilwerte \u2013 einschlie\u00dflich des Wertes des Mandantenstamms \u2013 angesetzt wurden, andererseits eine Abstockung auf die Buchwerte durch den entsprechenden Ansatz von Minderwerten in negativen Erg\u00e4nzungsbilanzen der einbringenden Gesellschafter erfolgte. Die Konsequenz einer dadurch erm\u00f6glichten Buchwertfortf\u00fchrung ist, dass die Minderwerte in den negativen Erg\u00e4nzungsbilanzen korrespondierend zu den Wertans\u00e4tzen in der Gesellschaftsbilanz fortzuschreiben sind (BFH-Urteile vom 08.12.1994 IV R 82\/92, BStBl. II 1995, 599, BFHE 176, 392; vom 28.09.1995 IV R 57\/94, BStBl. II 1996, 68, BFHE 179, 84). Dabei kommt es nicht darauf an, ob f\u00fcr jeden einbringenden Gesellschafter eine eigene Erg\u00e4nzungsbilanz oder \u2013 wie im Streitfall \u2013 f\u00fcr alle einbringenden Gesellschafter eine gemeinsame Erg\u00e4nzungsbilanz gebildet wird. Es besteht jedenfalls die Verpflichtung, die gewinnmindernde Abschreibung des in der Gesellschaftsbilanz aktivierten Mandatenstamms durch eine betragsgleiche Gewinnerh\u00f6hung in der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz zu kompensieren. Mit der vollst\u00e4ndigen Abschreibung des Mandatenstamms bis zum Jahre 1993 in der Gesellschaftsbilanz h\u00e4tte demnach auch der passivierte Minderwert f\u00fcr den Mandantenstamm in der Erg\u00e4nzungsbilanz gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen. Da dies nicht geschehen ist, war die fortgef\u00fchrte negative Erg\u00e4nzungsbilanz fehlerhaft und deshalb zu berichtigen.<\/p>\n<p>44b) Dieser Bilanzierungsfehler setzte sich nach der Realteilung fort und war nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzzusammenhangs im Streitjahr zu korrigieren.<\/p>\n<p>45Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen fehlerhafte Bilanzen f\u00fcr Zwecke der Veranlagung und der Gewinnfeststellung im Fehlerjahr und in den Folgejahren berichtigt werden. Ist dies aber nicht m\u00f6glich, weil die Feststellungs- bzw. Steuerbescheide bestandskr\u00e4ftig sind und eine \u00c4nderungsvorschrift nicht eingreift oder Steuerfestsetzungen infolge Verj\u00e4hrung nicht mehr nachgeholt werden k\u00f6nnen, ist die Korrektur grunds\u00e4tzlich in der Schlussbilanz des ersten Folgejahres nachzuholen, in dem dies noch mit steuerlicher Wirkung m\u00f6glich ist. Die Gewinnauswirkung ergibt sich dann in diesem Kalenderjahr. Dies folgt aus dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs gem. \u00a7\u00a04 Abs. 1 Satz 1 EStG, \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 VIII R 51\/84, BStBl II 1992, 512, BFHE 166, 431; vom 10.03.1989 III R 190\/85, BFH\/NV 1990, 358; vom 08.12.1988 IV R 33\/87, BStBl II 1989, 407, BFHE 155, 532).<\/p>\n<p>46Da eine Korrektur der Bilanzen der ABCD-GbR unstreitig nicht mehr m\u00f6glich ist und die Kl\u00e4gerin die fehlerhaften Buchwerte nach der Realteilung fortgef\u00fchrt hat, war die Bilanzkorrektur innerhalb der Mitunternehmerschaft der Kl\u00e4gerin im ersten noch offenen Feststellungsverfahren &#8211; 2004 &#8211; durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>47Der Senat geht davon aus, dass die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs im Verh\u00e4ltnis der real geteilten Personengesellschaft und dem Realteiler jedenfalls dann anwendbar sind, wenn die Realteilung zum Buchwert erfolgt und der fehlerhafte Bilanzansatz ein im Wege der Realteilung \u00fcbernommenes Wirtschaftsgut betrifft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/p>\n<p>48aa) Die ABCD-GbR ist zum 30.06.1997 unter Buchwertfortf\u00fchrung real geteilt worden.<\/p>\n<p>49Die Realteilung einer Personengesellschaft erfolgt durch Aufteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens unter den Mitunternehmern, wobei zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsg\u00fcter in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbertr\u00e4gt oder \u00fcberf\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1995 IV R 20\/94, BStBl II 1996, 70, BFHE 178, 390). Vorliegend haben die Gesellschafter C und D sowie die Kl\u00e4ger A und B das Gesellschaftsverm\u00f6gen der ABCD-GbR unter sich aufgeteilt. Die den Kl\u00e4gern A und B zugewiesenen Wirtschaftsg\u00fcter wurden dem Betriebsverm\u00f6gen einer zu diesem Zweck neu gegr\u00fcndeten Gesellschaft \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zugef\u00fchrt, an der die beiden Kl\u00e4ger zun\u00e4chst zu jeweils \u00bd beteiligt waren.<\/p>\n<p>50Im Rahmen der 1997 \u2013 vor Inkrafttreten des \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 EStG\u00a0 \u2013 durchgef\u00fchrten Realteilung hatten die Gesellschafter ein \u2013 auf dem Rechtsgedanken des \u00a7 24 UmwStG 1977 beruhendes \u2013 Wahlrecht, ob sie einen Aufgabegewinn versteuern und dann in ihren Bilanzen die ihnen zugeteilten Wirtschaftsg\u00fcter mit den Teilwerten ansetzen oder ob sie die Buchwerte dieser Wirtschaftsg\u00fcter in ihren Bilanzen fortf\u00fchren. Dieses Wahlrecht war nach Ma\u00dfgabe der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Realteilungsvereinbarung in der steuerlichen Schlussbilanz der Personengesellschaft auszu\u00fcben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 390). Die Ans\u00e4tze der Wirtschaftsg\u00fcter in dieser Bilanz sind ma\u00dfgebend daf\u00fcr, mit welchem Wert sie in den Er\u00f6ffnungsbilanzen der Gesellschafter f\u00fcr ihre eigenen Betriebe fortzuf\u00fchren sind. Diese Grunds\u00e4tze gelten jedenfalls nach der Rechtslage bis 1998 (vor Inkrafttreten des \u00a7\u00a016 Abs. 3 Satz 2 EStG) auch f\u00fcr den Fall einer unmittelbaren \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern der Realteilungsgesellschaft in das Betriebsverm\u00f6gen einer anderen Personengesellschaft, an der ausgeschiedene Gesellschafter der Realteilungsgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1992 XI R 51\/89, BStBl II 1992, 946, BFHE 168, 333).<\/p>\n<p>51In der Schlussbilanz der ABCD-GbR zum 30.06.1997 wurde dieses Wahlrecht dahingehend ausge\u00fcbt, dass die Buchwerte angesetzt wurden. Mit diesen Buchwerten wurden die den Kl\u00e4gern A und B zugeteilten Wirtschaftsg\u00fcter in der Er\u00f6ffnungsbilanz der Kl\u00e4gerin fortgef\u00fchrt. Die Ausgleichszahlung von C und D an die Kl\u00e4ger A und B i. H. v. &#8230; DM steht der grunds\u00e4tzlichen Buchwertfortf\u00fchrung im Rahmen der Realteilung nicht entgegen. Denn ein solcher Wertausgleich aus dem Eigenverm\u00f6gen der Gesellschafter (sog. Spitzenausgleich) f\u00fchrt zwar zur Gewinnrealisierung, steht der gewinnneutralen Realteilung des \u00fcbrigen Gesellschaftsverm\u00f6gens aber nicht entgegen (BFH-Urteile vom 01.12.1992 VIII R 57\/90, BStBl II 1994, 607, BFHE 170, 320; vom 10.12.1991 VIII R 69\/86, BStBl II 1992, 385, BFHE 166, 476). Ob aus der Spitzenausgleichszahlung im Jahre 1997 tats\u00e4chlich die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind, ist f\u00fcr den Streitfall unerheblich. Die f\u00fcr die Kl\u00e4ger A und B passivierten Minderwerte f\u00fcr den Mandantenstamm sind jedenfalls unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>52bb) Die im Streitjahr bei der Realteilung optionale (nach geltendem Recht zwingende) Buchwertfortf\u00fchrung bezieht sich auf die Wirtschaftsg\u00fcter, die der Realteiler \u00fcbernimmt. Soweit der Buchwert schon bei der geteilten Personengesellschaft unzutreffend war, ist er \u2013 im Wege des formellen Bilanzzusammenhangs \u2013 bei den Realteilern bzw. der Nachfolgegesellschaft zu berichtigen.<\/p>\n<p>53Nach der Rechtsprechung des BFH findet der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in bestimmten F\u00e4llen auch gegen\u00fcber einem Rechtsnachfolger Anwendung, sodass unrichtige Bilanzans\u00e4tze, die in die bereits bestandskr\u00e4ftige Veranlagung des Rechtsvorg\u00e4ngers mit Auswirkung auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2012 I B 179\/11, BFH\/NV 2013, 21; BFH-Urteil vom 07.06.1988 VIII R 296\/82, BFHE 153, 407; vom 09.06.1964 I 287\/63 U, BStBl. III 1965, 48, BFHE 81, 135). Diese Grunds\u00e4tze sind auf die Kl\u00e4gerin als Nachfolgegesellschaft der zum 30.06.1997 real geteilten ABCD-GbR anzuwenden, obwohl keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Entscheidend ist, dass die Nachfolgegesellschaft auch in Realteilungsf\u00e4llen an die Bilanzwerte des Vorg\u00e4ngers gebunden ist. Sie w\u00e4chst, soweit es sich um die \u00dcbernahme der Bilanzans\u00e4tze f\u00fcr die \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter handelt, in die steuerliche Rechtsposition des Vorg\u00e4ngers hinein. Dies hat zur Konsequenz, dass der Realteiler bzw. die Nachfolgegesellschaft auch die steuerlichen Folgen zu tragen hat, die sich aus dem Bilanzzusammenhang f\u00fcr die Jahre vor der Realteilung ergeben.<\/p>\n<p>54Hierf\u00fcr spricht zum einen, dass die Realteilung nur zur Buchwertfortf\u00fchrung berechtigt, wenn die sp\u00e4tere steuerliche Erfassung der stillen Reserven sicher gestellt ist (BFH-Urteile vom 19.01.1982 VIII R 21\/77, BStBl II 1982, 456, BFHE 135, 282; BFH in BFHE 166, 476 zur alten Rechtslage). Dies kann nur dann erreicht werden, wenn die Realteiler auch an die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs gebunden sind. F\u00fcr diese Auffassung l\u00e4sst sich au\u00dferdem die Rechtsprechung des BFH heranziehen, wonach die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs anzuwenden sind, wenn ein Betrieb zu Buchwerten in eine Personengesellschaft nach \u00a7 24 UmwStG 1977 einge-bracht wird (BFH in BFHE 153, 407). Da die Realteilung einer Personengesellschaft ihrem Wesen nach gerade der umgekehrte Fall einer Einbringung nach \u00a7 24 UmwStG 1977 ist (jedenfalls in der Rechtslage bis 1998, vgl. Jakob\/Gies, Betriebs-Berater \u2013BB\u2013 1987, 1710; Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7 16 Rz. 530; BFH in BFHE 166, 476), spricht auch dieser Umstand f\u00fcr eine Anwendbarkeit der Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs bei einer Realteilung.<\/p>\n<p>55cc) Der Annahme eines formellen Bilanzzusammenhangs stehen im Streitfall auch nicht die Rechtsgrunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 18.05.1995 (in BFHE 178, 390) entgegen. Der BFH hat darin ausgef\u00fchrt, dass bei einer Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortf\u00fchrung anl\u00e4sslich der Einbringung eines Betriebs erstellte Erg\u00e4nzungsbilanzen aufzul\u00f6sen sind; f\u00fcr Erg\u00e4nzungsbilanzen nach Aufgabe des Unternehmens bestehe bei dem nunmehr wieder allein t\u00e4tigen Gesellschafter weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>56Dem lag aber die Fallkonstellation zu Grunde, dass die korrespondierende Bilanzierung von Mehr- und Minderwerten f\u00fcr einen Praxiswert in den Erg\u00e4nzungsbilanzen einen Buchwert von \u2013 saldiert \u2013 0,- DM\/EUR ergab und dass s\u00e4mtliche Realteiler an den Ansatz dieses Praxiswertes in der Schlussbilanz mit dem \u2013 kompensierten \u2013 Gesamtbuchwert von 0,- DM\/EUR gebunden waren. Eine Aufsplittung und Neubegr\u00fcndung positiver und negativer Erg\u00e4nzungsbilanzen in der Hand der Realteiler sollte nach diesem BFH-Urteil nicht m\u00f6glich sein. Hiermit ist der Streitfall nicht vergleichbar, denn der Ansatz f\u00fcr den Mandantenstamm war in der Schlussbilanz der geteilten Gesellschaft nicht 0,- DM\/EUR; er war wegen Nichtbeachtung der Pflicht zur korrespondierenden Bilanzierung negativ. Es kann dann nicht darauf ankommen, ob der fehlerhafte Bilanzansatz in der Gesellschaftsbilanz oder in einer \u2013 zu Unrecht fortgef\u00fchrten \u2013 Erg\u00e4nzungsbilanz erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommene Mandanten-stamm in der \u2013 aus Gesellschaftsbilanz und Erg\u00e4nzungsbilanz bestehenden \u2013 Gesamtbilanz der Vorg\u00e4ngergesellschaft mit einem unzutreffenden Buchwert bilanziert war und dieser fehlerhafte Buchwert fortgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>57dd) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs bei einer Realteilung auch greifen w\u00fcrden, wenn der Realteiler einen unrichtigen Buchwert fortf\u00fchrt, obwohl er entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter nicht \u00fcbernommen hat. Denn im Streitfall bezieht sich der unrichtige (passive) Bilanzansatz auf den Mandantenstamm, der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen wurde. Hierbei handelt es sich um ein Wirtschaftsgut (BFH-Beschluss vom 08.04.2011 VIII B 116\/10, BFH\/NV 2011, 1135; BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 128-129\/95, BStBl. II 1997, 546,\u00a0 BFHE 182, 366). Dieser Mandantenstamm war der Grund f\u00fcr die Bildung der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz und die Passivierung des Minderwerts im Jahre 1982. Der bei der Realteilung in 1997 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangene Mandantenstamm setzte sich aus Mandanten zusammen, die zumindest teilweise schon vor 1982 vorhanden und bei Eintritt des D im Jahre 1982 Anlass f\u00fcr den Teilwertansatz in der Gesellschaftsbilanz der ABCD-GbR und die entsprechende Passivierung in der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz der Gesellschafter war. Dass der im Jahre 1997 \u00fcbernommene Mandantenstamm m\u00f6glicherweise nicht mehr alle Mandanten umfasste, die 1982 vorhanden waren, ist unerheblich. Es liegt zumindest eine Teilidentit\u00e4t vor, die den Schluss rechtfertigt, dass der in der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz fortgef\u00fchrte Buchwert ein Wirtschaftsgut (Mandantenstamm) betrifft, das auf die Realteiler bzw. die Nachfolgegesellschaft \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>58c) Der Beklagte hat f\u00fcr seine Korrektur auch das richtige Jahr ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>59Denn die Anwendung der Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs f\u00fchrt dazu, dass die Passivierung des Minderwerts des Mandantenstamms in der Schlussbilanz des ersten verfahrensrechtlich offenen Wirtschaftsjahres (2004) unter entsprechender Gewinnerh\u00f6hung entf\u00e4llt. Unerheblich ist, ob f\u00fcr das Ursprungsjahr Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p>60Eine Gewinnerh\u00f6hung ergibt sich damit sowohl f\u00fcr den Kl\u00e4ger A als auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger B im Jahr 2004. Zu beachten ist dabei, dass der Gewinnermittlungszeitraum eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Dauer seiner Beteiligung begrenzt ist (BFH-Urteil vom 18.08.2010 X R 8\/07, BStBl. II 2010, 1043, BFHE 230, 429). Beim Kl\u00e4ger A endete dieser Zeitraum mit seinem Ausscheiden aus der Kl\u00e4gerin am 04.01.2004. Soweit die fehlerhaft fortgef\u00fchrte Erg\u00e4nzungsbilanz ihn betrifft, kann dann nach den Grunds\u00e4tzen des Bilanzzusammenhangs die Gewinnrealisierung zu diesem Zeitpunkt \u2013 also im Jahr 2004 \u2013 erfolgen, da mit dem Ausscheiden des Gesellschafters ein Bilanzansatz in der Erg\u00e4nzungsbilanz entf\u00e4llt. In Bezug auf den Kl\u00e4ger B ist der Bilanzierungsfehler zum 31.12.2004 zu korrigieren, was ebenfalls zur Gewinnerh\u00f6hung im Jahr 2004 f\u00fchrt.<\/p>\n<p>61d) Die Gewinnerh\u00f6hung im Wege des Bilanzzusammenhangs verst\u00f6\u00dft \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger \u2013 auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>62Das Finanzamt hat insoweit keinen der Gewinnerh\u00f6hung entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Allein der Umstand, dass zwei Betriebspr\u00fcfungen stattgefunden hatten, in denen nicht auf die unterbliebene Aufl\u00f6sung des in der Erg\u00e4nzungsbilanz passivierten Kundenstammes hingewiesen wurde, f\u00fchrt zu keiner Billigung der kl\u00e4gerischen Vorgehensweise durch die Finanzverwaltung im Sinne der Begr\u00fcndung eines in die Zukunft wirkenden Vertrauenstatbestands. Au\u00dferdem betrafen die Betriebspr\u00fcfungen die Wirtschaftsjahre 1981 &#8211; 1983 sowie 1990 &#8211; 1992. Die fortgesetzte Aufl\u00f6sung der negativen Erg\u00e4nzungsbilanzen ist demgegen\u00fcber erst in den Jahren nach dem 31.12.1992 unterblieben.<\/p>\n<p>632. Die Klage ist auch bez\u00fcglich des Hilfsantrages unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>64Der auf den Kl\u00e4ger A entfallende Teil des Gewinns in H\u00f6he von &#8230; EUR aus der gewinnerh\u00f6henden Aufl\u00f6sung der Passivierung des Mandantenstamms in der Erg\u00e4nzungsbilanz ist nicht als Teil seines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu behandeln. Die Abgrenzung des laufenden Gewinns von dem nach \u00a7 16 Abs. 4, \u00a7 34 EStG beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist danach vorzunehmen, ob ein Veranlassungszusammenhang zur Ver\u00e4u\u00dferung gegeben ist (BFH-Urteil vom 25.01.2000 VIII R 55\/97, BStBl. II 2000, 458, BFHE 191, 111). Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt im Streitfall nicht vor. Denn es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang der Aufl\u00f6sung der Erg\u00e4nzungsbilanz mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch den Kl\u00e4ger A in 2004. Aufgrund des formellen Bilanzzusammenhangs geht es um die Nachholung eines Gewinns, der schon bei der ABCD-GbR als laufender Gewinn aus der Aufl\u00f6sung der negativen Erg\u00e4nzungsbilanz festzustellen gewesen w\u00e4re. Die gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung des in den negativen Erg\u00e4nzungsbilanzen der Kl\u00e4ger passivierten Mandantenstamms in dem ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2004 kn\u00fcpft gerade nicht an das Ausscheiden des Kl\u00e4gers A, sondern vielmehr an die in den Vorjahren unterbliebene Aufl\u00f6sung der stillen Reserven an. Zwar entf\u00e4llt \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 die fehlerhafte Erg\u00e4nzungsbilanz des Kl\u00e4gers A mit seinem Ausscheiden aus der Kl\u00e4gerin. Die Grunds\u00e4tze des Bilanzzusammenhangs erm\u00f6glichen deshalb eine Ber\u00fccksichtigung der Gewinnrealisierung in 2004, schaffen aber keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>65II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>66III. Die Revision wird nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Frage, ob die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzzusammenhangs auch bei der Realteilung anwendbar sind, kommt eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 521\/09 F Datum: 10.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 521\/09 F Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 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